Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1973, Az.: BVerwG IV B 6.72
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Beeinträchtigung der "natürlichen Eigenart der Landschaft" durch ein Bauvorhaben; Verhältnis zwischen Neubau und Nutzungsänderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 6.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 14.09.1971 - VHG III 865/67
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. September 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Sache hat nicht die vom Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung (§ 132. Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das angefochtene Urteil geht in der Frage, ob das Vorhaben des Klägers die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt (vgl. § 35 Abs. 3 BBauG) davon aus, daß "hierbei die Landschaft im Einwirkungsbereich des Vorhabens" maßgebend sei;
"denn ein Vorhaben kann die natürliche Eigenart einer Landschaft nur insoweit beeinträchtigen, als es sich auf diese auszuwirken vermag" (S. 11).
Der Kläger hält die Rechtfertigung dieser Annahme für klärungsbedürftig. Davon kann indessen keine Rede sein. Daß eine Beeinträchtigung nicht vorliegen kann, wo es an einer Auswirkung fehlt, ist selbstverständlich. Zur Bestätigung dessen bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens (vgl. auch Urteil vom 22. September 1967 - BVerwG IV C 109.65 - in BVerwGE 27, 341 [344 f.]).
Die von der Beschwerde weiterhin aufgeworfenen Fragen, wie bei "einer bloßen Nutzungsänderung" der Einwirkungsbereich abzugrenzen sei und welches Verhältnisüberhaupt zwischen einem Neubau und einer Nutzungsänderung bestehe, führen ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Bauwerk auf dem Grundstück des Klägers war ursprünglich ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG privilegierter Schuppen. In seiner geänderten Funktion dagegen handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BBauG. Daß in einem solchen Fall die Nutzungsänderung im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mitöffentlichen Belangen keinen anderen Grundsätzen unterliegt, als sie für die erstmalige Errichtung des geänderten Vorhabens gelten würden, hat der beschließende Senat mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 1969 - BVerwG IV B 49.68 - [S. 4] und vom 14. Januar 1972 - BVerwG IV B 39.70 - [S. 2 f.]). Eine weitergehende Klärung könnte auch von einem Revisionsverfahren nicht erwartet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther