Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.1955, Az.: BVerwG I B 182/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.04.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 182/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 20.05.1954 - AZ.: IV B 2.53
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 7. April 1955
durch
die Bundesrichter Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Dr. Eue
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Mai 1954 - OVG IV B 2.53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Klägerin war im Jahre 1946 von dem Bezirksamt Berlin-Schöneberg eine Gewerbeerlaubnis zum Betriebe der Bahnspedition, des Möbeltransports und der Lagerei erteilt worden. Durch Verfügung vom 1. November 1950 widerrief das Bezirksamt Schöneberg diese Gewerbezulassung unter Bezugnahme auf §§ 2, 4, 5 des Berliner Gesetzes über die Gewerbefreiheit vom 21. Oktober 1949 (VOBl. I S. 417) - GewFrG - mit der Begründung, der Inhaber der Klägerin besitze nicht mehr die persönliche Zuverlässigkeit für die Leitung eines solchen Gewerbebetriebes. Er habe in acht Fällen Warenbegleitscheine gefälscht. Dadurch sei es ermöglicht worden, erhebliche Warenmengen, die aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands stammten, unrechtmäßig aus Berlin auszuführen. Hiervon abgesehen habe die Reichsbahndirektion Berlin bereits im Jahre 1947 den bahnamtlichen Expreßgutvertrag mit der Klägerin wegen wiederholter schwerer Unregelmäßigkeiten gelöst. Der beklagte Senator für Wirtschaft und Ernährung wies die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Bescheid zurück. Er stützte seine Entscheidung darauf, daß im Betrieb der Klägerin laufend Diebstähle vorgekommen seien, und daß es der Inhaber der Klägerin dessenungeachtet unterlassen habe, nachhaltige Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Außerdem habe ein Angestellter der Klägerin wiederholt Warenbegleitscheine gefälscht; auch dies sei nur möglich gewesen, weil der Inhaber der Klägerin es an der notwendigen Kontrolle habe fehlen lassen.
Die Klägerin hat alsdann im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung der Widerrufsverfügung und des Beschwerdebescheides erstrebt. Im Verfahren erster Instanz hat der Beklagte zur weiteren Begründung des Widerrufs vorgetragen, gegen die Klägerin sei im Jahre 1950 wegen Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften ein Bußgeld von 3.000 DM festgesetzt worden.
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die Vorgänge bei der Lieferung von Glaswaren aus dem sowjetischen Besatzungsgebiet nach dem Bundesgebiet, ebenso die Kündigung des Expreßgutvertrages durch die Reichsbahndirektion Berlin im Jahre 1947 und die der Klägerin zum Vorwurf gemachten. Diebstähle auf ihrem Lagergelände unberücksichtigt gelassen. Es hat die persönliche Unzuverlässigkeit des Inhabers der Klägerin bereits durch seine wiederholten Verstöße gegen die Preisvorschriften als erwiesen angesehen, wegen deren rechtskräftig gegen ihn ein auf 2.000 DM herabgesetztes Bußgeld verhängt worden sei. Ergänzend hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß der Inhaber der Klägerin, wie er nicht bestritten hat, bei der Lohnausgleichskasse Berlin seit dem Jahre 1950 bis zum Februar 1952 mit rund 2.669 DM in Rückstand geraten sei. Die Auffassung der Klägerin, der Widerruf der Gewerbeerlaubnis sei nach § 5 Satz 2 GewFrG unzulässig gewesen, weil seit Erteilung der Erlaubnis bereits mehr als drei Jahre verstrichen gewesen seien, hat das Berufungsgericht mit der Begründung als unzutreffend bezeichnet, die gesetzlich vorgesehene Dreijahresfrist habe erst mit dem Inkrafttreten des Gewerbefreiheitsgesetzes zu laufen begonnen.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie rügt, das Berufungsgericht habe sich nicht auf die ihm obliegende Nachprüfung beschränkt, ob die zur Begründung des Widerrufs der Gewerbeerlaubnis angegebenen Gründe diesen Widerruf gerechtfertigt hätten. Es habe vielmehr seine Entscheidung auf Tatsachen gestützt, die nicht Gegenstand der Widerrufsverfügung und des Beschwerdebescheides gewesen seien. Damit habe das Berufungsgericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde gesetzt und den in Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes ausgesprochenen Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt. Damit habe sich das Berufungsgericht auch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtsvom 10. März 1954 - BVerwG I C 5.53 - (NJW 1954 S. 1054 ff.) in Widerspruch gesetzt. Im übrigen hätten die vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Preisverstöße den Widerruf der Gewerbeerlaubnis nicht rechtfertigen können; denn diese Verstöße seien durch das inzwischen erlassene Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 (BGBl. I S. 203) amnestiert worden. Es sei unverständlich, daß Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften, die als so geringfügig angesehen würden, daß sie unter eine Amnestie fielen, zum Anlaß genommen würden, die Gewerbeerlaubnis der Klägerin zu widerrufen und ihren hochbetagten Inhaber zur Aufgabe seines Gewerbes zu zwingen. - Die Klägerin rügt weiterhin, das Berufungsurteil beruhe insoweit auf einem wesentlichen Mangel des Verfahrens, als in seiner Begründung die Rückstände der Klägerin bei der Lohnausgleichskasse Berlin unter Verletzung des § 71 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes berücksichtigt worden seien. Denn das diesbezügliche Vorbringen des Beklagten sei nicht als weitere Begründung für den Widerruf der Gewerbeerlaubnis vorgetragen worden und habe von der Klägerin auch nicht so aufgefaßt werden können. Im übrigen habe der IV. Senat des Berufungsgerichts, der das Berufungsurteil erlassen habe, inzwischen die Rechtsauffassung aufgegeben, die er in dem Berufungsurteil zur Frage der Berechnung der Dreijahresfrist des § 5 Satz 2 GewFrG vertreten habe.
Der Beschwerde war der Erfolg zu versagen.
Nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur unter bestimmten, im einzelnen dort näher aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen, insbesondere dann, wenn in einem etwaigen Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre, oder wenn das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Zunächst ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf Tatsachen gestützt hat, die die Verwaltungsbehörde erst nach Erlaß des angefochtenen Bescheides vorgebracht hat, keine Rechtsfrage, die noch der Klärung bedarf. Zwar ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte auf rechtliche und tatsächliche Gründe gestützt werden können, die von denen abweichen, die die Verwaltungsbehörde zur Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt hat. Diese Frage ist indessen durch dasUrteil des erkennenden Senats vom 13. Januar 1955 - BVerwG I C 59.54 - in dem Sinne geklärt, daß das Nachschieben von Tatsachen, die bereits im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts vorlagen, zulässig ist, wenn dadurch nicht der Verwaltungsakt sein gewolltes Wesen verliert oder in seinem Ausspruch geändert wird. Mit diesen Grundsätzen, die mit der in der Beschwerdeschrift angeführtenEntscheidung des erkennenden Senats vom 10. März 1954 - BVerwG I C 5.53 - nicht im Widerspruch stehen, steht das Berufungsurteil im Einklang. Die Tatsachen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, waren bereits zu der Zeit gegeben, als der Beschwerdebescheid des Beklagten erging. Insbesondere lagen bereits damals die Preisverstöße vor, wegen deren das Bußgeld festgesetzt worden ist.
Ebensowenig wirft der Hinweis der Klägerin, daß dieses Bußgeld nach dem Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 zu erlassen sei, eine grundsätzliche Rechtsfrage auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Denn eine Klärung der von der Klägerin angeschnittenen Fragen wäre im vorliegenden Falle in einem etwaigen Revisionsverfahren nicht zu erwarten, weil es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Entscheidungen des erkennenden Senats vom 19. November 1953 - BVerwG I B 95.53, BVerwGE Bd. 1 S. 35 -, vom 8. April 1954 - BVerwG I C 52.53 - undvom 20. Mai 1954 - BVerwG I C 126.53 - und des II, Senatsvom 4. Februar 1955 - BVerwG II B 12.53 -) für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts auf die zur Zeit seines Erlasses bestehende Rechtslage ankommt, hierbei also das erst nach der Entscheidung des Berufungsgerichts in Kraft getretene Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 außer Betracht zu bleiben hat. Im übrigen ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage auch bereits in dem Sinne geklärt, daß eine Amnestie die von ihr erfaßten Straftaten nicht aus der Welt schafft, die Berücksichtigung solcher Straftaten bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Zuverlässigkeit also nicht ausschließt (vgl. Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, 10, Aufl., Erläuterung 4 d - am Ende - zu § 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Welches Gewicht solchen Straftaten bei dieser Beurteilung beizumessen ist, kann nicht grundsätzlich, sondern nur von Fall zu Fall entschieden werden.
Soweit die Klägerin in der Verwertung der Tatsache, daß sie Rückstände bei der Lohnausgleichskasse gehabt habe, in der Entscheidung des Berufungsgerichts einen wesentlichen Verfahrensmangel erblickt, werfen ihre Ausführungen Rechtsfragen, die über den hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sein könnten, nicht auf, bieten also ebenfalls keinen Anlaß, die Revision zuzulassen.
Schließlich eröffnen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Berechnung der in § 5 Satz 2 GewFrG vorgesehenen Dreijahresfrist keine Möglichkeit, die Revision zuzulassen. Denn eine Klärung etwaiger grundsätzlicher Rechtsfragen, die sich bei der Auslegung dieser Vorschrift - insbesondere auch im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete Änderung der einschlägigen Rechtsprechung des Berufungsgerichts - ergeben könnten, wäre in einem Revisionverfahren nicht zu erwarten, weil es sich hierbei um eine landesrechtliche Vorschrift handelt, deren Auslegung der Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 56 Abs. 1 BVerwGG entzogen ist.
Hiernach war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ritgen
Dr. Eue