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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1963, Az.: BVerwG VII C 45.62

Anspruch auf Aufnahme in eine genehmigte Privatschule; Entscheidungsbefugnis einer Privatschule über die Aufnahme von Schülern; Rechtmäßigkeit einer Entscheidungüber das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1963
Aktenzeichen
BVerwG VII C 45.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.07.1960 - AZ: V A 258/59

Fundstellen

  • BVerwGE 17, 41-43
  • BVerwGE 17, 41 - 43
  • AS XVII, 41
  • DVBl 1964, 815-816 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1964, 554 (Kurzinformation)
  • DÖV 1964, 59-60 (Volltext mit amtl. LS)
  • Gewerbearchiv 1964, 24
  • JR 1964, 477
  • JZ 1964, 300
  • JuS 1967, 257
  • NJW 1964, 368-369 (Volltext mit amtl. LS)
  • RWS. 1964, 115
  • Verw.Rspr. 16, 566

Amtlicher Leitsatz

Der Verwaltungsrechtsweg ist für den Anspruch auf Aufnahme in eine genehmigte Privatschule (im Sinne des Schulrechts in Nordrhein-Westfalen) ebenso wie für die Anfechtung einer an einer solchen Schule mißlungenen Aufnahmeprüfung gegeben.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1960 wird insoweit aufgehoben, als es die Klage gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen hat.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die im Jahre 1947 geborene Tochter Mechthild des Klägers bestand im März 1958 nicht die Aufnahmeprüfung für die Sexta, die von dem Zweitbeklagten, einem privaten Mädchengymnasium, durchgeführt wurde. Die Rechenarbeit, die bei der Prüfung geschrieben wurde, war von der Prüfungskommission mit ungenügend bewertet worden. Der Erstbeklagte, an den sich der Kläger beschwerdeführend wandte, bestätigte die Entscheidung des Zweitbeklagten durch Bescheid vom 14. April 1958. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag,

2

den Bescheid des Erstbeklagten vom 14. April 1958 und die ihm zugrunde liegende Verfügung des Zweitbeklagten betreffend die Nichtaufnahme seiner Tochter Mechthild aufzuheben und den Zweitbeklagten für verpflichtet zu erklären, seine Tochter in die Sexta aufzunehmen.

3

Vom Verwaltungsgericht wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde, soweit sich die Klage gegen den Erstbeklagten richtet, wie die Gründe erkennen lassen, mit der Begründung zurückgewiesen, daß diese Klage unzulässig sei, denn der Erstbeklagte sei lediglich als Dienstaufsichtsbehörde tätig geworden. Ein Verwaltungsakt des Erstbeklagten liege daher nicht vor. Im übrigen fehle es auch am Rechtsschutzbedürfnis.

4

Soweit sich die Klage gegen den Zweitbeklagten richtet, hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise abgeändert und den Bescheid des Zweitbeklagten vom 5. März 1958 darüber, daß die Tochter des Klägers die Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe, aufgehoben.

5

Während der Rechtsstreit in zweiter Instanz schwebte, hat, nachdem in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Anwendung der Bewertungsrichtlinien für die Prüfung erörtert worden war, der Zweitbeklagte am 11. Mai 1960 eine Konferenz der Mitglieder der Prüfungskommission abgehalten. Diese Konferenz hat die Rechenarbeit der Tochter des Klägers erneut geprüft und unter Zugrundelegung der Bewertungsrichtlinien anders, und zwar günstiger, mit mangelhaft anstatt mit ungenügend, bewertet. Sodann hat die Konferenz beschlossen, daß es bei dem Prüfungsergebnis, wonach die Tochter des Klägers die Prüfung nicht bestanden hat, zu verbleiben habe. In der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 1960 hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Anträge gestellt,

  1. 1.

    die gesamten Prüfungsunterlagen beizuziehen zum Zwecke des Nachweises, daß der Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei,

  2. 2.

    einen Sachverständigen zu der Frage der Bewertung der Prüfungsarbeiten zu hören.

6

Das Berufungsgericht hat die Beweisanträge in der gleichen Verhandlung durch Beschluß abgelehnt.

7

In seinem Urteil hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Der Klageantrag des Klägers sei unzulässig, soweit er darauf gerichtet sei, den Zweitbeklagten für verpflichtet zu erklären, die Tochter des Klägers in die Sexta aufzunehmen. Der Vertrag über die Aufnahme eines Kindes in eine Privatschule sei privatrechtlicher Natur. Die Privatschule habe grundsätzlich das Recht der freien Schülerauswahl. Dagegen sei der Klageantrag, die Entscheidung über das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung aufzuheben, begründet. Das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Klageantrag sei zu bejahen, obwohl die Tochter des Klägers inzwischen in eine andere Schule aufgenommen worden sei, denn sie habe ein berechtigtes Interesse daran, daß die sie beeinträchtigende negative Früfungsentscheidung aufgehoben werde. Die Entscheidung über das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung sei ein Verwaltungsakt, denn eine genehmigte Privatschule über in ihrer Eigenschaft als Ersatzschule innerhalb ihres Schulbetriebes öffentliche Schulgewalt aus. Die Prüfungsentscheidung sei rechtswidrig, denn für die Bewertung der für alle Schulen einheitlichen Prüfungsaufgaben seien von der Schulaufsichtsbehörde Bewertungsrichtlinien erlassen worden. Diese seien bei der Bewertung der Rechenaufgaben der Tochter des Klägers, wie die Nachprüfung ergeben habe, nicht eingehalten worden. Der Zweitbeklagte habe zwar nach der mündlichen Verhandlung, in der die Nichteinhaltung der Bewertungsrichtlinien vom Gericht erörtert worden sei, eine Konferenz einberufen, in der unter genauer Anwendung der Bewertungsrichtlinien die Rechenaufgaben der Tochter des Klägers erneut bewertet worden seien, und die Konferenz sei sodann zu dem Ergebnis gelangt, daß auch unter Berücksichtigung dieser neuen Bewertung die Prüfung nicht als bestanden angesehen werden könne. Durch diesen Bestätigungsbeschluß der Konferenz werde jedoch die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung vom 5. März 1958 nicht beseitigt. Auch sei dieser Verwaltungsakt durch den Bestätigungsbeschluß nicht gegenstandslos geworden.

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Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere des Gleichheitssatzes, sowie der §§ 86, 96 bis 99, 114 VwGO. Er trägt vor, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es einen Vergleich der Prüfungsarbeiten der einzelnen Prüflinge nicht durchgeführt habe, seine Aufklärungspflicht verletzt. Ferner habe der Beklagte zu 2) bei der Entscheidung, daß die Tochter des Klägers die Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe, den Gleichheitssatz verletzt und sich nicht im Rahmen seines Ermessens gehalten. Das Berufungsgericht habe diesen Mängeln nicht Rechnung getragen und gegen den § 114 VwGO verstoßen. Auch mit Rücksicht auf weitere in Betracht kommende Ansprüche habe er ein Interesse an der Feststellung, daß seine Tochter bei der Prüfung nicht versagt habe, weil die Leiterin des Beklagten zu 2) ihm vorher versichert habe, daß alle Schülerinnen, welche die Prüfung beständen, auch aufgenommen würden.

