Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1961, Az.: I ZR 39/60
„Kindersaugflaschen“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1961
- Aktenzeichen
- I ZR 39/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15073
- Entscheidungsname
- Kindersaugflaschen
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - 11.02.1960
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 35, 329 - 338
- DB 1961, 1578-1579 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1962, 28-29 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 37-40 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Kindersaugflaschen
Prozessführer
1. The P. R. C. R., O. (USA), gesetzlich vertreten durch Patentanwalt Dr.-Ing. B., B.,
2. E. I. N.V., V. (Holland), gesetzlich vertreten durch Manager R.J.H. K.,
Prozessgegner
die Firma F. H. H. K. & Co., H., C.,
Amtlicher Leitsatz
Verlangt ein Unternehmen mit Sitz im Ausland von einem Unternehmen mit Sitz im Inland die Unterlassung des Vertriebs von Waren auf bestimmten Auslandsmärkten mit der Behauptung, es handele sich um sklavische Nachahmungen seiner Erzeugnisse, durch die in den fraglichen Absatzgebieten irrige Herkunfts- und Gütevorstellungen hervorgerufen würden, so ist die Frage, ob unlauterer Wettbewerb vorliegt, nach dem Recht derjenigen Staaten zu entscheiden, in denen der beanstandete Vertrieb stattfindet, mag auch die Herstellung der beanstandeten Waren im Inland stattfinden (teilweise Abweichung von BGHZ 21, 266 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] - Uhrenrohwerke).
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Jungbluth und Dr. Spengler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerinnen wird unter Zurückweisung der weitergehenden Revision das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Februar 1960 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Hilfsanträge der Klägerinnen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz abgewiesen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Klägerin zu 1) ist die Herstellerin einer Kindersaugflasche. Sie vertreibt die Flasche in Nord-, Mittel- und Südamerika unter dem Warenzeichen E., das ihr in etwa sechzig Ländern, darunter auch im Gebiet der Bundesrepublik geschützt ist. Außerdem liefert sie in Zusammenarbeit mit ihrer holländischen Lizenznehmerin, der Klägerin zu 2), die gleichfalls E.-Kindersaugflaschen fertigt, die Flaschen nach Europa, Asien und Afrika. Die Umsätze im Gebiet der Bundesrepublik sind gering.
Die Beklagte, eine Hamburger Exportfirma, bringt ebenfalls Kindersaugflaschen auf den Markt, die in Deutschland hergestellt sind und äußerlich den Kindersaugflaschen der Klägerinnen ähneln. Die Beklagte vertreibt ihre Babyflaschen unter der Bezeichnung "EV.", u.a. nach Singapur sowie nach verschiedenen Ländern Westindiens, Mittel- und Südamerikas. Dagegen vertreibt sie die EV.-Flasche nicht im Gebiet der Bundesrepublik.
Die Kindersaugflaschen der Parteien haben folgende gemeinsame Merkmale:
Beide Flaschen sind sechskantig; die Seiten sind jeweils nach oben und unten abgerundet. Beide Flaschen sind etwa 17 cm hoch und haben einen Durchmesser von etwa 5 cm. Von den sechs abgeflachten Seiten hat jeweils die erste eine Einteilung in "cubic centimeters", und zwar mit der Zahleneinteilung 50-100-150-200-240. Die dritte Flachseite hat bei beiden Flaschen eine Einteilung in "ounces", und zwar mit der Zahleneinteilung von 1 bis 8. Auf der fünften Flachseite befindet sich auf beiden Flaschen in erhabenen großen Blockbuchstaben, jeweils von oben nach unten zu lesen, die Markenbezeichnung "E." bzw. "EV.". Außerdem haben beide Flaschen einen dreiteiligen Schraubverschluß. Der aus schwarzem Kunststoff hergestellte Schraubdeckel hat einen Durchmesser von jeweils 40 mm; dieser Schraubdeckel hat bei beiden Flaschen vier Griffleisten in Dreiergruppen und nach oben eine kreisförmige Öffnung mit einem Durchmesser von etwa 24 mm. In dieser Öffnung sitzt bei beiden Flaschen ein kreisförmiger Dichtungsschutz aus schwarzem Kunststoff; dieser hat einen Durchmesser von jeweils 36 mm und oben einen halbkreisförmigen Griffansatz, der durch die Öffnung des Schraubverschlusses ragt. Außerdem haben beide Flaschen einen umstöpselbaren Gummisauger, der jeweils einen Durchmesser von etwa 37 mm hat. Wegen ihrer Abmessungen lassen sich sämtliche Einzelteile beider Flaschen untereinander austauschen. Der Gummisauger der E.-Flasche unterscheidet sich nur dadurch von dem Sauger der EV.-Flasche, daß er am Flansch zwei kleine Bohrungen hat, die für ein gleichmäßiges Nachströmen der Luft beim Saugen und damit für einen gleichmäßigen Milchzufluß aus der Flasche sorgen sollen. Diese Bohrungen in dem Sauger der E.-Flasche sind jedoch nur bei genauer Betrachtung zu erkennen, und auch nur dann, wenn der Sauger aus dem Verschluß herausgenommen wird.
Im übrigen unterscheiden sich die Flaschen der Parteien dadurch, daß sie in einer Hülle aus festem Papier stecken, die bei der E.-Flasche in den Farben violett, hellblau und weißgelb gehalten und mit einer ausführlichen Gebrauchsanweisung in englischer Sprache versehen ist, während die Hülle der Ev.-Flasche außer der Beschriftung "EV." und "MADE IN GERMANY" nur ein buntes Landschaftsbild mit einem Gebirge im Hintergrund zeigt.
Die Klägerinnen erblicken in dem Vertrieb der nach ihrer Auffassung der E.-Flasche sklavisch nachgebildeten EV.-Flasche einen Verstoß der Beklagten gegen die Gebote des lauteren Wettbewerbs sowie eine Verletzung von Warenzeichen- und Ausstattungsrechten der Klägerin zu 1).
