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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1971, Az.: AnwSt (R) 7/70

Zugelassene Revision nach erfolgloser Berufung gegen die Verwarnung eines Rechtsanwalts durch das Ehrengericht; Beurteilung widerstreitender Interessen eines Rechtsanwalts als Beauftragter einer Aktionärgruppe sowie als beauftragter Anwalt für ein Mandat des Vorstands und Aufsichtsrat in der gleichen Sache; Standespflichtverletzung durch Verächtlichmachung eines Beschwerdeführers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1971
Aktenzeichen
AnwSt (R) 7/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Nordrhein-Westfalen
EG Düsseldorf

Fundstellen

  • BGHSt 24, 81 - 90
  • BGHZ 55, 235 - 236
  • MDR 1971, 413 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 1048-1050 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ist die Voruntersuchung wegen mehrerer dem Rechtsanwalt vorgeworfener Einzel Verfehlungen eröffnet und der Rechtsanwalt dann in der Anschuldigungsschrift und dem Eröffnungsbeschluß nur wegen eines Teiles dieser Vorgänge beschuldigt worden, so ist das Verfahren hinsichtlich der anderen Vorgänge, die dem Rechtsanwalt in der Voruntersuchung vorgeworfen werden, auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Ehrengericht gemäß § 129 BRAO zu erledigen. Nur der Sachverhalt, der dem Rechtsanwalt im Eröffnungsbeschluß in Verbindung mit der Anschuldigungsschrift vorgeworfen wird, ist Gegenstand des ehrengerichtlichen Hauptverfahrens und damit einheitlich gemäß den §§ 113 ff BRAO zu ahnden.

  2. b)

    § 465 Abs. 2 StPO findet auf das ehrengerichtliche Verfahren Anwendung.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 25. Januar 1971,
an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer als Vorsitzender,
Rechtsanwalt Noelle, Rechtsanwalt Dr. Greuner
Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Vogt
Rechtsanwalt Siebecke
Bundesrichter Braxmaier als Beisitzer,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Rechtsanwalts Dr. A. wird das Urteil des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 1969 dahin geändert, daß die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Rechtsanwaltskammer in Düsseldorf zur Last fallen, soweit diese durch den Vorwurf des Parteiverrats (Fall a) der Anschuldigungsschrift vom 17. November 1967) entstanden sind.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Das Ehrengericht hat durch Urteil vom 27. März 1968 gegen Rechtsanwalt Dr. A. eine Warnung ausgesprochen. Die Berufung des Rechtsanwalts ist durch Urteil des Ehrengerichtshofs vom 2. Juni 1969 verworfen worden. Der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil durch Beschluß vom 4. Mai 1970 zugelassen. Das Rechtsmittel, mit dem der Beschwerdeführer das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat in der Hauptsache keinen Erfolg.

2

II.

Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist auf seinen Antrag gemäß § 121 Abs. III BRAO eingeleitet worden. Das Ehrengericht hat gegen ihn durch Beschluß vom 6. Juli 1966 die Voruntersuchung eröffnet wegen folgender Beschuldigungen:

"1)
Rechtsanwalt A. habe widerstreitende Interessen vertreten, indem er als Beauftragter der Aktionärsgruppe H. diese vertrat, sodann ein Mandat gemäß Beschluß des Vorstandes und Aufsichtsrats der W. AG vom 6.11.1964 übernahm und in der gleichen Sache sich sodann wieder nach Übernahme des Mandates durch Rechtsanwalt S. gegen den Vorstand wandte und ein gerichtliches Verfahren gegen diesen einleitete.

2)
Rechtsanwalt A. habe den Rechtsanwalt Schaffmaier beim Vorstand, Aufsichtsrat und einigen Aktionären verächtlich gemacht, seine Leistungen ohne Auftrag kritisiert, Tatsachen verbreitet und behauptet, die geeignet sind, Rechtsanwalt S. bei einem größeren Personenkreis zu diffamieren.

3)
Rechtsanwalt A. habe ohne Auftrag eine Schadensersatzklage von DM 750.000,- angedroht, falls Rechtsanwalt S. Herrn He. nicht beeinflusse, den Kaufpreis des He.-Unternehmens um diese Summe zu senken. (Es ist zu klären, wann dem Beschuldigten das Mandat vom Vorstand der W.-AG entzogen wurde - ist der Beschuldigte selbst Aktionär?).

4)
Rechtsanwalt A. habe seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, indem er anderen Beteiligten - nicht nur den Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat - seine Wahrnehmungen und Bekundungen aus dem Auftrag des Vorstandes vom 6.11.1964 mitteilte."

3

Nachdem der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung am 13. Oktober 1967 geschlossen hatte, reichte die Generalstaatsanwaltschaft beim Ehrengericht eine Anschuldigungsschrift vom 17. November 1967 ein, in der die Vorgänge, die in dem Beschluß vom 6. Juli 1966 unter den Nrn. 1) und 2) angegeben sind, - wenigstens zum Teil - dem Rechtsanwalt Dr. A. als standeswidriges Verhalten vorgeworfen wurden. Der Generalstaatsanwalt hielt ein standeswidriges Verhalten im Falle 4) des Beschlusses vom 6. Juli 1966 nicht für nachweisbar; im übrigen erachtete er eine Beschränkung auf die Fälle 1) und 2) nach "§ 154 a StPO" für angebracht. Das Hauptverfahren wurde auf diese Anschuldigungsschrift vom 15. Februar 1968 eröffnet. Durch Urteil vom 27. März 1968 erkannte das Ehrengericht auf eine Warnung, wobei es in beiden Punkten ein standeswidriges Verhalten des Rechtsanwalts annahm.

4

Dessen Berufung wurde durch Urteil des Ehrengerichtshofs vom 2. Juni 1969 mit der Maßgabe verworfen, "daß gegen ihn wegen der in seinem Schreiben vom 30. April 1965 enthaltenen Verletzungen seiner Standespflichten eine Warnung verhängt wird". Ihm sind die Kosten des Berufungsrechtszuges auferlegt worden. In dem Schreiben vom 30. April an Rechtsanwalt S. finden sich folgende Sätze:

1.)
"Es wäre sicher nützlich, wenn Sie die an der entsprechenden Kommentarstelle angeführten Reichsgerichtsentscheidungen einmal ausgiebig studieren würden."

2.)
"Im Allgemeinen werden diese Grundsätze dem Juristen im 1. Semester bei den Grundzügen des Vertragsrechtes wie auch sogar den Studenten der Volks- und Betriebswirtschaft nahegebracht."

5

Abschriften dieses Briefes hatte der Beschwerdeführer an die Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstandes der W.-AG gesandt.

6

In dem angefochtenen Urteil führt der Ehrengerichtshof aus, eine Entscheidung zu den Vorwürfen des Parteiverrats, der Nötigung und des Geheimnisverrats (Nr. 1, 3 und 4 des Beschlusses vom 6. Juli 1966) sei nicht möglich, weil diese Vorwürfe nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses vom 15. Februar 1968 seien. Anschließend wird jedoch dargelegt, daß der Vorwurf, zum mindestens den Anschein einer Vertretung widerstreitender Interessen nicht vermieden zu haben, nicht gerechtfertigt sei. Damit ist zugleich ein Parteiverrat verneint, der entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses vom 15. Februar 1968 war (vgl. a) der Anschuldigungsschrift in Verbindung mit den Darlegungen zum wesentlichen Ergebnis der Voruntersuchung Bl. 11 der Anschuldigungsschrift). Einen teilweisen Freispruch hält der Ehrengerichtshof für unzulässig, weil nur das standesrechtliche Verhalten als einheitliches Ganzes in dem durch Anschuldigungsschrift und Eröffnungsbeschluß gesteckten Rahmen Gegenstand des Ehrengerichtsverfahrens sei.

7

III.

Mit der Revision begehrt der Beschwerdeführer erfolglos einen Freispruch, soweit ihm Parteiverrat, Nötigung, Geheimnisverrat und das Nichtvermeiden des Anscheins einer Vertretung widerstreitender Interessen vorgeworfen sei, ferner Einstellung des Verfahrens, soweit in dem Schreiben vom 30. April 1965 eine Verletzung von Standespflichten enthalten sei.

8

IV.

Ein Freispruch in dem Fall, in dem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, durch Androhung einer Schadensersatzklage von 750.000,- DM versucht zu haben, Rechtsanwalt Schaffmaier zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen (Nr. 3 des Beschlusses vom 6. Juli 1966), ferner in dem Fall, in dem der Beschwerdeführer seine Verschwiegenheitspflicht verletzt haben soll (Nr. 4 des Beschlusses vom 6. Juli 1966), kommt nicht in Betracht, da diese Fälle nicht Gegenstand des Hauptverfahrens sind.

9

1.

Zwar ist durch den Beschluß vom 6. Juli 1966 die Voruntersuchung auch wegen dieser selbständigen Vorgänge eingeleitet und diese sind damit beim Ehrengericht anhängig geworden. Dies bedeutet jedoch noch nicht, daß sie damit schon Gegenstand des Hauptverfahrens wurden. Was Gegenstand des Hauptverfahrens ist, kann nur dem Eröffnungsbeschluß in Verbindung mit der Anschuldigungsschrift entnommen werden. Durch diesen wird ebenso wie im Strafverfahren festgelegt, welches Tatgeschehen Gegenstand des Verfahrens und der Urteilsfindung ist (vgl. § 264 StPO).

10

2.

Durch den Eröffnungsbeschluß vom 15. Februar 1968 wurde die Anschuldigungsschrift vom 17. November 1967 ohne Einschränkungen oder Ergänzungen zugelassen und das Hauptverfahren in diesem Umfang eröffnet. In der Anschuldigungsschrift wird dem Beschwerdeführer aber nur das Verhalten vorgeworfen, das in den Akten als Parteiverrat oder Nichtvermeiden des Anscheins widerstreitender Interessen (Nr. 1 des Beschlusses vom 6. Juli 1966) und als Verächtlichmachung des Rechtsanwalts Schaffmaier (Fall Nr. 2 des genannten Beschlusses) gekennzeichnet ist. Damit ist nur ein Teil der dem Beschwerdeführer in der Voruntersuchung vorgeworfenen Vorfälle Gegenstand des Hauptverfahrens geworden.

11

Die Voruntersuchung ist hinsichtlich der Fälle, die unter Nr. 3 und Nr. 4 des Beschlusses vom 6. Juli 1966 erfaßt sind, noch nicht nach den gesetzlichen Vorschriften abgeschlossen. Eine Voruntersuchung wird durch Beschluß des Ehrengerichts gemäß § 123 BRAO eröffnet. Nach ihrem Schluß hat die Staatsanwaltschaft gemäß § 129 BRAO eine Anschuldigungsschrift bei dem Ehrengericht einzureichen oder zu beantragen, den Rechtsanwalt außer Verfolgung zu setzen oder das Verfahren vorläufig einzustellen. Reicht die Staatsanwaltschaft eine Anschuldigungsschrift ein, richtet sich das weitere Verfahren nach den §§ 130 ff BRAO. Geschieht dies nicht oder nur hinsichtlich eines Teiles der dem Rechtsanwalt in der Voruntersuchung vorgeworfenen Vorgänge, hat die Staatsanwaltschaft, soweit keine Anschuldigungsschrift erhoben wird, einen der in § 129 vorgesehenen Anträge auf Außerverfolgungsetzung oder vorläufiger Einstellung des Verfahrens zu stellen. Was bei einem Gericht in der Voruntersuchung oder im Hauptverfahren anhängig ist, kann, sofern das Verfahren sich nicht von selbst, etwa durch Tod oder Ausscheiden des Betroffenen aus der Rechtsanwaltschaft, erledigt, nur durch gerichtliche Entscheidung abgeschlossen werden. Die Staatsanwaltschaft darf solche Maßnahmen, wie es hier durch den Vermerk des Generalstaatsanwalts in Düsseldorf vom 17. November 1967 geschehen ist, nicht mehr treffen. Für diese ist vielmehr das Ehrengericht zuständig (§ 116 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 198 StPO). Dieses hat über die Außerverfolgungsetzung oder eine vorläufige Einstellung zu beschließen.

12

3.

Etwas anderes gilt nicht etwa deshalb, weil im ehrengerichtlichen Verfahren gegen einen Rechtsanwalt ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob der Rechtsanwalt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BGHSt 16, 237 [BGH 25.09.1961 - AnwSt R 4/61]). Mehrere pflichtwidrige Handlungen werden nämlich zu einer einheitlich zu beurteilenden Pflichtverletzung erst durch die Anschuldigungsschrift und den Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens oder durch etwaige gerichtliche Beschlüsse, mehrere beim Gericht anhängige Verfahren miteinander zu verbinden, zu einer einheitlichen Pflichtverletzung zusammen gefaßt. Zu dieser Zusammenfassung reicht eine Voruntersuchung nicht aus. Sie dient nur der Klärung der Frage, ob eine Anschuldigungsschrift eingereicht und das Hauptverfahren eröffnet werden soll. Das Hauptverfahren soll nicht mit unwesentlichen Vorgängen oder voraussichtlich nicht nachweisbaren Vorwürfen belastet werden. Gerade aus diesem Grunde ist jetzt nach Einführung des § 154 a StPO der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und später, wenn die Sache bei dem Gericht anhängig gemacht wurde, diesem die Möglichkeit gegeben, auch Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch eine und dieselbe Handlung begangen wurden, also in Tateinheit zueinander stehen, aus dem Verfahren auszuscheiden.

13

4.

Deshalb konnte die Staatsanwaltschaft bei der Anschuldigungsschrift und das Ehrengericht die verschiedenen Vorgänge voneinander trennen und unabhängig voneinander beurteilen. Weil der Generalstaatsanwalt nur die Vorgänge unter 1) und 2) des Beschlusses vom 6. Juli 1966 zum Gegenstand der Anschuldigungsschrift gemacht hat, könnten die unter 3) und 4) des Beschlusses vom 6. Juli 1966 genannten Vorfälle nur dann Gegenstand des Hauptverfahrens geworden sein, wenn sie mit dem im Eröffnungsbeschluß vom 15. Februar 1968 in Verbindung mit der Anschuldigungsschrift vom 17. November 1967 angegebenen Vorfällen eine Tat im Sinne des § 264 StPO sein würden (vgl. dazu BGHSt 21, 256 [BGH 26.05.1967 - 2 StR 129/67];  23, 141 [BGH 29.10.1969 - 2 StR 57/69];  23, 270) [BGH 29.05.1970 - 3 StR 2/70]. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Vorgänge zu 3) und 4) des Beschlusses vom 6. Juli 1966 sind nicht tatidentisch mit dem Verhalten des Beschwerdeführers, das ihm in der Anschuldigungsschrift vorgeworfen wird. Deshalb sind sie auch nicht Gegenstand des Hauptverfahrens geworden, vielmehr ist insoweit das Voruntersuchungsverfahren noch durch einen Beschluß des Ehrengerichts abzuschließen, das auch insoweit über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu entscheiden hat. Dem erkennenden Senat ist eine Entscheidung über nicht zum Hauptverfahren gehörende Vorgänge verwehrt.

14

V.

1.

Durch sein Schreiben vom 30. April 1965 hat der Beschwerdeführer den Rechtsanwalt S. verächtlich und sich dadurch einer Standespflichtverletzung schuldig gemacht. Daß dieses innerhalb seines Berufs geschehen und daher § 113 Abs. 2 BRAO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung vom 13. Januar 1969 (BGBl I 25) nicht anwendbar ist, bedarf keiner besonderen Erörterung. Für die Anwendbarkeit des § 199 StGB sind dem Urteil keine Anhaltspunkte zu entnehmen.

15

2.

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 116 BRAO, die der Senat in Betracht gezogen hat, scheidet schon deswegen aus, weil der Generalbundesanwalt auf Befragen in der Hauptverhandlung erklärt hat, daß er zur Einstellung des Verfahrens seine Zustimmung nicht gebe.

16

3.

Da der Beschwerdeführer seine Pflichten durch das Schreiben vom 30. April 1965 schuldhaft verletzt hat, war eine ehrengerichtliche Maßnahme zu verhängen (§ 113 Abs. 1 BRAO). Das Ehrengericht und der Ehrengerichtshof haben die nach § 114 BRAO geringste Maßnahme ausgesprochen. Deshalb bedurfte es nicht der von der Revision vermißten "ausführlichen Begründung der hier verhängten Maßnahme".

17

VI.

Wie bereits dargelegt, wurde dem Beschwerdeführer im Eröffnungsbeschluß in Verbindung mit der Anschuldigungsschrift entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs auch Parteiverrat vorgeworfen. In der Anschuldigungsschrift wird ihm unter a) seine Tätigkeit für die W.-AG von November 1964 bis Juni 1965 und das Vergehen gegen die W.-AG im Auftrage der Familie H. seit Mai 1964 bis August 1965 als Parteiverrat vorgeworfen. Das geht deutlich aus Bl. 11 der Anschuldigungsschrift hervor, in der es heißt: "Der Beschuldigte hat daher in derselben Rechtssache widerstreitende Interessen vertreten, zumindest aber den Anschein der Vertretung gegensätzlicher Interessen erweckt". Weil der Ehrengerichtshof jedoch den Vorwurf, zum mindesten den Anschein einer Vertretung widerstreitender Interessen nicht vermieden zu haben, verneint, entfällt auch der weitergehende Vorwurf des Parteiverrates.

