Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.2004, Az.: BVerwG 2 WD 15/03
Maßnahmebemessung bei Besitzverschaffung von Computerausdrucken kinderpornografischen Inhalts im dienstlichen Bereich durch einen Stabsoffizier; Herabsetzung im Dienstgrad als sog. reinigende Maßnahme; Kennzeichnender Charakter der Begehung von kriminellem Unrecht im Hinblick auf die Beurteilung von Eigenart und Schwere eines Dienstvergehens; Schwer wiegende Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in den Bildern dargestellten Kinder; Entbehrlichkeit der Disziplinarmaßnahme wegen Verhängung einer empfindlichen Geldstrafe im Rahmen des Strafverfahrens in derselben Sache; Unterschiede der Intentionen von Strafverfahren und Disziplinarverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.2004
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 15/03
- Entscheidungsform
- Endurteil
- Referenz
- WKRS 2004, 35772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 SG
- § 38 Abs. 1 WDO
- § 58 Abs. 7 WDO
- § 184 Abs. 5 StGB
Fundstellen
- DVP 2006, 214
- DÖV 2005, 344-345 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 2006, 553 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Maßnahmebemessung bei Besitzverschaffung von Computerausdrucken kinderpornografischen Inhalts im dienstlichen Bereich durch einen Stabsoffizier.
- 2.
Straf- und Disziplinarverfahren verfolgen eine unterschiedliche Intention
Tatbestand
Der Soldat, ein Major, verschaffte sich im dienstlichen Bereich auf seinem für dienstliche Zwecke zugelassenen PC den Besitz von Computerausdrucken, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und hatte solche Bilder über ein Jahr in seinem Dienstzimmer in Besitz.
Die Truppendienstkammer erkannte gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens auf Herabsetzung in den Dienstgrad eines Leutnants. Auf die Berufung des Soldaten hob der Senat das Urteil der Truppendienstkammer auf und setzte den Soldaten in den Dienstgrad eines Oberleutnants herab, wobei der Senat den Soldaten vom ersten der beiden Anschuldigungspunkte ganz und vom zweiten teilweise freistellte.
Gründe
a)
Nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
b)
Das Dienstvergehen des Soldaten wiegt schwer.
In Bezug auf den zweiten Anschuldigungspunkt, von dem der Senat den Soldaten teilweise freistellte, ergeben sich Eigenart und Schwere des Dienstvergehens daraus, dass der Soldat mit dem Besitzverschaffen und Besitz von Computerausdrucken, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, kriminelles Unrecht nach § 184 Abs. 5 StGB beging.
Der Senat hat im Hinblick auf die Schwere und die disziplinare Einstufung von Fehlverhalten, die Darstellungen kinderpornografischen Inhalts zum Gegenstand haben, zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine so genannte "reinigende" Maßnahme genommen (vgl. Urteil vom 6. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 9.00 - <BVerwGE 111, 291 = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 33 = NZWehrr 2001, 36 = NJW 2001, 240>):
"...
Diese grundsätzlichen Erwägungen hat der Senat zuletzt in seinen Urteilen vom 8. November 2002 - BVerwG 2 WD 29.01 - <Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 36 = NVwZ 2002, 1378>, 11. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 35.02 - <Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 39 = NVwZ-RR 2003, 573 [BVerwG 11.02.2003 - 2 WD 35/02]> und 27. August 2003 - BVerwG 2 WD 39.02 - bestätigt. Hieran hält der Senat fest. Das hier zu beurteilende Fehlverhalten betrifft das Besitzverschaffen und den Besitz kinderpornografischer Bilder (s. auch Urteil vom 11. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 35.02 - <a.a.O. >).
c)
Das Dienstvergehen hatte ganz erhebliche Auswirkungen. Es führte zu schwer wiegenden Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in den Bildern dargestellten Kinder.
...
Durch sein Verhalten hat der Soldat über viele Monate hinweg zu dieser schwer wiegenden Rechtsverletzung aktiv beigetragen, wobei erschwerend zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen mehrfachen Besitz an Bildern kinderpornografischen Inhalts handelte, den er sich zudem im dienstlichen Bereich auf seinem für dienstliche Zwecke zugelassenen PC verschafft und solche Bilder über ein Jahr in seinem Dienstzimmer in Besitz hatte.
d)
Das Maß der Schuld als Richtlinie für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bestimmt sich vorliegend nach der vorsätzlichen Verhaltensweise des Soldaten. ...
Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor. ...
Indessen hat der Soldat das Vertrauen des Dienstherrn, der ihn zum 1. April 2001 zum Major beförderte, durch die etwa ein Jahr später aufgedeckten Taten in gravierender Weise enttäuscht, wie auch eine Enttäuschung des Dienstherrn darin zu erblicken ist, dass der Soldat zur Tatzeit IT-Beauftragter war, also in Bezug auf den rechtmäßigen Umgang seines privaten PC eine erhöhte Sensibilität hätte haben müssen.
Als weiterer gravierender Erschwerungsgrund fällt hier die herausgehobene Stellung des Soldaten als Stabsoffizier ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund hat er in ungewöhnlicher Weise versagt. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er; umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zu schulden kommen lässt (vgl. Urteile vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [132] = NZWehrr 1994, 254> und vom 21. Juni 2000 - BVerwG 2 WD 19.00 - <Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 37 = NZWehrr 2001, 33 = ZBR 2001, 53>). Von ihm als Stabsoffizier konnte und musste aufgrund seiner erhöhten Verantwortung als Offizier (vgl. Urteil vom 8. November 2002 - BVerwG 2 WD 29.01 - <a.a.O.>) erwartet werden, dass er bei der Wahrung der Grundrechte, zumal der von Kindern, in erster Linie selbst mit gutem Beispiel voranging. Die Stellung des Soldaten erforderte es, dass er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel hätte geben müssen (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur, wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit und des Ansehens der Bundeswehr beizutragen, hat der Soldat ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Aussage des Wehrbeauftragten in seiner Unterrichtung des Deutschen Bundestages vom 11. März 2003 zu verweisen, wo es u.a. heißt (Jahresbericht 2002 - Drucksache 15/500, Nrn. 2.1, 5.8): "Kinderpornografie ist verabscheuungswürdig. Die Bundeswehr muss sie weiterhin mit aller gebotenen Härte bekämpfen und Vorsorge dafür treffen, dass sie sich nicht in den Streitkräften festsetzt."
Es ist zwar nicht zu übersehen, dass gegen den Soldaten sachgleich eine empfindliche Geldstrafe verhängt wurde. Straf- und Disziplinarverfahren verfolgen jedoch eine unterschiedliche Intention. Während die Kriminalstrafe dazu dient, der Begehung weiterer Straftaten entgegenzuwirken sowie dem Täter die Fähigkeit und den Willen zu verantwortlicher Lebensführung zu vermitteln und zu helfen, etwaige soziale Anpassungsschwierigkeiten, die mit der Tat zusammenhängen, zu überwinden (vgl. dazu u.a. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl. 2003, § 46 RNr. 2 m.w.N.), ist die disziplinargerichtliche Ahndung darauf ausgerichtet, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen (vgl. Urteil vom 6. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 9.00 - <a.a.O.>). Deshalb macht die strafrechtliche Ahndung die Disziplinarmaßnahme im Regelfall nicht entbehrlich.
e)
Im Hinblick auf die bisherige Führung und die Persönlichkeit des Soldaten sprechen für ihn seine überdurchschnittlichen Beurteilungen und sein insgesamt positives Leistungsbild. Auch ist der Soldat bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich negativ in Erscheinung getreten. Er hat sich über 20 Jahre dienstlich einwandfrei geführt, hat zwei Auszeichnungen und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren drei förmliche Anerkennungen erhalten. Zu seinen Gunsten ist weiter sein fast achtmonatiger Einsatz bei KFOR zu berücksichtigen. Andererseits fällt im Hinblick auf seine Persönlichkeit bei der Maßnahmebemessung negativ ins Gewicht, dass er in seiner Einlassung vor dem Senat kein Wort der Scham oder Reue über sein Fehlverhalten bekundet und dazu offenbar keine Veranlassung gesehen hat.
f)
Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände hält der Senat im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen eine Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Oberleutnants für angemessen und erforderlich