Nach den Behauptungen der Klägerinnen hat die Klägerin zu 1) seit dem Jahre 1935 350 Millionen Stück der von ihr entwickelten E.-Flasche hergestellt, diese unter einem Werbeaufwand von vielen Millionen Dollar in zahlreichen Ländern der Erde vertrieben und hierdurch Weltgeltung oder zumindest in vielen Ländern der Erde Verkehrsgeltung für ihr Erzeugnis erlangt. So will die Klägerin zu 1) die E.-Flasche durch beträchtliche Exporte und eine umfangreiche Werbung auch in den Ländern Columbien, Guba, Ecuador, Guatemala, Haiti, Honduras, Nikaragua, Panama, Paraguay, Peru, Puerto Rico, Salvador, Singapur und Venezuela im Verkehr durchgesetzt haben. Als Herkunftshinweis soll hierbei dem Verkehr in erster Linie die seit dem Jahre 1937 in nahezu unveränderter Gestalt vertriebene sechskantige Flaschenform mit dem dreiteiligen Schraubverschluß dienen. Diese Merkmale würden, so machen die Klägerinnen geltend, von der Beklagten ohne technisch zwingenden Grund maßstabgetreu nachgeahmt, um bei den nachweislichen Lieferungen der Beklagten in die Länder Columbien, Cuba, Ecuador, Panama, Peru, Singapur und Venezuela den guten, durch den gleichmäßigen Milchzufluß in den Sauger begründeten Ruf der E.-Flasche für den Vertrieb der EV.-Flasche auszunutzen. Wie sehr es der Beklagten auf eine Herbeiführung von Verwechslungen zwischen den Erzeugnissen der Parteien ankomme, zeigt sich nach Meinung der Klägerinnen insbesondere auch darin, daß die Beklagte das mit dem Zeichen E. verwechslungsfähige Wort EV. an den beanstandeten Flaschen sogar in der besonderen Weise anordne, wie sie die Klägerin zu 1) zur Anbringung des Zeichens E. gewählt habe; außerdem habe die Beklagte in einem Angebot an einen ausländischen Geschäftsfreund für die EV-Flasche mit dem ausdrücklichen Hinweis geworben, die EV.-Flasche werde nach dem gleichen System wie die E.-Flasche hergestellt.
Die Klägerinnen haben sich zunächst nicht nur gegen den Vertrieb der EV.-Flasche, sondern auch gegen die in diesem Zusammenhang veranstaltete vergleichende Werbung der Beklagten gewandt. Im Verlaufe des Rechtsstreits haben sie jedoch die gegen die vergleichende Werbung der Beklagten gerichteten Unterlassungs-, Auskunft- und Schadensersatzanträge mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt. Im Streit befinden sich noch folgende Klageanträge:
- I.
Die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
es zu unterlassen, Kindersaugflaschen anzubieten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonstwie in Verkehr zu bringen, die durch folgende Ausstattungsmerkmale gekennzeichnet sind:
- a)
Höhe einschließlich Schraubkappenverschluß ca. 17 cm,
- b)
Durchmesser ca. 5 cm,
- c)
zylindrische Außenwandung mit sechs gleich großen, oben und unten abgerundeten Flachteilen, von denen eine Wandungsfläche mit einer Zahleneinteilung in cubiccentimeters, eine andere in ounces und eine dritte mit der Markenbezeichnung EV. in untereinander gestellten Buchstaben ausgeprägt sind,
- d)
dreiteilig zerlegbare Verschlußkappe (Außenkappe mit zentraler Öffnung, Kappendeckel, der am Außenrand mit vier Griffleisten in Dreiergruppen versehen ist, Dichtungsschutz mit halbkreisförmigem Griffansatz und Gummisauger, der sich umstöpseln läßt),
- e)
Grummisauger mit drei rippenförmigen Vorsprüngen;
- 2.
den Klägerinnen durch Vorlegen eines Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, nach welchen Absatzgebieten und in welcher Menge sie Kindersaugflaschen gemäß dem Klageantrag 1 angeboten, feilgehalten und verkauft habe.
- II.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der durch die widerrechtlichen Handlungen zu I) 1) entstanden ist oder noch entstehen wird.
- III.
Der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auch hinsichtlich des erledigten Teiles aufzuerlegen.
Ferner beantragen die Klägerinnen hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, Auskunfterteilung und zum Schadensersatz unter Beschränkung auf den Export in die Länder Columbien, Cuba, Ecuador, Guatemala, Haiti, Honduras, Nikaragua, Panama, Paraguay, Peru, Puerto Rico, Salvador, Singapur und Venezuela.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie hält die Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet. Sie ist der Auffassung, daß die Klage, auch soweit sie mit einem Verstoß der Beklagten gegen die Gebote des lauteren Wettbewerbs begründet werde, nach dem Recht der einzelnen Länder, wohin sie die EV.-Flaschen geliefert habe, zu beurteilen sei. Dort kenne man aber nicht das Verbot des sklavischen Nachbaus eines technischen Erzeugnisses. Außerdem gebe es in diesen Ländern keinen Ausstattungsschutz.
Daneben hält die Beklagte die von den Klägerinnen behauptete Weltgeltung der E.-Flasche schon deshalb nicht für gegeben, weil neben den Erzeugnissen der Parteien noch über zwanzig weitere Ausführungsformen gleich oder nahezu ähnlich aussehender Kindersaugflaschen anderer Hersteller auf dem Markt seien. Des weiteren stellt die Beklagte in Abrede, daß die EV.-Flasche der E.-Flasche sklavisch nachgebaut sei. Vielmehr sieht die Beklagte in dem nach ihrer Auffassung technisch bedingten dreiteiligen Schraubverschluß das einzige beiden Flaschen gemeinsame Merkmal. Schließlich leugnet die Beklagte jede Verwechslungsgefahr zwischen den Erzeugnissen der Parteien, weil sich beide Flaschen durch ihre verschieden gestalteten Umhüllungen und ihre unterschiedlichen Warenzeichen genügend voneinander unterschieden.