18

Trotzdem durfte der Ehrengerichtshof den Beschwerdeführer nicht, wie dieser meint, insoweit freisprechen. Dieser Anschuldigungspunkt war zusammen mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Rechtsanwalt S. verächtlich gemacht, in einem Verfahren erhoben worden und über beide konnte nur einheitlich entschieden werden (BGHSt 16, 237 [BGH 25.09.1961 - AnwSt R 4/61]). Da der Beschwerdeführer im Falle S. verurteilt worden ist, kam ein teilweiser Freispruch nicht in Betracht.

19

VII.

Mit Recht wendet der Beschwerdeführer sich jedoch gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Der Ehrengerichtshof hat die Entscheidung des Ehrengerichts, nach welcher der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, aufrechterhalten und dem Beschwerdeführer die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

20

Nach § 197 Abs. 1 BRAO sind dem Rechtsanwalt, der in dem ehrengerichtlichen Verfahren verurteilt wird, zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift, ebenso wie die der kostenrechtlichen Bestimmungen der §§ 464 ff der Strafprozeßordnung ist, daß derjenige gegen den sich ein ehrengerichtliches Verfahren oder ein Strafverfahren richtet, Kosten und Auslagen in der Regel nur zu tragen hat, wenn und soweit er verurteilt wird. Ist der Rechtsanwalt nur wegen eines Teiles der ihm im Hauptverfahren gemachten Vorwürfe für überführt angesehen, hinsichtlich des anderen Teiles aber nicht, dürfen ihm nicht die durch die Verfolgung in diesem anderen Teil entstandenen Kosten auferlegt werden. Daß dem verurteilten Rechtsanwalt die entstandenen Kosten auch nur teilweise auferlegt werden können, besagt schon der Wortlaut des § 197 Abs. 1 BRAO. Im übrigen sind im ehrengerichtlichen Verfahren, da die §§ 195 bis 199 BRAO nicht eine erschöpfende Regelung darstellen, gemäß § 116 BRAO die entsprechenden Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden (BGHSt 21, 211 [BGH 16.01.1967 - AnwSt R 10/66]). Nach § 465 Abs. 2 StPO in der Fassung, welche diese Bestimmung durch das Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz vom 24. Mai 1968 (BGBl I 503) erhalten hat, braucht der Angeklagte im Strafverfahren nicht die besonderen Auslagen des Gerichts zu tragen, die durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände in der Voruntersuchung und im Hauptverfahren entstanden sind, wenn diese Untersuchung zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen ist und wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Danach ist es für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung, daß über den Vorwurf einer aus mehreren Anschuldigungspunkten zusammengesetzten Standespflichtverletzung nur einheitlich entschieden werden darf.

21

Da dieser Grundsatz sowohl für abtrennbare Teile einer Tat wie auch für eine von mehreren vorgeworfenen Gesetzesverletzungen gilt, durften dem Beschwerdeführer nicht die im Fall des ihm vorgeworfenen Parteiverrats besonders entstandenen Gerichtskosten auferlegt werden. Diese sowie die notwendig in diesem Falle entstandenen ausscheidbaren Auslagen des Beschwerdeführers hat vielmehr die Rechtsanwaltskammer zu tragen (§ 198 BRAO). Soweit durch die Voruntersuchung in den Fällen Nr. 3 und Nr. 4 des Beschlusses vom 6. Juli 1966 ausscheidbare Kosten oder notwendige Auslagen entstanden sein sollten, obliegt die Entscheidung darüber, wer diese zu tragen hat, dem Ehrengericht (vgl. IV Nr. 4 .

22

Der Beschwerdeführer blieb im wesentlichen ohne Erfolg. Deshalb bestand keine Veranlassung, ihm nur einen Teil der Rechtsmittelkosten aufzuerlegen, zumal eine Gerichtsgebühr nicht erhoben wird (§ 195 BRAO) und die Auslagen in den Rechtsmittelinstanzen bereits durch den Fall S. entstanden sind.

Dr. Fischer
Noelle
Greuner
Kirchhof
Dr. Vogt
Siebecke
Braxmaier