Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.07.1975, Az.: BVerwG IV B 4.75
Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart einer Landschaft durch ein Bauvorhaben; Annahme einer naturgemäßen Nutzungsweise; Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung durch eine Nutzungsänderung; Beeinträchtigung der Belange der Landwirtschaft und ihrer Struktur
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.07.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 4.75
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 13377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.09.1974 - AZ: XI A 1269/73
Rechtsgrundlage
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. Juli 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. September 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen durch die Rechtsprechung des Senats bereits grundsätzlich in einer Weise geklärt sind, daß hier ihre weitere Rechtsklärung in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten wäre:
Die Beschwerde stellt als klärungsbedürftig zunächst die Frage, ob eine Nutzungsänderung ohne eine wesentliche Veränderung der Bausituation - hier die Nutzung eines landwirtschaftlichen Stallgebäudes zur gewerblichen Marinadenherstellung - die Eigenart der Landschaft in bodenrechtlich relevanter Beziehung überhaupt begrifflich zu beeinträchtigen vermöge. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits eindeutig bejaht worden: Im Sinns des § 35 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - beeinträchtigt ein Bauvorhaben "die natürliche Eigenart der Landschaft", wenn die Art und Weise seiner (beabsichtigten oder tatsächlichen) Nutzung nicht vereinbar ist mit der naturgemäßen Nutzungsweise der betreffenden Landschaft; dabei wird als naturgemäße Nutzungsweise die jeweils der Art der Landschaft entsprechende Bodennutzung und die der Allgemeinheit zugängliche Erholungsmöglichkeit angesehen (Beschluß vom 10. April 1975 - BVerwG IV B 40.75 - mit Hinweis auf den Beschluß vom 29. April 1968 - BVerwG IV B 77.67 - und das Urteil vom 3. Mai 1974 - BVerwG IV C 10.71 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nrn. 66 und 109). Dementsprechend ist im Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG IV C 32.71 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 114; BauR 1975, 44 ff.) ausgeführt worden, daß bei Anwendung des § 35 BBauG zu prüfen ist, ob die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion öffentliche Belange - und zwar auch dort insbesondere die natürliche Eigenart der Landschaft - beeinträchtigt. Damit ist die von der Beschwerde aufgeworfene Frage abschließend geklärt, und zwar übereinstimmend mit der Begründung des Berufungsurteils.
Als zweite klärungsbedürftige Frage sieht es die Beschwerde an, ob durch eine Nutzungsänderung ohne jede äußere Änderung des Baukörpers die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung aufkommen könne. Auch diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits in bejahendem Sinne geklärt worden. Da jeweils das Bauvorhaben in seiner durch die Nutzung bestimmten Punktion an den öffentlichen Belangen, und zwar in allen in Betracht kommenden öffentlichen Belangen, zu messen ist (Urteil vom 15. November 1974 a.a.O.), unterliegt die Nutzungsänderung im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauwerks mit den öffentlichen Belangen keinen anderen Grundsätzen, als sie für die erstmalige Errichtung des Vorhabens mit seiner geänderten Nutzung gelten würden (Beschluß vom 31. Januar 1973 - BVerwG IV B 6.72 - mit Hinweis auf die Beschlüsse vom 24. Februar 1969 - BVerwG IV B 49.68 - und vom 14. Januar 1972 - BVerwG IV B 39.70 -). Es liegt zudem auf der Hand, daß die gewerbliche Nutzung eines bisher landwirtschaftlichen Gebäudes eher - auch als Berufungsfall - weitere außenbereichsfremde, z.B. dem Wohnen und der gewerblichen Nutzung dienende Bauvorhaben nach sich ziehen kann als dasselbe Bauwerk in seiner bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung, daß also die bezeichnete Nutzungsänderung ohne Änderung des reinen Baubestandes die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen kann.
Die dritte von der Beschwerde angeführte Frage, ob bei einer Nutzungsänderung, die die Entprivilegierung eines landwirtschaftlichen Gebäudes im Außenbereich umfaßt, eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nur insoweit relevant ist, als sie über die Beeinträchtigung öffentlicher Belange hinausgeht, die bereits mit dem Vorhandensein der landwirtschaftlichen Gebäude als solcher gegeben war, ist durch die angeführte Rechtsprechung des Senats bereits abschließend verneint worden. Besonders im Urteil vom 15. November 1974 (a.a.O.) ist eingehend ausgeführt worden, daß und weshalb nicht gleichsam nur auf die Differenz in der Beeinträchtigung öffentlicher Belange abzustellen, sondern das Bauwerk mit seiner geänderten Nutzung insgesamt neu an den öffentlichen Belangen zu messen ist.
Was die vierte von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Frage angeht, so hat der Senat im Urteil vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 61.70 - (BVerwGE 42, 8 ff. [14 ff.]) grundsätzliche Ausführungen zu dem Verbot gemacht, bei Anwendung des § 35 BBauGöffentliche Belange durch die Aufrechnung von Vorteilen gegen Nachteile zu kompensieren. Die Beschwerde erkennt dieses Verbot im Grundsatz an, fragt aber, ob "die Belange der Landwirtschaft und ihrer Struktur" einen eigenen öffentlichen Belang darstellen oder nicht vielmehr "immanenter Bestandteil des öffentlichen Belanges der Eigenart der Landschaft oder der Entstehung einer Splittersiedlung sind", weil im letzteren Falle innerhalb eines und desselben Belanges von einer "Kompensation" nicht gesprochen werden könnte. Diese Frage ist ohne grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit dahin zu beantworten, daß das, was die Beschwerde abstrakt als "Belang der Landwirtschaft und ihrer Struktur" bezeichnet, konkret das auf Änderungen der Landwirtschaftsstruktur beruhende Interesse einzelner Landwirte ist, die Landwirtschaft aufzugeben oder einzuschränken und ihre Baulichkeiten anders als landwirtschaftlich zu nutzen, und daß dieses Interesse selbstverständlich nicht "immanenter Bestandteil" der öffentlichen Belange "Eigenart der Landschaft" oder der Vermeidung von "Splittersiedlungen" ist, ganz abgesehen davon, daß es kein bodenrechtlich relevanter öffentlicher Belang ist (vgl. auch hierzu das Urteil vom 15. November 1974).
Die fünfte als grundsätzlich bezeichnete Frage der Beschwerde bezieht sich darauf, daß im "vorläufigen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 1. August 1973" - jetzt übrigens ebenso im entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22. August 1974 (Bundestags-Drucksache 7/2496) - eine Ergänzung des § 35 Abs. 3 BBauG durch folgenden dritten Satz vorgesehen ist: "Der beabsichtigten Änderung der bisherigen Nutzung ohne wesentliche Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des Absatzes 1 Nrn. 1, 1 a und 2 kann nicht entgegengehalten werden, daß die Änderung den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht oder die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten läßt." Ist dieser Satz - so fragt die Beschwerde - eine "konstitutive Gesetzesänderung oder nur eine deklaratorische Gesetzesklarstellung"? Auch diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Angesichts der ständigen, im Urteil vom 15. November 1974 a.a.O. noch einmal bestätigten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte stellt die beabsichtigte Einführung des soeben wiedergegebenen Satzes eindeutig eine inhaltliche Gesetzesänderung dar. Dies wird übrigens durch die amtliche Begründung zu diesem Gesetzesänderungsvorschlag (Bundestags-Drucksache 7/2496 S. 49) bestätigt, die mit den Worten beginnt: "Durch den neuen Satz 3 des Absatzes 3 soll zum anderen ermöglicht werden, daß bauliche Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1, 1 a und 2, insbesondere bisher landwirtschaftlich genutzte Gebäude, auch anderen Nutzungen zugeführt werden können. ..." Durch den einzufügenden Satz soll also etwas "ermöglicht werden", was nach der - zutreffenden - Ansicht der Bundesregierung nach dem geltenden Recht noch nicht möglich ist.
Die Beschwerde macht ferner als Verfahrensmangel geltend (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), das Berufungsgericht habe (UA S. 13) kurzerhand festgestellt, daß der Kläger seinen Betrieb nicht wegen des Strukturwandels, sondern wegen seiner Krankheit aufgegeben habe, und es habe den Sachverhalt insoweit nicht aufgeklärt, als der Kläger schlüssig vorgetragen habe, er könne die Hofgebäude wegen des Strukturwandels der Landwirtschaft nicht verpachten. Dem Kläger ist einzuräumen, daß der bezeichnete Absatz des Berufungsurteils nur eine unzulängliche Grundlage tatsächlicher Feststellungen hat. Soweit darin ein Verfahrensfehler und nicht ein - die Zulassung der Revision nicht rechtfertigender - Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts liegt, beruht jedoch das Berufungsurteil nicht auf diesem Fehler. Denn bei einer Sachaufklärung und Beweiswürdigung dieses Punktes im Sinne des Beschwerdevorbringens wäre das Berufungsgericht in dem für den Kläger günstigsten Falle zu dem Ergebnis gelangt, daß er in der Tat seine bisher landwirtschaftlichen Bauten wegen des "Strukturwandels der Landwirtschaft" nicht mehr landwirtschaftlich nutzen könne. Dann hätte es - aus seiner Sicht - die Frage, ob in einem solchen Falle "eine Nutzungsänderung mit Rücksicht auf die Gewährleistung des Eigentums genehmigt werden muß, weil die Sozialpflichtigkeit des Eigentums an ihre Grenzen stößt" (UA S. 13 oben), nicht offenlassen dürfen, sondern beantworten müssen. Es hätte sie aber in Übereinstimmung mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere mit dem Urteil vom 15. November 1974 (a.a.O.), nur dahin beantworten können, daß die "Sozialpflichtigkeit des Eigentums" an Gebäuden, die nur als landwirtschaftliche Gebäude im Außenbereich privilegiert und nur deshalb dort zulässig sind, nicht schon dann "an ihre Grenzen stößt", wenn diese Gebäude nach jahrelanger landwirtschaftlicher Verwendung aus allgemein wirtschaftlichen Gründen nicht mehr sinnvoll landwirtschaftlich genutzt werden können. Die bisher geltende Fassung des § 35 BBauG ist insoweit durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt; das kann nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht zweifelhaft sein. Eine weitere Sachaufklärung in diesem Zusammenhang hätte also bei richtiger Rechtsanwendung eine andere als die getroffene Berufungsentscheidung nicht rechtfertigen können.
Hiernach muß die Beschwerde mit Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO [...] zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [muß] nach freiem Ermessen des Senats (§ 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG) zurückgewiesen werden.
Isendahl
Dr. Korbmacher