Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1956, Az.: VII ZR 249/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.11.1956
- Aktenzeichen
- VII ZR 249/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 20.10.1955
Rechtsgrundlagen
- Art. 30 EGBGB
- § 93 Abs. 2 S. 5 RAGebO
Fundstellen
- BGHZ 22, 162 - 167
- NJW 1957, 184-185 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Freistaates Bayern, gesetzlich vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in M., Prinzregentenstrasse,
Prozessgegner
den Dr. George Eric R. V. Avenue, N.W., W.,
Amtlicher Leitsatz
Die Vereinbarung eines nach einem Streitanteil berechneten Erfolgshonorars zwischen einem in Washington ansässigen Rechtsanwalt und seinem deutschen Auftraggeber ist zulässig. Auch die Abmachung, dass die Gebühren unabhängig davon fällig werden sollen, ob der Erfolg auf die Tätigkeit des Rechtsanwalts zurückzuführen ist, schliesst die Wirksamkeit nicht ohne weiteres aus.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des. 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 20. Oktober 1955 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Rechtsanwalt in W.. Im Oktober 1949 suchte ihn der damalige bayerische Staatskommissar Auerbach auf und beauftragte ihn namens des Beklagten, bei der Währungsumstellung von Guthaben des Konzentrationslagers Dachau mitzuwirken. Am 28. Oktober 1949 erteilte Auerbach dem Kläger in New York eine sich hierauf beziehende Vollmacht, und dieser bestätigte die Übernahme des Auftrags mit Schreiben vom gleichen Tage. Nach dem Inhalt dieses Bestätigungsschreibens sollte der Kläger versuchen, Umstellungszahlungen für die Treuhandkonten des Konzentrationslagers herbeizuführen, die sich auf etwa 80 Millionen Reichsmark beliefen, und zwar nach Möglichkeit gemäss § 3 des Bayerischen Entschädigungsgesetzes oder, wenn dies nicht zu erreichen sei, auf der Grundlage von 6 1/2 %; die Gebühr für diese Tätigkeit sollte vom Erfolg abhängen und 1 1/2 % der Summe betragen, die verfügbar würde. Wegen weiterer Einzelheiten des Honorars verwies der Kläger auf ein Schreiben vom gleichen Tage, das sich auf einen anderen ihm von Auerbach erteilten Auftrag bezog. In diesem anderen Schreiben war u.a. festgelegt, dass das Honorar in deutscher Währung zu entrichten sei. Die Gebühr solle in jedem Falle fällig werden, sobald der erstrebte Erfolg eintrete.
Am 4. Mai 1950 entschied der Bayerische Oberste Rechnungshof, dass für einen Betrag von rund 68 Millionen Reichsmark der Altgeldguthaben des Konzentrationslagers Dachau die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der 8. DVO zum UG gegeben seien. Darauf wurden vorerst 54.251.710,93 RM im Verhältnis von 100 : 6,5 auf 3.526.361,22 DM umgestellt.
Der Beklagte überwies in der Folgezeit an den Kläger zur Anrechnung auf sein Honorar 12.200 DM, verweigerte aber weitere Zahlungen. Der Kläger hat deswegen Klage erhoben und beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 62.154,98 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1952 zu verurteilen.
Er errechnet sein Honorar nach einem Umstellungsbetrag von 4.488,500 DM auf 67.327,50 DM zuzüglich 7.027,48 DM Spesen; hiervon bringt er die erhaltenen 12.200 DM in Abzug.
Der Beklagte hat
Klageabweisung
erbeten. Er behauptet, dem Kläger sollte nur dann ein Anspruch auf die Vergütung zustehen, wenn der Erfolg durch seine Bemühungen herbeigeführt worden sei. Diese Voraussetzung liege nicht vor, weil die Umstellung allein durch die von den bayerischen Beamten geleistete Tätigkeit und die Entscheidung des Obersten Rechnungshofes erzielt worden sei. Auf die Umstellung nach der 8. DVO zum UG habe sich der dem Kläger erteilte Auftrag nicht erstreckt.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil zur Zahlung von 40.695,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1952 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt dieser seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Oberlandesgericht stellt den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Honorarabkommens dahin fest, dass dem Kläger die zugesagte Vergütung von 1 1/2 % des umgestellten Betrages ohne Rücksicht darauf zustehen sollte, ob der Erfolg auf seine Tätigkeit zurückzuführen sei; die Behauptung des Beklagten, der Auftrag habe sich nicht auf eine Umstellung nach der 8. DVO bezogen, sei widerlegt. Das Vertragsverhältnis sei im übrigen nach dem in Washington geltenden Recht zu beurteilen, das Vereinbarungen der vorliegenden Art zulasse.
1.)
