Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1961, Az.: VII ZR 87/60
Rechtsweg für eine die disziplinäre Entlassung eines Schülers aus der Schule zum Gegenstande beinhaltende Streitigkeit zwischen einer Privatschule und dem Vater eines Schülers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1961
- Aktenzeichen
- VII ZR 87/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15437
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 09.02.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1961, 929
- DVBl 1962, 70 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1961, 787-788 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1961, 845-846 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 14, 156 - 157
Amtlicher Leitsatz
Für Streitigkeiten zwischen einer Privatschule und dem Vater eines Schülers, die die disziplinäre Entlassung des Schülers aus der Schule zum Gegenstande haben, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die Befugnis des Vaters, eine etwaige Tätigkeit der Schulaufsichtsbehörde anzuregen, bedeutet noch nicht, daß die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für einen Streit dieser Art begründet wäre.
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Februar 1960 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte unterhält eine Oberschule wissenschaftlichen Zweigs in Berlin. Sie ist eine "anerkannte Privatschule" im Sinnne des § 7 des Berliner Privatschulengesetzes vom 13. Mai 1954 (GVBl. S. 286). Der Sohn des Klägers, Wolf Dieter P., wurde 1951 in die 5. Klasse der Schule aufgenommen. Am 12. Januar 1959 wurde er wegen eines bei einer schriftlichen Chemiearbeit am 17. Dezember 1958 begangenen Täuschungsversuches auf Grund eines Beschlusses der Klassenkonferenz von der Schule verwiesen.
Der Kläger begehrte die Feststellung, daß durch die am 12. Januar 1959 ausgesprochene Kündigung der Schulvertrag zwischen den Parteien nicht aufgelöst sei.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie macht u.a. die Unzulässigkeit des Rechtswegs geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht festgestellt, daß für die am 12. Januar 1959 ausgesprochene Kündigung des Schulvertrags ein berechtigter Grund nicht vorlag. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Der Anspruch, den der Kläger geltend macht, ist vermögensrechtlicher Art. Mit Beschluß von heute hat der Senat den Wert des Beschwerdegegenstands auf 3.000 DM festgesetzt; die Beklagte hat gegen diese Bewertung nichts eingewandt. Die Revisionssumme ist somit nicht erreicht (§ 546 Abs. 1 ZPO). Die Revision ist deshalb nur zulässig, "insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs handelt" (§ 547 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils ist im übrigen nicht statthaft (RGZ 130, 401; 140, 145, 148; 156, 303; 164, 341, 345; OGHZ 3, 105; BGHZ 1, 369, 380; 10, 351, 358; 15, 5, 8).
Übrigens wäre das Ergebnis kein anderes, wenn der Klaganspruch als nicht vermögensrechtlich angesehen würde.
II.
1)
Das Kammergericht erachtet den Rechtsweg für zulässig. Es geht davon aus, daß die Rechtsbeziehungen zwischen der Privatschule und den Eltern der Schüler grundsätzlich bürgerlichrechtlicher Art seien (Dienstvertrag). Die staatliche Schulaufsicht beschränke sich, wie sich aus §§ 4, 7 des Berliner Privatschulgesetzes ergebe, auf die Kontrolle, ob die Genehmigungsbedingungen eingehalten werden. Daraus folge, daß die Schulaufsichtsbehörde keine Möglichkeit habe, gegen die Entlassung des Sohnes des Klägers aus der Schule unmittelbar einzuschreiten. Diese Entlassung als disziplinäre Maßnahme beruhe vielmehr einzig auf dem zwischen den Parteien abgeschlossenen privatrechtlichen "Beschulungsvertrag"; sie unterliege deshalb ausschließlich der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte.
2)
Die hiergegen gerichteten Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Die Auslegung des Berliner Privatschulgesetzes durch das Kammergericht ist für das Revisionsgericht bindend, da dieses Gesetz nur im Bereich des Kammergerichts gilt (§§ 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Aber auch Bundesrecht, insbesondere Art. 7 GG, steht der Zulässigkeit des Rechtszugs nicht entgegen.
Nach Artikel 7 Abs. 4GG wird "das Recht zur Errichtung von privaten Schulen gewährleistet". In Satz 3 bis 4 a.a.O. werden lediglich einige bindende Grundsätze für die nach Satz 2 a.a.O. erforderliche Genehmigung aufgestellt. Sie enthalten - abgesehen von dem hier nicht interessierenden Verbot, eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern vorzunehmen - nichts über die Voraussetzungen für die Aufnahme oder Entlassung der Schüler. Zur Frage des Rechtswegs lassen sich hieraus keine Folgerungen ziehen.
Ebenso kann auch der nach Art. 7 Abs. 1GG dem Staat allgemein übertragenen Schulaufsicht nichts gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs entnommen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Schulaufsicht, wie die Beklagte meint, auch das Recht umfaßt, in disziplinäre Einzelmaßnahmen der Privatschulen unmittelbar einzugreifen (so u.a. Heckel, Deutsches Privatschulrecht Anm. 66, 71 und DVBl 1951, 495, 498; a.A. u.a. Hamann RDJ 1955, 7, 9). Selbst wenn dem so wäre, würde das an der Richtigkeit der Entscheidung des Kammergerichts nichts ändern.
Der Kläger stützt sein Begehren auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrag. Die daraus entstehenden Rechtsstreitigkeiten sind infolgedessen bürgerlichrechtlicher Art; für ihre Entscheidung sind die ordentlichen Gerichte zuständig (§ 13 GVG). Ein anderes würde nur gelten, wenn für den bürgerlichrechtlichen Anspruch des Klägers ausnahmsweise die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten durch Gesetz begründet wäre. Das ist aber nicht der Fall. Selbst wenn sich aus Art. 7 Abs. 1 GG die Befugnis der Schulaufsichtsbehörde ergäbe, unter gewissen Voraussetzungen gegen disziplinäre Maßnahmen der ihrer Aufsicht unterstellten Privatschulen unmittelbar einzuschreiten, so würde das nur das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen ihr und den Privatschulen berühren. Die allgemeine Befugnis des Klägers, die Tätigkeit der Schulaufsichtsbehörde anzuregen, bedeutet noch nicht im Sinne des § 13 GVG die gesetzliche Zuweisung seines Anspruchs gegen die Schule an die Verwaltung. Dieser Anspruch gründet sich vielmehr ausschließlich auf das zwischen den Parteien bestehende bürgerlichrechtliche Verhältnis, in welchem die Schule dem Kläger nicht als Hoheitsträger, sondern als privatrechtliche juristische Person gegenübersteht. Daraus folgt für den Anspruch des Klägers die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
III.
Die Revision der Beklagten ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Eine Nachprüfung ihrer weiteren prozeß- und sachlichrechtlichen Rügen ist, wie bereits unter I ausgeführt, dem Revisionsgericht verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rietschel
Heimann-Trosien
Meyer
Finke