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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.1994, Az.: BVerwG 3 B 47.94

Rechtswegeröffnung zu den ordentlichen Gerichten im Rechtsstreit einer Landeskrankenhausgesellschaft; Interessenkonflikt zwischen einem Verein und einem seiner Mitglieder; Umschlagen der Tätigkeiten einer Person des Privatrechts in öffentlich-rechtliches Handeln; Überlagerung des Vereinsrechts durch öffentlich-rechtliche Regelungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.12.1994
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 47.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13601
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 25.08.1993 - AZ: 3 K 2575/93
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.05.1994 - AZ: 13 E 677/93

Fundstellen

  • BVerwGE 97, 282 - 286
  • DVBl 1995, 1087-1088 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 1628 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für den Streit darüber, ob und inwieweit die Landeskrankenhausgesellschaft bei der Entsendung von Delegierten in die Schiedssteilen nach § 18 a KHG Personalvorschläge eines ihrer Vereinsmitglieder berücksichtigen muß, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Gleiches gilt für die Entsendung von Delegierten in den Landesausschuß für Krankenhausplanung nach § 14 Abs. 1 und 2 KHG NW.

In dem Verwaltungsstreit
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Vallendar
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1994 in der Fassung seines Beschlusses vom 10. Juni 1994 wird geändert.

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Düsseldorf verwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 6 GVG zulässige Beschwerde ist begründet. Für den Rechtsstreit ist der Zivilrechtsweg und nicht, wie die Vorinstanz angenommen hat, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Annahme der Vorinstanz, es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S. des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, kann nicht gefolgt werden. Der Rechtsstreit ist dem bürgerlichen Recht (§ 13 GVG) zuzurechnen.

2

Die beklagte Krankenhausgesellschaft ist eine Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenhausträger im Lande N. Sie hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Mitglieder sind eine Anzahl von Krankenhausträgern und die Verbände der Krankenhausträger im Land N. - darunter der Kläger. Dieser vertritt - ebenfalls als eingetragener Verein organisiert - als Spitzenverband die Belange aller privaten Krankenhausträger im Lande N. Unter Berufung auf den in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vom 23. Dezember 1985 - BGBl. I S. 33 - (KHG) normierten Grundsatz der Trägervielfalt fordert der Kläger vom Beklagten, in bestimmter Weise berücksichtigt zu werden, wenn dieser gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenhausgesetzes des Landes N. vom 3. November 1987 - GV NW S. 392 - (KHG NW) Mitglieder des Landesausschusses für Krankenhausplanung (Landesausschuß) benennt und gemäß § 18 a Abs. 1 und 2 KHG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 der Schiedsstellenverordnung vom 28. Januar 1986 - GV NW S. 67 - (SchV-KHG) Mitglieder der Schiedsstelle bestellt; es soll nämlich jeweils ein Vertreter des Klägers benannt bzw. bestellt werden, und zwar für die sog. "erste Reihe". Der Beklagte lehnt dies unter Hinweis auf entgegenstehende Beschlüsse seiner Mitgliederversammlung ab.

3

Das Rechtsverhältnis zwischen Personen des privaten Rechts unterfällt grundsätzlich - und so auch hier - dem Zivilrecht und damit im Streitfall der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1977 - BVerwG 1 C 20.74 - Buchholz 310 § 40 Nr. 164; Urteil vom 11. Dezember 1980 - BVerwG 3 C 130.79 - BVerwGE 61, 222 ff.; Beschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - Buchholz 310 § 40 Nr. 244). Das gilt speziell auch dann, wenn zwischen einem Verein und einem seiner Mitglieder ein Interessenkonflikt auftritt und zu einer Streitigkeit führt, die Fragen nach den rechtlichen Schranken der inneren Verbandsautonomie aufwirft. Im Hinblick auf die Möglichkeit des Machtmißbrauchs, der zumindest bei Verbänden mit Monopolstellung einen Schutz der Minderheit vor einer Majorisierung durch die Vereinsmehrheit erfordert, unterwerfen die ordentlichen Gerichte Vereinsregelungen insoweit einer sog. Inhaltskontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - BGHZ 105, 306, 316 ff. m.w.N.). Der rechtliche Ansatz für den damit bezweckten Schutz der Mitglieder vor einer Monopolmacht wird von der Rechtsprechung in § 242 BGB gesucht, während im Schrifttum auch andere Denkmodelle - wie etwa eine unmittelbare oder mittelbare Drittwirkung der Grundrechte - diskutiert werden (vgl. Reuter in: Münchener Kommentar, Band I, vor § 21 Rn. 115 m.w.N.). Sicher ist, daß sich Einschränkungen der inneren Verbandsautonomie nicht nur allein aus zivilrechtlichen, sondern ebenso aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben können. Eine Überlagerung des Vereinsrechts durch öffentlich-rechtliche Regelungen kommt immer dann in Betracht, wenn die Verbandstätigkeit Interessen der Allgemeinheit berührt. So hat der Gesetzgeber speziell im Bereich der Krankenhausfinanzierung Verbandsstrukturen vorgefunden, deren Vorhandensein und deren Wirken er sich in verschiedener Weise zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben nutzbar machen wollte. Die von ihm in diesem Bereich geschaffenen öffentlich-rechtlichen Organisationsstrukturen beziehen daher auch private Verbände in das System der Krankenhausfinanzierung ein. Die hier im Streit stehenden Gremien - die Schiedsstelle nach § 18 a KHG und der Landesausschuß nach § 14 Abs. 1 und 2 KHG NW - und ihre in §§ 1, 2 Abs. 1 SchV-KHG bzw. § 15 Abs. 1 KHG NW geregelte Besetzung sind Beispiele für die vom Gesetzgeber insoweit angestrebte Einbeziehung privater Verbände in die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die sich insoweit aus dem öffentlichen Recht ergebenden Einschränkungen der Verbandsautonomie mögen - wie der Kläger geltend macht - soweit gehen, daß sich Fragen ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit stellen. Dies ändert aber nichts daran, daß das hier streitige Rechtsverhältnis im Vereinsrecht wurzelt und der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nur in den Handlungsformen des Vereinsrechts erfüllt werden kann. Eine Entsendung von Personen, die seitens des Klägers für die Schiedsstelle bzw. den Landesausschuß als Delegierte benannt werden, bedarf nämlich einer Beschlußfassung der zuständigen Organe des Beklagten, möglicherweise - falls die Entsendung zu den das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen zählen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1967 - II ZR 231/64 - BGHZ 47, 172, 177) - darüber hinaus einer Satzungsänderung (vgl. zu dem damit angestrebten Minderheitenschutz BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - a.a.O. S. 314).