Der Revision, die die Verletzung des § 293 ZPO rügt, ist zuzugeben, dass die sich mit der Anwendung des ausländischen Rechts befassenden Darlegungen des Berurungsgerichts in ihrer Kürze zu Missverständnissen Anlass geben können. Nach den Umständen des Falles genügen sie aber den rechtlichen Erfordernissen.
a)
Der Kläger ist Staatsbürger der Vereinigten Staaten von Amerika und übt seine Tätigkeit in Washington aus. Den Vertrag hat er mit dem durch Auerbach vertretenen bayerischen Staat in New York abgeschlossen.
Die Frage, nach welchem Recht sich die Beziehungen der Parteien richten sollten, ist somit nach den Grundsätzen des zwischenstaatlichen Rechts zu entscheiden. Insoweit kommt es in erster Linie auf den ausdrücklichen oder stillschweigenden Willen der Parteien, gegebenenfalls auf ihren mutmasslichen Willen und notfalls auf den Erfüllungsort an (vgl. BGHZ 9, 221). Ins einzelne gehende Erörterungen hierzu fehlen zwar in dem angefochtenen Urteil. Das Oberlandesgericht hat aber in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Entscheidung RGZ 151, 193 sowie die Erläuterungen bei Palandt, Vorbemerkung 6 d vor Art. 12 EGBGB; Nussbaum, Deutsches Internationales Privatrecht S 236 und 274 Note 4 sowie Friedlaender in AnwBl 1954, 1 [4] verwiesen. Dort ist das Rechtsverhältnis zwischen einer deutschen Partei und einem ausländischen Rechtsanwalt unter Beachtung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze behandelt. Mit der Bezugnahme hierauf hat das Oberlandesgericht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es die Sach- und Rechtslage nach den gleichen Richtlinien geprüft hat und in Übereinstimmung mit ihnen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Parteien das Honorarabkommen dem in den Vereinigten Staaten geltenden Recht unterstellen wollten. Diese Auffassung entspricht den Sachumständen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. ferner RGZ 149, 121 [127]).
b)
Gemäss § 293 ZPO war es Sache des Oberlandesgerichts, den Inhalt dieses Rechts zu ermitteln, soweit es für die Entscheidung wesentlich war. Hierzu standen ihm alle Erkenntnisquellen im Wege des Freibeweises offen.
Das Berufungsgericht führt aus, "das rechtliche Zustandekommen und die Wirksamkeit des Honorarversprechens" seien nach dem in Washington geltenden amerikanischen Recht zu beurteilen, "Weder in dieser noch, in jener Hinsicht" beständen Bedenken. In den Vereinigten Staaten sei, wie allgemein bekannt sei (ersichtlich soll hiermit auf den § 291 ZPO und zwar auf die Gerichtskundigkeit verwiesen werden - vgl. BGHSt 6, 292 ff -), die Vereinbarung eines Erfolgshonorars üblich. Dafür, dass es dort unstatthaft sei, den Nachweis der Kausalität wegzubedingen, fehle jeder Anhalt.
Der Beschwerdeführer ist der Absicht, dass diese Darlegungen keine ausreichende rechtliche Grundlage für die Entscheidung darstellten. Es hätte eingehend geprüft werden müssen, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch der hier in Betracht kommenden Art geltend gemacht werden dürfe. Ausserdem sei es bedenklich, die Zulässigkeit der Vereinbarung nur mit einer allgemeinen negativen Formel zu bejahen.
Der Rüge ist der Erfolg zu versagen. Es kann dahingestellt, bleiben, ob es zweckmässiger gewesen wäre, wenn das Oberlandesgericht dazu Stellung genommen hätte, ob und gegebenenfalls welche Grenzen das anzuwendende ausländische Recht der Vereinbarung eines Erfolgshonorars setzte. Denn für die Entscheidung wesentlich war nur die Frage, ob die hier abgesprochenen Bedingungen Bestand haben konnten. Das hat das Berufungsgericht auf S 35 des Urteils eindeutig bejaht. Der Hinweis auf die Übung in den Vereinigten Staaten und auf das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass es unzulässig sei, die Ursächlichkeit wegzubedingen (S 36), bezieht sich demgegenüber nur auf die Erkenntnisquellen, aus denen es seine Überzeugung geschöpft hat. Insoweit hat der Senat gemäss § 562 ZPO nicht das Recht der Nachprüfung.
Es wäre zwar ein Rechtsfehler, wenn das Oberlandesgericht nicht dargetan hätte, welches Recht anzuwenden ist, und wenn dessen Inhalt, soweit er für die Entscheidung erheblich ist, nicht ermittelt worden wäre (RG JW 1934, 835 f). Ist diesen Erfordernissen aber, wie es hier der Fall ist, genügt, so ist das Revisionsgericht gemäss § 562 ZPO an die Auffassung des Tatrichters gebunden. Die Grundlagen einer solchen Feststellung kann es nicht nachprüfen. Das ist, soweit es sich um die Rüge einer Verletzung der § § 286, 139 ZPO handelt, ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 3, 342 [346 f]; 10, 367 [372 f]). Es läge nahe, einen etwaigen Verstoss gegen § 291 ZPO ebenso zu werten; einer Entscheidung bedarf es aber insoweit gemäss § 561 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht, weil die Verletzung dieser Vorschrift nicht nach § 554 Abs. 3, 2 b ZPO gerügt worden ist.