Die Klägerinnen erwidern auf die Einwendungen der Beklagten, daß die Anwendung ausländischen Wettbewerbsrechts zu keinem anderen Ergebnis als die Beurteilung nach deutschem Recht führen könne, weil die sklavische Nachahmung eines Erzeugnisses in fast allen Auslandsstaaten, insbesondere in den in ihrem Hilfsantrag aufgeführten Ländern, untersagt sei. Hinsichtlich der von der Beklagten vorgelegten Kindersaugflaschen anderer Hersteller führen die Klägerinnen aus, daß es sich bei diesen Flaschen ausschließlich um Nachahmungen der E.-Flasche handle, die entweder überhaupt nicht oder nur in einem geringen, die Verkehrsgeltung der E.-Flasche nicht beeinträchtigenden Umfange in den Verkehr gekommen seien.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und den Klägerinnen auch die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits auferlegt. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien und die Vorinstanzen haben die Frage der Prozeßführungsbefugnis der Klägerinnen, insbesondere der Klägerin zu 2), die als Lizenznehmerin der Klägerin zu 1) die gleichen Klageanträge wie die Klägerin zu 1) stellt, nicht näher erörtert. Sie sind offenbar davon ausgegangen, daß die Klägerinnen aufgrund eines zwischen ihnen bestehenden gesellschaftsähnlichen Verhältnisses als Gesamthandsgläubigerinnen berechtigt sind, die mit der Klage verfolgten Ansprüche gemeinschaftlich geltend zu machen. In der Revisionsinstanz sind insoweit keine Angriffe erhoben worden. Bei dieser Sachlage kann auch in dieser Instanz davon ausgegangen werden, daß beiden Klägerinnen eine Prozeßführungsbefugnis zusteht.
II.
Das Berufungsgericht hat die Hauptanträge I und II im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Mit diesen Klageanträgen begehren die Klägerinnen, der Beklagten den Vertrieb der EV.-Flasche für alle Länder der Erde zu untersagen und die Beklagte hinsichtlich sämtlicher bisher erfolgter Lieferungen zur Auskunfterteilung und zum Schadensersatz zu verurteilen. Insoweit fehlt es jedoch bereits an einem schlüssigen Klagevorbringen. Denn die Klägerinnen haben nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß sich die sechskantige Gestalt der E.-Flasche mit dem dreiteiligen Schraubverschluß bei den maßgeblichen Verkehrskreisen aller Länder der Erde als Herkunftshinweis auf ein Erzeugnis der Klägerin zu 1) durchgesetzt hat und deshalb überall in der Welt Verwechslungsgefahr in bezug auf die Herkunftsstätten der beiderseitigen Erzeugnisse besteht. Überdies erstrecken sich die behaupteten Verletzungshandlungen der Beklagten, abgesehen von einigen weiter zurückliegenden Lieferungen nach Indien und in den Libanon, lediglich auf die im Hilfsantrag der Klägerinnen aufgeführten Länder, so daß eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, Auskunfterteilung und Schadensersatz ohnehin nur für die vorgenannten Länder in Betracht kommen kann.
III.
Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die hilfsweise gestellten Klageanträge abgewiesen hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Es ist zwar mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Beklagte das inländische Warenzeichen E. der Klägerin zu 1) nicht verletzt. Denn, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausführt, besteht zwischen den Worten E. und EV. nach Klang, Wortbild und Sinngehalt keine Verwechslungsgefahr. Abgesehen davon konnte eine Verletzung des inländischen Zeichens E. allenfalls die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung des zeichenmäßigen Gebrauchs des Wortes EVEREST im Gebiet der Bundesrepublik sowie zur Auskunfterteilung und Schadensersatz wegen Verstoßes gegen eine derartige Unterlassungspflicht rechtfertigen.
Ob darüber hinaus, wie das Berufungsgericht mit Blick auf die ausländischen Warenzeichen der Klägerin zu 1) weiter meint, die Verwechslungsfähigkeit der Worte E. und EV. auch für alle infrage stehenden ausländischen Abnehmerkreise zu verneinen ist, kann dahinstehen. Denn insoweit fehlt es bereits an jeder näheren Darlegung der Klägerinnen darüber, in welchen Auslandsstaaten das Wort EB. der Klägerin zu 1) als Warenzeichen geschützt sein soll und ob dort die streitigen Zeichen infolge einer anderen Aussprache oder aufgrund der Beilegung eines anderen Sinngehalts verwechselbar sind.
2.
Ferner kann dem Berufungsgericht im Ergebnis jedenfalls darin beigetreten werden, daß es die Klage auch nicht aus §25 WZG als begründet ansieht. Die Klägerinnen haben zum Nachweis des Bestehens eines inländischen Ausstattungsschutzes der Klägerin zu 1) an der E.-Flasche lediglich vorgetragen, daß sie im Jahre 1956 3.000 Flaschen im Gebiet der Bundesrepublik abgesetzt hätten. Dagegen haben sie die Umsatzzahlen für die Jahre vor oder nach 1956 nicht genannt. Auch haben sie keine Angaben über die Art und den Umfang ihrer Werbung in der Bundesrepublik gemacht. Aus ihrem Vorbringen ist daher nicht schlüssig zu entnehmen, daß sich die Form der E.-Flasche im inländischen Verkehr als Herkunftshinweis auf ein Erzeugnis der Klägerin zu 1) durchgesetzt hat und diese deshalb im Gebiet der Bundesrepublik Ausstattungsschutz genießt. Fehlt es aber bereits an der schlüssigen Darlegung eines inländischen Ausstattungsschutzes der Klägerin zu 1), so kommt es, soweit die Klage auf eine Verletzung von §25 WZG gestützt wird, auf die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter angestellten Erörterungen über die Frage, ob Verwechslungsgefahr besteht, ebensowenig an wie auf die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe.
Dies gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht die Verletzung ausländischer Ausstattungsrechte der Klägerin zu 1) durch die Beklagte aus dem Gesichtspunkt mangelnder Verwechslungsgefahr verneint hat. Zwar können Ansprüche aus der Verletzung eines im Ausland bestehenden Ausstattungsrechtes auch vor einem inländischen Gericht geltend gemacht werden, wenn dessen örtliche Zuständigkeit gegeben ist (vgl. hierzu für Warenzeichen BGHZ 22, 1, 13 [BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] - Flava/Erdgold). Jedoch haben die Klägerinnen trotz mehrfacher Rügen der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen, in welchen der von ihren Klageanträgen umfaßten Staaten die Rechtsordnungen überhaupt Ausstattungsschutzrechte vorsehen, an welche Voraussetzungen dort diese Rechte geknüpft sind und wodurch sie, die Klägerinnen, diese Voraussetzungen in den einzelnen Ländern erfüllt haben wollen. Vielmehr haben sie sich mit einem allgemeinen Hinweis auf eine Verletzung ausländischer Ausstattungsschutzrechte der Klägerin zu 1) durch die Beklagte begnügt. Damit aber ist die Klage, soweit sie auf Ausstattungsrechte der Klägerin zu 1) gestützt ist, nicht schlüssig begründet.
Zu Unrecht vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, daß die Frage, ob der Vertrieb der beanstandeten Kindersaugflaschen nach oder in den im Hilfsantrag der Klägerinnen angeführten Ländern gegen den lauteren Wettbewerb verstoße, nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Das Berufungsgericht stützt diese Auffassung auf zwei verschiedene rechtliche Gesichtspunkte. Es beruft sich einmal auf den von der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz, wonach inländische Gewerbetreibende ihren Wettbewerb auch im Ausland nach inländischen Rechtsgrundsätzen einzurichten hätten. Zum anderen stützt das Berufungsgericht die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften darauf, daß sich die Handlungen, die Gegenstand des Unterlassungsanspruchs der Klägerinnen seien, zum Teil im Inland abgespielt hätten.
Beide Gesichtspunkte rechtfertigen im Streitfall nicht die Anwendung deutschen Rechtes.
a)
Zu dem Grundsatz, daß inländische Gewerbetreibende auch im Ausland die inländischen Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb zu beachten hätten, hat sich das Reichsgericht in Anlehnung an die Lehre von Nußbaum (Deutsches internationales Privatrecht 1932, S. 339 ff) nur für den sich im Ausland abspielenden Wettbewerbskampf zwischen Gewerbetreibenden bekannt, die beide im Inland eine gewerbliche Niederlassung haben (RGZ 140, 25, 29; 150, 265, 270). Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (BGH GRUR 1958, 189, 197 - Zeiß). Hiergegen sind im Schrifttum vielfach Bedenken erhoben worden (Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. S. 593 ff; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 8. Aufl. So 117, Anm. 114 Einl. UWG; Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. So 579; Köhler MuW 1933, S, 332, Wengler, RabelsZ 1954, 401, 413; Binder, RabelsZ 1955, So 413 ff, 434).
Ob und inwieweit diese Bedenken begründet erscheinen, kann jedoch im Streitfall dahinstehen, da keine der Klägerinnen im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzt. Eine allgemeine Pflicht inländischer Gewerbetreibender aber, sich auch gegenüber Mitbewerbern mit Sitz im Ausland bei ihrem sich ausschließlich im Ausland vollziehenden Wettbewerb nach deutschen Wettbewerbsregeln auszurichten, kann dem vom Berufungsgericht erwähnten, in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsatz nicht entnommen werden; denn bei solcher Sachlage entfällt die Möglichkeit, an ein gemeinsames Heimatrecht der Prozeßparteien anzuknüpfen. Während bei der übereinstimmenden Bindung aller inländischen Gewerbetreibenden für ihren Wettbewerb untereinander, auch wenn er im Ausland stattfindet, an die inländischen Wettbewerbsregeln für Beide sich im Rechtsstreit gegenüberstehenden Wettbewerber das gleiche Recht gilt, strengere Rechtsvorschriften des deutschen Rechtes sich somit zu Lasten beider Parteien auswirken, fehlt es an dieser gemeinsamen Rechtsgrundlage, wenn der im Ausland ansässige Kläger selbst mangels einer inländischen Niederlassung nicht gezwungen werden kann, sich bei seinen Wettbewerbsmaßnahmen auf dem im Ausland gelegenen Marktgebiet an deutsches Recht zu halten. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß der Wettbewerbskampf der Parteien auf den im Ausland gelegenen Marktgebieten unterschiedlichen Rechtsregeln unterworfen werden könnte, was eine unzumutbare Benachteiligung derjenigen Partei zur Folge hätte, deren Heimatrecht strengere Wettbewerbsvorschriften vorsieht.
Der Senat hat zwar bereits in mehreren Entscheidungen den Standpunkt vertreten, daß bei der Frage, ob ein Gewerbetreibender mit Sitz im Inland durch Wettbewerbsmaßnahmen auf dem Auslandsmarkt gegen §1 UWG verstößt, auch auf die im Ausland herrschende Verkehrsauffassung Rücksicht zu nehmen sei (BGH GRUR 1958, 189, 197 - Zeiß; GRUR 1960, 372, 377 - Kodak). Hierdurch können aber nur im Rahmen der Generalklausel des §1 UWG, nicht dagegen im Anwendungsbereich der Sondertatbestände des deutschen Wettbewerbsrechtes offenbar unbillige Ergebnisse vermieden werden.
