Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.10.1990, Az.: BVerwG 7 C 7.90

Prüfbescheinigung; Verwaltungsrechtsweg

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.10.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 7.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 24.11.1988 - AZ: 8 K 2353/87
OVG Nordrhein-Westfalen - 06.11.1989 - AZ: 12 A 214/89

Fundstellen

  • DokBer A 1990, 361-364
  • NVwZ-RR 1991, 330-331 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für die Klage auf Ausstellung von Prüfbescheinigungen über den Schlagwetter- und Explosionsschutz elektrischer Betriebsmittel für den Einsatz im Bergbau gemäß §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 der Elektrozulassungs-Bergverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, auch wenn die dort benannte Prüfstelle (Bergbau-Versuchsstrecke) einer Person des privaten Rechts zugehört.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1989 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin stellt Langfeldleuchten für den Bergbau her. Diese sind nach der Bergverordnung über die allgemeine Zulassung schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel (Elektrozulassungs-Bergverordnung - ElZulBergV -)vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1598) zum Einsatz im Bergbau nur zugelassen, wenn sie nach dem Ergebnis einer Prüfung mit bestimmten technischen Normen übereinstimmen und hierüber eine Konformitätsbescheinigung oder eine Kontrollbescheinigung oder eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt worden ist. Ausgestellt werden diese Bescheinigungen nach einer Prüfung von der sog. Bergbau-Versuchsstrecke, einer Abteilung der beklagten W. B., einer von Bergbauunternehmen getragenen juristischen Person des Privatrechts.

2

Die Klägerin beantragte im März 1983 bei der Beklagten, ihr für sechs Langfeldleuchten Prüfbescheinigungen auszustellen. Die Beklagte stellte jeweils Prüfbescheinigungen über die Übereinstimmung dieser Leuchten mit den nationalen Normen über Schlagwetterschutz aus. Die Klägerin begehrte Prüfbescheinigungen jedoch auch darüber, daß die sechs Leuchten mit den nationalen Vorschriften über Explosionsschutz sowie mit den Europanormen über Explosionsschutz und über Schlagwetterschutz übereinstimmen. Mit der Klage hat sie beantragt, die Beklagte zur Ausstellung dieser weiteren Prüfbescheinigungen zu verurteilen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben sei; es handele sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Es hält den Verwaltungsrechtsweg für gegeben. Es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Der Beklagten seien durch §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 ElZulBergV mit der Ausstellung von Prüfbescheinigungen über elektrische Betriebsmittel für den Bergbau hoheitliche Aufgaben übertragen; als insoweit Beliehene sei sie Träger öffentlicher Verwaltung. Zur Klärung dieser Frage durch das Bundesverwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen.

4

Mit der Revision macht die Beklagte geltend, am 1. Januar 1990 sei die "Bergbauversuchsstrecke" aus der Beklagten ausgegliedert und von der DMT-G. f. F. u. P. mbH in E. übernommen worden. Die Beklagte sei somit nicht mehr befugt, Prüfbescheinigungen der begehrten Art auszustellen; sie sei nicht mehr die richtige Beklagte. Die Klage sei schon deshalb abzuweisen. Abgesehen davon sei die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mit hoheitlichen Aufgaben beliehen gewesen, unzutreffend; es gebe keinen entsprechenden Beleihungsakt. Die Bescheinigungen seien bloße Sachverständigengutachten und hätten keine konstitutive Bedeutung. Die elektrischen Betriebsmittel seien aufgrund der Bergverordnung selbst zugelassen, wenn sie bestimmten materiellen Anforderungen genügten. Die Beklagte beantragt,

das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt

festzustellen, daß die Weigerung der Beklagten, die Prüfbescheinigung für die in der Klageschrift aufgeführten Langfeldleuchten zu erteilen, rechtswidrig gewesen ist.

