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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1992, Az.: I ZR 103/90
„Morgenpost“

Titelschutz; Verwechslungsgefahr; Zeitungstitel; Berliner Morgenpost; Hamburger Morgenpost; Tageszeitung; Warenzeichen; Wettbewerb; Titel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1992
Aktenzeichen
I ZR 103/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14838
Entscheidungsname
Morgenpost
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1992, 247-249
  • LM H. 11 / 1992 § 16 UWG Nr. 134
  • MDR 1992, 862-863 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 1128-1130 (Volltext mit amtl. LS) "Morgenpost"
  • WRP 1992, 759-762 (Volltext mit amtl. LS) "Morgenpost"

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Bestehens einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeitungstiteln "Berliner Morgenpost" und "Hamburger Morgenpost".

Tatbestand:

1

Die Klägerin gibt die seit 1898 bestehende Tageszeitung "Berliner Morgenpost" heraus. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch, eine Tageszeitung mit dem Titel "Hamburger Morgenpost" in einer bestimmten Aufmachung in Berlin zu verbreiten.

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Die von der Beklagten verlegte "Hamburger Morgenpost" besteht seit 1949. Diese Tageszeitung wurde zunächst bis Ende der sechziger/Anfang der siebziger Jahre in geringer Stückzahl nach Berlin geliefert. Am 1. September 1986 nahm die Beklagte den Vertrieb nach Berlin wieder auf. Sie stellte ihn bald darauf wieder ein, nachdem ihr die Titelaufmachung der "Hamburger Morgenpost" im Verfügungswege verboten worden war.

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Die Klägerin hat vorgebracht, die Beklagte halte mit der Gestaltung ihres Zeitungstitels keinen genügenden Abstand zum Titel der von ihr - der Klägerin - verlegten "Berliner Morgenpost", bei der es sich um Berlins größte Abonnementszeitung handele. Es bestehe sowohl Verwechslungsgefahr im engeren Sinne eines Irrtums über die Identität der Herausgeber als auch im weiteren Sinne eines Zusammenhangs zwischen beiden Verlagsunternehmen.

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Die Klägerin hat beantragt,

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die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung zu verurteilen, in Berlin (West) eine Tageszeitung mit dem Titel "Hamburger Morgenpost" zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wenn in diesem Titel das Wort "Hamburger" in der Schrifthöhe oder Schriftbreite 2/3 kleiner ist als das Wort "Morgenpost", insbesondere ein Titelsignet in der Form der Ausgabe der "Hamburger Morgenpost" vom 8. Oktober 1986 zu verwenden. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Zeitungstitel in Abrede gestellt. Den interessierten Verkehrskreisen seien der Titel der - über den Hamburger Raum hinaus bekannten - "Hamburger Morgenpost" bekannt und sie seien im übrigen auch daran gewöhnt, daß es Zeitungen mit ähnlichen Titeln gebe. Ein regionales Verbreitungsverbot für die seit 1949 mit einem bestimmten Titel erschienene Zeitung schränke sie in ihrer Pressefreiheit ein.

