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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.08.2003, Az.: BVerwG 2 WD 39.02

Degradierung eines Soldaten wegen eines Dienstvergehens; Besitzverschaffung und Verbreitung kinderpornografischer Darstellungen als Dienstvergehen; Bestimmung der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens; Grad des eigenen Verschuldens; Wegnahme des Vorgesetztenranges

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.2003
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 39.02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 27212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NVwZ 2004, 625-626 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 2004, 205-207 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Maßnahmebemessung bei Vorliegen eines minderschweren Falles des Besitzverschaffens kinderpornografischer Darstellungen und Versendens entsprechender Dateien an dritte Personen durch einen Soldaten.

Redaktioneller Leitsatz

Bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung, der sich über das Internet kinderpornografische Darstellungen herunterlädt und diese an Dritte weitergibt, ist ein solches Fehlverhalten als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter, verbleiben kann. Denn Verstöße gegen einschlägige strafgerichtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen sind, werden jedenfalls nach wie vor allgemein als verabscheuungswürdig angesehen und setzen den Täter entsprechender kritischer Resonanz und Missachtung aus.

Tatbestand

1

Der Soldat, ein Feldwebel in der Dienststellung eines Kompaniefeldwebels, verschaffte sich den Besitz kinderpornografischer Darstellungen, verbreitete diese weiter und ließ von seinem Tun selbst dann nicht ab, nachdem ihm deshalb bereits zwei Mal der Internetzugang gesperrt worden war.

2

Die Truppendienstkammer fand den Soldaten eines Dienstvergehens schuldig und setzte ihn in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers herab.

3

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts und unter Zurückweisung der Berufung des Soldaten änderte der Senat das Urteil der Truppendienstkammer im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme und setzte den Soldaten in den Dienstgrad eines Obergefreiten herab.

Gründe

4

Der Soldat hat ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das die Kammer zu milde geahndet hat.

5

a)

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens ergeben sich daraus, dass sich der Soldat über Internet den Besitz von Bildern kinderpornografischen Inhalts verschaffte, diese auf die Festplatte seines Computers herunterlud und selbst kinderpornografische Bilddateien an dritte Personen versandte kriminelles Unrecht nach § 184 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 StGB . Dieses Verhalten erstreckte sich über einen Zeitraum von ca. neun Monaten, wobei die Auswertung der bei dem Soldaten am 13. Dezember 2000 beschlagnahmten CD's ergab, dass er im Besitz von ca. 1.000 kinderpornografischen Bilddateien und 17 kinderpornografischen Videodateien war. Darüber hinaus tauschte er mit 61 Personen kinderpornografische Bilddateien aus.

6

Der Senat hat in Bezug auf Eigenart und Schwere sowie die disziplinare Einstufung eines solchen Fehlverhaltens Besitzverschaffen kinderpornografischer Darstellungen und Weitergabe an Dritte u.a. folgende grundsätzliche Erwägungen angestellt und zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine so genannte "reinigende Maßnahme" genommen (vgl. Urteil vom 6. Juli 2000 BVerwG 2 WD 9.00 ; ferner Urteil vom 8. November 2001 BVerwG 2 WD 29.01 ):

7

"...

8

Diese grundsätzlichen Erwägungen hat der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 11. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 35.02 (NVwZ-RR 2003, 573 [BVerwG 11.02.2003 - 2 WD 35/02]) bestätigt. Hieran hält er fest.

9

b)

Das Dienstvergehen hatte ganz erhebliche Auswirkungen. Es führte zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der in digital verbreiteten Bildern dargestellten Kinder.

