Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.1999, Az.: BVerwG 9 B 999.98

Voraussetzungen einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs; Gehörsverstoß bei Übergehen eines Beweisantrags; Verzicht auf eine Vorabentscheidung über Beweisanträge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.04.1999
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 999.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 28640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.07.1998 - AZ: 20 B 97.34750

Fundstellen

  • HFR 2001, 185
  • SGb 2000, 264

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. April 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S e e b a s s,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

2

1.

Die Beschwerde sieht eine Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) darin, daß das Berufungsgericht bereits mit Beschluß vom 30. Juli 1998 über die Berufung entschieden hat, obwohl die dem Kläger gesetzte Äußerungsfrist zu einer in Betracht kommenden Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO erst am 4. August 1998 ablief. Räumt ein Gericht einem Beteiligten eine Frist zur Äußerung ein, dann verletzt es zwar grundsätzlich den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es die selbst gesetzte Äußerungsfrist nicht abwartet und vor Ablauf der Frist entscheidet (stRspr; vgl. etwa BVerfGE 64, 224 <227>; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1991 - BVerwG 1 C 20.90 - Buchholz 11 Art. 9 GG Nr. 27 = NJW 1991, 2037; Beschluß vom 18. Februar 1998 - BVerwG 9 B 915.97 -). Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers waren auch nicht verpflichtet, weiteres Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 1998 ausdrücklich anzukündigen (vgl. zur Frage des Verzichts auf die volle Ausnutzung der Äußerungsfrist: BVerwG, Urteil vom 15. August 1991 - BVerwG 4 C 11.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 238 = NJW 1992, 327; Beschluß vom 30. Oktober 1998 - BVerwG 9 B 402.98 -). Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist jedoch die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl. u.a. BVerfGE 74, 220 <225>, BVerwG, Beschluß vom 21. Januar 1997 - BVerwG 8 B 2.97 - Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248). Das gilt namentlich dann, wenn Verfahrensvorschriften verletzt werden, deren Haupt- oder Nebenzweck gerade darin besteht, entsprechend dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten die Gewährung rechtlichen Gehörs zu gewährleisten. Auch ein solcher Verfahrensverstoß rechtfertigt nur dann die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs, wenn es der betroffenen Partei oder ihrem Prozeßbevollmächtigten nicht möglich war, sich mit den Mitteln des Prozeßrechts rechtliches Gehör zu verschaffen. Eine Partei, die von einer ihr insoweit eingeräumten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann sich später nicht darauf berufen, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden (stRspr; vgl. Beschluß vom 21. Januar 1997, a.a.O., m.w.N.). So verhält es sich hier. Der Kläger hätte sich rechtliches Gehör durch weiteren Vortrag innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist verschaffen können. Der Beschluß des Berufungsgerichts ist erst am 5. August 1998, also nach Ablauf der Äußerungsfrist, an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers abgesandt und diesem am 6. August 1998 zugestellt worden. Aus seiner Sicht war die Möglichkeit zu weiterem Vortrag durch den Beschluß des Berufungsgerichts mithin nicht entfallen. Sein Vortrag wäre auch noch berücksichtigungsfähig gewesen. Das Gericht muß im Fall der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung den Beteiligtenvortrag zur Kenntnis nehmen, der bis zur Herausgabe der Entscheidung zur Versendung an die Beteiligten eingeht (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1979 - BVerwG 5 C 47.78 - BVerwGE 58, 146 <148 f.>; Beschluß vom 5. November 1998 - BVerwG 9 B 165.98 -). Von der hiernach gegebenen Möglichkeit, sich innerhalb der Frist weiter zu äußern, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

3

2.

Einen weiteren Gehörsverstoß sieht die Beschwerde darin, daß das Berufungsgericht den im Schriftsatz vom 14. Juli 1998 angekündigten, auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag des Klägers dazu, daß er die von ihm angebenen Folterungen tatsächlich erlitten habe und daß die Folgeerscheinungen, unter denen er heute noch leide, hierauf zurückzuführen seien, übergangen habe. Hat das Berufungsgericht eine Anhörung zum vereinfachten Berufungsverfahren durchgeführt und stellt ein Beteiligter danach einen Beweisantrag, der in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden müßte, so muß es in der Regel zur Gewährung des rechtlichen Gehörs den Beteiligten in einer erneuten Anhörungsmitteilung auf das unverändert beabsichtigte vereinfachte Berufungsverfahren und damit darauf hinweisen, daß es seinem Beweisantrag nicht nachgehen werde (Beschluß vom 18. Juni 1996 - BVerwG 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 16. Das ist hier - nach dem Schriftsatz vom 14. Juli 1998 - mit einer weiteren Anhörungsmitteilung geschehen. Zudem muß aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses ersichtlich sein, daß das Berufungsgericht - wenn es an einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung festhält - die Ausführungen des Beteiligten zur Kenntnis genommen und seine Beweisanträge vorher auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat; insoweit korrespondiert der Verzicht auf eine Vorabentscheidung über Beweisanträge mit der Pflicht des Berufungsgerichts, die Erheblichkeit der Beweiserhebung zu prüfen und sich in den Entscheidungsgründen damit auseinanderzusetzen (Beschluß vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5). Auch gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verstoßen. Es ist den "Beweisanregungen" des Klägers (BA S. 26) im Schriftsatz vom 14. Juli 1998 - wie es auf Seite 25 f. des Beschlusses dargelegt hat - nicht nachgegangen, weil die Beweistatsachen von seinem - insoweit maßgeblichen - materiellrechtlichen Standpunkt aus nicht erheblich waren. Es hat seine Entscheidung nicht allein auf Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers, sondern selbständig tragend auch darauf gestützt, daß, wenn die Zweifel an der Glaubwürdigkeit unberücksichtigt blieben, eine Verfolgung des Klägers bei seiner Rückkehr jedenfalls nicht wahrscheinlich (BA S. 25), er vielmehr in Colombo und Umgebung vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sei (BA S. 5, 24), weil er gewichtigerer Unterstützungshandlungen für die LTTE nicht verdächtigt worden sei (BA S. 25).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Richter
Beck