Für die von der Revision weiter vertretene Auffassung, das Oberlandesgericht habe tatsächlich deutsches und nicht ausländisches Recht angewandt, fehlt es an jeder Grundlage. Das Abkommen der Parteien wäre nach den deutschen Vorschriften von vornherein unwirksam gewesen (§ 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO in der Fassung der VO vom 21. April 1944 - RGBl S 104); es ist deshalb nicht anzunehmen, dass das Berufungsgericht darauf zurückgegriffen hat. Richtig ist allerdings, dass sich das Urteil hinsichtlich des Zinsanspruches auf § 288 BGB stützt; daraus kann aber nicht entnommen werden, dass das Oberlandesgericht auch im übrigen deutsche Rechtsgrundsätze angewendet hat. Auf diesen Teil der Entscheidung wird noch einzugehen sein.
Schliesslich bindet den Senat auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten das Vertragsverhältnis dem in Washington und nicht dem in New York geltenden Recht unterstellen wollen.
2.)
Der Beschwerdeführer rügt ferner die Verletzung des Art. 30 EGBGB. Er wirft die Frage auf, ob eine Streitanteilvereinbarung nicht stets gegen die guten Sitten oder den Zweck der deutschen Gesetze verstosse. Nach seiner Ansicht sollen diese Voraussetzungen jedenfalls dann gegeben sein, wenn die Gebühren ohne Rücksicht darauf zu zahlen sind, ob der Erfolg durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erzielt worden ist. Ein Abkommen, das dem Rechtsanwalt die Möglichkeit gebe, ohne jede eigene Mühe das Honorar zu verdienen, knebele den Auftraggeber in unzulässiger Weise und stehe mit den deutschen Rechtsgrundsätzen in unvereinbarem Widerspruch.
Auch dieser Revisionsangriff ist unbegründet.
a)
Soweit der Beklagte darauf hinweist, dass der Kläger sein Honorar auch ohne eigenes Tun hätte beanspruchen können, geht er von einem anderen Sachverhalt aus, als ihn das Berufungsgericht mit Bindung für den Senat festgestellt hat. Nach dem Inhalt des Bestätigungsschreibens vom 28. Oktober 1949, auf das sich das Oberlandesgericht bezieht, sollten die Gebührenfür eine von dem Kläger zu entfaltende Tätigkeit gezahlt werden. Der Kläger hat die Arbeit alsbald aufgenommen; insbesondere hat er sich auch bemüht, eine Umstellung nach den Vorschriften der 8. DVO zu fördern. Der von dem Beklagten unterstellte Fall, in dem der Dienstverpflichtete ohne Beeinträchtigung seines Vergütungsanspruchs untätig bleiben kann, kommt hier also nicht in Betracht, so dass es keines weiteren Eingehens auf die sich dann ergebende Rechtslage bedarf.
b)
Unter diesen Umständen steht Art. 30 EGBGB der Wirksamkeit des Abkommens nicht entgegen.
Gemäss dieser Vorschrift ist die Anwendung eines ausländischen Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstossen würde. Beides ist nicht der Fall.
aa)
Für die Frage der Sittenwidrigkeit ist nicht der Inhalt des fremden Gesetzes für sich allein entscheidend, sondern es kommt auf die Folgen an, die sich aus dessen Anwendung im einzelnen Fall ergeben (RGZ 150, 283). Bei der hiernach vorzunehmenden Prüfung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dem Geschehen seine besondere Färbung geben (RGZ 150, 1 [5]). Dazu können auch solche Ansichten gehören, die anderweit innerhalb des durch gemeinsame sittliche Anschauungen verbundenen Kulturkreises vertreten werden. Sind z.B. die Auffassungen hinsichtlich der Zulässigkeit eines bestimmten Abkommens in den verschiedenen Ländern geteilt, so wird die Frage der Sittenwidrigkeit auch nach dem eigenen Rechte mit besonderer Vorsicht zu beantworten sein. Die Prüfung nach diesen Grundsätzen ergibt folgendes:
In Deutschland war die Frage, ob sich der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber einen Streitanteil versprechen lassen darf, nicht gesetzlich geregelt. Das Reichsgericht hatte ein solches Abkommen in mehreren Entscheidungen für regelmässig standeswidrig gehalten; die Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB hatte es bei Hinzutreten besonderer Erschwerungsgründe bejaht, wie rücksichtslose Ausnutzung des Klienten, Garantie eines Mindestbetrages, zeitliche Unbegrenztheit und Abdingen der Ursächlichkeit (RGZ 83, 111; 115, 141). Hieran hatte das oberste Gericht trotz verschiedener abweichender Auffassungen (vgl. Friedlaender RAO 3. Aufl. Exkurs II zu § 28 Anm. 6 und 7) festgehalten (RGZ 142, 70 [74]). Die Frage fand durch die bereits erwähnte VO vom 21. April 1944 ihre gesetzliche Regelung dahin, dass Abkommen zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei über ein Erfolgshonorar für unwirksam erklärt wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO). Das Vereinrheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl S 505) hat diese Bestimmung übernommen.