Das Berufungsgericht kann insoweit seinen abweichenden Standpunkt auch nicht, wie es meint, auf Entscheidungen des erkennenden Senats stützen. Der Senat ist in den angeführten Entscheidungen (BGHZ 14, 286 - Farina; 21, 266 - Uhrenrohwerke) nicht etwa von einer Pflicht deutscher Gewerbetreibender ausgegangen, sich auch ausländischen Konkurrenten gegenüber bei dem Wettbewerb auf dem Auslandsmarkt an deutsche Wettbewerbsregeln zu halten, sondern hat die Anwendung deutschen Rechtes durch die Vorinstanzen nur gebilligt, weil er angenommen hat, daß für die in den fraglichen Rechtsstreiten angegriffenen Wettbewerbsmaßnahmen ein Begehungsort im Inland gegeben sei.
b)
Soweit das Berufungsgericht im Streitfall die Anwendung deutschen Rechtes auch mit der Anknüpfung an den Begehungsort begründet, kann ihm jedoch gleichfalls nicht beigepflichtet werden. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß die Handlungen, gegen die sich das Unterlassungsbegehren der Klägerinnen richte, bei dem von der Beklagten betriebenen Exporthandel "zu einem wesentlichen Teil" in Hamburg als dem Sitz der gewerblichen Niederlassung der Beklagten stattfänden.
Es ist nun zwar richtig, daß sittenwidrige Wettbewerbsverstöße zu den unerlaubten Handlungen rechnen und daß im deutchen Recht nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Lehre für unerlaubte Handlungen das Recht des Ortes maßgebend ist, an dem sie begangen werden (RGZ 96, 96, 98; Binder, Rabels Zeitschrift 1955, 401 ff). Der Begehungsort als Anknüpfung für das anzuwendende Recht kann jedoch nicht in jedem Fall schlechthin dem Handlungsort gleichgeachtet werden. Ein Begehungsort kann vielmehr nur dort angenommen werden, wo in einen geschützten Rechtskreis - sei es auch nur durch einen Teilakt der unerlaubten Handlung - eingegriffen wird. Wenn nur über den Rechtsbegriff des Begehungsortes eine dem Wesen des Wettbewerbsrechtes gerecht werdende Antwort auf die Frage nach dem anzuwendenden Recht gefunden werden soll, so müssen die Besonderheiten beachtet werden, die unlauteren Wettbewerbshandlungen im Vergleich zu anderen unerlaubten Handlungen anhaften, durch die bestimmt umrissene, durch nahezu alle Rechtsordnungen der Kulturstaaten geschützte Rechtsgüter wie Leben, Körper, Freiheit, Eigentum usw, verletzt werden. Die Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb gewähren kein Ausschließlichkeitsrecht an einem bestimmten Schutzobjekt. Sie dienen der Verhinderung von Mißbräuchen im Konkurrenzkampf, indem sie den Wettbewerbern verbieten, sich in diesem Kampf unlauterer Mittel zu bedienen. Sie untersagen zwar gewisse wirtschaftliche Betätigungen ohne Rücksicht auf einen Verletzungserfolg, gehen aber davon aus, daß durch die fraglichen Handlungen schutzwürdige Interessen von Mitbewerbern beeinträchtigt werden können. Unlauterer Wettbewerb kann hiernach in der Regel nur dort begangen werden, wo wettbewerbliche Interessen der Mitbewerber aufeinanderstoßen; denn nur an dem Ort wettbewerblicher Interessenüberschneidung wird das Anliegen der Verhinderung unlauterer Wettbewerbshandlungen berührt.
Kann nun aber, wie dargelegt, eine Pflicht inländischer Gewerbetreibender, sich auf dem Auslandsmarkt auch gegenüber ausländischen Konkurrenten nach den Regeln des deutschen Wettbewerbsrechts zu richten, nicht angenommen werden, so kann allein darin, daß der Inländer im Inland die Mittel bereitstellt, die er im Ausland für diesen Wettbewerb einsetzen will, kein Teilstück einer unlauteren Wettbewerbshandlung erblickt werden; denn im Inland kann bei solcher Sachlage mangels einer wettbewerblichen Interessenkollision ein Eingriff in eine geschützte Wettbewerbsposition und damit die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verhaltensnorm überhaupt nicht in Betracht kommen. Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichtes verkennt die sich aus der Natur des Wettbewerbsrechtes ergebenden Grenzen des Begehungsortes einer lediglich die wettbewerbliche Stellung eines ausländischen Mitbewerbers auf dem ausländischen Markt beeinträchtigenden Handlung.
So ist im Streitfall das eigentlich Wettbewerbswidrige noch nicht die nachahmende Herstellung der Kindersaugflasche der Klägerin, die nicht unter Sonderschutz steht. Das Unlautere liegt in solchem Fall vielmehr in der Verwendung des nachgeahmten Erzeugnisses im Kampf um den Kunden, so wenn z.B. diese Verwendung geeignet ist, irrige Herkunfts- oder Gütevorstellungen bei den Abnehmern hervorzurufen. Dies aber kann in der Regel nur auf Marktgebieten der Fall sein, auf denen die fraglichen Konkurrenzerzeugnisse einander begegnen.