4

Die Beantwortung der Rechtsfragen, die in diesem Zusammenhang streitig sind, obliegt den Zivilgerichten. Das gilt auch dann, wenn diese hierbei Rechtssätze des öffentlichen Rechts anzuwenden haben. Dies übersieht die Vorinstanz, wenn sie in dem angefochtenen Beschluß die Beantwortung der Rechtswegfrage davon abhängig machen will, ob der Kläger im Rahmen seiner Dispositionsbefugnis die Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften - namentlich § 18 a Abs. 2 Satz 3 KHG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 SchV-KHG und § 15 Abs. 1 Nr. 1 KHG NW - zum "Streitgegenstand" macht. Zum einen ist für die Entscheidung über den Rechtsweg "der objektive rechtliche Charakter des Klageanspruchs maßgebend" (so BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 30.79 - Buchholz 310 § 40 Nr. 195), der nicht der Disposition des Klägers unterliegt. Zum ändern reicht es für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht aus, daß der Staat in Wahrung der Interessen der Allgemeinheit Regelungen der Privatrechtsordnung "in einzelnen Punkten durch öffentlich-rechtliche Bindungen ergänzt, modifiziert oder überlagert". Solange sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben insoweit weiterhin "privatrechtlicher Gestaltungsformen" bedient, haben im Streitfall über derartige öffentlich-rechtliche Bindungen die Zivilgerichte im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 GVG zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120.89 - a.a.O.).

5

Tätigkeiten einer Person des Privatrechts schlagen erst dann in öffentlich-rechtliches Handeln um, wenn diese Person durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist. Erst eine derartige Beleihung verändert nämlich das zwischen Personen des privaten Rechts bestehende Rechtsverhältnis in der Weise, daß ein Streit darüber, ob der Beliehene verpflichtet ist, gegenüber einem dies begehrenden Privaten in bestimmter Weise tätig zu werden, vor die Verwaltungsgerichte gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 7 C 7.90 - Buchholz 406.27 § 65 Nr. 1; Urteil vom 11. Dezember 1980 - BVerwG 3 C 130.79 - a.a.O.). Den einschlägigen Regelungen des Krankenhausfinanzierungsrechts ist im vorliegenden Fall aber kein hinreichender Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die der beklagten Krankenhausgesellschaft obliegende Entsendung von Delegierten in die Schiedsstelle und den Landesausschuß als Ausübung einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungskompetenz zu werten ist. Der Kläger macht dies im übrigen auch nicht geltend, sondern beruft sich nur darauf, daß der Beklagte bei der Auswahl von Delegierten für die Schiedsstelle und den Landesausschuß öffentlich-rechtlichen Bindungen aus § 1 Abs. 2 Satz 1 KHG unterliegt. Selbst wenn dies zutrifft, bleibt die Entsendung aber dennoch - aus den bereits angeführten Gründen - der Verbandsautonomie überantwortet. Eine andere rechtliche Bewertung ist auch nicht etwa deswegen geboten, weil der Schiedsstelle und dem Landesausschuß öffentlich-rechtliche Befugnisse zustehen, man also insoweit möglicherweise von einem Beleihungstatbestand ausgehen muß, wenn nicht sogar eine Behördeneigenschaft der genannten Gremien in Betracht kommt. Den damit zusammenhängenden Fragen braucht hier nicht nachgegangen zu werden. Denn die Ausübung öffentlich-rechtlicher Befugnisse durch die Schiedsstelle und den Landesausschuß erlaubt keinen Rückschluß darauf, daß auch die beklagte Krankenhausgesellschaft öffentlich-rechtlich handelt, wenn sie Delegierte in die genannten Gremien entsendet. Eine Beleihung, die hinsichtlich der Schiedsstelle in § 18 Abs. 4 KHG und hinsichtlich des Landesausschusses in § 14 Abs. 1 und 2 KHG NW gesehen werden könnte, strahlt nicht gewissermaßen auf die vorgelagerte Ebene der Entsendung von Delegierten aus. Diese verbleibt vielmehr im Vereinsrecht verwurzelt, so daß hier auftretende Streitigkeiten in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen. Dementsprechend war der angefochtene Beschluß zu ändern, der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären und der Rechtsstreit an das zuständige Zivilgericht zu verweisen (§ 17 a Abs. 2 Satz 1, § 71 Abs. 1 GVG, §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO).

6

Eine vom Hauptsacheverfahren abweichende Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren kann im vorliegenden Fall nicht ergehen, weil bei einem Zwischenverfahren über eine Sachurteilsvoraussetzung ein Rechtsgrund für eine selbständige Kostentragungspflicht fehlt.

Dr. Dickersbach
van Schewick
Vallendar