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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1995, Az.: BVerwG 6 C 1/92

Anforderungen an die Überprüfung von Prüfungsentscheidungen bei einer Neubewertung während des Revisionsverfahrens; Voraussetzungen für eine Besorgnis der Befangenheit von Prüfern; Voraussetzungen für die Unabhängigkeit der Prüfer und für eine offene Bewertung durch mehrere Prüfer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.01.1995
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 1/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 28.03.1990 - AZ: 9 A 57/89
OVG Niedersachsen - 18.12.1990 - AZ: 10 L 26/90
OVG Schleswig-Holstein - 18.12.1990 - AZ: 10 L 26/90
BVerwG - 30.07.1991 - AZ: BVerwG 7 B 52.91

Fundstellen

  • DokBer A 1995, 139-142
  • DÖV 1996, 300-301 (amtl. Leitsatz)
  • JuS 1995, XIII Heft 7 (Kurzinformation)
  • NJW 1995, 3266 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 788-789 (Volltext mit amtl. LS)
  • RiA 1996, 195-196

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bundesrechtlich ist es zulässig, daß die Prüfer bei ihrer Bewertung von Prüfungsleistungen Kenntnis von vorangegangenen Bewertungen der Prüfungsleistung durch andere Prüfer haben.

  2. 2.

    Bleiben die Prüfer bei der Neubewertung bei den ursprünglichen Ergebnissen, so folgt allein daraus keine Befangenheit der Prüfer.

  3. 3.

    Durch die Neubewertung der Prüfungsarbeiten aufgrund eines während des Rechtsstreits nachgeholten verwaltungsinternen Kontrollverfahrens wird der Anspruch des Klägers auf eine gerichtliche Überprüfung seiner Einwendungen gegen fachlich-spezifische Bewertungen nicht erfüllt, so daß die Hauptsache dadurch nicht erledigt ist. Zur Klageänderung im Falle einer Neubescheidung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

  4. 4.

    Hat das Berufungsgericht (zeitlich) vor der neuen Rechtsprechung des BVerfG zur Kontrolle von Prüfungsentscheidungen und im Gegensatz zu den in dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen fachlichwissenschaftliche Beanstandungen der Bewertung von Prüfungsarbeiten für unbeachtlich erklärt, so sind auch im Falle einer Neubewertung, gegen die der Prüfling substantiierte Einwendungen erhebt, diese Einwendungen durch das Tatsachengericht auf ihre Erheblichkeit hin zu überprüfen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
die Richter Ernst, Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang sowie
die Richterin Eckertz-Höfer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Dezember 1990 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich dagegen, daß der Beklagte im Jahre 1988 seine zum zweiten Mal wiederholte Große Juristische Staatsprüfung wegen Mißlingens seiner Hausarbeit und seiner 4 Klausuren für nicht bestanden erklärt hat. Nach erfolglosem Widerspruch hatte er mit seinen Beanstandungen der Bewertungen aller Arbeiten insoweit Erfolg, als das Verwaltungsgericht den Beklagten durch Gerichtsbescheid vom 28. März 1990 verpflichtete, die Hausarbeit des Klägers erneut zu bewerten, und das Oberverwaltungsgericht die hiergegen gerichtete Anschlußberufung des Beklagten zurückwies. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Rügen für unbegründet erklärt und das Oberverwaltungsgericht unter Zurückweisung der Berufung des Klägers dies bestätigt, im wesentlichen mit folgender Begründung:

2

Wegen eines Tatsachenirrtums des Erstprüfers der Hausarbeit des Klägers sei diese neu zu bewerten. Im übrigen leide das Prüfungsverfahren unter keinen Verfahrensmängeln. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Eigenart des Bewertungsvorgangs bei Prüfungsleistungen als Akt wertender Erkenntnis, wegen dessen dem Prüfer ein der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung entzogener Beurteilungsspielraum zustehe, lasse sich über den Tatsachenirrtum hinaus keine fehlerhafte Bewertung der Arbeiten des Klägers feststellen. Dessen Rügen bewegten sich unterhalb der Schwelle der Rechtswidrigkeit der Bewertungen und seien deshalb einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen.

3

Die Beschwerde des Klägers führte zur Zulassung seiner Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Mit ihr beruft er sich im wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kontrolle von Prüfungsentscheidungen. Er macht geltend, seine Arbeiten müßten durch andere Prüfer unabhängig voneinander neu bewertet werden. Bei der Hausarbeit sei den Prüfern nicht nur der von den Vorinstanzen anerkannte eine Fehler unterlaufen, sondern bei allen Arbeiten hätten sie viele Bewertungsfehler begangen. Das Oberverwaltungsgericht sei seinen Rügen nicht genügend nachgegangen. Außerdem sei ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden.

4

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 28. März 1990 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 5. Dezember 1988 und 25. April 1989 zu verpflichten, die Hausarbeit und die Aufsichtsarbeiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch andere Prüfer neu zu bewerten,

5

hilfsweise,

die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revsion zurückzuweisen.

7

Er hat sich zunächst bereit erklärt, vergleichsweise seinen Widerspruchsbescheid aufzuheben und im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Arbeiten des Klägers von den Mitgliedern seiner Prüfungskommission unter Berücksichtigung der Kritik des Klägers erneut begutachten und beraten zu lassen. Der Kläger hat demgegenüber auf sein Verlangen nach Neubewertung durch andere Prüfer verwiesen, jedoch angeregt, daß der Beklagte eine "Nachkorrektur" vornehmen lasse und das Revisionsverfahren ausgesetzt werde. Nachdem der Beklagte zur Voraussetzung hierfür gemacht hatte, daß der Kläger umfassend und abschließend erkläre, welche seiner Stellungnahmen den Prüfern zur Kenntnis gebracht werden sollten, hat der Kläger eine umfassende Stellungnahme vorgelegt und betont, er halte seine Auffassung von der Notwendigkeit der Neubewertung durch andere Prüfer aufrecht, erkläre sich aber wegen der langen Verfahrensdauer mit der "Aussetzung des Verfahrens und Nachkorrektur durch die Mitglieder der bisherigen Prüfungskommission einverstanden". Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. April 1993 mitgeteilt, nach Eingang der ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer zu sämtlichen Arbeiten habe am 29. März 1993 eine Nachberatung der Prüfungskommission stattgefunden; die Prüfer seien bei ihren ursprünglichen Noten geblieben.

8

Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, er erkläre die Hauptsache nicht für erledigt. Nunmehr sei die Nachkorrektur Gegenstand des Verfahrens. Sie halte einer Nachprüfung nicht stand, so daß sein Antrag auf Neubewertung der Arbeiten durch neue Prüfer wieder auflebe. Die bisherigen Prüfer hätten sich schon bei der ersten Neubewertung seiner Hausarbeit nach Abschluß des Berufungsverfahrens dahin festgelegt, daß eine Änderung der Note nicht in Betracht komme. Sie seien also bei der zweiten Neubewertung befangen gewesen. Diese Bewertung leide auch an - in seinem Schriftsatz vom 4. Januar 1995 näher bezeichneten - materiellen Bewertungsfehlern, denen nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nachzugehen sei. Eine Neubescheidung durch den Beklagten liege nicht vor.

9

Der Beklagte ist dem Vorwurf der Befangenheit der Prüfer entgegengetreten und hat ausgeführt, die Prüfer hätten die Arbeiten des Klägers erneut und unvoreingenommen bewertet und sich dabei ausgiebig mit der umfangreichen Stellungnahme des Klägers auseinandergesetzt.

10

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

11

II.

Die Revision ist hinsichtlich des Hilfsantrages begründet, mit dem der Kläger die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur Prüfung seiner Bewertungsrügen begehrt. Dagegen hat sein (Haupt-)Antrag auf Neubewertung durch andere Prüfer keinen Erfolg.

12

1.

Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG, weil es nicht den Anforderungen gerecht wird, die das Bundesverfassungsgericht - freilich erst nach Abschluß des Berufungsverfahrens - aus diesen Vorschriften an die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen bei berufsbezogenen Prüfungen abgeleitet hat. Danach bleiben zwar prüfungsspezifische Wertungen der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen, wissenschaftlich-fachlichen Einwendungen gegen die Annahmen der Prüfer ist aber nachzugehen, wobei sich das Gericht nicht auf eine Willkürkontrolle im Sinne der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschränken darf (BVerfGE 84, 34, 53 - 55). Das Gericht hat vielmehr substantiierten Einwendungen gegen fachwissenschaftliche Wertungen, die sich auf die Notengebung ausgewirkt haben können, nachzugehen und notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu befinden, ob die vom Prüfer als falsch bewertete Lösung richtig oder jedenfalls vertretbar ist (vgl. Urteil des Senats vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 320).

13

Diesen Anforderungen entspricht das Berufungsurteil nicht. Dies ergibt sich aus seinen Ausführungen (S. 12 des Urteilsabdrucks) zu der früheren Rechtsprechung, wonach "Korrekturfehler im Sinne von fachlichen Irrtümern erst dann zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung" führen, wenn sie

"auf einer derart eklatanten und außerhalb jedes vernünftigen Rahmens liegenden Fehleinschätzung beruhen, daß sich ihr Ergebnis einem unbefangenen Dritten als gänzlich unhaltbar aufdrängen muß"

14

; seine Auffassung, die vom Kläger anhand von in der Rechtsprechung und Lehre dazu vertretenen Meinungen geltend gemachten Beanstandungen bewegten sich unterhalb der aufgezeigten Schwelle und seien einer gerichtlichen Nachprüfung deshalb entzogen, verletzt den Anspruch des Klägers auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Dieser Rechtsschutz ist ihm nunmehr dadurch zu gewähren, daß das Berufungsgericht die fachlich-wissenschaftlichen Rügen des Klägers insbesondere in seiner zusammenfassenden Stellungnahme vom 14. April 1992 und im Schriftsatz vom 4. Januar 1995 tatrichterlich würdigt, soweit er sie auch gegenüber der danach vorgenommenen Neubewertung der Arbeiten substantiiert aufrechterhält, wovon nach dem Inhalt seines Schriftsatzes vom 4. Januar 1995 ausgegangen werden muß. Diese erstmalige gerichtliche Würdigung der Beanstandungen des Klägers obliegt nicht etwa dem Revisionsgericht, da es sich um Fragen tatsächlicher Art handelt. Das Revisionsgericht hat nicht den Rechtsfall der Prüfungsaufgabe, sondern die formellen und materiellen Rügen gegen das Berufungsurteil zu würdigen und dabei zu prüfen, ob dessen Rechtsfindung materielles Recht verletzt (vgl. § 144 VwGO).

15

Befaßt sich ein Tatsachengericht mit Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen, so würdigt es den ihm unterbreiteten Sachverhalt im Rahmen der ihm nach § 108 Abs. 1 VwGO obliegenden Überzeugungsbildung (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314).

16

Durch die während des Revisionsverfahrens durchgeführte Neubewertung, die zu den gleichen Ergebnissen wie bei der ursprünglichen Bewertung geführt hat, ist der Rechtsstreit nicht erledigt. Der Beklagte hat hierdurch das gebotene verwaltungsinterne Kontrollverfahren während des Rechtsstreits nachgeholt, ohne daß damit der Anspruch des Klägers auf eine gerichtliche Überprüfung der Berechtigung seiner Einwendungen erfüllt wäre. (Dazu im einzelnen: Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl. Rn. 312 ff., 316). Im übrigen könnte ein neuer Prüfungsbescheid durch eine sodann sachdienliche Klageänderung noch in das Verfahren der Tatsacheninstanz eingeführt werden. Ergeht kein förmlicher neuer Bescheid, sondern wird lediglich der alte Bescheid durch eine unselbständige Verfahrenshandlung (§ 44 a VwVfG) bekräftigt, so bleibt der Streit um die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit dieses Bescheides weiter anhängig. Durch die Zurückverweisung in die Berufungsinstanz erhält der Prüfling die Gelegenheit, die Begründung der Neubewertung seiner Arbeiten im Rahmen der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten nachprüfen zu lassen (Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - BVerwGE 91, 262, 275 f.[BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307).

17

Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - (a.a.O.) ausgeführt, daß im Hinblick auf die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei substantiierten Einwendungen gegen fachwissenschaftliche Wertungen zwar in der Regel Sachverständigenbeweis erhoben werden müsse, daß diese Regel aber nicht für die Beurteilung juristischer Fachfragen durch die Gerichte gelte. Vielmehr sei regelmäßig von der erforderlichen Qualifikation der Verwaltungsgerichte zur Klärung der Frage der Vertretbarkeit juristischer Ausführungen auszugehen. Letzteres ist in diesem Fall nicht ohne weiteres anzunehmen. Angesichts des Umfangs und der Vielzahl der vom Kläger zu den Bewertungen aller seiner Arbeiten erhobenen (auch) fachlichen Beanstandungen, die in ihren zahlreichen Einzelheiten schwierig zu beurteilen sind und teilweise ein besonderes Fachwissen voraussetzen, wird das Oberverwaltungsgericht prüfen müssen, ob es die zu ihrer Nachprüfung erforderliche Sachkunde besitzt oder ob es sich sachverständiger Hilfe bedienen will.

18

2.

Die Revision ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger mit ihr die Neubewertung seiner Arbeiten durch einen anderen Prüfungsausschuß und in Unkenntnis der Bewertungen der jeweils anderen Prüfer verlangt. Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, daß Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Prüfer mit der Folge ihres Ausschlusses von der Neubewertung nicht vorhanden seien. Dies gilt auch gegenüber der Neubewertung der Arbeiten des Klägers während des Revisionsverfahrens unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme vom 14. April 1992.

19

Der Vorwurf der Befangenheit ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil Prüfer bei erneuter Durchsicht und Bewertung von Prüfungsarbeiten zu gleichen - dem Prüfling nicht zusagenden - Ergebnissen gekommen sind wie bei ihrer früheren Bewertung. Der Senat hat in seinem bereits erwähnten Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - näher ausgeführt, daß der Grundsatz der Chancengleichheit es gebietet, daß eine etwa gebotene Nachkorrektur und/oder Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern oder dem Prüfungsausschuß vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben. Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, daß in dem dort vom Senat entschiedenen Fall die Entscheidung des Berufungsgerichts, die ursprünglichen Prüfer müßten wegen Besorgnis der Befangenheit durch andere Prüfer ersetzt werden, deshalb bestätigt worden sei, weil nach den tatrichterlichen Feststellungen die an der Erstkorrektur beteiligten Prüfer sich für eine eventuell erforderliche erneute Überprüfung ihrer Bewertung bereits dahin festgelegt hatten, daß eine Änderung der Note nicht in Betracht komme. Eine solche Festlegung - ohne Rücksicht auf Beanstandungen und erneute Überlegungen - ist hier nicht festzustellen und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Vielmehr haben die Prüfer bei ihren Neubewertungen sorgfältig und teilweise sehr ausführlich zu den Arbeiten und den Beanstandungen des Klägers Stellung genommen. Es ist kein Zeichen von Voreingenommenheit, daß sie dabei schließlich zu dem gleichen Ergebnis gekommen sind, das sie ursprünglich und hinsichtlich der Hausarbeit auch bei der ersten Neubewertung im Anschluß an das Berufungsurteil gewonnen hatten.

20

3.

Auch der Ansicht des Klägers, die Prüfer hätten ihre Pflicht zur unabhängigen Bewertung der Arbeiten verletzt, weil sie in Kenntnis der Bewertungen der anderen Prüfer tätig geworden seien, kann nicht gefolgt werden. Verfassungsrechtlich ist sowohl eine isolierte als auch eine offene Bewertung von Prüfungsarbeiten zulässig; maßgebend ist daher allein die jeweilige Prüfungsordnung (vgl. auch Niehues, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 272). Die Länderübereinkunft über das Gemeinsame Justizprüfungsamt regelt die Frage nicht. Daraus, daß nach ihrem § 2 Abs. 6 die Mitglieder des Prüfungsamts in der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig sind, folgt nicht die Notwendigeit einer isolierten Beurteilung der Arbeiten, wie das Berufungsgericht bundesrechtlich unbedenklich entschieden hat.

21

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.