6

Sie führt aus, der Rechtsstreit habe sich in der Hauptsache dadurch erledigt, daß die begehrten nationalen Prüfbescheinigungen inzwischen durch die internationalen Bescheinigungen abgelöst worden seien und die internationalen Bescheinigungen von einer ausländischen Behörde auch mit Wirkung für das Inland erteilt worden seien. An der begehrten Feststellung bestehe aber ein Interesse deshalb, weil durch die rechtswidrige Weigerung der Beklagten zur Ausstellung der Prüfbescheinigungen über Jahre hinaus der Verkauf der Langfeldleuchten behindert worden sei. Sie, die Klägerin, wolle Schadensersatzansprüche geltend machen.

7

In der Sache verteidigt die Klägerin das Berufungsurteil.

8

II.

Die zulässige Revision ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat zu Recht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung der Prüfbescheinigungen ist öffentlich-rechtlicher Natur und der Streit darüber mangels ausdrücklicher anderweitiger Zuweisung gemäß § 40 Abs. 1 VwGO von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht wird nunmehr, nachdem die Klägerin die Bescheinigungen inzwischen zwar anderweitig erhalten, aber ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der - von ihr geltend gemachten - Rechtswidrigkeit der Weigerung der Beklagten zur Ausstellung entsprechender Bescheinigungen hat, in der Sache entscheiden müssen, ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zugestanden hat.

9

Der Streit über den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Ausstellung der Bescheinigungen ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil das Rechtsverhältnis, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - BVerwGE 74, 368 <370>). Die Annahme eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beteiligten Personen des privaten Rechts sind; dehn die Beklagte stellt die Prüfbescheinigungen aufgrund einer ihr verliehenen hoheitlichen Befugnis aus.

10

Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannt, daß sich der Staat bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auch privater Personen bedienen und ihnen dazu hoheitliche Befugnisse sowohl obrigkeitlicher wie auch schlicht hoheitlicher Art zur Wahrnehmung in eigenem Namen übertragen kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1963 - BVerwG 7 C 45.62 - BVerwGE 17, 41, anerkannte Privatschule; dazu auch Beschluß vom 27. März 1974 - BVerwG 7 C 3.73 - BVerwGE 45, 117 <118 f.>[BVerwG 27.03.1974 - VII C 3/73]; Urteil vom 25. November 1971 - BVerwG 1 C 7.70 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 40 = DÖV 1972, 500, amtlich anerkannter Prüfingenieur für Baustatik; dazu auch Urteil vom 27. Oktober 1978 - BVerwG 1 C 15.75 - BVerwGE 57, 55; Ossenbühl, Die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch Private, VVDStRL 29, 137 ff. <169 ff.>; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl. 1987, § 104). Geschieht dies, so ist das Rechtsverhältnis zwischen dem mit hoheitlichen Befugnissen Beliehenen und dem Dritten, demgegenüber diese Befugnisse wahrgenommen werden oder werden sollen, öffentlich-rechtlicher Natur. Ein Streit darüber, ob der Beliehene verpflichtet ist, gegenüber einem dies begehrenden Privaten tätig zu werden, gehört vor die Verwaltungsgerichte.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat in zutreffender Auslegung des Bundesberggesetzes (BBergG) und der - soweit hier einschlägig - aufgrund des § 65 Nr. 3 BBergG erlassenen Bergverordnung über die allgemeine Zulassung schlagwettergeschützter und explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel (Elektrozulassungs-Bergverordnung - ElZulBergV -) vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1598) ausgeführt, daß der Beklagten als der von der Klägerin für die Ausstellung der Prüfbescheinigungen in Anspruch genommenen Trägerin der "Bergbau-Versuchsstrecke" die Austeilung von Konformitätsbescheinigungen, Kontrollbescheinigungen und Baumusterprüfbescheinigungen als hoheitliche Aufgabe zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen worden ist. Die Ausstellung dieser Bescheinigungen dient, wie sich aus der Ermächtigungsvorschrift des § 65 BBergG ergibt, vor allem der Vorsorge gegen Gefahren für Leben und Gesundheit und dem Schutz von Sachgütern Beschäftigter und Dritter in Bergbaubetrieben und soll im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und sichere Führung der Bergbaubetriebe das behördliche Verfahren der Zulassung von Betriebsplänen vereinfachen und entlasten. Die danach zu bestimmenden Stellen, die die Bauart- und Eignungsprüfung von im Bergbau zum Einsatz kommenden und dafür allgemein zuzulassenden Einrichtungen und Stoffen vornehmen, nehmen somit eine Befugnis wahr, die an sich, gäbe es die Beleihung dieser Stellen mit der Prüfung nicht, von der Bergbehörde bei der Zulassung bergbaulicher Betriebspläne jeweils im Einzelfall wahrzunehmen wäre.

12

Das Berufungsgericht weist zur Bestätigung seiner Auffassung, daß der nach § 65 Nr. 3 BBergG in der Bergverordnung zu bezeichnenden Stelle nach dem Willen des Gesetzgebers hoheitliche Befugnisse zustehen sollen, auf die Vorschrift des § 138 BBergG hin, wonach der Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt ist, eine Bundesprüfanstalt für den Bergbau als (nicht rechtsfähige) Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten. Die Errichtung einer solchen Bundesanstalt war im Gesetzgebungsverfahren umstritten, vor allem auch deshalb, weil "es im Bereich der von der Bergbauwirtschaft getragenen Institutionen Einrichtungen gibt, in denen durch Neuordnung und/oder Neuorganisation jeglicher Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit bei der Wahrnehmung staatlicher Prüfaufgaben ausgeschlossen werden sollte" (Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft des Deutschen Bundestages, BT-Drs. 8/3965, S. 130; vgl. auch Boldt/Weller, Bundesberggesetz, Kommentar, 1984, § 138 Rdnr. 1; Piens/Schulte/Graf Vitzthura, Bundesberggesetz, Kommentar, 1983, §§ 138 bis 140, Erl. 1). § 138 BBergG gestattet dem Bundesminister für Wirtschaft deshalb die Errichtung der Bundesprüfanstalt nur, wenn und soweit Prüfungen oder Abnahmen im Sinne des § 65 Nr. 3 oder 4 nicht durch eine (andere) Stelle in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise zuverlässig vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat damit diesen vorgefundenen, vom Bergbau selbst getragenen Prüfungsstellen einen Vorrang eingeräumt vor einer behördlichen Prüfstelle in Gestalt einer Bundesanstalt. Sie sollen vorrangig die hoheitlichen Befugnisse des in § 65 Nrn. 3 und 4 BBergG angesprochenen Prüfwesens wahrnehmen.

13

Die Elektrozulassungs-Bergverordnung trägt dieser gesetzlichen Konzeption Rechnung und regelt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Wahrnehmung der Prüfaufgaben der von der Beklagten unter dem Namen "Bergbau-Versuchsstrecke" geführten Prüfstelle als eine hoheitlich wahrzunehmende Aufgabe. Nach §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 ElZulBergV sind schlagwettergeschützte sowie explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel allgemein zugelassen, wenn ihre Bauart nach dem Ergebnis einer Prüfung mit bestimmten technischen Normen übereinstimmt und darüber eine Bescheinigung der Bergbau-Versuchsstrecke ausgestellt ist. Soweit es sich um die Übereinstimmung mit EG-rechtlichen Normen handelt, kann die Bescheinigung statt von der Bergbau-Versuchsstrecke auch von einer sonstigen Stelle ausgestellt werden, die nach Art. 14 der Richtlinie Nr. 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken (ABl. EG Nr. L 59 S. 10) von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft der Kommission benannt ist. Eine behördliche Entscheidung über die Zulassung der Betriebsmittel im Bergbau ist nicht erforderlich. Die nach dem Ergebnis der Prüfung ausgestellte Bescheinigung ersetzt die sonst für die Verwendung von Einrichtungen und Stoffen im Bergbau erforderliche behördliche Zulassungsentscheidung im Rahmen der Betriebsplanzulassung. Nur in zwei besonderen Fällen sieht die Elektrozulassungs-Bergverordnung eine behördliche Zulassung von schlagwettergeschützten und explosionsgeschützten Betriebsmitteln vor, nämlich wenn den Anforderungen für die allgemeine Zulassung nicht entsprechende Betriebsmittel erprobt werden sollen (§ 10 ElZulBergV) oder wenn eine Zulassung nach anderen technischen Regelwerken ausgesprochen werden soll als nach denjenigen, die für die allgemeine Zulassung nach der Elektrozulassungs-Bergverordnung maßgebend sind (§ 11 ElZulBergV).

14

Wie das Oberverwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, bestätigt auch die Regelung in § 9 Abs. 2 ElZulBergV, daß die Ausstellung von Prüfbescheinigungen durch die Bergbau-Versuchsstrecke eine hoheitliche Maßnahme ist, nämlich eine verbindliche, außenwirksame Feststellung der Übereinstimmung von bergbaulichen Betriebsmitteln mit Öffentlich-rechtlichen Anforderungen. Nach § 9 Abs. 2 ElZulBergV kann nämlich die Bergbau-Versuchsstrecke von ihr ausgestellte Bescheinigungen "außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen, wenn zur Verwendung in Gruben- oder Baubereichen nach § 1 bestimmte schlagwettergeschützte oder explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ... oder deren Zubehör nicht mit den geprüften Baumustern übereinstimmen, für die Bescheinigungen ausgestellt worden sind". Darin kommt deutlich zum Ausdruck, daß die von der Bergbau-Versuchsstrecke ausgestellten Bescheinigungen hoheitliche Maßnahmen zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen sind (§ 35 VwVfG), deren Bindungswirkung im Hinblick auf die allgemeine Zulassung nur durch Aufhebung beseitigt werden kann, nämlich von Seiten der ausstellenden Prüfstelle im Wege des Widerrufs.

15

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte demgegenüber auf die aufgrund des § 24 Gewerbeordnung erlassene Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) in der Fassung des Artikels M der Verordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173 <214>). Es mag sein, daß die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfbescheinigungen nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausgestellt werden. Das kann indes offenbleiben; denn diese Verordnung gilt nicht in Unternehmen des Bergwesens (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 ElexV). Auch die Frage, ob die von der Klägerin für die Prüfung zu entrichtenden Entgelte öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sind, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich; denn die Ausstellung der - insoweit eine behördliche Betriebsplanzulassung ersetzenden - Prüfbescheinigungen betrifft nicht notwendigerweise dasselbe Rechtsverhältnis wie das, aus dem die Pflicht zur Zahlung von Entgelten für die Prüfung abzuleiten ist.

16

Die Klage ist nicht deshalb abzuweisen, weil - wie die Beklagte vorträgt - die Bergbau-Versuchsstrecke als Prüfstelle im Sinne der Elektrozulassungs-Bergverordnung mit Wirkung ab 1. Januar 1990 bei ihr ausgegliedert und von einer anderen Gesellschaft übernommen worden ist. Ob dies zutrifft, kann offenbleiben. Damit wäre nur ein Fall der Erledigung eingetreten, der auf jeden Fall auch dadurch eingetreten ist, daß die Klägerin die begehrten Bescheinigungen inzwischen von einer anderen Stelle erhalten hat. Die Klägerin hat, da sie Schadensersatzansprüche wegen verzögerter allgemeiner Zulassung der Langfeldleuchten geltend zu machen beabsichtigt, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Verweigerung der Prüfbescheinigungen - wie sie behauptet - rechtswidrig ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 12. September 1989 - BVerwG 1 C 40.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 206), daß § 113 Abs. 1 Satz M VwGOüber die Zulässigkeit einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage analog auch auf die Fälle anzuwenden ist, in denen - wie hier mit dem Antrag auf Ausstellung der Prüfbescheinigungen - die Verpflichtung auf Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes begehrt wird.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 36.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer