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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.02.1955, Az.: BVerwG II B 12.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.02.1955
Aktenzeichen
BVerwG II B 12.53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1955, 11241
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 25.11.1952 - AZ: II OVG A 171.51

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
am 4. Februar 1955
unter Mitwirkung
des Bundesrichters Schmidt als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Zinser und
der Bundesrichterin Schmitt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 25. November 1952 - II OVG A 171.51 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger war als Diplomhandelslehrer von 1925 bis 1928 im Handelsschuldienst der Stadt Senftenberg und von 1928 bis 1933 im kaufmännischen Schuldienst der Stadt Görlitz tätig. Mit Wirkung vom 1. Januar 1934 an stellte ihn die Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Leiter ihrer kaufmännischen Schulen mit der Amtsbezeichnung "Direktor" ein. Für die Besoldung des Klägers in Braunschweig war anfänglich das Braunschweigische Besoldungsgesetz vom 26. Juni 1928 (GruVS S. 49) maßgebend. Der Kläger wurde in die Gruppe 2 b der Braunschweigischen Besoldungsordnung (mit einer Stellenzulage) eingestuft, die (ohne Stellenzulage) der Besoldungsgruppe A 2 c 2 der Reichsbesoldungsordnung (RBO) entsprach. Zwischen den Prozeßbeteiligten ist streitig, ob der Kläger später rechtswirksam nach dem Braunschweigischen Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetz vom 5. August 1939 (GuVS S. 54) umgestuft worden ist. Jedenfalls wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1943 an mit der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" in die Besoldungsgruppe A 2 c 1 RBO eingestuft.

2

Am 8. Juni 1945 wurde der Kläger, der seit dem 1. September 1932 der NSDAP angehört hatte, auf Anordnung der Militärregierung entlassen. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er am 28. Juni 1949 in die Kategorie IV ohne Beschränkungen eingestuft.

3

Die Beklagte erkannte mit Schreiben vom 26. November 1949 an, daß der Kläger die Rechtsstellung eines Wartestandsbeamten habe. Sie berief ihn durch Verfügung vom 28. Februar 1950 zum 1. April 1950 als Handelsoberlehrer auf Widerruf an ihren kaufmännischen Schulen in Braunschweig ein. Mit Schreiben vom 6. März 1950 erklärte sich der Kläger zur Übernahme dieser Tätigkeit bereit, die er seit dem 1. April 1950 mit einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 4 b RBO auch tatsächlich ausübt. Er behielt sich jedoch seine Rechte ausdrücklich vor und hat nach erfolglosem Einspruch den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrage, die Verfügung vom 28. Februar 1950 aufzuheben.

4

Das Landesverwaltungsgericht Braunschweig hat die Klage durch Urteil vom 29. Dezember 1950 abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 25. November 1952 zurückgewiesen, nachdem das Land Niedersachsen beigeladen worden war im Hinblick auf das Gesetz über die öffentlichen kaufmännischen Schulen (Berufs- und Berufsfachschulen) im Niedersächsischen Verwaltungsbezirk Braunschweig vom 13. Februar 1952 (Niedersächsisches GVBl. S. 13), wonach die im Beamtenverhältnis zur Industrie- und Handelskammer stehenden Leiter und Lehrer an den öffentlichen kaufmännischen Schulen Landesbeamte geworden sind.

5

In der Begründung des Berufungsurteils ist im wesentlichen folgendes ausgeführt: Für die Entscheidung seien, da es sich um eine Anfechtungsklage handele, diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse maßgebend, die zu der Zeit vorgelegen hätten, als der angefochtene Verwaltungsakt ergangen sei. Am 28. Februar 1950, als der angefochtene Verwaltungsakt ergangen sei, sei noch die niedersächsische Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts (2. Spar-VO) vom 15. März 1949 - Nieders. GVBl. S. 57 - in Kraft gewesen, die in ihrem § 17 Abs. 4 bestimme, daß der Beamte "innerhalb seiner Laufbahn" auch in einem Amte mit geringerem planmäßigen Diensteinkommen verwendet werden könne. Die Beschäftigung des Klägers als Handelsoberlehrer stehe in Übereinstimmung mit dieser Vorschrift; das Amt des Handelsoberlehrers gehöre zu der Laufbahn des Klägers. Zu Unrecht berufe sich der Kläger für seine gegenteilige Auffassung auf diejenigen Beamten, welche im Wege des Aufstiegs ihre ursprüngliche Laufbahn hinter sich gelassen hätten und in eine andere Laufbahn übergetreten seien. Dem Kreis dieser Aufstiegsbeamten im rechtstechnischen Sinne gehöre der Kläger nicht an. Er habe sich vielmehr in einer besonderen Laufbahn bewegt, die von der Regel insofern abweiche, als sie im gehobenen Dienst beginne und im höheren Dienst ende. Sein Fall gleiche dem des Ministerialbürodirektors, der in Gruppe A 2 b RBO eingestuft sei und dennoch nach wie vor als Beamter des gehobenen Dienstes in dieser Laufbahn verbleibe. Die - ausdrücklich als solche bezeichnete - Regelvorschrift der Durchführungsverordnung zu § 35 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 29. Juni 1937 - RGBl. I S. 669 - lasse Ausnahmen zu. - Durch diese Entscheidung bleibe die Frage, ob sich die Rechtslage des Klägers durch das Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 - BGBl. I S. 307 - oder das dazu ergangene niedersächsische Landesgesetz vom 24. Dezember 1951 - Nieders. GVBl. S. 233 - geändert habe, unberührt. Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage sei ferner, wie der Kläger endgültig unterzubringen sei.

6

Die Revision ist in dem Berufungsurteil, das dem Kläger am 17. Dezember 1952 zugestellt worden ist, nicht zugelassen. Am 14. Januar 1953 hat der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt.

7

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig.

8

Sie ist jedoch nicht begründet.

9

Von den in § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGG) vom 23. September 1952 - BGBl. I S. 625 - bestimmten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Revision zuzulassen ist, scheiden die zu b) und c) angeführten Voraussetzungen im vorliegenden Falle ohne weiteres aus. Denn der Bund, die Deutsche Bundesbahn, bundesunmittelbare Körperschaften oder bundesunmittelbare Anstalten des öffentlichen Rechts sind nicht als Parteien beteiligt und eine Abweichung der Endentscheidung, die der Kläger mit der Revision angreifen will, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des obersten Verwaltungsgerichts eines Landes ist nicht ersichtlich.

10

Auch die in § 53 Abs. 2 BVerwGG zu a) angeführte Zulassungsvoraussetzung ist nicht erfüllt; die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu erwarten.

11

Die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren die Rechtswirksamkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach den rechtlichen Verhältnissen zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen sei, läßt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung bereits durchBeschluß vom 19. November 1953 - I B 95.53 - in BVerwGE 1, 35 ff. als zutreffend bezeichnet.

12

Die in dem Berufungsurteil weiter vertretene Auffassung, daß die durch die angefochtene Verfügung der Beklagten erfolgte Einberufung des Klägers als Handelsoberlehrer nicht rechtswidrig sei, beruht in erster Linie auf der Anwendung des § 17 Abs. 4 der nieders. 2. Spar-VO und der zur Auslegung dieser Vorschrift herangezogenen Durchführungs-VO Nr. 1 zu § 35 DBG. An der Nachprüfung des Berufungsurteils daraufhin, ob diese Bestimmungen richtig ausgelegt und angewendet worden sind, wäre das Revisionsgericht durch § 56 Abs. 1 BVerwGG gehindert. § 56 Abs. 1 BVerwGG bestimmt nämlich, daß die Revision - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Verfahrensmängeln - nur darauf gestützt werden kann, daß die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung von Bundes recht beruhe. Hieraus folgt, daß die Auslegung und Anwendung von Landes recht der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist. Die Durchführungs-VO Nr. 1 zu § 35 DBG ist aber im vorliegenden Falle ebenso wie § 17 Abs. 4 der nieders. 2. Spar-VO im Revisionsverfahren als irrevisibles Landesrecht zu behandeln. Denn diese Bestimmung enthält, soweit sie auf Personen angewendet wird, die im öffentlichen Dienst der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen, Landesrecht; vgl. Art. 124, 125 in Verbindung mit Art. 73, 74, 75 GG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1954 - II C 21.53 - in BVerwGE 1, 57). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich auf die Auslegung und Anwendung des § 17 Abs. 4 der nieders, 2. Spar-VO und der Durchführungs-VO Nr. 1 zu § 35 DBG beziehen, könnten daher im vorliegenden Falle durch das Revisionsgericht nicht der Klärung zugeführt werden. Das gleiche gilt für die Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 - RGBl. I S. 371 -, deren §§ 34, 36 und 40 der Kläger für verletzt hält. - Das Revisionsgericht könnte hiernach nur prüfen, ob durch die Anwendung oder Auslegung der oben erwähnten Bestimmungen Bundesrecht, insbesondere das Grundgesetz verletzt ist.

