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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.11.1992, Az.: VII ZR 52/91

Architekt; Schlußrechnung; Nachforderung; Treuwidriges Verhalten; Interessenabwägung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1992
Aktenzeichen
VII ZR 52/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 120, 133 - 141
  • BB 1993, 1241-1243
  • BauR 1993, 236-238 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1993, 492-493 (Volltext mit amtl. LS)
  • IBR 1993, 157 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1993, 898-900 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1993, 237-238 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 659-661 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1993, 533 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1993, 755-757 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1993, 66-68 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Erteilt ein Architekt nach der HOAI eine Schlußrechnung, so liegt darin regelmäßig die Erklärung, daß er seine Leistung abschließend berechnet habe. Eine Nachforderung zur Schlußrechnung stellt nicht stets ein treuwidriges Verhalten nach § 242 BGB dar. Es müssen in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden (Einschränkung zu Senat, Urteil vom 6.5.1985 - VII ZR 320/84 = WM 1985, 1002 = BauR 1985, 582 = ZfBR 1985, 222 = NJW-RR 1986, 18 [BGH 06.05.1985 - VII ZR 320/84] und zu Senat, Urteil vom 1.3.1990 - VII ZR 132/89 = WM 1990, 1424 = BauR 1990, 382 [BGH 01.03.1990 - VII ZR 132/89] = ZfBR 1990, 189 = NJW-RR 1990, 725).

Tatbestand:

1

Mit Vertrag vom 6. November 1981 beauftragte die Beklagte den Kläger mit Architektenleistungen für die Erweiterung und Sanierung eines ihr gehörenden Wohnhauses in D. Der Kläger plante zunächst einen Umbau in sechs Eigentumswohnungen, später auf Wunsch der Beklagten eine Ausführung mit acht Eigentumswohnungen. Für beide Planungen erhielt die Beklagte eine Baugenehmigung.

2

In der zweiten Jahreshälfte 1983 kam es zu Differenzen zwischen den Parteien. Die Beklagte veräußerte Anfang Dezember 1983 das Hausgrundstück und kündigte anschließend mit Schreiben vom 22. Dezember 1983 den Architektenvertrag, weil der Kläger seine Pflichten verletzt habe. In diesem Schreiben heißt es u.a.:

3

"Ich erwarte bis zum 5. 1. 1984 eine detaillierte Abrechnung, die für mich in allen Einzelheiten prüffähig sein muß und mir Aufschluß darüber gibt, nach welchen Angeboten oder Massenermittlungen Sie Ihre Honorarforderung begründen."

4

Der Kläger erteilte der Beklagten unter dem 17. Februar 1984 eine Rechnung für die "6-Whg.-Version" über 173.290,19 DM und unter demselben Datum eine weitere Rechnung für die "8-Whg.-Version" über 21.131,04 DM. Unter dem 20. März 1984 sandte er ihr eine korrigierte Rechnung für die "6-Whg.-Version" in der er zusätzlich eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 47.400,38 DM nebst Mehrwertsteuer geltend machte.

5

Der Kläger hat nach Abzug einer unstreitigen Zahlung von 120.000 DM ein Resthonorar von 127.983,04 DM eingeklagt. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung u.a. die mangelnde Prüffähigkeit der Rechnungen gerügt. Daraufhin hat der Kläger im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 15. Januar 1987 eine neue spezifizierte Rechnung mit einem Gesamtbetrag von 221.524 DM vorgelegt. Das Landgericht hat dem Kläger 81.280,12 DM nebst Zinsen zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage bis auf 4.475,55 DM nebst Zinsen abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet; sie führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil des Klägers entschieden hat, zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7

I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen folgendes ausgeführt:

8

Bei dem Honoraranspruch des Klägers sei von den zuerst erteilten Rechnungen vom 17. Februar 1984 auszugehen. Mit der Rechnung über 173.290,19 DM rechne der Kläger seine Leistungen für die geplanten sechs Wohnungen ab. Es handele sich dabei um eine Schlußrechnung. Das folge daraus, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1983 um eine "detaillierte Abrechnung" gebeten habe. Dieser Beurteilung stehe nicht entgegen, daß der Kläger am 17. Februar 1984 eine weitere Rechnung erteilt habe, in der er das Honorar für die "8-Whg.-Version" abrechne. Beide Rechnungen stellten zusammen die Schlußrechnung dar.

9

In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß der Architekt weitere Positionen später nicht mehr geltend machen oder bei den Positionen keine andere Bewertung mehr vornehmen könne, wenn er seinen Beurteilungsspielraum ausgenutzt und sich dadurch festgelegt habe. Es trete im Umfang der von ihm getroffenen Entscheidung bei den einzelnen Bewertungen eine Bindungswirkung ein. Das gelte auch für einen Honoraranspruch, der mangels Prüffähigkeit der Rechnung nicht fällig sei.

10

Dies habe zur Folge, daß der Kläger keine Vergütung für die nicht erbrachten Architektenleistungen verlangen könne, die er in der späteren Rechnung vom 20. März 1984 abgerechnet habe. Ferner sei der Kläger bei den Leistungsphasen 5 bis 9 auch an die in der Rechnung vom 17. Februar 1974 zugrunde gelegten anrechenbaren Kosten von 2. 109. 551, 74 DM gebunden. Unter Berücksichtigung der Bindungswirkung und der von dem Sachverständigen J. durchgeführten Berechnungen ergebe sich ein Honoraranspruch von insgesamt 124.475,55 DM, wovon nach Abzug gezahlter 120.000 DM 4.475,55 DM verblieben.

11

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

1. Bisher hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der Architekt nach Treu und Glauben an seine Schlußrechnung, die er in Kenntnis der für die Honorarberechnung maßgeblichen Umstände erteilt hat, grundsätzlich gebunden ist, also in diesem Umfang keine Nachforderungen stellen kann (vgl. Urteile vom 1. März 1990 - VII ZR 132/89 = WM 1990, 1424, 1425= BauR 1990, 382, 383 [BGH 01.03.1990 - VII ZR 132/89] = ZfBR 1990, 189, 190 = NJW-RR 1990, 725, 726; vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 16/87 = BGHZ 102, 392, 395 [BGH 17.12.1987 - VII ZR 16/87]; vom 17. September 1987 - VII ZR 155/86 = BGHZ 101, 357, 366 [BGH 17.09.1987 - VII ZR 155/86]; vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84 = WM 1985, 1002, 1003 = BauR 1985, 582, 583 f = ZfBR 1985, 222, 227 = NJW-RR 1986, 18, 19 [BGH 06.05.1985 - VII ZR 320/84]; vom 7. März 1974 - VII ZR 35/73 = BGHZ 62, 208, 211). Nach dieser Rechtsprechung begründet der Architekt mit der Schlußrechnung ein schutzwürdiges Vertrauen des Auftraggebers in deren Endgültigkeit (Senat, Urteil vom 1. März 1990 aaO.). Ohne wichtigen Grund könne er von ihr nicht nachträglich zu seinem Vorteil abgehen, weil er sich anderenfalls in Widerspruch setzen würde zu seiner der Schlußrechnung zu entnehmenden Erklärung, daß er mit ihr seine Leistungen abschließend berechnet habe (Senat, Urteil vom 6. Mai 1985 aaO.; Senat, Urteil vom 7. März 1974 aaO.). Diese unter der Geltung der GOA entwickelten Grundsätze hat der Senat auch für den Geltungsbereich der HOAI angewandt (Senat, Urteil vom 6. Mai 1985 aaO.).

