Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1992, Az.: IV ZR 105/91
Versicherungsnehmer braucht nur Tatsachen zu beweisen, aus denen sich das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls ergibt; Beweiserleichterung für Versicherungsnehmer und Versicherer; Versicherer muss Tatsachen vortragen und im Bestreitensfalle beweisen, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist; Vorbringen neuer Angriffsmittel und Verteidigungsmittel im Berufungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1992
- Aktenzeichen
- IV ZR 105/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 04.02.1991
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW-RR 1992, 1214 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1992, 999-1000 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
A. Al. V. AG,
vertreten durch den Vorstand, H. straße ..., D.,
Prozessgegner
Herrn Franz Ha., G., L.,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1992
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, auch bezüglich der Kosten der Revision mit Ausnahme der durch sie verursachten gerichtlichen Kosten, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben werden.
Tatbestand
Der Kläger verlangt für die von ihm behauptete Entwendung von Hausrat, der bei der Beklagten versichert war, Entschädigung.
Er behauptet, in der Nacht vom 18. auf den 19. Februar 1988 sei in sein Haus eingebrochen worden. Ihm seien Teppiche, Schmuck und andere Gegenstände gestohlen worden. Den Wert der von ihm als gestohlen gemeldeten Sachen hat ein Unternehmen, das sich mit der Bewertung solcher Schäden befaßt, mit 161.250,00 DM ermittelt. Diesen Betrag nebst Zinsen fordert der Kläger.
Die Beklagte behauptet, der Einbruchdiebstahl sei fingiert. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft eingestellt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Das Berufungsgericht hat sich mit den Einwendungen der Beklagten zur Schadenshöhe nicht befaßt. Dies rügt die Revision zutreffend als rechtsfehlerhaft. Schon deshalb muß die Sache zurückverwiesen werden.
Das Berufungsgericht hat angenommen, an die vom Landgericht zuerkannten 161.250,00 DM gemäß § 314 ZPO gebunden zu sein, weil dieser Betrag im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils als unstreitig dargestellt ist.
Daran ist richtig, daß der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gemäß § 314 ZPO beweist, was die Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben. Anders als für das Revisionsgericht, § 561 Abs. 1 ZPO, entfaltet § 314 ZPO für das Berufungsgericht aber keine Bindungswirkung derart, daß es neuen Tatsachenvortrag der Parteien nicht zu prüfen hätte. Vor dem Berufungsgericht wird der Rechtsstreit in den durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt, § 525 ZPO.
Grundsätzlich sind die Parteien nicht gehindert, im Berufungsverfahren neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Mit diesem neuen Vorbringen braucht sich das Berufungsgericht nur dann nicht zu befassen, wenn die Voraussetzungen der §§ 527, 528 ZPO vorliegen. Dazu hat das Berufungsgericht indessen keine Feststellungen getroffen. Sie ergeben sich auch nicht unmittelbar aus dem in Bezug genommenen Inhalt der Akten.
§ 527 ZPO betrifft Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist oder einer nach § 520 Abs. 2 ZPO zur Erwiderung gesetzten Frist vorgebracht worden sind (BGH, Beschluß vom 17. September 1987 - III ZR 218/86 - BGHR ZPO § 527, Anwendungsbereich 1). Die Beklagte hat schon in der Berufungsbegründung bestritten, daß die vom Kläger als gestohlen angegebenen Gegenstände auch tatsächlich entwendet worden seien (Bl. 116 Abs. 1 GA). Sie hat damit zwar nicht die Bewertung der einzelnen Gegenstände, die gestohlen worden sein sollen, angegriffen; sie hat aber den Umfang des Schadens bestritten und ausgeführt, selbst bei unterstellter Richtigkeit eines Einbruchdiebstahls sei vom Kläger nicht nachgewiesen, daß die von ihm als entwendet angegebenen Gegenstände sich tatsächlich in seinem Anwesen befunden hätten und abhanden gekommen seien (so insbesondere Bl. 127 unter 1. GA; vgl. auch Bl. 129 Abs. 2, 134 unter 1. GA).
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist dieses Bestreiten der Beklagten hinreichend substantiiert; mehr vorzutragen kann von ihr nicht erwartet werden.
Auf ein verspätetes, den Rechtsstreit verzögerndes Bestreiten hat das Berufungsgericht nicht abgestellt. Dafür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, denn das Berufungsgericht hat im Wege der Rechtshilfe über den Grund des Anspruchs Beweis erhoben.
2.
Weiter ist nicht auszuschließen, daß auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Grund des Anspruchs rechtsfehlerhaft sind.
Die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen landgerichtlichen Entscheidungsgründe gehen davon aus, daß dem Kläger für den ihm obliegenden Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls Erleichterungen zugute kommen. Auf dieser Grundlage sieht das Landgericht den Beweis für den Einbruchdiebstahl nach den "äußeren Anzeichen" als geführt an. Der Versicherer müsse dann den von ihm ausgesprochenen Verdacht, der Versicherungsfall sei vorgetäuscht, durch konkrete Tatsachen erhärten, aus denen sich die "naheliegende Möglichkeit" einer vom Kläger begangenen Täuschung ergebe. Das Berufungsgericht ergänzt diese Ausführungen: Die Beklagte müsse nachweisen, daß die "äußeren Anzeichen trügen". Das sei ihr nicht gelungen. Bei diesem Ergebnis kehre sich die Beweislast auch nicht wieder um.
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, daß das Berufungsgericht bei seiner tatrichterlichen Prüfung von den Beweisgrundsätzen ausgegangen ist, wie sie der Senat für Fälle der vorliegenden Art entwickelt hat.
Entscheidend ist, daß beiden Parteien Beweiserleichterungen zugute kommen. Der Versicherungsnehmer braucht nur Tatsachen zu beweisen, aus denen sich das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls ergibt. Er muß ein Minimum an Umständen beweisen, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die versicherte Entwendung geschlossen werden kann. Ist dem Versicherungsnehmer dieser erleichterte Beweis gelungen, dann braucht der Versicherer nicht den vollen Gegenbeweis zu führen, daß der Diebstahl nicht stattgefunden hat. Es genügt vielmehr, wenn er Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29; vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 49/86 - VersR 1987, 801 [BGH 10.06.1987 - IV a ZR 49/86]; vom 12. April 1989 - IVa ZR 83/88 - VersR 1989, 587; vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88 - VersR 1990, 45).
Allerdings gelten diese Beweiserleichterungen nicht für die Feststellung der Anzahl und den Wert der angeblich entwendeten Sachen (Senatsurteil vom 13. März 1991 - IV ZR 74/90 - VersR 1991, 924 unter I).
Dr. Zopfs
Römer
Dr. Schlichting
Terno