Einen ähnlichen Standpunkt hat bereits das Reichsgericht in einem Fall vertreten, in dem die Beklagte im Inland Mundharmonikas und ihre Verpackung vor der Ausfuhr nach Indien mit einer Warenbezeichnung versehen hatte, die für die indischen Abnehmer mit einer Warenbezeichnung verwechslungsfähig war, welche die Klägerin für Mundharmonikas in Indien durchgesetzt hatte. Ausdrücklich hob das Reichsgericht hervor, daß kein Tatbestandsmerkmal des Wettbewerbsverstoßes im Inland begangen sei, weil die Täuschung des indischen Publikums nur in Indien stattgefunden habe (RGZ 140, 25, 29, vgl. auch RG MuW 1933, 446). Allerdings scheint das Reichsgericht von dieser Auffassung in mehreren späteren Entscheidungen wieder abgerückt zu sein (RG MuW 1936, 95; GRUR 1937, 466; GRUR 1937, 466; GRUR 1939, 925). Auch hat es seine Ausführungen in RGZ 140, 25, 29 später dahin ausgelegt, daß die damaligen Beklagten durch das Versehen der Mundharmonikas und ihre Verpackung mit der zur Täuschung des indischen Käufers geeigneten Warenbezeichnung ein Stück der unlauteren Wettbewerbshandlung im Inland begangen hätten (RGZ 150, 265, 271). Ähnliche Wendungen finden sich auch in Urteilen des erkennenden Senats, wonach der Wettbewerbsverstoß eines inländischen Gewerbetreibenden auf dem ausländischen Markt auch im Inland begangen wurde, wenn hier die "entscheidende Initiativhandlung" erfolgte (BGHZ 14, 286, 291 [BGH 13.07.1954 - I ZR 14/53] - Farina) oder "ein Teil der beanstandeten Wettbewerbshandlung" verwirklicht wurde (BGH GRUR 1955, 411, 413 - Zahl 55; BGHZ 22, 1, 18 [BGH 02.10.1956 - I ZR 9/54] - Flava/Erdgold). Bei Würdigung dieser Entscheidungen ist jedoch zu beachten, daß bei ihnen insofern ein anderer Sachverhalt als im Streitfall vorlag, als sie Wettbewerbsstreitigkeiten zwischen Gewerbetreibenden mit Sitz im Inland oder von diesen wirtschaftlich abhängigen ausländischen Tochtergesellschaften betrafen. Von dem Rechtsstandpunkt aus, daß inländische Gewerbetreibende verpflichtet sind, ihren Wettbewerb untereinander auch im Ausland so einzurichten, daß nicht gegen deutsche Vorschriften über den unlauteren Wettbewerb verstoßen wird, läßt sich aber die Annahme rechtfertigen, daß bereits durch Handlungen im Inland, die den Wettbewerb im Ausland vorbereiten, eine wettbewerbsrechtlich geschützte Position des gleichfalls im Inland ansässigen Mitbewerbers verletzt werde (vgl. hierzu auch Martin Wolff, Das internationale Privatrecht Deutschlands, 3. Aufl. So 164). Eine andere Abgrenzung des Begehungsortes als Kriterium für das anzuwendende Recht ist aber jedenfalls bei Wettbewerbsstreitigkeiten geboten, bei denen von einer übereinstimmenden Bindung der streitenden Parteien an ein gemeinsames Heimatrecht nicht ausgegangen werden kann. Der Grundsatz, daß Begehungsort einer unerlaubten Handlung jeder Ort ist, an dem zumindest ein Tatbestandsmerkmal dieser Handlung verwirklicht ist, bietet bei Wettbewerbsverstößen deshalb in der Regel keinen sicheren Anhaltspunkt für das anzuwendende Recht, weil im Gegensatz zu der Mehrzahl anderer unerlaubten Handlungen die Tatbestandsmerkmale der Wettbewerbsverstöße in den Rechtsordnungen der verschiedenen Länder unterschiedlich geregelt sind. Solange indessen die Frage des anzuwendenden Rechtes noch offen steht, besteht keine Möglichkeit, an konkrete Tatbestandsmerkmale anzuknüpfen, die nur einer bestimmten Rechtsordnung entnommen werden können, um festzustellen, wo diese verwirklicht wurden.
Aus dem Wesen des Wettbewerbsrechtes folgt aber, daß Begehungsort einer unerlaubten Wettbewerbshandlung, die durch den eine Täuschungsgefahr hervorrufenden Vertrieb eines sklavisch nachgeahmten Erzeugnisses begangen sein soll, nur ein Ort sein kann, wo der Nachahmer unmittelbar im Wettstreit um den Kunden in die wettbewerbliche Stellung eines Mitbewerbers eingegriffen oder das dort bestehende Interesse der Allgemeinheit, vor Täuschung bewahrt zu bleiben, verletzt hat. Tritt somit das angeblich nachgeahmte Erzeugnis nur auf dem Auslandsmarkt zu seinem Vorbild in Wettbewerb und ruft es nur dort die Gefahr einer Irreführung des Publikums hervor, so kann auch nur im Ausland unlauterer Wettbewerb begangen sein. An der abweichenden Beurteilung der Frage des Begehungsortes bei einem ähnlich gelagerten Fall in der Uhrenrohwerkentscheidung (BGHZ 21, 266 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55]) hält der Senat nicht fest.
Demnach konnte das Berufungsgericht die Anwendung deutschen Wettbewerbsrechtes nicht auf die inländische Tätigkeit der Beklagten stützen, mit der diese nur die Mittel bereitstellte, um in den im Hilfsantrag angeführten Ländern mit den im Ausland ansässigen Klägerinnen in Wettbewerb zu treten. Vielmehr sind die beanstandeten Wettbewerbshandlungen nach den jeweiligen Rechtsordnungen derjenigen Länder zu beurteilen, auf deren Absatzmärkten die Waren der Parteien aufeinandertreffen und wo nach der eigenen Sachdarstellung der Klägerinnen allein eine Irreführung der Abnehmerkreise zu befürchten steht.
4.