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Der Kläger hat seine Anträge klargestellt. Er beantragt,

auf die Revision die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1960 und des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. November 1958 sowie die angefochtenen Bescheide des Beklagten zu 1) vom 14. April 1958 und der Beklagten zu 2) vom 5. März 1958 aufzuheben,

die Beklagten für verpflichtet zu erklären, die Aufnahmeprüfung in die Sexta der Tochter Mechthild des Klägers von Ostern 1958 als bestanden anzuerkennen und die Tochter Mechthild des Klägers in das Mädchengymnasium "Brede" aufzunehmen,

10

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

11

Der Beklagte zu 2) beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Beklagte zu 2) ist der Auffassung, daß der Antrag, das Urteil in vollem Umfange aufzuheben, schon deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil sich das Rechtsmittel des Klägers nur noch gegen ihn, nicht aber gegen den Beklagten zu 1) richte. Der Kläger könne nur insoweit als beschwert angesehen werden, als seiner Verpflichtungsklage nicht stattgegeben sei. Jedoch könne die Verpflichtungsklage schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil eine Aufnahme seiner Tochter in die Sexta im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sei. Ein Antrag des Klägers, ihn zur Aufnahme der Tochter des Klägers in eine höhere Schulklasse zu verpflichten, sei unzulässig. Soweit der Kläger die Zensur ungenügend beanstandet habe, sei diesem Anliegen durch die Neubewertung Rechnung getragen worden.

13

II.

1)

Die Revision des Klägers ist zulässig, aber, soweit sie sich gegen den Erstbeklagten richtet, nicht begründet. Sie ist zulässig, weil die Revision von dem Senat uneingeschränkt zugelassen worden ist und die in dem Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgegebenen Erklärungen des Klägers nicht als ein Verzicht auf die Durchführung der Revision gegen den Erstbeklagten angesehen werden können. Sie kann jedoch sachlich keinen Erfolg haben. Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Erstbeklagte auf Grund des hier maßgeblichen Landesrechts lediglich als Dienstaufsichtsbehörde tätig werden, und er ist auch nur in dieser Eigenschaft tätig geworden. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß die Entscheidung über eine Dienstaufsichtsbeschwerde kein Verwaltungsakt ist und die sich gegen diese Entscheidung richtende Anfechtungsklage deshalb als unzulässig angesehen werden muß. Wird eine Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen, so bringt die Aufsichtsbehörde damit lediglich zum Ausdruck, daß für sie ein Grund zum Einschreiten nicht besteht. Es fehlt, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. September 1959 (BVerwGE 9, 172/174) ausgeführt hat, an einer sachlichen Regelung durch die obere Behörde (vgl. auch den Beschluß des Senatsvom 11. Oktober 1963 - BVerwG VII B 95.63 -).

14

2)

Die Revision des Klägers mußte, soweit sie den Zweitbeklagten betrifft, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen.

