Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.1993, Az.: 2 StR 394/93
Anwendbarkeit der gewerbsmäßigen Hehlerei auf den Gehilfen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.08.1993
- Aktenzeichen
- 2 StR 394/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12308
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Aachen - 22.12.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1994, 17
Verfahrensgegenstand
Hehlerei
Prozessführer
Elke Elisabeth L. geborene B. aus A., dort geboren am ... 1951
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts
am 27. August 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Dezember 1992, soweit es sie betrifft,
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der Beihilfe zur Hehlerei schuldig ist,
- 2.
im Strafausspruch aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur (fortgesetzten) gewerbsmäßigen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt und die Einziehung eines in ihrem Eigentum stehenden Kraftfahrzeuges angeordnet. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die sie auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, die Sachrüge führt jedoch zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruches.
1.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei (§ 260 StGB) nicht. Dieser qualifizierte Tatbestand ist auf den Gehilfen nur anwendbar, wenn er selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Denn bei der Gewerbsmäßigkeit handelt es sich um ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB (vgl. BGHR StGB § 260 gewerbsmäßig 2). Nur wenn der Gehilfe selbst auch die Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns erfüllt hat, kommt eine Anwendung der Vorschrift des § 260 StGB für ihn in Betracht. Feststellungen dazu, daß die Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Da der Senat ausschließen kann, daß solche Feststellungen noch getroffen werden könnten, hat er den Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der Beihilfe zur Hehlerei gemäß §§ 27, 259 StGB schuldig ist.
2.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, wobei die bisherigen Feststellungen jedoch aufrechterhalten bleiben können. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht von dem (nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB geminderten) Strafrahmen des § 260 StGB ausgegangen ist. Die Strafzumessungsgründe (UA S. 52) lassen nicht erkennen, daß die Strafkammer die Vorschrift des § 28 Abs. 2 StGB der Strafrahmenwahl zugrundegelegt hat.
3.
Die Einziehung des PKWs Mercedes Benz ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und kann bestehen bleiben.
Niemöller
Gollwitzer
Detter
Streck