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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 16 Abs. 1 UWG für begründet erachtet, weil der prägende Titelbestandteil "Morgenpost" der "Hamburger Morgenpost" das Titelrecht der Klägerin verletze. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Zeitungstitel der Klägerin sei schutzfähig. Zwischen den sich gegenüberstehenden Titeln bestehe Verwechslungsgefahr. Zwar sei das Publikum bei Tageszeitungen daran gewöhnt, auf Unterschiede in der Titelfassung zu achten. Die Beklagte sei jedoch - als sie am 1. September 1986 mit ihrem Titel "Hamburger Morgenpost" wieder in Berlin aufgetreten sei - verpflichtet gewesen, den den Abstand herstellenden Titelteil, hier das Wort "Hamburger" im Titelsignet der Beklagten, optisch so zu gestalten, daß nicht - wie hier - "Morgenpost" als Titelbestandteil - blickfangartig - bestimmend hervortrete. Die abweichende Farbwahl "weiß auf rotem Grund" der Beklagten sei gegenüber "schwarz auf weißem Grund" der Klägerin nicht geeignet, Verwechslungsgefahren auszuschließen. Denn eine wortklangliche und begriffliche Verwechslung sei nach wie vor zu befürchten. Durch die Verwendung von Großbuchstaben würde überdies zusätzliche Nähe zum Titel der Klägerin hergestellt. Ein regionales Verbreitungsverbot schränke auch nicht die Pressefreiheit (in Form der Verbreitungsfreiheit) ein. Die Beklagte habe die Möglichkeit, den Titelbestandteil "Hamburger" gleich groß zu schreiben und damit Verwechslungsgefahren auszuschließen. Etwas anderes könne auch nicht deshalb gelten, weil über die Tageszeitung der Beklagten in den letzten Jahren häufig in der Öffentlichkeit berichtet worden sei.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung.

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1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Klägerin für ihren Zeitungstitel "Berliner Morgenpost" grundsätzlich den kennzeichnungsrechtlichen Titelschutz aus § 16 Abs. 1 UWG in Anspruch nehmen kann. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt der Titel einer Tageszeitung - auch ohne Verkehrsgeltung - in der Regel selbst dann eine "besondere" und damit schutzfähige Bezeichnung einer Druckschrift im Sinne von § 16 Abs. 1 UWG dar, wenn er sich lediglich aus zwei sprachüblichen Angaben beschreibenden Charakters zusammensetzt (BGH, Urt. v. 8. 2. 1963 - Ib ZR 76/61, GRUR 1963, 378 f. - Deutsche Zeitung). Zwar ist auch bei Zeitungstiteln eine individualisierende Kennzeichnungskraft erforderlich. Insoweit sind jedoch nur geringe Anforderungen zu stellen, weil auf dem Zeitungsmarkt seit jeher Zeitungen unter mehr oder weniger farblosen Gattungsbezeichnungen angeboten werden, so daß das Publikum sich an diesen Zustand gewöhnt hat und bei Zeitungen auch solchen Titeln Unterscheidungskraft beimißt, denen für andere Druckschriften keine Kennzeichnungskraft zugebilligt werden könnte (vgl. BGH aaO.; Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 210 f.; auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 16 Rdn. 118 a).

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Diesen Anforderungen an die Schutzfähigkeit eines Zeitungstitels genügt der Titel "Berliner Morgenpost". Er setzt sich zwar aus einer (bekannten) geographischen und einer rein warenbeschreibenden Bezeichnung zusammen, die für sich betrachtet - zur Angabe Morgenpost vgl. nachfolgend unter 2. b bb - nicht unterscheidungskräftig und daher ohne Vorliegen einer Verkehrsgeltung ungeeignet sind, als individueller Herkunftshinweis zu wirken; in ihrer Zusammenstellung erreichen sie jedoch das hier genügende Mindestmaß an Individualität. Der Verkehr ist seit langem an solche aus rein beschreibenden Gattungsbegriffen und geographischen Angaben gebildeten Zeitungstitel, die in ihrer Zusammenstellung eine Unterscheidung ermöglichen, gewöhnt.

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2. Die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr bejaht hat, halten der rechtlichen Nachprüfung aber nicht stand.