Der Anwendbarkeit ausländischen Rechts steht auch nicht Art. 30 EGBGB entgegen, wonach die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen ist, wenn die Anwendung gegen die guten Sitten oder den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Ob die Anwendung eines ausländischen Gesetzes gegen die guten Sitten verstößt und deshalb ausnahmsweise die grundsätzlich maßgebende ausländische Norm nicht angewendet werden soll, kann nur nach den Folgen beurteilt werden, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des ausländischen Rechts ergeben (RGZ 150, 283, 285; BGHZ 22, 162, 163 [BGH 15.11.1956 - VII ZR 249/56]; Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 90 ff). Es kann dagegen nicht davon ausgegangen werden, daß die Anwendung weniger strenger ausländischer Wettbewerbsvorschriften, wonach Wettbewerbshandlungen erlaubt sind, die im Inland als gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstoßend angesehen werden, schlechthin unvereinbar mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden sei. Die Anwendbarkeit ausländischen Rechts findet aus dem Gedanken des ordre public im allgemeinen nur in Ausnahmefällen dort eine Schranke, wo das ausländische Recht, wie dies beispielsweise in den sog. unterentwickelten Ländern denkbar ist, einen völlig unzureichenden Schutz gegenüber Handlungen gewährt, die nach der gemeinsamen Ansicht der durch gleiche sittliche Anschauungen verbundenen Kulturstaaten Wettbewerbsveratöße darstellen.
Gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes aber wird nur verstoßen, wenn der Unterschied der staatspolitischen oder sozialen Anschauung so erheblich ist, daß durch die Anwendung des ausländischen Rechtes die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angegriffen werden (RGZ 119, 259, 263; BGHZ 22, 162, 167) [BGH 15.11.1956 - VII ZR 249/56] oder wenn die Anwendung des ausländischen Wettbewerbsrechtes das deutsche Wirtschaftsleben ernsthaft bedrohen würde.
Abgesehen hiervon bildet das deutsche Recht nur insofern eine Schranke für das Klagebegehren, als gemäß Art. 12 EGBGB nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden können, als nach den deutschen Gesetzen begründet sind.
Hiernach hätte das Berufungsgericht die angegriffenen Wettbewerbshandlungen zunächst nach den Rechtsordnungen derjenigen Staaten prüfen müssen, in denen der beanstandete Vertrieb der Kindersaugflaschen der Beklagten stattfindet. Erst aufgrund der sich bei Anwendung ausländischen Rechtes ergebenden Rechtslage kann sich die weitere Frage stellen, ob aus den in Art. 12 und 30 EGBGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken ein Rückgriff auf deutsches Recht geboten ist.
Wegen des Rechtsverstoßes, der in der unmittelbaren Anwendung deutschen Rechtes liegt, kann die Abweisung der Hilfsanträge durch das Berufungsgericht keinen Bestand haben. Insoweit war deshalb auf die Revision der Klägerinnen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§565 ZPO).
5.
Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht folgende Gesichtspunkte zu beachten haben:
Das Berufungsgericht wird zunächst den Beweisangeboten der Klägerinnen nachgehen müssen, wonach die Beklagte die EV.-Flasche nach allen im Hilfsantrag der Klägerinnen aufgeführten Ländern liefert oder zu liefern beabsichtigt und wonach das beanstandete Verhalten der Beklagten nach den dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen unzulässig ist. Hierbei steht es den Klägerinnen frei, in der wiedereröffneten Tatsacheninstanz ihren bisher ungenügenden Sachvortrag über eine Verletzung von Ausstattungsrechten der Klägerin zu 1) an der E. Flasche in den fraglichen Ländern durch die Beklagte zu ergänzen. Soweit in diesem Zusammenhang die behauptete Verkehrsgeltung der E.-Flasche von Bedeutung sein sollte, wird das Berufungsgericht auch die in dieser Richtung angebotenen Beweise der Klägerinnen erheben müssen.
Sollten nach der Rechtslage in den fraglichen Staaten für die Frage, ob unlauterer Wettbewerb vorliegt, die gleichen Rechtsgrundsätze maßgebend sein wie nach deutschem Recht, so kann die Klageabweisung nicht mit der bisherigen Begründung aufrechterhalten werden. Hierzu ist tolgendes zu bemerken:
a)
Das Berufungsgericht leugnet Eigenart und Überdurchschnittlichkeit der E.-Flasche, ohne sich mit der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerinnen auseinanderzusetzen, daß sich die Form der E.-Flasche in den im Hilfsantrag näher bezeichneten Ländern als Hinweis auf Herkunft und Güte der Flasche durchgesetzt habe. Unterstellt man die Richtigkeit dieser Behauptung der Klägerinnen, so kann kein Zweifel an der Eigenart und Überdurchschnittlichkeit der E.-Flasche bestehen. Denn wenn die besonders gestaltete Form der E.-Flasche beim kaufenden Publikum der infrage stehenden Länder Herkunfts- und Gütevorstellungen hervorruft, ist regelmäßig ohne weitere Prüfung von ihrer Eigenart und Überdurchschnittlichkeit auszugehen, mag auch der fraglichen Gestaltungsform der Flasche von Haus aus - also ohne Verkehrsdurchsetzung - Eigenart im Sinne der Rechtsprechung zum sklavischen Nachbau nicht zukommen. Das Berufungsgericht hätte daher ohne Erhebung der angebotenen Beweise über die Durchsetzung der besonderen Form der E-Flasche als Herkunfts- und Gütehinweis in den im Hilfsantrag genannten Ländern keinesfalls Eigenart und Überdurchschnittlichkeit der E.-Flasche verneinen dürfen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die EVENFLO-Flasche sei kein eigenartiges und überdurchschnittliches Erzeugnis, läßt sich aber auch nicht mit der Feststellung rechtfertigen, daß die sechskantige, auf drei nicht nebeneinanderliegenden Flachseiten beschriftete Flaschenform mit dem dreiteiligen Schraubverschluß bei einer großen Anzahl von Milchflaschen vorhanden sei, die von den verschiedensten Herstellern der ganzen Welt in den Handel gebracht würden. Aus dieser Feststellung des Berufungsgerichts läßt sich nämlich nicht entnehmen, in welchem Umfang und in welchen lindern diese Flaschen vertrieben worden sind oder noch vertrieben worden. Es ist daher durchaus denkbar, daß die von der Beklagten vorgelegten Kindersaugflaschen anderer Hersteller in der Ländern, für welche die Klägerinnen die Durchsetzung der E.-Flasche im Verkehr substantiiert behauptet haben, nicht oder nur in geringem Umfange bekannt sind und deshalb weder das Entstehen einer Verkehrsgeltung der E.-Flasche hindern noch eine bereits erfolgte Durchsetzung der E.-Flasche im Verkehr beeinträchtigen oder beseitigen konnten.
Aber selbst wenn sich eine Verkehrsgeltung in dem behaupteten Sinn nicht erweisen lassen sollte, kann - jedenfalls solange noch offen steht, in welchem Umfang ähnliche Flaschen anderer Hersteller auf dem Markt sind - nicht davon ausgegangen werden, daß es sich um sog. Dutzendware handele, bei der der Verkehr nicht geneigt ist, aus der Gestaltungsform einen Herkunftshinweis zu entnehmen. Hiergegen sprechen schon die für die E.-Flasche nach dem Vorbringen der Klägerinnen in einzelnen Ländern eingetragenen Geschmacksmuster. Ein Wettbewerb mit einem sklavisch nachgeahmten Erzeugnis ist aber nach deutscher höchstrichterlicher Rechtsprechung schon dann unlauter, wenn die fragliche Formgebung ihrer Art nach geeignet ist, sich im Verkehr als Herkunftshinweis durchzusetzen, mag auch eine Verkehrsgeltung bislang nicht errungen sein (BGHZ 21, 266, 272 [BGH 13.07.1956 - I ZR 137/55] - Uhrenrohwerke, Urteil des Senats vom 17. März 1961 - I ZR 140/59 - Rotaprint).
b)
Zu Unrecht verneint schließlich das Berufungsgericht auch eine Verwechslungsgefahr zwischen der E.-Flasche und der EV.-Flasche. Nach seiner Auffassung achtet der Verkehr beim Kauf von Gegenständen des Massenverbrauchs, zu denen das Berufungsgericht auch Kindersaugflaschen rechnet, in erster Linie auf ihre Warenbezeichnung und ihre Umhüllung. Beide sind aber nach der Meinung des Berufungsgerichts bei den in Streit stehenden Flaschen der Parteien nicht zu verwechseln.
Das Berufungsgericht verkennt mit diesen Ausführungen wiederum die Bedeutung der für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Behauptung der Klägerinnen, daß die besonders gestaltete Form der E.-Flasche in den im Hilfsantrag genannten Ländern als Herkunfts- und Gütehinweis Verkehrsgeltung genießt. Der dortige Verkehr wird daher in erster Linie auf die Flaschenform und nicht auf ein Wort ihrer Beschriftung oder auf die Umhüllungen der Flasche achten. Die äußere Gestalt der EV-Flasche stimmt aber mit der Form der E.-Flasche nahezu überein. Sieht daher der flüchtige Betrachter die EV.-Flasche 9 so wird er sie aufgrund ihrer übereinstimmenden Gestalt mit der E.-Flasche verwechseln und die EV.-Flasche für ein Erzeugnis der Klägerinnen halten.
Eine andere Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit der beiden Flaschen könnte nur dann Platz greifen, wenn die Unterschiede beider Flaschen in der Warenbezeichnung und in ihrer Umhüllung so augenfällig für das kaufende Publikum wären, daß es trotz der gemeinsamen Flaschenform die Flaschen nicht verwechseln würde. Derartige Unterschiede liegen aber im Streitfall nicht vor. Die Warenbezeichnungen E. und EV. sind lediglich in unauffälliger Art auf einer Flachseite der jeweiligen Flasche ausgeprägt. Sie bilden weder ein eigenartiges Merkmal der Flaschenform noch heben sie sich durch eine farbliche Betonung oder in anderer auffälliger Weise von der Gesamtform der Flasche ab. Vielmehr wird, wie die Revision zutreffend hervorhebt, die Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Flaschen durch die übereinstimmende räumliche Anordnung der Worte E. bzw. EV. in senkrecht untereinandergestellten großen Buchstaben und der dadurch bedingten Hervorhebung ihrer gleichen Anfangsbuchstaben sogar noch erhöht. Der Rechtsfehler in der Betrachtungsweise des Berufungsgerichtes liegt darin, daß es die beanstandete Nachahmung in Einzelmerkmale zerlegt und nicht den angegriffenen Gesamttatbestand in der Zusammenschau der einzelnen Elemente gewürdigt hat. Auch die farblich und bildlich anders als bei der E.-Flasche gestaltete Papierhülle der EV.-Flasche vermag entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Verwechslungsgefahr zwischen den Erzeugnissen der Parteien nicht zu beseitigen. Die lediglich aufgeschobene Umhüllung steht dem Gebrauch der Flasche beim täglich mehrmaligen Reinigen und Anwärmen im Wasserbad hindernd im Wege. Deshalb wird sie in der Regel nach dem Kauf der Flasche abgenommen und auch nicht längere Zeit aufbewahrt werden. Dem Käufer der E.-Flasche prägt sich daher nicht deren Umhüllung, sondern die besondere Flaschenform ein. Gleiches gilt für den Teil des kaufenden Publikums, der die E.-Flasche lediglich ohne die Papierhülle sieht. Findet er dann bei einem späteren Kauf diese EV.-Flasche vor, so wird er lediglich auf deren Flaschenform achten, ihrer Papierhülle aber keine besondere Aufmerksamkeit schenken.
c)
Ob durch das beanstandete äußere Erscheinungsbild der EV.-Flasche die in Betracht kommenden Abnehmerkreise auch über bestimmte vorteilhafte Eigenschaften der Flasche getäuscht werden, wird davon abhängen, ob im Verkehr aus der Form der E.-Flasche auf einen gleichmäßigen Milchzufluß in dem Sauger während des Trinkens geschlossen wird, einen Vorteil also, den die EV-Flasche infolge des Fehlens der beiden Durchbohrungen im Flansch ihres Saugers nicht aufweist.
Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Entscheidung des Streitfalls auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.