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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1975, Az.: I ZR 37/74
„Effecten-Spiegel“

Verkehrsgeltung des Zeitschriftentitels "DER SPIEGEL"; Verwechselungsgefahr zwischen Zeitschriftentiteln; Verhältnis von wettberwerbsrechtlichem Schutz zum Warenzeichenschutz und Ausstattungsschutz; Zeitschriftentitel aus Sachhinweis und Sammelbegriff

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1975
Aktenzeichen
I ZR 37/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11683
Entscheidungsname
Effecten-Spiegel
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 28.02.1974
LG Hamburg - 13.04.1973

Fundstelle

  • DB 1975, 1982 (Volltext)

Prozessführer

E.-Spiegel Vermögens-, Verwaltungs- und Verlags-Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand, Dipl. Kaufm. Bolko H., B., Untere M. straße ...

Prozessgegner

S.-Verlag Rudolf A. KG,
vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Rudolf Augstein und Hans-Detlev Be., Ha., Br.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Stehen sich Zeitschriftentitel gegenüber gilt, je näher und verwandter die in Frage stehenden Warengebiete sind desto größer ist die Verwechselungsgefahr; die Verwechselungsgefahr ist umso geringer je größer der Warenabstand ist. Dabei sind Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform der einander gegenüberstehenden Zeitschriften für das Entstehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeitschriftentiteln zu berücksichtigen

  2. 2.

    Ist ein Zeitschriftentitel durch einen auf den Gegenstand der Zeitschrift bezogenen Sachhinweis und einen Sammelbegriff (hier : "Spiegel") gebildet, so individualsiert der Verkehr die Zeitschrift, wenn es auf dem Markt mehrere Zeitschriften unter dem gleichen Sammelbegriff gibt, nach dem Sachhinweis soweit sich dieses von seinem Gehalt von den anderen absetzt, also als indivueller Sachhinweis erkennbar wird.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1975
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Februar 1974 aufgehoben und unter Abänderung des Urteils der Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg vom 13. April 1973 die Klage in ihrem Hauptantrag abgewiesen.

Hinsichtlich des Hilfsantrags wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird, zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin gibt seit 1947 das wöchentlich erscheinende Nachrichtenmagazin "DER SPIEGEL" heraus. Der Titel und das Wortzeichen "DER SPIEGEL, das deutsche Nachrichtenmagazin" sind für die Klägerin als Warenzeichen eingetragen. Im Jahre 1957 wurde "DER SPIEGEL" in einer Auflage von rund 100.000 Exemplaren vertrieben; nach dem Vortrag der Klägerin betrug die Auflage im Jahre 1972 fast 1.000.000 Exemplare je Ausgabe; nach Darstellung der Beklagten ist jedoch die Auflage der Zeitschrift unter 880.000 Exemplare gesunken, bei einer verkauften Auflage von zeitweise nur 400.000 Exemplaren.

2

Im Verlag der Beklagten erscheint die Zeitschrift "Effecten-Spiegel, ein Journal für den Aktionär"; sie erschien als Wochenschrift erstmals am 3. September 1971. Ihr Vorgänger war ein Börsenkurzinformationsdienst "Der Effekten-Spiegel", der - anders als die jetzige Zeitschrift der Beklagten - nicht im Zeitschriftenhandel, sondern ausschließlich im Abonnement und im Direktversand vertrieben wurde. Für die Beklagte ist auf Grund Anmeldung vom 20. August 1971 das Wortzeichen "effekten-spiegel" als Warenzeichen eingetragen; die am 18. April 1972 erfolgte Eintragung ist im Warenzeichenblatt vom 31. Mai 1972 veröffentlicht worden; die Klägerin hat gegen die Zeicheneintragung Widerspruch eingelegt. Das Titelblatt der Zeitschrift der Beklagten hatte zunächst eine rote Umrandung, die im Kopfteil des Titels das Mehrfache an Fläche einnahm als an den Seitenumrandungen und am Unterrand; Titel und Untertitel erschienen in weißer Schrift auf dem roten Untergrund der Kopfleiste. Seit der Nummer 49/72 vom 7. Dezember 1972 ist die Umrandung gelb-orange, während Titel und Untertitel in schwarzer Schrift erscheinen. Seit dem 1. November 1973 hat die Beklagte - unter dem Druck der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts - den Titel ihrer Zeitschrift geändert in "Effecten-Journal" mit dem Untertitel "Zeitschrift für den Aktionär".