13

2. a) Dieser Rechtsprechung zur Bindung des Architekten an die Schlußrechnung haben sich die Instanzgerichte und ein Teil des Schrifttums angeschlossen (vgl. z.B. OLG Zweibrücken BauR 1980, 482, 483; OLG Düsseldorf BauR 1982, 390, 393; OLG Frankfurt BauR 1985, 344, 345; OLG Hamm BauR 1989, 351; OLG Köln BauR 1992, 108, 109 [OLG Köln 23.01.1991 - 11 U 139/90]; Werner/Pastor, Der Bauprozeß 6. Aufl. Rdn. 704 ff; Hartmann, Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) § 8 Rdn. 8; Weyer, Festschrift für Korbion S. 481, 484-487).

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b) Sie ist jedoch in jüngerer Zeit im Schrifttum zunehmend auf Kritik gestoßen. Es wird insbesondere eingewandt, diese Rechtsprechung benachteilige Architekten ungerechtfertigterweise gegenüber vergleichbaren anderen Berufsgruppen; so werde eine solche Bindungswirkung bei Angehörigen anderer freier Berufe wie Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, die ihre Vergütung ebenfalls aufgrund von Honorarordnungen berechneten, nicht angenommen (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI 3. Aufl. § 8 Rdn. 30, § 4 Rdn. 94; Jochem, HOAI Gesamtkommentar, 3. Aufl. § 8 Rdn. 7; Schibel, BB 1991, 2089, 2090, 2094;  Günther, BauR 1991, 555, 556; Scholtissek, DAB 1992, 567). Ferner wird kritisiert, die Rechtsprechung des Senats stehe mit den allgemeinen Grundsätzen zur unzulässigen Rechtsausübung infolge widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB nicht in Einklang (vgl. Jagenburg, BauR 1976, 319, 321; Groß, BauR 1980, 9, 19; U. Locher, Die Rechnung im Werkvertragsrecht S. 88 f; Schibel, BB 1991, 2089, 2092, 2094;  H. Locher, BauR 1992, 272 [OLG Düsseldorf 14.01.1992 - 23 U 81/91]).

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3. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, der Architekt sei im Anwendungsbereich der HOAI nach § 242 BGB an seine einmal erteilte Schlußrechnung gebunden, nur mit Einschränkungen fest.

16

a) Auf andere rechtliche Grundlagen als auf § 242 BGB kann eine Bindungswirkung nicht gestützt werden.

17

aa) Eine Bindung des Architekten an die Schlußrechnung läßt sich insbesondere nicht aus den §§ 315, 316 BGB herleiten, aus denen die Rechtsprechung bei anderen Rechnungsausstellern, vor allem Ärzten, gelegentlich eine Bindung an erteilte Rechnungen gefolgert hat (vgl. OLG Celle OLGRspr. 16 (1908), 367; OLG Hamburg MDR 1956, 292 [OLG Hamburg 20.12.1955 - 2 U 175/54] (LS); vgl. ferner OLG Hamburg MDR 1968, 667). Denn die HOAI kennt ein einseitiges Honorarbestimmungsrecht des Architekten gemäß §§ 315, 316 BGB grundsätzlich nicht. Bereits unter der vor Inkrafttreten der HOAI geltenden GOA hat es der Senat abgelehnt, in der Schlußrechnung eine Bestimmung der vom Auftraggeber geschuldeten Gegenleistung im Sinne der §§ 315, 316 BGB zu sehen (Senat, Urteil vom 7. März 1974 - VII ZR 35/73 = BGHZ 62, 208, 210 f). Daran ist festzuhalten.

18

bb) Soweit im Schrifttum vereinzelt bei konstitutiven Rechnungen eine Bindung angenommen wird, von der sich der Aussteller nur unter den Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung lösen könne (vgl. Rother, AcP 164 (1964), 97, 110 f; ferner Peters, NJW 1977, 552, 553 f; Junker, ZIP 1982, 1158, 1159-1163; Schibel, BB 1991, 2089, 2093), läßt sich daraus für die Architektenrechnung normalerweise nichts herleiten. Denn Voraussetzung für die konstitutive Wirkung einer Rechnung ist, daß dem Aussteller hinsichtlich der Berechnung seiner Vergütung ein Ermessens- oder ein Beurteilungsspielraum zusteht. Das ist beim Architekten, der seine Leistungen nach der HOAI abrechnet, indes regelmäßig nicht der Fall. Sein Honorar richtet sich in erster Linie nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung treffen; dies kann ein Pauschalhonorar oder ein Festlegen der jeweils in Betracht kommenden Grundlagen sein. Fehlt eine wirksame Vereinbarung, so richtet sich das Honorar nach den ins einzelne gehenden Vorschriften der HOAI. Diese ermöglichen im Regelfall eine allein nach objektivierbaren Kriterien vorzunehmende Berechnung, die im Streitfall ohne jede Einschränkung gerichtlich nachprüfbar ist.

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cc) In Ermangelung besonderer Anhaltspunkte liegt in der Erteilung einer Schlußrechnung auf der Grundlage der HOAI ebenso wie unter der Geltung der GOA (vgl. Senat, Urteil vom 7. März 1974 - VII ZR 35/73 = BGHZ 62, 208, 211) kein Verzicht des Architekten auf eine ihm zustehende höhere Vergütung.

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b) Die gegen die Senatsrechtsprechung zur Bindungswirkung des Architekten an seine Schlußrechnung vorgebrachten Bedenken sind nur teilweise berechtigt.

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aa) Allerdings ist das Argument nicht berechtigt, die Bindungswirkung benachteilige den Architekten gegenüber Angehörigen anderer freier Berufe, die ihre Vergütung ebenfalls nach Honorarordnungen berechnen. Zwar ist zutreffend, daß andere Angehörige freier Berufe in einer Rechnung irrtümlich nicht geltend gemachte Gebühren und Auslagen grundsätzlich nachfordern können (für Rechtsanwälte vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85 = NJW 1987, 2303 [OLG Köln 18.03.1985 - 7 U 117/84]). Die Kritik berücksichtigt jedoch nicht hinreichend die Besonderheiten, die für die Berechnung des Honorars eines Architekten gelten. Nach § 8 Abs. 1 HOAI wird sein Honorar fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist. Zum einen setzt die Schlußrechnung schon im Hinblick auf die Kostenermittlungsarten nach DIN 276, die bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 Abs. 2 HOAI zugrunde zu legen sind, eine umfangreiche und komplexe Aufstellung voraus, die schwierig ist, was nach den Erfahrungen der gerichtlichen Praxis häufig zur mangelnden Prüffähigkeit der Rechnung führt. Zum anderen kennt nur die HOAI abweichend von den Honorarordnungen für andere freie Berufe den Begriff der "Schlußrechnung". Das rechtfertigt die Annahme, der "Schlußrechnung" des Architekten regelmäßig die Erklärung zu entnehmen, daß er sein Honorar für die gesamte Leistung abschließend berechnet habe. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, der Auftragnehmer beim VOB-Vertrag sei an seine "Schlußrechnung" über die sich für Nachforderungen aus § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1973) ergebenden Beschränkungen hinaus grundsätzlich nicht gebunden (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 16/87 = BGHZ 102, 392 [BGH 17.12.1987 - VII ZR 16/87]). Denn mit der Erteilung der Schlußrechnung nach der VOB/B wird - anders als beim Architektenvertrag - zunächst nur ein besonderes Abrechnungsverfahren eingeleitet, nach dessen Ablauf sich erst herausstellt, inwieweit der Auftragnehmer an seiner Schlußrechnung festgehalten werden soll (Senat aaO. 396).

22

bb) Das weitere Bedenken, die Senatsrechtsprechung beurteile jede Änderung einer Schlußrechnung des Architekten nach § 242 BGB als unzulässiges widersprüchliches Verhalten ohne Rücksicht darauf, ob auf der Gegenseite schutzwürdiges Vertrauen begründet worden ist, ist teilweise berechtigt. In der Rechtspraxis ist nicht genügend beachtet worden, daß eine Änderung nicht in jedem Fall ausgeschlossen ist.

23

Der Senat hält allerdings daran fest, daß eine Nachforderung des Architekten nach erteilter Schlußrechnung gegen Treu und Glauben verstoßen kann. Sofern in der Änderung der Schlußrechnung eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB liegt, ist der Architekt an seine Schlußrechnung gebunden. Das ergibt sich allerdings noch nicht aus der Erteilung einer Schlußrechnung allein, setzt vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus.

24

Im einzelnen gilt folgendes: Erteilt ein Architekt nach der HOAI eine Schlußrechnung, so liegt darin regelmäßig die Erklärung, daß er seine Leistung abschließend berechnet habe. Diese Erklärung hat erhebliches Gewicht. Aus ihr ergibt sich häufig für den Auftraggeber ein entsprechender Vertrauenstatbestand. Eine Nachforderung zur Schlußrechnung stellt jedoch nicht stets ein treuwidriges Verhalten dar. So kann der Architekt gute Gründe für eine nachträgliche Änderung haben. Andererseits begründet nicht jede Schlußrechnung eines Architekten beim Auftraggeber Vertrauen und ist nicht jedes erweckte Vertrauen schutzwürdig. Es müssen deshalb in jedem Einzelfall die Interessen des Architekten und die des Auftraggebers umfassend geprüft und gegeneinander abgewogen werden. Die Schutzwürdigkeit des Auftraggebers kann sich insbesondere daraus ergeben, daß er auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, daß ihm eine Nachforderung nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Auf Vertrauen wird sich der Auftraggeber allerdings im Regelfall insoweit nicht berufen können, als er selbst alsbald die mangelnde Prüffähigkeit der Schlußrechnung rügt, da er in diesem Fall in die Schlußrechnung gerade kein Vertrauen setzt (vgl. Jagenburg, BauR 1976, 319, 321; Rieble, BauR 1989, 145, 146 f).

25

4. Für den vorliegenden Fall ergibt sich danach folgendes:

26

a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die beiden Rechnungen des Klägers vom 17. Februar 1984 zusammen als Schlußrechnung gewürdigt. Eine Schlußrechnung muß nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein; es genügt, wenn kein Zweifel besteht, daß der Architekt mit ihr seine Leistungen abschließend berechnen wollte (vgl. Senat, Urteil vom 6. Mai 1985 - VII ZR 320/84 = WM 1985, 1002, 1003 = BauR 1985, 582, 584 = ZfBR 1985, 222, 228 = NJW-RR 1986, 18, 19) [BGH 06.05.1985 - VII ZR 320/84]. Im Hinblick auf das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 22. Dezember 1983, mit dem sie um eine detaillierte Abrechnung gebeten hatte, läßt die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß es sich bei den Rechnungen vom 17. Februar 1984 zusammen um eine Schlußrechnung handelt, keine Rechtsfehler erkennen.

27

b) Nach den dargelegten Grundsätzen wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob eine Bindung des Klägers gemäß § 242 BGB an die Schlußrechnung zu bejahen ist. Im Rahmen der gebotenen Abwägung wird es insbesondere zu berücksichtigen haben, daß der Kläger bereits mit seiner weiteren Rechnung vom 20. März 1984 und damit etwa einen Monat nach Erteilung der Schlußrechnung eine zusätzliche Vergütung für nicht erbrachte Leistungen geltend gemacht hatte. Ferner wird es bedenken müssen, ob die Beklagte, die in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1983 um eine prüffähige Abrechnung gebeten hatte, der daraufhin vorgelegten Abrechnung als einer abschließenden Berechnung des Honorars vertraut hat.

28

III. Das Berufungsurteil kann somit nicht bestehenbleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend in der Sache selbst zu entscheiden. Der Rechtsstreit ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.