13

Die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 4 der nieders. 2. Spar-VO, welche der Kläger in Frage stellt, würde jedoch bei Durchführung des Revisionsverfahrens dahingestellt bleiben können. Denn die Rechtsungültigkeit von § 17 Abs. 4 würde nicht dazu führen, daß der Anfechtungsklage des Klägers stattzugeben wäre. Nach Art. 131 Satz 3 GG konnten nämlich am 28. Februar 1950, also bei Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts, vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche aus den am 8. Mai 1945 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nicht geltend gemacht werden. Hieraus folgt, daß die Anfechtung der Verfügung vom 28. Februar 1950 nur dann Erfolg haben könnte, wenn an diesem Tage eine landesrechtliche Regelung Geltung gehabt hätte, die dem Kläger mehr zuerkannte als die Rechtsstellung eines Handelsoberlehrers. Bei Rechtsungültigkeit des § 17 Abs. 4 der 2. Spar-VO würde es jedoch zu der angegebenen Zeit in Niedersachsen an jeder einschlägigen landesrechtlichen Regelung gefehlt haben.

14

Auch die Rüge des Klägers, daß die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Begriff "Laufbahn" gewidmet hat, mit Art. 33 Abs. 5 GG im Widerspruch stehe, gibt nicht Anlaß zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage, Daß diese Rüge des Klägers fehlgeht, kann nicht zweifelhaft sein. Es fehlt an einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der bestimmt, daß ein Amt, dessen Inhaber wie ein Beamter des höheren Dienstes besoldet wird, einer Laufbahn der Laufbahngruppe des höheren Dienstes angehören muß. Es kann allenfalls gesagt werden, daß jeder Beamte regelmäßig von Beginn seiner Dienstlaufbahn an derselben Laufbahn und derselben Laufbahngruppe angehört. Daß Ausnahmen von dieser Regel, also Laufbahnen, die sich von einer Laufbahngruppe in die nächsthöhere erstrecken, durch hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums ausgeschlossen seien, läßt sich nicht feststellen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, Beamte ungeachtet der Eingangsgruppe A 9 RBO zu den Beamten des mittleren Dienstes zu rechnen, wenn sämtliche Beförderungsstellen ihrer Laufbahn sich auf die Reichsbesoldungsgruppen A 8 bis A 4 d einschließlich erstrecken. Andererseits kann es grundsätzlich keinen Bedenken begegnen, Beamte, deren Laufbahn im gehobenen mittleren Dienst beginnt und sich darin weitgehend fortbewegt, die aber mit der Erreichung der Spitzenstellung ihrer Laufbahn in eine Besoldungsgruppe gelangen, aus der "in der Regel" Beamte besoldet werden, deren Laufbahn zur Laufbahngruppe des höheren Dienstes gehört, zu den Beamten des gehobenen Dienstes zu rechnen. Hiervon sind in Übereinstimmung mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums diejenigen Beamten zu unterscheiden, welche aus der Spitzenstellung einer Laufbahn einer niedrigeren Laufbahngruppe in die Eingangsstelle einer Laufbahn der nächsthöheren Laufbahngruppe befördert werden. Der Unterschied besteht darin, daß für die letzterwähnten Beamten, die das Berufungsurteil als Aufstiegsbeamte im rechtstechnischen Sinne bezeichnet, anders als für die vorher erwähnten in der höheren Laufbahngruppe eine neue Laufbahn eröffnet wird.

15

Schließlich ist auch im Zusammenhang mit Art. 3 GG die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die auf irrevisibles Recht gestützte Auffassung des Berufungsgerichts gebunden, daß das Amt des Handelsoberlehrers der Laufbahn des Klägers zuzurechnen sei, weil der Kläger nicht zu den sogenannten Aufstiegsbeamten im rechtstechnischen Sinne gehöre. Wird jedoch hiervon ausgegangen, so ergibt sich ohne weiteres, daß die angeblich "unterwertige" Beschäftigung des Klägers auf die Eigenart seiner Laufbahn zurückzuführen ist, nicht dagegen auf einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beruht.

16

Es ergibt sich nach alledem, daß die Zulassung der Revision mit Recht versagt ist. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

[D]ie Entscheidung über den Wert des Beschwerdegegenstandes beruht auf § 74 BVerwGG.

Schmidt
Dr. Zinser
Schmitt