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a) Das Berufungsgericht hat insoweit die sich daraus ergebenden Besonderheiten, daß es vorliegend nur um die Verwechslungsfähigkeit des Titelbestandteils "Morgenpost" der Beklagten mit dem Titel der Klägerin geht, nicht hinreichend beachtet und gebotene Feststellungen unterlassen. Die Klägerin beanstandet nicht den Titel "Hamburger Morgenpost" schlechthin, sondern nur, sofern in diesem Titel das Wort "Hamburger" in der Schrifthöhe oder Schriftbreite 2/3 kleiner ist als das Wort "Morgenpost". Dies hat das Berufungsgericht zwar gesehen. Denn es hat ausgeführt, daß die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wäre, sofern der Titelbestandteil "Hamburger" in gleich großer Schrift gehalten wäre wie der Bestandteil "Morgenpost". Vorliegend werde die Verwechslungsgefahr aber dadurch begründet, daß der den Abstand herstellende Titelteil "Morgenpost" in der Titelausgestaltung der Beklagten - nach Art eines Blickfangs - bestimmend hervortrete. Diese Annahme hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung indessen nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsurteil insoweit keine tatrichterlichen Feststellungen enthält. Das Berufungsgericht hätte näher prüfen müssen, ob der Verkehr den Titelbestandteil "Hamburger" tatsächlich - wie von der Beklagten bestritten - übersieht oder überliest. Davon kann angesichts der konkreten Ausgestaltung des Titels der Beklagten, die beide Titelbestandteile - wenn auch in unterschiedlicher Schriftgröße - in einheitlicher weißer Schrift eng zusammengerückt und eingeschlossen auf rotem, rechteckigem Grund aufweist, nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Das Berufungsurteil war daher bereits aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache zur weiteren tatrichterlichen Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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b) Das Berufungsgericht hat ferner die sich aus der prägenden Hervorhebung des Titelbestandteils "Morgenpost" ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht gezogen. Es kommt vorliegend für die Frage der Verwechslungsgefahr darauf an, ob der Titelbestandteil "Morgenpost" der Beklagten entweder mit dem vollen - schutzfähigen (vgl. vorstehend unter II. 1.) - Titel der Klägerin oder nur mit dem identischen Titelteil "Morgenpost", der dann selbständig schutzfähig sein müßte, um den Anspruch zu rechtfertigen (vgl. nachfolgend unter bb), verwechslungsfähig ist. Die hier gebotene Differenzierung hat das Berufungsgericht unterlassen.

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aa) Sollte das Berufungsgericht den Titelteil "Morgenpost" der Beklagten dem vollen Titel der Klägerin gegenübergestellt haben, hätte es eine Verwechslungsgefahr verneinen müssen. Nach der Rechtsprechung des Senats können bei Zeitungstiteln, die sich aus sprachlichen Gattungsbezeichnungen zusammensetzen, im allgemeinen verhältnismäßig geringe Abweichungen ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen; denn der Verkehr hat sich infolge des jahrzehntelangen Nebeneinanderbestehens einander ähnlicher Zeitungstitel daran gewöhnt, auf Unterschiede in der Titelfassung genau zu achten (BGH, Urt. v. 8. 2. 1963 - Ib ZR 76/61, GRUR 1963, 378, 380 - Deutsche Zeitung). Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt nicht voraus, daß die konkret in Rede stehenden Titel bereits längere Zeit nebeneinander bestanden haben, sondern gibt - worauf die Revision zu Recht hinweist - einen für das Zeitungswesen auch heute noch gültigen allgemeinen Erfahrungssatz wieder, wonach die Leser von Tageszeitungen im Hinblick auf die nach wie vor bestehende Vielfalt von unterschiedlichen Tageszeitungen daran gewöhnt sind, auf die - mitunter nur geringen - Unterschiede der Zeitungstitel genau zu achten. Der Umstand, daß die Tageszeitung der Beklagten seit 1970 - abgesehen von einer kurzfristigen Aufnahme des Vertriebs im Herbst 1986 - in Berlin nicht mehr vertrieben wird, ist daher nicht geeignet, den eingangs herausgestellten Grundsatz in Frage zu stellen. Achtet der Verkehr danach erfahrungsgemäß auch auf geringe Unterschiede, so kann von einer Verwechslungsgefahr des Titelbestandteils "Morgenpost" mit dem Titel "Berliner Morgenpost" nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich der bildlichen Gestaltung der Titelsignets kommt überdies hinzu, daß sich die Titel auch durch eine andere Farbgebung und Schriftgestaltung deutlich voneinander unterscheiden.

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bb) Eine Verwechslungsgefahr kann aber auch zwischen einzelnen übereinstimmenden Bestandteilen von kennzeichnungsfähigen Bezeichnungen in Betracht kommen. Voraussetzung für einen selbständigen Schutz eines Titelbestandteils ist jedoch entweder dessen Kennzeichnungskraft von Haus aus oder Verkehrsgeltung (vgl. BGHZ 11, 214, 216 [BGH 08.12.1953 - I ZR 199/52] - KfA; 24, 238, 240 - Tabu I; auch BGH, Urt. v. 11. 7. 1958 - I ZR 187/56, GRUR 1959, 45, 47 - Deutsche Illustrierte; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, Kap. 57 Rdn. 16; Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 15). Dazu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen.

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Soweit es um die Frage der Kennzeichnungskraft des Titelbestandteils "Morgenpost" von Haus aus geht, vermag der Senat diese selbst zu beantworten, ohne daß es weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf. Auf der Grundlage der oben angeführten Rechtsprechung ist die erforderliche Kennzeichnungskraft zu verneinen. Die Bezeichnung "Morgenpost" setzt sich aus zwei beschreibenden Angaben zusammen, die für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind. Die Bezeichnung "Post" ist gleichbedeutend mit dem Wort Zeitung und wird wie die Begriffe Nachrichten, Blatt, Tagesanzeiger u.ä. im Zeitungswesen vielfach verwendet (vgl. BGH, Urt. v. 8. 2. 1963 - Ib ZR 76/61, GRUR 1963, 378, 379 - Deutsche Zeitung; auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 16 Rdn. 120 a; Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 204, 210). Die Angabe der Tageszeit "Morgen" ist rein beschreibend und vermag auch in der Verbindung mit dem Wort "Post" nicht das erforderliche Mindestmaß an Individualität zu erreichen. Es handelt sich auch in der Zusammensetzung noch um eine beschreibende Gattungsbezeichnung, die auf die früher übliche Unterscheidung in Morgen-, Mittags- und Abendpresse zurückgeht und auch heute noch hinsichtlich der Erscheinungsweise und der Abgrenzung zu Abendzeitungen beschreibend und daher nicht unterscheidungskräftig ist. Es gilt insoweit nichts anderes als zum Beispiel für die Bezeichnung "Sonntagsblatt", der die Rechtsprechung die erforderliche Kennzeichnungskraft abgesprochen hat (vgl. OLG Oldenburg GRUR 1987, 127 - Sonntagsblatt und dazu Nichtannahmebeschluß des Senats vom 2. 7. 1987 - I ZR 220/86).

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Es kommt daher im Streitfall maßgebend darauf an, ob die Klägerin für ihren Titelbestandteil "Morgenpost" Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen kann. Dazu fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen. Die nicht näher begründete Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht nur von einer durchschnittlichen, sondern stärkeren Durchsetzung des Titels "Berliner Morgenpost" auszugehen, reicht nicht aus. Die Sache ist daher zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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Bei der Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß es - wie hier - bei einem im Zeitungswesen nicht gänzlich ungebräuchlichen Titelbestandteil im Hinblick auf den gattungsbezogenen Charakter der Bezeichnung besonderer Anforderungen an seine Bekanntheit bedarf, um Verkehrsgeltung annehmen zu können (vgl. BGHZ 21, 182, 193 - Funkberater; auch Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 218). Bei der Prüfung des Ausmaßes des Bekanntheitsgrades kann auch dem Umstand Bedeutung zukommen, daß die Beklagte bereits auf dem Berliner Zeitungsmarkt, wenn auch schon mehr als 20 Jahre zurückliegend, mit ihrem Verlagserzeugnis vertreten war (vgl. Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 134).

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Sollte der erforderliche Grad von Verkehrsgeltung festgestellt werden, so wird das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr weiter zu beachten haben, daß bei Zeitschriftentiteln, was für Zeitungstitel im verstärkten Maße gilt, auch Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform der einander gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nähe zueinander bestimmen; sie bleiben daher bei der auch hier bestehenden Wechselwirkung zur Kennzeichenähnlichkeit und Kennzeichnungskraft nicht ohne Einfluß auf die Verwechslungsgefahr zwischen den Titeln (BGH, Urt. v. 30.5. 1975 - I ZR 37/74, GRUR 1975, 604, 605 - Effecten-Spiegel; Großkomm/Teplitzky, § 16 UWG Rdn. 365).

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Darüber hinaus ist im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr die Bedeutung der grundgesetzlich geschützten Verbreitungsfreiheit (vgl. BVerfGE 10, 118, 121;  62, 230, 243 - Boykottaufforderung) einzubeziehen. Die vom Berufungsgericht hierzu angestellte Erwägung, die Titelaufmachung der Klägerin zeige, daß eine im Schriftbild gleich große Ausgestaltung der beiden Titelbestandteile die Verbreitungsfreiheit nicht einschränke, läßt sich mit dem Grundsatz der Verbreitungsfreiheit nicht ohne weiteres in Einklang bringen. Sie berücksichtigt einerseits nicht hinreichend, daß das Erzeugnis der Beklagten im Gegensatz zu dem der Klägerin in der Art einer magazinähnlichen Boulevardzeitung herausgegeben wird und damit bereits aus der hiermit verbundenen Gattungsart eine Verwechslung mit der von der Klägerin gebrauchten Titelaufmachung nicht in Betracht kommen könnte. Andererseits wäre im Rahmen der nach Art. 5 Abs. 1 GG gebotenen Güter- und Interessenabwägung auch zu beachten, daß eine Titelumgestaltung für eine bereits unter einer bestimmten Titelaufmachung eingeführten Zeitung, die ihren Vertriebsschwerpunkt nicht in dem Gebiet hat, in dem die nach § 16 Abs. 1 UWG zu beurteilende Verwechslungsgefahr gegeben sein könnte, im Hinblick auf die in seinem eigentlichen Vertriebsbereich unter der angegriffenen Titelaufmachung eingeführten Presseerzeugnisse nicht ohne weiteres zugemutet werden könnte.

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3. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung könnte nur dann abgesehen werden, wenn der von der Beklagten geltend gemachte Verwirkungseinwand durchgreifen würde. Dies ist indessen nicht der Fall.

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Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß eine Verwirkung nicht eingetreten ist. Die Revision beruft sich insoweit ohne Erfolg darauf, die Beklagte habe die "Hamburger Morgenpost" - wenn auch in anderer Aufmachung - von 1949 bis 1970 von der Klägerin unbeanstandet in Berlin vertrieben. Es kann dahinstehen, ob angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten geringen Menge der damals in Berlin vertriebenen Exemplare der "Hamburger Morgenpost" einerseits überhaupt ein Einschreiten der Klägerin geboten war (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO. Einl. UWG Rdn. 435; Großkomm/Köhler, Vor § 13 UWG, B Rdn. 466) und andererseits ein wertvoller und schützenswerter Besitzstand auf seiten der Beklagten entstehen konnte (BGHZ 5, 189, 195 - Fischermännchen (= Zwilling); BGH, Urt. v. 7. 6. 1990 - I ZR 298/88, GRUR 1990, 1042, 1046 - Datacolor; Großkomm/Köhler, Vor § 13 UWG, B Rdn. 473). Denn der Verwirkungseinwand greift bereits deshalb nicht durch, weil die Beklagte ihren Vertrieb in Berlin selbst eingestellt hat und dabei auch 16 Jahre lang geblieben ist, so daß schon aus Zeitgründen ein etwa früher begründeter Verwirkungstatbestand wieder entfallen wäre.

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III. Nach alledem war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.