Nach dem letzten Kriege schlossen sich die vereinigten. Vorstände der Anwaltskammern der Britischen Zone grundsätzlich der von dem Reichsgericht vertretenen Ansicht an; in Nr. 32 Abs. 1 Satz 5 der von ihnen herausgegebenen Richtlinien wurde aber in Ausnahmefällen eine Vereinbarung der in Rede stehenden Art für zulässig erachtet. Diese Stellungnahme wurde später nicht aufrecht erhalten. Am 20. Juli 1951 teilte der Präsident der Arbeitsgemeinschaft der Anwaltskammervorstände dem Bundesjustizminister mit, dass es bei der Bestimmung des § 93 RAGebO verbleiben und dass Nr. 32 Abs. 1 Satz 3 der erwähnten Richtlinien gestrichen werden solle; Erfolgshonorare in jeder Form seien für einen deutschen Rechtsanwalt selbst in Auslandssachen schlechthin unzulässig (AnwBl 1951, 127). Auch in der Begründung zu § 2 des Entwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung, der am 24. November 1954 dem Bundestag vorgelegt worden ist (Drucks. 1014), wird betont, dass es dem Anwalt verboten ist, "sich am Gewinn eines Prozesses zu beteiligen".
Die Beurteilung der Frage im Ausland ist unterschiedlich. In einzelnen Ländern wird die Streitanteilvereinbarung abgelehnt 5 so z.B. mit Entschiedenheit in England (JW 1929, 1545; Kalsbach, Standesrecht der Rechtsanwälte, 1956, S 597), Österreich (AnwBl 1953, 201) und Frankreich (Kalsbach a.a.O.). Zulässig, und zum Teil gesetzlich anerkannt ist sie in anderen europäischen und aussereuropäischen Ländern (vgl. hierzu Magnus, die Rechtsanwaltschaft, 1929, S 23, 106, 150, 356, 398, 523). Zu diesem Kreis zählt auch der überwiegende Teil der Vereinigten Staaten von Amerika; nur in wenigen Staaten, zu denen weder der District of Columbia (Washington) noch New York gehören, ist das Erfolgshonorar - wohl im Anschluss an die englische Übung verboten (vgl. Williston, A treatise on the law of contracts 1938 Bd. 6 S 4835). Allerdings sind auch in den Vereinigten Staaten Bestrebungen festzustellen, die auf eine Abschaffung oder mindestens auf eine Begrenzung der häufig 50 % oder mehr betragenden Erfolgshonorare abzielten (Magnus S 398 ff; Kalsbach S 626). Sie haben aber keinen Erfolg gehabt. In der Regel 13 der American Bar Association ist ausdrücklich bestimmt:
"Ein Erfolgshonorar darf vereinbart werden, wo es gesetzlich zulässig ist. Es soll bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles einschliesslich des Risikos und der Unsicherheit der Gegenleistung angemessen sein und diesbezüglich immer der Nachprüfung durch das Gericht unterliegen" (Kalsbach S 628).
Schliesslich hat auch die sog. Monaco-Konferenz im Jahre 1954, die sich mit dem Entwurf für einen Ehrenkodex des internationalen Standesrechts befasste, in diesem Punkte keine Einigung erbracht. Nr. 17 des Entwurfs schliesst sich im wesentlichen der oben mitgeteilten Regel 13 der American Bar Association an; allerdings ist nach Nr. 1 vorgesehen, dass der Anwalt auch die Standesregeln befolgen soll, die in den Ländern gelten, auf die sich seine Tätigkeit bezieht (Kalsbach S 587 u. 597).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine einheitliche Auffassung über die Zulässigkeit des Erfolgshonorars besteht. Auch in Deutschland ist die Ansicht vertreten worden, dass die Streitanteilvereinbarung des Rechtsanwalts im Einzelfall standesrechtlich nicht zu beanstanden, sei. Ein Verstoss gegen die guten Sitten, der zur Nichtigkeit gemäss § 138 BGB führen würde, ist allgemein nur beim Hinzutreten besonderer Umstände angenommen worden. Diese Umstände brauchen allerdings nicht so schwerwiegend zu sein, dass sie der Abmachung schlechthin einen unsittlichen Charakter geben. Vielmehr ist entscheidend zu berücksichtigen, dass der deutsche Rechtsanwalt ein Organ unserer Rechtspflege und dass ihm damit eine Stellung zugewiesen ist, die nicht nur nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilt werden darf. Deswegen ist an eine solche Vereinbarung ein schärferer Maßstab anzulegen, als wenn sie unter Geschäftsleuten abgeschlossen wird (RGZ 142, 70).
