Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1996, Az.: 5 StR 542/96
Anforderungen an ausreichende tatrichterliche Feststellungen zum Schuldspruch; Wirkungen der Beschränkung einer Revision auf die Anordnung des erweiterten Verfalls; Bedeutung einer mit dem erweiterten Verfall verbundenen Vermögenseinbuße für das Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes; Wirkungen der Schenkung einer erlangten Sache auf die Zulässigkeit der Anordnung eines Verfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 542/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 18913
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 04.06.1996
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 270-271 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Zuhälterei u. a.
Prozessführer
Walter J ... aus G... , geboren am ... in A... (Kasachstan)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 5. Dezember 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richterin Harms, Richter Häger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Rothfuß als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht eine Verfallsanordnung abgelehnt hat.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ausbeuterischer Zuhälterei in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen ausbeuterischer in Tateinheit mit dirigierender Zuhälterei, und wegen ausbeuterischer Zuhälterei in zwei Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Tatrichter hat es abgelehnt, den Verfall eines Geldbetrages von DM 21.400, der beim Angeklagten sichergestellt worden war, anzuordnen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf die Frage der Anordnung des Verfalls beschränkt worden. Die tatrichterlichen Feststellungen zum Schuldspruch sind zwar knapp, reichen jedoch aus, um die Revisionsbeschränkung wirksam sein zu lassen (vgl. hierzu BGH, Urt. vom 22. Februar 1996 - 1 StR 721/96 -; auch Ruß in KK 3. Aufl. § 318 Rdn. 7a). Die Revision kann auch wirksam auf die Anordnung des (erweiterten) Verfalls beschränkt werden (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 27. August 1993 - 2 StR 394/93 -; BGH, Beschl. vom 4. August 1988 - 1 StR 373/88 -; RGSt 67, 29, 30). Dies gilt auch hinsichtlich der Nichtanordnung des Verfalls bei Revision der Staatsanwaltschaft (vgl. u. a. BGH, Urt. vom 11. April 1995 - 1 StR 836/94 -; BGH, Urt. vom 19. November 1993 - 2 StR 468/93 -; BGH, Urt. vom 6. November 1952 - 5 StR 176/52 -). Zutreffend weist die Revision in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die mit dem erweiterten Verfall verbundene Vermögenseinbuße in der Regel kein Strafmilderungsgrund ist (vgl. BGHR StGB § 73d Strafzumessung 1).
2.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Es spricht vieles dafür, daß die beiden Verfahrensrügen begründet sind. Eines Eingehens hierauf bedarf es jedoch nicht, da die Sachrüge durchgreift. Das Landgericht hat zur Herkunft des sichergestellten Geldes keine Feststellungen getroffen. Der Tatrichter ist vielmehr ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Ehefrau des Angeklagten Eigentümerin des Geldes sei. Dies würde der Anordnung des Verfalls jedoch dann nicht entgegenstehen, wenn die Ehefrau des Angeklagten nicht durch eigenen Verdienst, sondern durch Schenkung des Angeklagten Eigentümerin des Geldes geworden wäre. Da der Angeklagte, der im Falle II 2 der Urteilsgründe auch der dirigierenden Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB) schuldig ist, nach den Feststellungen des Tatrichters gewerbsmäßig handelte (UA S. 5 u. 7), ist im Hinblick auf § 181c Sätze 1 u. 2 StGB die Vorschrift des § 73d StGB anwendbar. Gemäß § 73d Abs. 2 StGB finden die §§ 73a und 73b sinngemäß Anwendung, wenn der Verfall eines bestimmten Gegenstandes nach der Tat ganz oder teilweise unmöglich geworden ist. Nach § 73a Satz 1 StGB ist Verfall auch dann anzuordnen, wenn die erlangte Sache z.B. verschenkt worden ist (vgl. Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 73a Rdn. 3 u. 4).