10

Das Beschaffen und der Besitz kinderpornografischer Bilder sowie das Versenden solcher Bilder durch den Soldaten trägt nicht nur mittelbar dazu bei, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, sondern bewirkt auch, dass durch die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen abgebildeten Kinder nach Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG fortlaufend eingegriffen wird, ohne dass sich diese dagegen wirksam wehren können. Das Grundrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützt gerade die Intimsphäre und die engere persönliche Lebenssphäre (BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 1980 1 BvR 185/77 und vom 13. Mai 1986 1 BvR 1542/84 ). Es schützt ferner die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen seine personenbezogenen Daten und persönlichen Lebenssachverhalte offenbart werden sollen (BVerfG, Beschluss vom 14. September 1989 2 BvR 1062/87 ).

11

Durch sein Verhalten hat der Soldat über Monate hinweg zu dieser schwerwiegenden Rechtsverletzung aktiv beigetragen.

12

Andererseits ist das Dienstvergehen des Soldaten nicht in der Truppe bekannt geworden. Lediglich die Vorgesetzten und die dienstlich mit der Sache befassten Personen hatten Kenntnis von dem Fehlverhalten.

13

c)

Der Soldat handelte bei seinen Verfehlungen nach den getroffenen Feststellungen vorsätzlich. Hierbei fällt ins Gewicht, dass er von seinem Tun auch dann nicht abgelassen hat, als ihm durch den Netzbetreiber zwei Mal der Internetzugang wegen des Besitzverschaffens und Versendens kinderpornografischer Darstellungen gesperrt wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er zum Zeitpunkt des Dienstvergehens in seiner Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt oder gar im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig war, sind nicht ersichtlich. Sonstige Schuldmilderungs- und Schuldausschließungsgründe sind gleichfalls nicht erkennbar.

14

Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor. ...

15

d)

Zu den Beweggründen seines Fehlverhaltens hat sich der Soldat wie folgt eingelassen:

16

Er sei von Hause aus ein Einzelgänger und habe, als er im Oktober 1999 als Spieß seiner Einheit eingesetzt worden sei, wegen des Schichtdienstes keinen richtigen Kontakt zu Kameraden gehabt. Er habe sich deshalb aus "Einsamkeit", aber auch aus "Langeweile" mit seinem häuslichen Computer und dem Internet befasst. Es sei Zufall gewesen, dass er über Internet auf "K... 1706" gestoßen sei, wodurch ihm kinderpornografische Bilddateien zugeschickt worden seien. Diese Einlassung hält der Senat auf Grund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks für glaubhaft. Weder aus der Einlassung des Soldaten noch aus sonstigen Umständen ergeben sich weitere Gesichtspunkte, die sein Fehlverhalten hinsichtlich seiner Beweggründe in einem milderen Licht erscheinen lassen.

17

e)

Erschwerend im Hinblick auf die Persönlichkeit fällt die herausgehobene Stellung des Soldaten als Portepeeunteroffizier und darüber hinaus seine Dienststellung als Kompaniefeldwebel im Tatzeitraum ins Gewicht. Diese Stellung erforderte es, dass er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hatte (§ 10 Abs. 1 SG). Denn nur wenn er dieses Beispiel gibt, kann er von seinen Untergebenen erwarten, dass sie sich am Vorbild ihres Vorgesetzten orientieren und ihre Pflichten nach besten Kräften und aus innerer Überzeugung erfüllen. Durch sein Fehlverhalten, das geeignet war, zur erheblichen Minderung seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit und des Ansehens der Bundeswehr beizutragen, hat er ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben.

18

Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, umso mehr Achtung und Vertrauen genießt er; umso größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewusstsein gestellt werden müssen, und umso schwerer wiegt eine Pflichtverletzung, die er sich zu Schulden kommen lässt (vgl. Urteil vom 9. Juli 1991 BVerwG 2 WD 41.90 und vom 21. Juni 2000 BVerwG 2 WD 19.00 ).

19

Andererseits liegen auch Milderungsgründe in der Person des Soldaten vor. Er hat bisher überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht und ist weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten. Die beiden vom Senat vernommenen Leumundszeugen Oberstabsfeldwebel F. und Major D. beurteilten den Soldaten als offen, ehrlich und militärisch korrekt. Für ihn spricht weiter die Aussage seines früheren Disziplinarvorgesetzten, Major W., vor dem Truppendienstgericht, der Soldat habe, nachdem ihm, Major W., der Vorfall bekannt geworden sei, in seinen Leistungen nicht nachgelassen, und er hätte den Soldaten gerne wieder bei sich eingesetzt. Darüber hinaus ist zugunsten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt, von Anfang an mit den Strafverfolgungsbehörden und dem Wehrdisziplinaranwalt kooperativ zusammengearbeitet hat und dass seine persönlich-familiäre Situation sich dadurch deutlich verbessert hat, dass er mittlerweile eine Freundin hat, die er heiraten will und dass er, wie er vor dem Senat ausgesagt hat, als Vater eines 16 Monate alten Sohnes zwischenzeitlich nachvollziehen kann, was er den in den kinderpornografischen Darstellungen abgebildeten und missbrauchten Kindern angetan hat; eine Situation, die ihn sehr belaste; er bereue sein Fehlverhalten. Zudem hat der Soldat insoweit die Konsequenz aus seinem Fehlverhalten gezogen, als er auf seinen Antrag hin seine Dienstzeit bei der Bundeswehr verkürzt hat, weil er dort auf Grund seines Dienstvergehens keine Zukunftsperspektive mehr sah.

20

f)

Die in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe fallen wegen der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und dessen Auswirkungen sowie im Hinblick auf das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen nicht so sehr ins Gewicht, dass dem Soldaten noch ein Vorgesetztendienstgrad belassen werden konnte. Für angemessen und erforderlich hielt der Senat die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obergefreiten.

21

Hierbei ging der Senat davon aus, dass bei einem Soldaten in Vorgesetztenstellung ein solches Fehlverhalten als so gravierend anzusehen ist, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr als Vorgesetzter, verbleiben kann (Urteil vom 6. Juli 2000 BVerwG 2 WD 9.00 ). Denn Verstöße gegen einschlägige strafgerichtliche Schutzbestimmungen, die zugunsten von Kindern und Jugendlichen erlassen sind, werden jedenfalls nach wie vor allgemein als verabscheuungswürdig angesehen und setzen den Täter entsprechender kritischer Resonanz und Missachtung aus (vgl. Urteil vom 19. Juni 1996 BVerwG 2 WD 3.96 ).

22

Der Senat sah die Voraussetzungen für das Vorliegen eines minderschweren Falles als erfüllt an, da zum einen eine konkrete Ansehensschädigung der Bundeswehr nicht eingetreten ist und zum anderen das Vertrauensverhältnis des Dienstherrn zu dem Soldaten bei der gebotenen objektiven Betrachtung (vgl. u.a. Urteil vom 6. Mai 2003 BVerwG 2 WD 29.02 ) noch nicht als unheilbar zerstört angesehen werden konnte. Eine konkrete Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr liegt deshalb nicht vor, weil nicht festgestellt werden konnte, dass das Fehlverhalten des Soldaten und sein Soldatenstatus anderen Personen als seinen Vorgesetzten und den dienstlich mit der Sache befassten Personen bekannt geworden sind. Im Hinblick auf das Ausmaß der erfolgten Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses ist zu berücksichtigen, dass der Soldat auch nach Bekanntwerden seines Fehlverhaltens weiterhin Dienst leisten konnte. Eine konkrete Störung der militärischen Ordnung durch sein Verbleiben im Dienst war offensichtlich nicht gegeben. Die Einleitungsbehörde sah jedenfalls keinen Anlass, gegen den Soldaten etwa die vorläufige Dienstenthebung anzuordnen, eine Maßnahme, die sich gegen einen Soldaten richtet, der im Verdacht eines schweren Dienstvergehens steht und die zum Ziel hat, einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst auf Grund eines einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für die Disziplin und Ordnung in den Streitkräften abzuwehren (Beschluss vom 18. April 1991 BVerwG 2 WDB 3.91 ).

Prof. Dr. Pietzner
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Deiseroth