Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.03.1974, Az.: BVerwG VII C 3.73
Rechtsweg gegen Maßnahmen einer nach bayerischem Recht staatlich nur genehmigten, nicht auch anerkannten Ersatzschule
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 3.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1974, 15222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - AZ: 26 VII 72
Rechtsgrundlagen
- § 40 Abs. 1 S. 1,2 VwGO
- § 13 GVG
- Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG
- Art. 9 Abs. 1 EUG Bay
Fundstellen
- BVerwGE 45, 117 - 120
- DVBl 1975, 595 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1974, 496-497 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine die Abschlußprüfung betreffende Maßnahme einer nach bayerischem Recht staatlich nur genehmigten - nicht auch anerkannten - Ersatzschule kann nicht im Verwaltungsrechtsweg, sondern nur vor den ordentlichen Gerichten angegriffen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Dr. Heddaeus
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte, der eine Dolmetscherschule in Bayern als staatlich genehmigte private Ersatzschule betreibt, sie zu Unrecht an der Prüfung in Französisch in der Zeit vom 13. bis 17. Juli 1970 nicht habe teilnehmen lassen. Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 20. November 1972 (abgedruckt JR 1973, 129 und BayVBl. 1973, 215) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige ordentliche Gericht verwiesen. Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt und zugleich beantragt, ihr für die Revisionsinstanz das Armenrecht zu bewilligen.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung des Armenrechts ist abzulehnen, weil die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 Abs. 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 PZO).
Zu Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß eine die Abschlußprüfung betreffende Maßnahme einer nach bayerischem Recht staatlich nur genehmigten, nicht auch anerkannten, Ersatzschule nicht im Verwaltungsrechtsweg, sondern nur vor den ordentlichen Gerichten angegriffen werden kann. Eine spezielle Zuständigkeitsregelung, die ihre Rechtsgrundlage in § 13 GVG oder § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO finden würde, besteht für solche Streitigkeiten nicht. Es handelt sich auch nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre. Das streitige Rechtsverhältnis ist vielmehr dem Privatrecht zuzuordnen. Der erkennende Senat hat in seinem vom Berufungsgericht erwähnten Urteil vom 18. Oktober 1963 - BVerwG VII C 45.62 - (BVerwGE 17, 41) im Falle einer nordrhein-westfälischen Privatschule, die nach der herkömmlichen Einteilung, die auch dem bayerischen Recht zugrunde liegt (vgl. dazu BVerwGE 36, 361 [BVerwG 04.12.1970 - VII C 30.70] [362]), eine staatlich anerkannte Ersatzschule war, den Verwaltungsrechtsweg für gegeben angesehen, dabei aber ausdrücklich dahingestellt gelassen, wie die Rechtslage allgemein bei Privatschulen zu beurteilen sei. Diesem Urteil entspräche es, für die nach bayerischem Recht staatlich anerkannte Ersatzschule ebenfalls den Verwaltungsrechtsweg zu bejahen. Für die nur genehmigte Ersatzschule kann dies jedoch nicht gelten. Die landesrechtliche Unterscheidung zwischen staatlich anerkannten und staatlich genehmigten Ersatzschulen hat das Bundesverfassungsgericht für zulässig angesehen und ausgeführt, daß das Grundgesetz die Heraushebung einer Gruppe der Ersatzschulen als anerkannte Privatschulen nicht verbiete (vgl. Beschluß vom 14. November 1969 - 1 BvL 24/64 - [BVerfGE 27, 195]). Der staatlich nur genehmigten Ersatzschule sind Hoheitsbefugnisse nicht eingeräumt. Die Genehmigung, die Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG und Art. 9 Abs. 1 des bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - EUG - vom 9. März 1960 (GVBl. S. 19) vorsehen, stellt lediglich fest, daß Bedenken gegen die Errichtung der Schule nicht bestehen. Hierzu heißt es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O. S. 203) ausdrücklich, daß der privaten Ersatzschule mit der Genehmigung "die freie Betätigung im schulischen Bereich in den ihr wesensgemäßen Formen des Privatrechts gewährt" wird. Bei dieser Bedeutung der Genehmigung kann sich auch aus der Einordnung der Privatschulen in das gesamte Schulwesen eines Landes nichts mehr für die Annahme hoheitlicher Befugnisse ergeben; aus der Staatsaufsicht (Art. 7 Abs. 1 GG), aus der Subventionierung und auch aus der Möglichkeit, die Schulpflicht in Privatschulen zu erfüllen, folgt in dieser Richtung ebenfalls nichts.
Auch dem bayerischen Landesrecht ist eine Beleihung des Beklagten mit hoheitlichen Befugnissen und damit eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nicht zu entnehmen. Das bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen spricht vielmehr gegen solche Befugnisse bei nur genehmigten Ersatzschulen. Denn dieses Gesetz ordnet nur für staatlich anerkannte Ersatzschulen eine weitgehende Gleichstellung mit öffentlichen Schulen an (vgl. Art. 20, 21 EUG).
Ist danach in der Frage des Rechtswegs zwischen staatlich anerkannten und staatlich genehmigten Ersatzschulen zu unterscheiden, so setzt sich der Senat damit nicht in Widerspruch zu seinem Urteil vom 4. Dezember 1970 - BVerwG VII C 30.70 - (BVerwGE 36, 361 [BVerwG 04.12.1970 - BVerwG VII C 30.70]). Nach diesem Urteil durfte in Bayern für die nachträgliche Graduierung zum "Ingenieur (grad.)" jedenfalls für die Zeit vor dem 1. Juni 1966 nicht zwischen genehmigten und staatlich anerkannten Ersatzschulen (Ingenieurschulen) differenziert werden. Das aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verbot der Differenzierung ist in dem Urteil mit der besonderen rechtlichen Gestaltung des Prüfungswesens in Bayern begründet; damit steht es nicht in Widerspruch, wenn der Senat im vorliegenden Falle aus anderen Gründen eine verschiedene Behandlung der Ersatzschularten für geboten hält.
Das Berufungsgericht hat bei dieser Rechtslage den Rechtsstreit zu Recht an das für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständige ordentliche Gericht verwiesen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 13 GVG).
Da das Armenrecht bereits deswegen zu versagen ist, weil die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin auch heute noch außerstande ist, die Kosten des Prozesses zu bestreiten.
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus