Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1952, Az.: 5 StR 176/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.11.1952
- Aktenzeichen
- 5 StR 176/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11386
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 05.06.1951
Verfahrensgegenstand
Devisenvergehen u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. November 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 5. Juni 1951 hinsichtlich der gegen den Angeklagten Paul L. erkannten Wertersatzstrafe nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten Paul L. wird das Urteil gegen ihn hinsichtlich des Berufsverbots nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Im übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.
- 3.
Auf die Revision der Angeklagten Margarete L. wird das Urteil gegen sie
- a)
hinsichtlich der Verurteilung wegen Devisenvergehens aufgehoben. In diesem Umfange wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt;
- b)
hinsichtlich der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
- 4.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über
- a)
die Wertersatzstrafe gegen den Angeklagten Paul L.,
- b)
das Berufsverbot gegen den Angeklagten Paul L.,
- c)
die der Angeklagten Margarete L. zur Last gelegte gewerbsmäßige Zollhinterziehung,
- d)
die Kosten der Revisionen an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der angeklagte Ehemann hat nach der Flucht aus der Kriegsgefangenschaft in Italien ein Geschäft eröffnet. Von dort sandte er an seine Frau zahlreiche Waren als Liebesgaben- oder Geschenkpakete. Die Waren wurden weder verzollt noch versteuert. Die angeklagte Ehefrau verkaufte im Einverständnis mit ihrem Mann den größeren Teil der Waren weiter, während sie einen kleinen Teil für sich selbst verbrauchte. Von dem Erlös kaufte sie wiederum in Deutschland Waren, die sie an ihren Mann nach Italien schickte. Dabei wurden die Devisenbestimmungen dadurch umgangen, daß die Waren als Muster bezeichnet wurden. Später kehrte der Ehemann nach Deutschland zurück. Hier erhielt er durch unwahres Vorbringen über die Preise Genehmigungen zur Einfuhr von Nylonstrümpfen, den Preis dafür zahlte er unter Umgehung der Devisenbestimmungen an die ausländischen Verkäufer.
Das Landgericht hat den Ehemann
- a)
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Zollhinterziehung,
- b)
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens in einem weiteren Falle,
- c)
wegen Devisenvergehens in einem dritten Falle
zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr zwei Monaten und zu einer Geldstrafe von 2.000 DM - ersatzweise weiteren 20 Tagen Gefängnis - verurteilt. Auf die Freiheitsstrafe ist ihm die Untersuchungshaft angerechnet worden.
Die Ehefrau ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens in teilweiser Tateinheit mit gewerbsmäßiger Zollhinterziehung und wegen eines weiteren fortgesetzten gemeinschaftlichen Devisenvergehens zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 500 DM - ersatzweise weiteren fürf Tagen Gefängnis - verurteilt worden.
Beide Angeklagten sind als Gesamtschuldner zu einer Wertersatzstrafe von 5.590,50 DM - hilfsweise für je 100 DM einem Tage Gefängnis - verurteilt, zwei Coupons Stoffe sind eingezogen worden. Gegen den Ehemann ist auf Ersatzeinziehung von 17.400 DM für 108,8 kg Nylonstrümpfe erkannt. Schließlich hat ihm das Landgericht die Ausübung seines Berufs als Importkaufmann auf die Dauer von drei Jahren untersagt.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die gegen den Ehemann erkannte Wertersatzstrafe. Sie rügt insoweit Verletzung des sachlichen Strafrechts.
1.
Die Beschränkung des Rechtsmittels ist zulässig. Grundsätzlich kann der Strafausspruch ohne den Schuldspruch angefochten werden. Auch innerhalb des Strafausspruchs ist eine Trennung möglich. Insbesondere kann eine Wertersatzstrafe aufgehoben werden, auch wenn die übrigen Strafen bestehen bleiben (so bereits5 StR 293/52 vom 4. September 1952). Deshalb kann die Revision auf die Wertersatzstrafe beschränkt werden.
Bedenken dagegen bestehen auch im vorliegenden Fall nicht. Die Begründung der Revision läßt den Schuldspruch unberührt.
2.
Die Revision ist begründet.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte mindestens folgende Mengen eingeführt:
| 160 | kg | Kaffee |
|---|---|---|
| 32,35 | kg | Schokolade |
| 15,5 | kg | Kakao |
| 48 | kg | Mandeln |
Das Landgericht hat der Wertersatzstrafe jedoch nur folgende Mengen zugrundegelegt:
| 135 | kg | Kaffee |
|---|---|---|
| 20 | kg | Schokolade |
| 10 | kg | Kakao |
| 20 | kg | Mandeln |
Die Mengen, die im Haushalt der Angeklagten verbraucht oder noch vorhanden sind, hätten jedoch nicht abgesetzt werden dürfen. Ebensowenig hätten 3 kg Mandeln abgesetzt werden dürfen, die der Zeuge La. aus einem nicht für ihn bestimmten Paket verbraucht hat. Die Strafkammer hat verkannt, daß die Abgabefreiheit für eingeführte Waren gemäß der JEIA-Anweisung Nr. 15 nur bei echten Geschenk- und Liebesgabensendungen eintrat, wenn sie "durch kaufmännische Kanäle aus außer deutschen Quellen" in das Vereinigte Wirtschaftsgebiet gelangten. An all diesen Voraussetzungen fehlte es hier. Soweit die angeklagte Ehefrau der Waren bedurfte, handelte es sich nicht um Geschenke, sondern um Unterhaltsleistungen, die keine Abgabefreiheit genossen. Was der Angeklagte seiner Frau zum eigenen Verbrauch übersandte, wurde auch nicht "durch kaufmännische Kanäle" eingeführt. Davon kann allenfalls bei den anderen, größeren Mengen die Rede sein, die sie weiterverkaufen sollte und weiterverkauft hat. Das Landgericht wird also die Wertersatzstrafe nach den gesamten eingeführten Mengen zu bemessen haben.
Dabei werden die Berechnungsgrundlagen im einzelnen anzugeben sein. Eine Verweisung auf die Berechnungsgrundlagen des Hauptzollamts ist nicht zulässig. Insbesondere wird angegeben werden müssen, wie sich der auffallend niedrige Preis von 20 DM je kg Rohkaffee errechnet. Die Strafkammer führt selbst mit Recht aus, daß der Preis maßgebend ist, der sich für verzollte und versteuerte Waren gebildet hat. Dem scheinen die eingesetzten Preise nicht durchweg zu entsprechen.
Der Oberbundesanwalt hatte die Beschränkung der Revision für unzulässig gehalten und deshalb weitergehende Aufhebung beantragt.
II.
1.
Die Revision des Angeklagten Paul L. trägt vor, dieser Angeklagte sei nicht Deutscher, sondern staatenlos, Das Landgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht dadurch verstoßen daß es dieser Frage nicht nachgesangen sei.
Die Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte ist, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, Deutscher. Als solchen hat er sich während des ganzen Verfahrens auch selbst bezeichnet, so daß die Strafkammer keine Veranlassung hatte, daran zu zweifeln, zumal keinerlei Vorgang bekannt geworden ist, durch den er die deutsche Staatsangehörigkeit hätte verlieren können.
2.
Die Sachbeschwerde dieses Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet. Die Ausführungen der Revision gehen in weitem Umfang von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus und sind insoweit unbeachtlich.
Die Revision meint, der Angeklagte habe nicht wegen Vergehens gegen § 401 b RAbgO verurteilt werden dürfen, weil die Einfuhr schon durch das Devisengesetz verboten sei; die Strafkammer habe § 401 a Abs. 3 RAbgO übersehen. Dieser Angriff geht fehl. § 401 a RAbgO regelt nur den Bannbruch. Der Angeklagte konnte nicht wegen Bannbruchs bestraft werden, weil die Einfuhr durch das Devisengesetz mit Strafe bedroht war. Er ist aber auch nicht wegen einfachen oder gewerbsmäßigen Bannbruchs bestraft worden, sondern wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung. Davon ist in § 401 Abs. 3 RAbgO keine Rede.
Ferner trägt die Revision vor, es sei übersehen worden, daß "bei Steuer- und Zollvergehen ein Irrtum über Tatbestandsmerkmale den Vorsatz ausschließt". Die Angeklagten hätten den neu eingeführten Abs. 5 des § 396 RAbgO nicht gekannt, mithin über ein Tatbestandsmerkmal geirrt. Diese Ausführungen sind abwegig. Allerdings schließt ein "Irrtum über Tatbestandsmerkmale" den Vorsatz aus, nicht nur im Steuer- und Zollstrafrecht, sondern gemäß § 59 StGB ganz allgemein. Es ist aber kein Irrtum über Tatbestandsmerkmale wenn der Täter das Gesetz nicht kennt. Unkenntnis des Gesetzes kann allenfalls einen Verbotsirrtum zur Folge haben, muß es aber nicht. Hier stellt das Landgericht fest, daß die Angeklagten mindestens mit der Möglichkeit eines Verbotes gerechnet und diese Möglichkeit in den Kauf genommen haben. Diese Feststellung genügt, um das Unrechtsbewußtsein der Angeklagten darzulegen (vgl. BGHSt 2, 194 [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]; BGH JR 1952, 285).
Lediglich das gegen den Angeklagten ausgesprochene Berufsverbot wird von der Begründung des angefochtenen Urteils nicht getragen. Gemäß § 42 1 StGB setzt ein Berufsverbot voraus, daß es erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Das ist bisher nicht hinreichend dargetan. Denn die Strafkammer geht davon aus,
"daß L. sich das gegen ihn durchgeführte umfangreiche Strafverfahren bei seinen zukünftigen Geschäften, auf welchem Gebiet sie auch immer liegen mögen, als Warnung dienen läßt".
Diese Frage wird also nochmals zu prüfen sein.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert wäre.
III.
Die Revision der Angeklagten Margarete L. rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Von den zur Begründung vorgetragenen Ausführungen gilt dasselbe wie bei dem Angeklagten Paul L. Es braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden, weil das Urteil gegen diese Angeklagte aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß.
Der Verurteilung dieser Angeklagten wegen Devisenvergehens steht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 entgegen. Die Taten waren vor dem 15. September 1949 beendet. Zu den Steuervergehen, für die gemäß § 12 StFG keine Straffreiheit zu gewähren ist, gehören zwar die Zollvergehen (DOG DRZ 1950, 522), nicht aber die Devisenvergehen (3 StR 512/51 vom 2. August 1951). Da die Gesamtstrafe gegen die Ehefrau L. hinter der Straffreihetsgrenze zurückbleibt, muß das Verfahren wegen Devisenvergehens gegen sie eingestellt werden.
Im übrigen ist die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt worden. Deshalb ergreift der Fehler den Schuldspruch auch insoweit. Das Landgericht wird die gewerbsmäßige Zollhinterziehung allein abzuurteilen haben.
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Siemer