Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.01.1967, Az.: AnwSt (R) 10/66
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1967
- Aktenzeichen
- AnwSt (R) 10/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 13470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 47, 206 - 206
- BGHSt 21, 206 - 211
- MDR 1967, 509 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 508-509 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 891-893 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1331 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1967, 894 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im ehrengerichtlichen Verfahren können oder müssen die notwendigen Auslagen eines freigesprochenen Beschuldigten der Rechtsanwaltskammer (§ 198 BRAO) auferlegt werden, sofern die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 467 Abs. 2 StPO gegeben sind.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat in der Sitzung vom 16. Januar 1967
beschlossen:
Tenor:
Die dem Beschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer in Hamburg auferlegt.
Gründe
In den §§ 195-199 BRAO ist nur eine Regelung über die gerichtlichen Kosten des ehrengerichtlichen Verfahrens, nicht zugleich für die Frage der Erstattung von Auslagen getroffen worden. Infolgedessen muß gemäß § 116 BRAO die entsprechende Vorschrift der Strafprozeßordnung sinngemäße Anwendung finden. Gemäß § 467 Abs. 2 StPO können die dem Angeschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen im Falle seines Freispruchs der Staatskasse auferlegt werden. Sie sind ihr aufzuerlegen, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Eine sinngemäße Anwendung dieser Regelung im ehrengerichtlichen Verfahren kann unter Berücksichtigung des § 198 BRAO nur dazu führen, daß die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Rechtsanwaltskammer, welcher der Beschuldigte angehört, zur Last fallen müssen.
Es ist keineswegs so, daß die §§ 195-199 BRAO eine erschöpfende Regelung darstellten, durch die eine Erstattung von Auslagen im ehrengerichtlichen Verfahren ausgeschlossen würde. Vielmehr erwies es sich schon bei der Anwendung der ebenso unvollständigen Kostenregelung der §§ 200-203 BRAO, welche für Zulassungssachen und andere Verwaltungsstreitigkeiten gilt, als notwendig, hinsichtlich der Auslagenerstattung ergänzend auf die im Gesetz über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Regelung zurückzugreifen (vgl. § 13 a FGG in Verbindung mit §§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 BRAO; hierzu Ehrenger. Entsch. VI, 72 und ständige Rechtsprechung des Anwalts- und Notarsenats des BGH). Auch für das berufsgerichtliche Verfahren der Steuerbevollmächtigten ist bereits die ergänzende Anwendbarkeit von § 467 Abs. 2 StPO neben § 105 StBerG vom 16. August 1961 (BGBl I, 1301) bejaht worden (vgl. Beschluß vom 25. Februar 1966 - StBAR 1/66 -). Für das ehrengerichtliche Verfahren der Rechtsanwälte kann daher - im Gegensatz zu der Rechtsprechung eines Ehrengerichtshofs, vgl. Ehrenger. Entsch. VI, 226 - ebensowenig anerkannt werden, daß die Kostenregelung der §§ 195 ff, insbesondere der §§ 197, 198 BRAO abschliessenden Charakter trüge.
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