Diese schärfere Beurteilung kann aber nur Platz greifen, soweit es sich um einen Rechtsanwalt handelt, dem tatsächlich die Stellung als Organ der deutschen Rechtspflege zukommt und der deswegen in der Allgemeinheit besonderes Vertrauen geniesst. Bei einem ausländischen Rechtsanwalt liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Deswegen kann ein von ihm abgeschlossenes Honorarabkommen, soweit es sich um die Frage des Sittenverstosses handelt, nicht anders beurteilt werden, als wenn es sich um die Vereinbarung eines Kaufmannes ohne sonstige Stellung handelt. Das gilt um so mehr, als es insoweit, wie oben dargelegt ist, nicht nur an einer einheitlichen zwischenstaatlichen Regelung des Standesrechts der Rechtsanwälte mangelt, sondern auch die Anschauungen hierüber durchaus geteilt sind.
Bei Beachtung dieser Grundsätze lässt sich nicht sagen, dass die Anwendung des ausländischen Rechts hier gegen die guten Sitten verstösst. Der dem Kläger zugebilligte Streitanteil ist nicht übermässig hoch, Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht konnte der Kläger das Honorar nur verlangen, wenn er sich entsprechend der von ihm eingegangenen Verpflichtung für den erstrebten Erfolg nach besten Kräften einsetzte, Er glaubte zudem, mit der fraglichen Vereinbarung auch den Interessen des Beklagten zu dienen, wie er in seinem Bestätigungsschreiben hervorhebt; darin teilte er ausdrücklich mit, dass er der finanziellen Lage, in der sich die Regierung des beklagten Landes befinde, Rechnung tragen, deswegen von der Anforderung eines Vorschusses Abstand nehmen und sich mit dem Erfolgshonorar begnügen wolle. Somit hatte er keine Vergütung für seine möglicherweise beträchtlichen Bemühungen zu erwarten, wenn kein günstiges Ergebnis erzielt wurde.
Auch gegen das Abdingen der Ursächlichkeit sind hier keine Bedenken zu erheben. Der Kläger hat insofern seinen Standpunkt mit beachtlichen Gründen in dem Schreiben vom 28. Oktober 1949 niedergelegt: Er weist darauf hin, dass er seine Arbeit zum grossen Teil in den Vereinigten Staaten zu leisten habe, während die Entscheidung in Deutschland verkündet werde; unter diesen Umständen werde es nicht möglich sein festzustellen, ob gerade seiner Arbeit der Erfolg zu, verdanken sei. Die Folgezeit hat tatsächlich ergeben, dass diese Bedenken des Klägers nicht abwegig waren. Zwar hatte der Bayerische Oberste Rechnungshof über die grundlegenden Fragen zu befinden (§ 1 der 1. DVO zum Festkontogesetz); die Alliierte Bankenkommission (ABC) konnte aber ein gewichtiges Wort mitreden; denn ihr stand damals gemäss § 34 Abs. 4 UG das Verordnungsrecht zu. Sie wurde auch durch die Bank deutscher Länder (BdL) mit der Sache befasst und äusserte ihre Ansicht am 9. November 1949 dahin, dass die Konten des Konzentrationslagers Dachau erloschen seien. Das Bayerische Landesamt für Wiedergutmachung (BLW) befürchtete, dass sich der Oberste Rechnungshof hierdurch gebunden fühlen könne, und bat den Kläger um Rat (Schreiben vom 28. Dezember 1949 und vom 4. Februar 1950). Dieser verhandelte deswegen mit der ABC im Sinne des ihm erteilten Auftrages und riet dringend davon ab, Verhandlungen mit der BdL zu führen, weil sie sich schon einmal ablehnend geäussert habe (Schreiben vom 5. Januar 1950 und vom 17. Februar 1950). Bei dieser Sachlage wäre es in der Tat schwer zu ermitteln gewesen, ob und in welchem Umfange die Umstellung auf das Mitwirken des Klägers zurückzuführen war. Einmal ist es sehr wohl denkbar, dass ohne seinen Rat das Verfahren bei dem Bayerischen Obersten Rechnungshof zurückgestellt und zunächst versucht worden wäre, die ungünstige Stellungnahme der BdL und der ABC auszuräumen; wie diese Versuche ausgegangen wären und welche Rückwirkungen sich daraus auf die Entscheidung des Obersten Rechnungshofes ergeben hätten, ist nicht abzusehen. Zum andern besteht die Möglichkeit, dass die ABC ohne die Bemühungen des Klägers von dem ihr zustehenden Verordnungsrecht Gebrauch gemacht und eine Entscheidung des Rechnungshofes entweder unmöglich gemacht oder ausser Kraft gesetzt hätte. Dass ein solcher Eingriff der ABC auch im einzelnen Falle von den Beteiligten in Betracht gezogen wurde, ergibt sich aus dem bereits erwähnten Schreiben des Klägers vom 30. November 1949, in dem eine solche Möglichkeit ausdrücklich ins Auge gefasst wurde.
Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände enthielt auch die Bestimmung, dass dem Kläger sein Honorar ohne Rücksicht darauf zustehen solle, ob der Erfolg seiner Arbeit zu verdanken sei, keine sittenwidrige Belastung des Beklagten.
bb)
Die Anwendung des fremden Rechts verstösst auch nicht gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes.
Allerdings ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars jeder Art nach deutschem Recht gemäss § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO unwirksam. Diese Verschiedenheit im Verhältnis zu dem Recht des District of Columbia genügt aber nicht zur Anwendung des Art. 30 EGBGB. Vielmehr müsste der Unterschied der staatspolitischen oder sozialen Anschauungen so erheblich sein, dass durch die Anwendung des ausländischen Rechts die Grundlagen des deutschen staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens angegriffen würden (RGZ 119, 259 [263]). Das ist nicht der Fall.
Die Vorschrift des § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO beruht, wie bereits dargetan, auf der besonderen Stellung des deutschen Rechtsanwalts als Organ unserer Rechtspflege. Solche Erwägungen scheiden für den ausländischen Rechtsanwalt aus. Er ist keinen anderen Beschränkungen unterworfen, als sie sich aus den allgemeinen Gesetzen, insbesondere dem § 138 BGB, ergeben.
II.
Die Revision wendet sich in eingehenden Erörterungen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts und macht geltend, dass sie unter Ausserachtlassung zwingender Denk- und Erfahrungssätze getroffen seien. Diese Rügen sind durchweg unbegründet. In Wirklichkeit handelt es sich um gemäss § 561 Abs. 2 ZPO unzulässige Angriffe gegen die nicht nur mögliche, sondern auch den Sachumständen entsprechende Würdigung seitens des Tatrichters. Eines näheren Eingehens hierauf bedarf es nicht.
III.
Das Berufungsgericht hat mehrere Beweise nicht erhoben, die der Beklagte durch Zeugenbenennung angetreten hat. Dieses Vorgehen verstösst aber entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht gegen die Vorschrift des § 286 ZPO.
1.)
Die Behauptung des Beklagten, dass die sog. Dachaugelder schon vor der Erteilung des Auftrages an den Kläger zur Umstellung angemeldet worden seien, war unstreitig. Es bedurfte also keiner Beweisaufnahme hierüber.
2.)
Im Schriftsatz vom 30. Dezember 1954 hat der Beklagte unter Zeugenbenennung behauptet, Dr. Ringelmann habe nach einem Telefongespräch dem Kläger am 4. Mai 1950 mitgeteilt, dass der Oberste Rechnungshof zugunsten des Beklagten entschieden habe, dass die Umstellungsangelegenheit damit erledigt sei, und dass der Kläger nichts mehr unternehmen solle.
Das Berufungsgericht ist auf diesen Beweisantritt nicht eingegangen. Darin ist ebenfalls kein Verstoss gegen § 286 ZPO zu erblicken. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese, von dem Beklagten zudem nicht bestrittene Darstellung erheblich sein soll; auch die Revision trägt hierzu nichts vor.
3.)
Mit Schreiben vom 4. Februar 1950 übersandte der Vizepräsident des BLW, Dr. E., dem Kläger ein von ihm gefertigtes Memorandum, in dem die Rechts- und Sachlage behandelt wurde. In dem Anschreiben berichtete Dr. E., Ministerialrat F. vom Bayerischen Obersten Rechnungshof sei der Meinung, dass dieser erst dann Stellung nehmen könne, wenn die ablehnende Äusserung der ABC vom 9. November 1949 aufgehoben oder festgestellt sei, dass sie nicht als Entscheidung anzusehen sei. E. schliesst mit den Worten:
"Sie wollen auf Grund der von Ihnen geführten Verhandlungen bestimmen und sagen, ob Sie nunmehr den Weg zum endgültigen Ziel sehen und gehen können. Wir sind der Meinung, dass wir jetzt zunächst Ihre Stellungnahme abwarten müssen."
Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 28. Juni 1955 Dr. E. als Zeugen dafür benannt, dass mit diesem Schreiben nicht der Weg über den Rechnungshof freigemacht, sondern nur der Kläger für seine Eingabe an die ABC unterrichtet werden sollte.
Darin, dass das Berufungsgericht diesen Beweisantrag übergangen hat, liegt kein Verfahrensverstoss. Wesentlich an dem Inhalt des Briefes ist vor allem der letzte Satz, in dem der Kläger mit unmissverständlichen Worten um seine Stellungnahme, also um Rat gebeten wird. Dementsprechend musste jeder unbefangene Leser den Sinn verstehen. Dann kommt es aber nicht darauf an, ob Dr. E. etwas anderes gemeint hat.
4.)
