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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.10.1963, Az.: BVerwG VII B 95.63

Statthaftigkeit einer Klage gegen den Ablehnungsbescheid von Dienstaufsichtsmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.10.1963
Aktenzeichen
BVerwG VII B 95.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 11853
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 28.02.1963 - AZ: VI B 86.62

Fundstellen

  • DVBl 1964, 969 (Kurzinformation)
  • GewArch 64, 118
  • VerwRspr 16, 761
  • WM 64, 367

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 1963
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 1963 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hatte am 26. Dezember 1953 bei dem Beklagten einen Antrag nach dem Gesetz zu Artikel 131 GG gestellt, der durch den Bescheid vom 21. März 1955 als unbegründet abgelehnt worden war. Der Bescheid trägt die Unterschrift "v.Ve.".

2

Am 18. August 1960 erhob der Kläger gegen die Bediensteten des Landes Berlin, S. und v.Ve. Dienstaufsichtsbeschwerde beim Senator für Inneres. Er beschuldigte S. der üblen Nachrede und Verleumdung und v.Ve. der pflichtwidrigen Bearbeitung seines Antrages, weil er der üblen Nachrede und Verleumdung nicht nachgegangen sei. Durch den Bescheid vom 7. März 1961 teilte der Senator für Inneres dem Kläger mit, daß er zum Einschreiten keinen Anlaß sehe. Ein dienstliches Fehlverhalten des Herrn v.V. liege nicht vor; die Vorwürfe gegen Herrn S. lägen außerhalb seines dienstlichen Verhaltens.

3

Ferner erhob der Kläger am 4. Februar 1961 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Bediensteten bei dem Entschädigungsamt, K.. Er stützte die Beschwerde darauf, daß K. ihm durch einen "liederlichen und unzutreffenden Vermerk" in seiner Entschädigungsangelegenheit Schaden zugefügt habe. K. solle disziplinarisch bestraft werden; es solle ihm ein anderer Arbeitsplatz gegeben werden. Durch den Bescheid vom 5. April 1961 teilte der Senator für Inneres dem Kläger mit, daß er die Beschwerde des Klägers nicht als begründet anzuerkennen vermöge.

4

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klagen im Verwaltungsrechtsweg erhoben mit dem Antrage, sie aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinen Dienstaufsichtsbeschwerden stattzugeben.

5

Die Klagen wurden in zwei Rechtszügen abgewiesen. Das Berufungsgericht, das die Sachen miteinander verbunden hatte, führt aus, es sei im Schrifttum und in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß ein Bescheid, durch den eine Dienstaufsichtsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, kein Verwaltungsakt sei. Ein solcher Bescheid könne weder mit der Anfechtungsnoch mit der Verpflichtungsklage oder einer allgemeinen Leistungsklage angefochten werden, da auf Dienstaufsichtsmaßnahmen kein Rechtsanspruch bestehe. Ob die Dienstaufsichtsbehörde verurteilt werden könne, eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu bescheiden, könne offenbleiben, weil der Kläger beschieden werden sei. Ein Bedürfnis, den Rechtsweg gegen, unbefriedigende Dienstaufsichtsbescheide zu eröffnen, könne nicht anerkannt werden. Soweit sich der betroffene Bürger in seinen subjektiven Rechten verletzt glaube, stehe ihm der Rechtsweg je nach der Natur seines sachlich-rechtlichen Anspruchs vor den Verwaltungsgerichten oder den Zivilgerichten offen. Im Falle strafwürdigen Verhaltens stehe ihm der strafrechtliche Schutz zur Seite. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

6

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er meint, bei der großen Bedeutung, welche die Dienstaufsichtsbeschwerden hätten, müsse bei einem Mißerfolge einer solchen Beschwerde der Rechtsweg gegeben sein. Jedenfalls liege insofern eine Rechtsfrage von grundsatzlicher Bedeutung vor, die die Zulassung der Revision rechtfertige.

7

Die zulässige Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Den Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts ist vielmehr allenthalben beizutreten. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - vorliege. Schon in dem Beschluß vom 30. September 1960 - BVerwG I B 97.59 - (DVBl. 1961 S. 87) hat das Bundesverwaltungsgericht bemerkt, es entspreche der allgemeinen Ansicht, daß abweisende Bescheide im Dienstaufsichtsverfahren keine selbständige Regelung eines Einzelfalles darstellten. Wenn der Kläger in seiner in dem Berufungsurteil erwähnten Sache nach dem Gesetz zu Art. 131 GG gegen den Bescheid vom 21. März 1955 und in der Entschädigungssache Klagen erhoben und damit Erfolg gehabt haben sollte, hätte er wohl kaum ein Rechtsschutzbedürfnis für das daneben verlangte Gerichtsverfahren wegen seiner Dienstaufsichtsbeschwerden. Sollte der Kläger mit den gedachten Klagen keinen Erfolg gehabt haben, so wäre die Rechtskraft der abweisenden Urteile zu beachten. Sollte er die gedachten Klagen nicht erhoben haben, so wären die behördlichen Bescheide unanfechtbar geworden. Auch in diesen Fällen müßte man das Rechtsschutzbedürfnis für Klagen gegen die Versagung von Dienstaufsichtsmaßnahmen verneinen.

8

Auch diese Überlegungen bestätigen die Auffassung des Berufungsgerichts: Die Zulassung besonderer Klagen gegen die Versagung von Dienstaufsichtsmaßnahmen wäre mit der Ordnung des Rechtsschutzes durch die Verfahrensgesetze nicht vereinbar.

9

Hiernach ist die Beschwerde zurückzuweisen, und zwar nach § 154 Abs. 2 VwGO auf Kosten des Klägers.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

gez. Witten
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Mühl