3

Die Klägerin sieht in der Verwendung des Titels "Effecten-Spiegel" eine Verletzung der Rechte an ihrem Titel; sie beanstandet ferner die Aufmachung des "Effecten-Spiegel" als Eingriff in den von ihr für ihre Zeitschrift in Anspruch genommenen Ausstattungsschutz. Sie macht geltend, daß sich der Titel "DER SPIEGEL" als Kennzeichnung für ihre Zeitschrift im Verkehr durchgesetzt habe und einen der höchsten Bekanntheitsgrade in der Zeitschriftenbranche besitze; er könne den Schutzumfang einer berühmten Marke beanspruchen. Auch die Aufmachung der Titelseite mit der roten Umrandung und dem Titel in weißer Schrift auf der flächenmäßig vergrösserten Kopfleiste sei seit Jahren den Zeitschriftenlesern in Deutschland als Herkunftshinweis geläufig und habe sich als solcher für die Klägerin im Verkehr durchgesetzt.

4

Die Klägerin hatte zunächst Unterlassung der Benutzung von Titel und Aufmachung mit roter Umrandung begehrt; sie hat sich dann in erster Linie gegen die Titelbenutzung gewandt und ihren ursprünglichen Klageantrag als Hilfsantrag gestellt. Diesen Hilfsantrag hat sie in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte auf die gelb-orange Aufmachung übergegangen war und hinsichtlich der roten Aufmachung eine Unterlassungsverpflichtung übernommen hatte.

5

Die Klägerin hat nunmehr beantragt,

der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, die von ihr herausgegebene Zeitschrift "Effecten-Spiegel" unter diesem Titel herauszugeben,

6

hilfsweise,

die von ihr herausgegebene Zeitschrift "Effecten-Spiegel" unter diesem Titel sowie der Aufmachung herauszugeben oder zu verbreiten, die dadurch gekennzeichnet ist, daß das Titelblatt eine gelb-orange Umrandung aufweist - entsprechend der dem Antrag beigefügten Anlage A -, die im Kopfteil des Titels das Mehrfache an Fläche einnimmt, als an den Seitenumrandungen und dem Unterrand.

7

Die Beklagte hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr in Abrede gestellt. Da 87 verschiedene Zeitschriftentitel unter Verwendung des Wortes "Spiegel" gebildet seien, könne, so hat die Beklagte ausgeführt, der Schutzumfang des Titels "DER SPIEGEL" - trotz starker, wenn auch nicht überragender Verkehrsgeltung für diesen Titel in Alleinstellung - nicht auf Titel ausgedehnt werden, die mit beschreibenden Angaben zusammengesetzt seien. Durch die vorangestellte beschreibende Angabe "Effecten" im Zeitschriftentitel der Beklagten setze sich dieser hinreichend vom Zeitschriftentitel der Klägerin ab, zumal auch beide Zeitschriften ihrem Gegenstand nach verschieden seien. Im übrigen habe die Klägerin etwaige Ansprüche verwirkt.

8

Das Landgericht hat der Klage in ihrem Hauptantrag stattgegeben. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte weiterhin gegen ihre Verurteilung.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

1.

Das Berufungsgericht hat - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die Klage aus § 16 UWG für begründet erachtet.

11

Es ist unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Juni 1956 (BGHZ 21, 85, 89 - Der Spiegel/Telegraf Wochen-Spiegel) und vom 8. Januar 1957 (GRUR 1958, 141, 142 - Der Spiegel/Spiegel der Woche) zutreffend davon ausgegangen, daß der Ausdruck "Der Spiegel" als Titel einer Druckschrift von Natur aus Unterscheidungskraft besitzt; als Zeitschriftentitel wird der Ausdruck "Der Spiegel" nur in übertragener Bedeutung benutzt.

12

2.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe für ihren Zeitschriftentitel "DER SPIEGEL" eine überragende Verkehrsgeltung für den gesamten Zeitraum ab 1968 erlangt, so daß dessen Kennzeichnungskraft - noch vor dem Erscheinen der Zeitschrift und des vorangegangenen Börseninformationsdienstes der Beklagten außerordentlich gestärkt worden sei. Diese starke Kennzeichnungskraft des Zeitschriftentitels der Klägerin ist nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht in einem entscheidungserheblichen Maß dadurch geschwächt worden, daß es zahlreiche Zeitschriften verschiedenster Art gibt, deren Titel unter Verwendung des Begriffs "Spiegel" in seiner übertragenen bildlichen Bedeutung gebildet worden sind.

13

Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen. Die Revision meint aber, das Berufungsgericht habe die Ausgangslage, nämlich die allgemein übliche Benutzung von Zeitschriftentiteln in Zusammensetzung mit dem Ausdruck "Spiegel" und die Beschränkung der Verkehrsgeltung des Titels "DER SPIEGEL" auf die Verwendung dieses Ausdrucks nur mit einem Artikel ohne weitere Zusätze, nicht hinreichend berücksichtigt. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat die vorgetragenen Benutzungsfälle nicht allein im Hinblick auf eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des Titels der Klägerin, sondern auch im Hinblick auf die weitere Frage, welchen Schutzbereich dieser Zeitschriftentitel beanspruchen könne, gewürdigt. Es hat aus der umfangreichen und vielfältigen Benutzung von Titeln unter Verwendung des Begriffs "Spiegel" entnommen, daß es seit je im Zeitschriftengeschäft beliebt gewesen sei, diesen Begriff bei der Wahl von Titeln zu verwenden, so daß der Schutzbereich des Titels "DER SPIEGEL" nicht zu weit ausgedehnt werden dürfe.

14

3.

Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den Zeitschriftentiteln "DER SPIEGEL" für das Nachrichtenmagazin der Klägerin und "Effecten-Spiegel" für das "Journal für den Aktionär" der Beklagten hat es das Berufungsgericht mit Recht nicht allein auf die Verwechslungsfähigkeit der Titel selbst, sondern auch auf die Marktverhältnisse und zwar insbesondere auf Charakter und Erscheinungsbild der Zeitschriften abgestellt. Der allgemeine kennzeichnungsrechtliche Grundsatz einer Verstärkung der Verwechslungsgefahr, je näher und verwandter die in Frage stehenden Warengebiete sind, sowie einer entsprechenden Abschwächung der Verwechslungsgefahr bei einem größeren Warenabstand (vgl. BGHZ 15, 107, 110 - Koma) gilt auch, soweit sich Zeitschriftentitel gegenüberstehen. Gegenstand, Aufmachung, Erscheinungsweise und Vertriebsform der einander gegenüberstehenden Zeitschriften bleiben nicht ohne Einfluß auf das Entstehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeitschriftentiteln (siehe BGH oben Ziff. I, 1).

15

Die Zeitschrift der Klägerin hat das Berufungsgericht als ein wöchentlich erscheinendes Nachrichtenmagazin mit einem im weitesten Sinn politischen Inhalt angesehen, den "Effecten-Spiegel" der Beklagten dagegen als wöchentlich erscheinendes Magazin, das - ähnlich wie "Der Spiegel" den politischen Bereich - den wirtschaftlichen Bereich, speziell das Börsengeschehen behandle. Die Zeitschriften der Parteien haben damit einen verschiedenen Gegenstand und sachlichen Inhalt, wenn auch nicht zu übersehen ist, daß sie sich in gewissem Ausmaß ergänzen, wie es das Berufungsgericht ausgedrückt hat.

16

4.

Diesem unterschiedlichen Gegenstand der Zeitschriften und dem weiteren Umstand, daß der Zeitschriftentitel der Beklagten sachbezogen auf den speziellen Inhalt der Berichterstattung hinweist, während der Zeichenbestandteil, aus dem eine Verwechslungsgefahr hergeleitet wird, in anderen Zusammensetzungen weitgehend üblich ist, hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht hinreichend Rechnung getragen.

17

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts überschneiden sich zwar die Leserkreise der Zeitschriften, ferner erscheinen beide Zeitschriften jeweils wöchentlich in Magazinform, außerdem ergänzen sie sich in gewisser Weise, da das von der Zeitschrift der Beklagten behandelte Börsengeschehen naturgemäß von der politischen und wirtschaftspolitischen Entwicklung, die in der Zeitschrift der Klägerin erörtert wird, beeinflußt wird. Der unterschiedliche Gegenstand der Zeitschriften der Parteien mit ihrer grundsätzlichen inhaltlichen Trennung in eine speziell dem Börsengeschehen gewidmete Zeitschrift einerseits und in eine der gesamtpolitischen Berichterstattung verbundene Zeitschrift andererseits bleibt davon jedoch unberührt. Dieser Umstand könnte für sich allein eine aus der Ähnlichkeit der Zeitschriftentitel herrührende Verwechslungsgefahr noch nicht ohne weiteres ausschließen. Doch ist dieser unterschiedliche Gegenstand der Zeitschriften der Parteien für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr deshalb von besonderer Bedeutung, weil die Beklagte mit ihrem Zeitschriftentitel "Effecten-Spiegel" auf diesen speziellen Gegenstand ihrer Berichterstattung hinweist, während die Klägerin, die für den Titel "DER SPIEGEL" in Alleinstellung eine überragende Verkehrsgeltung besitzt, die Verwechslungsgefahr allein aus dem Titelbestandteil "-spiegel" herleitet, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Titelbestandteil seit je beliebt und üblich ist.

18

Bestehen aber, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zahlreiche Zeitschriftentitel, die den Bestandteil "Spiegel" in dessen übertragener bildlichen Sinnbedeutung für bestimmte Zeitschriften neben einer auf den sachlichen Inhalt der Zeitschrift hindeutenden Bezeichnung führen, so sieht sich der Verkehr genötigt, zur Unterscheidung der einzelnen Zeitschriften auf den fraglichen Sachhinweis zu achten. Dieser sachbezogene Hinweis erscheint dem Verkehr als der die Zeitschrift individualisierende Hauptbestandteil, während die Bezeichnung "Spiegel" als bloßer - einer Gattungsbezeichnung ähnlicher - Sammelbegriff für entsprechende Zeitschriften wirkt (vgl. bereits RGZ 101, 108, 109 - Welt-Echo; BGH GRUR 1957, 275, 277 - Star-Revue; ferner BGH in den zu Ziff. II, 1 angeführten Spiegel-Entscheidungen). Daran ändert sich auch nichts, wenn die überragende Verkehrsgeltung der Klägerin für ihren Titel "DER SPIEGEL" in Alleinstellung berücksichtigt wird. Bestehen, wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, trotz der überragenden Verkehrsgeltung der Klägerin für die Bezeichnung "DER SPIEGEL" in Alleinstellung zahlreiche Zeitschriftentitel, die aus einem auf den Gegenstand der Zeitschrift bezogenen Sachhinweis und aus der Bezeichnung "Spiegel" im Sinn eines bloßen Sammelbegriffs gebildet sind, so trifft der Verkehr die Individualisierung jedenfalls dann nach dem Sachhinweis, wenn dieser sich in seinem sachlichen Gehalt von dem in der Zeitschrift der Klägerin behandelten Sachgebiet absetzt und als individualisierender Sachhinweis auch hinreichend deutlich erkennbar wird. Der in Alleinstellung für die Klägerin bekannte Titel "DER SPIEGEL" wirkt in einer solchen Titelzusammensetzung nur noch als Hinweis auf den Zeitschriftencharakter und nicht als individueller Herkunftshinweis.

19

Ein solcher hinreichender sachlicher Abstand ist hier gewahrt. Die im Titel der Beklagten voran- und dadurch erkennbar herausgestellte Bezeichnung "Effecten" kennzeichnet den besonderen Charakter der Zeitschrift der Beklagten deutlich und setzt sie von dem allgemeinpolitischen Gegenstand der Zeitschrift der Klägerin erkennbar ab.

20

5.

Das Landgericht hat daher mit Recht das Bestehen einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen dem Titel "DER SPIEGEL" für das Naphrichtenmagazin der Klägerin und dem Titel "Effecten-Spiegel" für das "Journal für den Aktionär" der Beklagten verneint. Das Berufungsgericht hat diese Frage unentschieden gelassen, jedoch - insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht - das Bestehen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne dahingehend angenommen, daß der Verkehr auf Grund der beiderseitigen Kennzeichnungen wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen den Zeitschriften vermuten könne. Eine solche Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in seiner Spiegel-Entscheidung vom 15. Juni 1956 (BGHZ 21, 85, 94) in Erwägung gezogen unter der Voraussetzung, daß der Verkehr bei dem (von der jetzigen Klägerin damals) angegriffenen Titel das Hauptgewicht auf den Wortbestandteil "Spiegel" lege und den (damals an sich schon nicht sehr erheblichen) begrifflichen Unterschied der beiden Titel (einerseits "DER SPIEGEL" und andererseits "Telegraf Wochenspiegel") unbeachtet lasse. Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor; der sich aus dem verschiedenen Gegenstand der Zeitschriften herleitende begriffliche Unterschied zwischen "DER SPIEGEL" für das Nachrichtenmagazin der Klägerin einerseits und "Effecten-Spiegel" für das Journal für den Aktionär der Beklagten andererseits ist erheblich und tritt dem Publikum durch die Voran- und Herausstellung des Sachhinweises "Effecten" so deutlich entgegen, daß der Verkehr diesen Titelbestandteil als individualisierenden Hauptbestandteil ansieht. Dann ist aber im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellte häufige Verwendung solcher zusammengesetzter Titel die Annahme zu fernliegend, der "Effecten-Spiegel" der Beklagten könne im Publikum den unrichtigen Eindruck erwecken, es bestünden zwischen den Parteien organisatorische oder sonstige Zusammenhänge (vgl. BGH GRUR 1957, 275, 277 - Star-Revue).

21

Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf stützen, daß die früher engere Anlehnung der Gesamtaufmachung der Zeitschrift der Beklagten an die Aufmachung des "Spiegels" im Verkehr noch Nachwirkungen zeitige, so daß sich die Beklagte mit ihrem Zeitschriftentitel weiter vom Titel der Zeitschrift der Klägerin absetzen müsse. Etwaige Nachwirkungen aus der Wahl der Gesamtaufmachung der Zeitschrift können allenfalls deren Abstand, aber nicht die Titelwahl als solche beeinflussen.

22

II.

1.

Die auf § 16 Abs. 1 UWG gestützte Verurteilung der Beklagten konnte danach keinen Bestand haben. Auf die weitere Klagebegründung aus Warenzeichen- und Ausstattungsschutz kommt es insoweit nicht mehr an; ein weitergehender Schutz als nach § 16 Abs. 1 UWG wird dadurch nicht begründet (vgl. BGH GRUR 1958, 141, 142 - Spiegel der Woche).

23

2.

Mit dem Hilfsantrag, der sich gegen die Titelführung in Verbindung mit der gelb-orangen Aufmachung der Titelseite der Zeitschrift der Beklagten nach näherer Maßgabe der Anlage A richtet, hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus mit Recht - nicht mehr befaßt. Das Revisionsgericht ist insoweit mangels tatrichterlicher Feststellungen zu einer eigenen Entscheidung nicht in der Lage; insoweit war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.

Krüger-Nieland
Merkel
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtfeger