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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.07.1991, Az.: BVerwG 7 B 52.91

Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für die Nichtzulassungsbeschwerde; Frage des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich der erzielten Ergebnisse in der Großen Juristischen Staatsprüfung als grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Vereinbarkeit des Beurteilungsspielraums der Prüfungsbehörden mit dem Grundgesetz; Klärung der Grenzen des eingeengten Bewertungsspielraums im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.07.1991
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 52.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 18702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 28.03.1990 - AZ: 9 A 57/89
OVG Niedersachsen - 18.12.1990 - AZ: 10 L 26/90
OVG Schleswig-Holstein - 18.12.1990 - AZ: 10 L 26/90
nachfolgend
BVerwG - 30.01.1995 - AZ: BVerwG 6 C 1/92

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Juli 1991
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Dezember 1990 Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Ingo B., H., beigeordnet.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Dezember 1990 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, inwieweit die vom Kläger in der Großen Juristischen Staatsprüfung erzielten Ergebnisse der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - ist die bisherige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Beurteilungsspielraum der Prüfungsbehörden mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes nur vereinbar, soweit es um prüfungsspezifische Wertungen geht. Der vorliegende Fall kann Gelegenheit geben, der Frage nachzugehen, wo die Grenzen dieses - im Verhältnis zur bisherigen Rechtsprechung eingeengten - Bewertungsspielraums verlaufen und wieweit - umgekehrt - der Bereich reicht, in dem prüfungsrechtliche Beurteilungen der gerichtlichen Kontrolle unterworfen sind.

2

Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO.

3

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (zur Streitwertpraxis des Senats vgl. NVwZ 1989, 1042 <1047>, Stichwort "Prüfungsrecht").

Dr. Franßen
Seebass
Dr. Gaentzsch