15

Das Berufungsgericht hat den Bescheid des Zweitbeklagten vom 5. März 1958, wonach die Tochter des Klägers die Aufnahmeprüfung in die Sexta nicht bestanden hat, aufgehoben. Die Revision des Klägers betrifft seine weitergehenden Klageanträge, denen das Berufungsgericht nicht entsprochen hat und die vom Kläger auf Befragen des Senats dahin präzisiert worden sind, daß er die Aufnahme seiner Tochter in die Klasse begehre, in der sie sich jetzt in einer anderen Schule befinde. Diese Verpflichtungsklage hat das Berufungsgericht zu Unrecht deshalb als unzulässig angesehen, weil der Zweitbeklagte eine Privatschule ist. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage allgemein bei Privatschulen zu beurteilen ist. Im vorliegenden Fall kommt dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, daß der Zweitbeklagte eine genehmigte private Ersatzschule ist. Als solche ist sie im Sinne des früheren preußischen Schulrechts, das zwischen genehmigten und anerkannten, (privilegierten) Privatschulen unterschied, der letzteren Gruppe zuzurechnen. Die anerkannten Privatschulen sind den öffentlichen Schulen insbesondere darin gleichgestellt, daß sie die gleichen Berechtigungen wie die öffentlichen Schulen erteilen können (vgl. Landé in Brauchitsch Band VI S. 986, Heckel, Deutsches Privatschulrecht, 1955 S. 243). Das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen hat diese Privilegierung nicht auf bestimmte Privatschulen beschränkt, die sich durch Leistungen besonders hervorhoben und denen deshalb die Anerkennung verliehen wurde, vielmehr entspricht nach der landesrechtlichen Regelung die genehmigte Privatschule ganz allgemein der anerkannten Privatschule des früheren Rechts, wie vor allem aus § 37 Abs. 4 und 5 des Schulordnungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 (GS Nordrhein-Westfalen S. 61) hervorgeht (vgl. auch Haugg, Schulordnungsgesetz Nordrhein-Westfalen 1962 § 37 Anm. 1). Das Berufungsgericht hat zwar nicht verkannt, daß durch diese Regelung die genehmigte Privatschule in das Gesamtgefüge des Schulwesens einbezogen und der öffentlichen Schule gleichgestellt worden ist, hat aber daraus nur für die Anfechtungsklage, nicht aber auch für die Verpflichtungsklage die notwendigen Folgerungen gezogen. Die Einordnung in das gesamte Schulwesen eines Landes und insbesondere die Gleichstellung, die früher nur den privilegierten privaten Schulen zukam, hat zur Folge, daß diesen Schulen in öffentlich-rechtlicher Hinsicht die gleiche Stellung wie den öffentlichen Schulen eingeräumt worden ist. Sie erhalten dadurch eine Rechtsstellung, wie sie gewöhnlich Privatschulen nicht zukommt und die infolge der Übertragung öffentlich-rechtlicher Funktionen der Rechtsfigur des mit öffentlicher Gewalt beliehenen Unternehmers nahekommt. Soweit diese Privatschulen sich im Rahmen ihrer öffentlichen Verwaltungsbefugnisse betätigen, sind sie als Verwaltungsbehörden im Sinne des Verwaltungsprozeßrechts anzusehen (vgl. auch Kullmann, DÖV 1959, 569; Reuter, Bay. VBl. 1959, 409; Menger, Verwaltungsarchiv 53, 1962, S. 280: a.M. Ule, § 42 VwGO Anm. IV 1 am Ende). Diese rechtliche Beurteilung entspricht auch der verschiedentlich vertretenen Ansicht, daß ein prizipieller Unterschied zwischen den Wirkungen der Schulmaßnahmen einer genehmigten oder anerkannten Privatschule und einer öffentlichen Schule nicht besteht (vgl. Renten, DÖV 1961, 445; Heckel, Anm. in DÖV 1961, 788 [BGH 29.05.1961 - VII ZR 87/60]).

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Soweit es sich um diesen öffentlich-rechtlichen Bereich der Privatschule handelt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Ob dies nicht auch im Fall der Verweisung eines Schülers von der Frivatschule anzunehmen wäre (a.M. BGH vom 29. Mai 1961, VII ZR 87/60, DÖV 1961, 787 = DVBl. 1962, 70), bedarf hier keiner Entscheidung. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist es von entscheidungserheblicher Bedeutung, daß der Zweitbeklagte die Tochter des Klägers zur Aufnahmeprüfung angenommen hat. Damit hat er, wie auch zwischen den Parteien unstreitig ist, zum Ausdruck gebracht, daß die Tochter des Klägers im Falle des Bestehens der Prüfung in die Schule aufgenommen werden würde. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Privatschule mit Rücksicht auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit stets die freie Entscheidungsbefugnis darüber zukommt, wen sie als Schüler in ihre Schule aufnehmen will, oder ob, zumindest bei solchen Privatschulen, die vom Staat finanziell unterstützt werden und in ihrem Status den öffentlichen Schulen angeglichen sind. Ausnahmefälle denkbar sind, in denen ein Anspruch auf Aufnahme, gegebenenfalls nach bestandener Prüfung, zu bejahen ist. Hat die Privatschule aber den ersten Schritt getan und einen Schüler zur Aufnahmeprüfung angenommen, so hat sie damit im Rahmen ihrer öffentlichen Tätigkeit die Zusage erteilt, den Schüler im Falle des Bestehens der Prüfung auch wirklich aufzunehmen, also den privatrechtlichen Schulvertrag abzuschließen, Aufnahmeprüfung und Aufnahme in die Schule stehen infolge der Ausgestaltung der Berechtigungen in einem untrennbaren Zusammenhang und können nur einheitlich als öffentlich-rechtlich beurteilt werden. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses über die Verpflichtungsklage unter Beobachtung der vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte nunmehr entscheiden kann.

