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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.08.1988, Az.: 1 StR 373/88

Zweck der Maßnahme des Verfalls; Gleichsetzung von Gewinn und Erlös

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.08.1988
Aktenzeichen
1 StR 373/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 15832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 24.03.1988

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Prozessführer

Werner Winfried H. aus G. geboren am ... 1958 in D.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwaltes und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. August 1988
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. März 1988 im Ausspruch über den Verfall von 2.100,00 DM aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

Gründe

1

Der Angeklagte hat die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision nachträglich rechtswirksam auf die Verfallsanordnung (§ 73 StGB) beschränkt.

2

Zur Verfallsanordnung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Strafkammer hat einen Geldbetrag von 2.100,00 DM als Erlös aus dem Rauschgiftgeschäft des Angeklagten mit den beiden Zeugen Gi. und J. für verfallen erklärt (UA S. 5, 12). Dabei hat sie übersehen, daß die Maßnahme des Verfalls nur dazu dient, dem Täter den aus einer rechtswidrigen Tat erlangten Vermögensvorteil zu entziehen; lediglich der Gewinn soll abgeschöpft werden (BGHSt 28, 369 [BGH 28.03.1979 - 2 StR 700/78]). Der Gewinn kann nicht mit dem Erlös gleichgesetzt werden. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so z.B. der Preis, den er selbst für das Haschisch bezahlen mußte. Insoweit wird der neue Tatrichter nähere Feststellungen treffen müssen."

3

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

Schauenburg
Kuhn
Ulsamer
Foth
v. Gerlach