Im Schriftsatz vom 30. Dezember 1954 behauptet der Beklagte unter Zeugenbenennung, dass der Kläger bei der Besprechung am 5. Dezember 1949 gesagt habe, die Betreibung der Umstellung nach der 8. DVO auf dem Wege über den Obersten Rechnungshof sei ausschliesslich Sache der Münchner Herren. In der Berufungsbegründung wurde dieser Beweisantritt wiederholt und im Schriftsatz vom 28. Juni 1955 mit folgendem Nachsatz versehen:
"Der Beklagte ist also in der Lage, durch Zeugen nachzuweisen, dass am 5. Dezember 1949 im Beisein und mit Zustimmung des Klägers der diesem von A. ... erteilte Auftrag dahin umrissen oder klargestellt, oder - vom jetzigen Standpunkt des Klägers aus gesehen - eingeschränkt wurde, dass der Kläger für den Weg über die 8. DVO nicht mandiert war".
Das Oberlandesgericht hat die von dem Beklagten in dem Schriftsatz vom 30. Dezember 1954 behauptete Erklärung des Klägers als richtig unterstellt. Den Nachsatz im Schriftsatz vom 28. Juni 1955 fasst es als eine Schlussfolgerung und als Würdigung des zu erwartenden Beweisergebnisses und somit nicht als Tatsachenbehauptung auf.
Die Revision erblickt in diesem Vorgehen zu Unrecht eine Vorwegnahme des Beweisergebnisses, die allerdings, wenn sie vorläge, unzulässig gewesen wäre (vgl. u.a. BGH NJW 1951, 481 [BGH 12.04.1951 - IV ZR 22/50]).
Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, dass sich die Tatsachenbehauptungen des Beklagten in der Schilderung dessen erschöpften, was von den Beteiligten anlässlich der Verhandlung vom 5. Dezember 1949 ausgesprochen worden ist. Diesen Teil des Vorbringens hat es als richtig unterstellt, so dass es einer Vernehmung von Zeugen darüber nicht mehr bedurfte.
Der Nachsatz in dem Schriftsatz vom 28. Juni 1955 enthält demgegenüber nicht die Behauptung eines äusseren oder inneren Vorganges, sondern nimmt die rechtliche Beurteilung vorweg, die an sich dem Richter obliegt. Es wird nicht behauptet, dass die Beteiligten irgendeine weitere Erklärung abgegeben haben, als es nach den bisherigen Angaben der Fall sein sollte; vielmehr werden ihre Erklärungen nur ausgelegt und dabei im Sinne der von dem Beklagten vertretenen Rechtsansicht gewertet. Dass es sich, um nichts anderes als um eine solche Wertung handeln sollte, wird zudem noch durch das Wort "also" verdeutlicht. Diese Auslegung ist um so mehr geboten, als nicht angenommen werden kann, dass der Beklagte mit dem Nachsatz neue und wichtige Tatsachenbehauptungen aufstellen wollte, ohne sich dazu zu äussern, warum er damit 2 1/2 Jahre zurückgehalten hatte.
5.)
In dem Bestätigungsschreiben vom 28. Oktober 1949 hat der Kläger hinsichtlich seines Honorars auf ein weiteres Bestätigungsschreiben vom gleichen Tag Bezug genommen, das einen anderen Auftrag zum Gegenstand hatte. Der Satz, der diese Bezugnahme enthält, lautet:
"As to the question when and under what provisions the contingent fee is to be payable, I refer to the more detailed confirmation contained in my letter of today concerning the special funds established pursuant to Laenderrats Law number 75."
In jenem anderen Bestätigungsschreiben befanden sich unter 2.) Erörterungen über die Höhe des Honorars, unter 3.) über dessen Fälligkeit und unter 4.) darüber, dass die Gebühren ohne Rücksicht darauf zu zahlen seien, ob der Erfolg im Hinblick auf die Bemühungen des Klägers eintrete.
Der Beklagte hat behauptet, dass das englische Wort "provisions" mit "Bedingungen" zu übersetzen sei und nur die Bedeutung einer Verweisung auf Ziffer 2.) und 3.) des anderen Bestätigungsschreibens habe. Das Oberlandesgericht hält die Übersetzung mit "Bedingungen" als nicht dem Willen des Verfassers entsprechend; es stellt fest, dass der Kläger in jedem Falle auch Ziffer 4.) des anderen Bestätigungsschreibens, also die Wegbedingung der Ursächlichkeit, angewandt wissen wollte.
Die Revision rügt unter Wiederholung der früheren Behauptungen des Beklagten, dass das Berufungsgericht nicht einen Sprach- und Übersetzungssachverständigen herangezogen habe. Die Rüge ist jedoch ebenfalls unbegründet.
Die Frage, ob man das Wort "provisions" mit "Voraussetzungen" übersetzt, wie das Landgericht, oder mit "Bestimmungen", wie es das Oberlandesgericht unter Heranziehung eines anglo-amerikanischen Rechtswörterbuches für angebracht hält, oder, wie der Beklagte, mit "Bedingungen", ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Denn es kommt nur auf den von dem Kläger deutlich und für den Beklagten erkennbar zum Ausdruck gebrachten Willen an. Dieser ging aber, wie das Oberlandesgericht feststellt, dahin, dass der Kläger auch auf Ziffer 4.) des anderen Bestätigungsschreibens verweisen wollte. Diese Auslegung ist unabhängig davon, welche der drei Übersetzungen zutrifft, nicht nur möglich, sondern auch naheliegend.
6.)
Schliesslich bedurfte es entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht einer Beweiserhebung darüber, dass Auerbach bei seiner Rückkehr nach München erklärt habe, er habe mit dem Kläger vereinbart, dieser bekomme nichts, wenn er keinen Erfolg erziele. Das Berufungsgericht hat diese Mitteilung des A. als richtig unterstellt (S 34 des Urteils). Dem Beweisangebot war damit Genüge geschehen. Das Oberlandesgericht war nicht gehindert, aus diesem Vorgang andere Schlüsse hinsichtlich der vorangegangenen Honorarvereinbarung zu ziehen, als der Beklagte es wünscht.
IV.
Hinsichtlich des Zinsausspruchs bezieht sich das Oberlandesgericht auf das Urteil des Landgerichts. Dieses führt als rechtliche Grundlage für die Verurteilung den § 288 BGB an und verweist darauf, dass der Kläger den Beklagten am 1. April 1952 in Verzug gesetzt habe.
Das Berufungsgericht hat also diesen Nebenanspruch im Gegensatz zu der Hauptforderung nach deutschem Recht beurteilt, ohne jedoch eine Begründung hierfür zu geben, Nun ist es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass die Parteien mehrere Wirkungen eines Vertrages jeweils verschiedenen Rechtsordnungen unterstellen wollen (vgl. u.a. RGZ 126, 196 [206]). Eine solche Auslegung wird aber regelmässig nur in Betracht kommen, wenn sich besondere Anhaltspunkte dafür ergeben. Im allgemeinen wird es dem Parteiwillen entsprechen, dass das ganze Vertragsverhältnis einheitlich nach den gleichen Grundsätzen beurteilt wird; das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Frage, welche Folgen sich aus der nicht rechtzeitigen oder der ordnungswidrigen Erfüllung ergeben sollen.
Im vorliegenden Fall ist nicht anzunehmen, dass die Parteien eine solche unterschiedliche Anwendung der beiden Rechtsordnungen wollten. Kapital- und Zinsforderung hängen auf das engste zusammen und lassen sich in ihrer rechtlichen Grundlage nur schwer voneinander trennen. Es müssten schon besondere Umstände vorhanden sein, wenn angenommen werden sollte, dass der tatsächliche oder mutmassliche Wille der Vertragschliessenden darauf gerichtet gewesen ist, den Hauptanspruch dem einen und die Zinsforderung dem anderen Recht zu unterstellen. An solchen Anhaltspunkten fehlt es hier. Es ist deswegen davon auszugehen, dass auch das Zinsverlangen des Klägers nach demselben Recht, also dem des District of Columbia zu beurteilen ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist daher insoweit rechtlich fehlerhaft.
Der Mangel nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung. Da sich das Oberlandesgericht in diesem Punkte mit der Anwendbarkeit und dem Inhalt des ausländischen Rechts gar nicht befasst hat, kommt eine Bindung des Senats nach § 562 ZPO nicht in Betracht. In einem solchen Falle steht es dem Revisionsgericht gemäss § 565 Abs. 4 ZPO frei, die Sache entweder zurückzuverweisen oder aber unter Anwendung des nicht revisiblen Rechts selbst zu entscheiden, soweit die tatsächlichen Feststellungen dies zulassen (RG JW 1932, 240 f; RGZ 152, 86 [90]). Der Senat hält es für angebracht, von dieser zweiten Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Nach dem im District of Columbia geltenden Recht können für eine vertragliche Forderung Zinsen vom Zeitpunkt der Fälligkeit an verlangt werden (Entsch. App. Distr. of Col.; Fed. Dig. Bd. 36, Interest Nr. 45 S 643). Die Fälligkeit des Honorars sollte mit der durchgeführten Umstellung der "Dachaugelder" eintreten. Die Behauptung des Klägers, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich eines Teils von 51.288.217,61 RM bis zum 1. April 1952 gegeben waren, ist von dem Beklagten nicht bestritten worden. Der von dem Landgericht zugesprochene Betrag von 40.695,41 DM bezieht sich nur auf diese rund 51 Millionen Reichsmark.
Die Höhe des Zinssatzes von 4 % wird von dem Beklagten nicht bemängelt. Er ist nach dem im District of Columbia geltenden Recht auch angemessen und zulässig, wie die von dem Senat eingeholte Auskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg vom 10. November 1956 ergibt. Das Urteil des Oberlandesgerichts kann somit auch in diesem Punkte aufrecht erhalten werden.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.