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Dabei wird das Berufungsgericht auch in Betracht zu ziehen haben, daß der Zweitbeklagte in dem während des Berufungsverfahrens ergangenen Konferenzbeschluß seine Entscheidung über das Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung bestätigt hat. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß dieser nachträgliche Konferenzbeschluß als rechtlich unerheblich anzusehen ist, kann nicht zugestimmt werden, denn in der Bestätigung des ursprünglichen Mißerfolges bei der Aufnahmeprüfung liegt jedenfalls eine Neuvornahme dieser Prüfungsentscheidung. Die Verpflichtungsklage könnte nur zum Erfolge führen, wenn auch dieser Bestätigungsbeschluß seine rechtliche Wirksamkeit verloren hat. Der Kläger wird daher zu prüfen haben, ob er seinen Klageantrag nicht auch insofern klarstellt, daß die Aufhebung dieses Konferenzbeschlusses begehrt wird. Bei der Entscheidung über diesen Klageantrag würde das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Senats auszugehen haben (BVerwGE 8, 272[BVerwG 24.04.1959 - VII C 104/58]), wonach der rechtlichen Nachprüfung von pädagogisch-wissenschaftlichen Bewertungen Grenzen gesetzt sind. Die Gerichte können nur nachprüfen, ob der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist., allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht in Betracht gezogen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Das Berufungsgericht hat mit sorgfältiger Begründung dargelegt, welche erheblichen Fehler bei der Bewertung der Rechenaufgaben der Tochter des Klägers unter Außerachtlassung der Bewertungsrichtlinien begangen worden sind. Dabei hat es auch darauf hingewiesen, daß ein Fehler lediglich darauf beruhte, daß eine Zahl falsch von der Tafel abgeschrieben worden war, und bei einer anderen Rechenaufgabe nur bei Beginn ein Fehler unterlaufen ist, die weiteren Rechnungen jedoch richtig gewesen sind. Es muß der Entscheidung des Tatrichters überlassen bleiben, ob hier nicht bereits einer der Fälle gegeben ist, die eine weitere Nachprüfung in Anbetracht der vom Senat aufgestellten Grundsätze erforderlich erscheinen lassen. Der Kläger hat Beweisanträge gestellt. Einer näheren Aufklärung des Sachverhalts wird es in der Regel zwar nicht bedürfen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet worden sind oder sachfremde Erwägungen nicht ohne Einfluß auf die Entscheidung gewesen sind. Wenn auch der vom Berufungsgericht verwendete Begriff des Ausforschungsbeweises im Rahmen der Offizialmaxime nicht verwendet werden kann, so ist ihm doch darin zuzustimmen, daß es auf die Gestaltung des einzelnen Falles ankommt, ob Veranlassung zu einer weiteren Aufklärung besteht. In Anbetracht der zunächst von dem Prüfungsausschuß begangenen, jedenfalls nicht unwesentlichen Fehler bei der Bewertung der Rechenaufgaben und mit Rücksicht auf die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, daß die Bestätigung des Mißerfolges durch die spätere Konferenz unter dem Druck eines möglicherweise ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits geschahen sein könne, wird das Berufungsgericht erneut Anlaß haben, der Frage nachzugehen, ob es nicht in Hinblick auf die vom Kläger gestellten Beweisanträge einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf, um der Vorschrift des § 86 VwGO Rechnung zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl