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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1989, Az.: IVa ZR 341/88

Entstehung eines Vermögensschadens durch einen verlorenen Prozess; Beweisanforderungen für den Eintritt eines Versicherungsfalls in der Diebstahlsversicherung; Notwendigkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis für den Eintritt des Versicherungsfalles; Notwendigkeit des Vorliegens von Anzeichen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergeben; Anforderungen an den Gegenbeweis in Versicherungsfällen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1989
Aktenzeichen
IVa ZR 341/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 18.06.1987

Fundstellen

  • NJW-RR 1990, 92-93 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1990, 45-46 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Herr Hermann M., B. straße 34a, R.

Prozessgegner

Rechtsanwalt Heiko H., E. platz 34, K.

Amtlicher Leitsatz

Den Beweisanforderungen für den Eintritt eines Versicherungsfalls in der Diebstahlversicherungist genügt, wenn Anzeichen feststehen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben.

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. Juni 1987 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 16. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von dem Beklagten, der ihn früher als Rechtsanwalt vertreten hat, Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten.

2

Der Kläger hatte bei der Schleswig-Holsteinischen Landesbrandkasse im Rahmen einer verbundenen Hausratversicherung Gold-, Silber- und Schmucksachen für 130.000 DM versichern lassen. Nach seinen Angaben ist am 19. November 1978 in seiner Abwesenheit in seiner Wohnung eingebrochen und ein in die Wand eingelassener Wandtresor herausgebrochen worden. Dabei soll Schmuck im Werte von über 118.000 DM entwendet und Schaden an Möbeln angerichtet worden sein. Die Landesbrandkasse erstattete dem Kläger 43.528 DM und lehnte mit Schreiben vom 15. Juni 1979 unter Hinweis auf die Klagemöglichkeit weitere Zahlungen ab, weil der Tresor nicht die vertraglich festgelegten Sicherheitsbestimmungen erfüllt habe. Dieses Schreiben ging dem Kläger am 16. Juni 1979 zu. Der Beklagte erhielt am 19. Juni 1979 eine Durchschrift. Er erhob am 19. Dezember 1979 für den Kläger Klage gegen die Landesbrandkasse, mit der er eine weitere Entschädigung von 86.668,64 DM nebst Zinsen verlangte. Diese Klage wurde in zwei Instanzen wegen Versäumung der sechsmonatigen Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG rechtskräftig abgewiesen.

3

Der Kläger verlangt nunmehr vom Beklagten Schadensersatz wegen des restlichen nicht entschädigten Schmucks sowie wegen gestohlenen Bargeldes und entwendeter Münzen und anderer Gegenstände, wegen nicht entschädigter Beschädigungen und Erstattung seiner Kosten des Prozesses gegen die Versicherung, insgesamt 133.192,86 DM nebst Zinsen. Der Beklagte hat ein Verschulden an der verspäteten Einreichung der Klage bestritten und vertritt die Auffassung, die Klage im Vorprozeß hätte keinen Erfolg gehabt.

4

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 90.559,60 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet.

6

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte die sich für ihn aus dem Anwaltsvertrag ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch eine positive Vertragsverletzung gegenüber dem Kläger begangen hat, indem er die Klage gegen die Versicherung des Klägers erst nach Ablauf der sechsmonatigen Frist zur Klageerhebung nach § 12 Abs. 3 VVG bei Gericht einreichte. Der Vorwurf mangelnder Sorgfalt werde nicht dadurch entkräftet, daß möglicherweise die Ehefrau des Klägers auf Nachfrage einer Büroangestellten des Beklagten irrtümlich als Eingangsdatum des Ablehnungsschreibens der Versicherung den 19. Juni 1979 benannt habe. Auf eine solche Angabe hätte sich der Beklagte, wenn er die Klagefrist schon bis zum letzten Tag ausnutzen wollte, nicht verlassen dürfen. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler.

7

Das Berufungsgericht hat dennoch die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß die schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu einem ersatzfähigen Schaden geführt habe. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß er in dem Vorprozeß den Eintritt des Versicherungsfalls hätte beweisen und damit in diesem Rechtsstreit gegen die Versicherung obsiegen können. Allerdings kämen dem Versicherungsnehmer dabei die Regeln des Anscheinsbeweises zugute, wenn ein objektiver Sachverhalt gegeben sei, der das äußere Bild eines den Versicherungsfall darstellenden Ereignisses zeige. Diese Voraussetzungen seien hier zunächst gegeben gewesen. Den ermittelnden Polizeibeamten habe sich bei ihrem Eintreffen im Haus des Klägers das typische Bild eines Einbruchsdiebstahls geboten. Für ein solches Geschehen hätten die zerbrochenen Scheiben neben der Eingangstür, die Spuren einer intensiven Durchsuchung im Haus, die Beschädigungen an den Möbeln, das Abhandenkommen des Tresors und das Auffinden von Einbrecherwerkzeug gesprochen. Prima facie wäre aufgrund dieser Umstände der Beweis eines Einbruchsdiebstahls als erbracht anzusehen gewesen. Die Beweiskraft des Anscheinsbeweises entfalle aber, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, etwa eines fingierten Versicherungsfalls, bestehe. Dabei spielten Indizien, die für ein atypisches Geschehen sprechen, ebenso eine Rolle wie die persönliche Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers, die in diesen Fällen ein tragendes Element der richterlichen Überzeugungsbildung darstelle. Vorliegend begründeten verschiedene Tatsachen - in ihrer Gesamtheit schwerwiegende - Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers und der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung eines Einbruchsdiebstahls. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Einbaus des Tresors widersprüchlich vorgetragen, unterschiedliche Angaben zu der angeblichen Herkunft und zum Verbleib von Schmuckgegenständen gemacht, Quittungen über Schmuckgegenstände vorgelegt, die sich teilweise nicht den im vorgelegten Wertgutachten eines Juweliers genannten Schmuckgegenständen zuordnen ließen; auffallend sei ferner, daß er wertvollen Schmuck in verhältnismäßig kurzer Zeit erworben, nach dem Diebstahl aber keinerlei Schmuck mehr gekauft habe, und daß gegen ihn bereits mehrfach wegen Versicherungsbetrugs ermittelt worden sei. Wegen dieser Vielzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten hege das Gericht erhebliche Zweifel, ob sich tatsächlich ein Diebstahl unter Beteiligung Dritter abgespielt habe. Der Kläger müsse deshalb den vollen Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalls erbringen, den er nicht angetreten habe.

8

Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

9

Im Regelfall erleidet eine Prozeßpartei einen Vermögensschaden, wenn sie einen Prozeß verliert, den sie bei sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte. Für diese hypothetische Betrachtung ist maßgebend, wie der Vorprozeß nach Auffassung des Gerichts, das mit dem gegen den Prozeßbevollmächtigten gerichteten Schadensersatzanspruch befaßt ist, richtig hätte entschieden werden müssen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987, IX ZR 94/86 = NJW 1987, 3255 und ständig). Davon geht auch der Berufungsrichter aus. Er verkennt dabei aber die vom erkennenden Senat aufgestellten Beweisanforderungen für den Eintritt eines Versicherungsfalls in der Diebstahlsversicherung.

10

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates brauchen nicht die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises vorzuliegen. Es braucht sich deshalb weder um einen typischen Geschehensablauf zu handeln, noch muß eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Versicherungsfalls sprechen. Es reicht vielmehr aus, daß Anzeichen feststehen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1983, IVa ZR 19/82 = VersR 1984, 29 und Beschluß vom 5. November 1986, IVa ZR 57/86 = VersR 1986, 146). Den Gegenbeweis des Versicherers sieht das Berufungsgericht zu Unrecht schon deshalb als geführt an, weil schwerwiegende, nicht ausgeräumte Ungereimtheiten und Verdachtsmomente vorlägen, die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergäben. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß für den Gegenbeweis die Feststellung von konkreten Tatsachen erforderlich ist, die die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalls mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (a.a.O. sowie Urteil vom 10. Juni 1987, IVa ZR 49/86 = VersR 1987, 801 [BGH 10.06.1987 - IV a ZR 49/86]). Nach diesem Maßstab hat der Tatrichter den Sachverhalt bisher nicht beurteilt. Auf einen typischen Geschehensablauf und einen Anscheinsbeweis ist der Versicherungsnehmer hier nicht angewiesen, um die Beweiserleichterung zu haben. Und auch wenn im Einzelfall ein Anscheinsbeweis in Frage kommt, wird er im Bereich der Diebstahlsversicherung nicht schon durch die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs erschüttert (BGH VersR 1977, 610). Erhebliche Zweifel des Tatrichters, ob sich tatsächlich ein Diebstahl unter Beteiligung Dritter abgespielt hat, reichen für den Gegenbeweis des Versicherers gleichfalls nicht aus.

11

Es läßt sich nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei Anlegung des richtigen Maßstabes zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs