Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1960, Az.: IV ZR 200/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.03.1960
- Aktenzeichen
- IV ZR 200/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 01.04.1959
- LG Kiel
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1960, 654-655 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kiel, Gartenstr. 7,
Prozessgegner
die Sängerin Gertrud H. in F. L.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Ein an sich begründeter Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung entfällt nicht deshalb, weil der Verfolgte die Ausbildung noch unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nachholen konnte.
Ein wegen Fehlens eines wirksamen Bescheides der Entschädigungsbehörde unzulässiges gerichtliches Verfahren kann zulässig werden, wenn das beklagte Land durch sein prozessuales Verhalten zum Ausdruck bringt, daß es den Antrag des Antragstellers ablehnt. Geschieht das, während der Rechtsstreit in einer höheren Instanz schwebt, so kann er in dieser fortgesetzt werden.
Das Rentenwahlrecht des im privaten Dienst Geschädigten setzt nicht voraus, daß der Entschädigungszeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauert.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. April 1959 aufgehoben, soweit das beklagte Land verurteilt ist, an die Klägerin 5.000 DM für Schaden in der Ausbildung zu zahlen, und soweit der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Rente wegen Berufsschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache wegen der Höhe der Rente und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen worden ist. In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am ... 1909 in B. geborene Klägerin ist Halbjüdin. Sie besuchte in B. die Volksschule und anschließend eine Handelsschule. In den Jahren 1926/27 war sie in einem kaufmännischen Betrieb tätig. Bereits als Kind gehörte sie dem E.'schen Jugendchor in B. an. Auch hatte sie Klavierunterricht, Nach der Vollendung ihres 18. Lebensjahres bestand sie die Aufnahmeprüfung für die B. Hochschule für Musik. Wegen ihrer noch als zu jung beurteilten Stimme wurde sie zunächst in den Chor aufgenommen, der eine Vorstufe für die Aufnahme in die Gesangsklasse für Opernsänger darstellte. Gleichzeitig nahm sie Privatgesangsunterricht. Sie besuchte ferner ein Abendgymnasium des Vereins für wissenschaftliche Fortbildung und hatte auch Schauspielunterricht. Nach der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus stellte sie den Chorbesuch an der Musikhochschule ein, nachdem deren Leiter, Professor Sch., entlassen worden war. Infolge des Ausscheidens aus dem Chor hatte sie nicht mehr die Möglichkeit, in die Gesangsklasse der Hochschule aufgenommen zu werden. Sie setzte jedoch ihren privaten Gesangsunterricht noch etwa für die Dauer eines Jahres bei einem früheren Lehrer der Musikhochschule, Dr. St., fort, der wegen seiner jüdischen Abstammung dort hatte ausscheiden müssen. Das Abendgymnasium des Vereins für wissenschaftliche Fortbildung verließ sie nach dreijährigem Besuch mit der Obersekundareife.
In den Jahren 1935 und 1936 ging die Klägerin nur gelegentlich Beschäftigungen nach. Sie wurde während dieser Zeit von ihrem Vater unterstützt. Zeitweise war sie als kaufmännische Angestellte oder als Hausangestellte tätig. Als Professor K., der den Chor der Staatlichen Hochschule für Musik geleitet hatte und den die Klägerin daher kannte, Leiter des "Konservatoriums der Hauptstadt Berlin" geworden war, bat sie diesen im Jahre 1936 um Aufnahme in das Konservatorium. Sie wurde, ohne daß von ihr ein Nachweis über ihre Abstammung verlangt wurde, mit Wirkung vom 1. Januar 1937 als Studentin in die Gesangsklasse des Konservatoriums aufgenommen. Ende 1930 beendete sie nach ihren Angaben ihre Grundausbildung als Sängerin mit einem positiv beurteilten Gesangsvortrag vor dem Kollegium. Ihre Absicht war es, als Opernsängerin unter gleichzeitigem weiteren Verbleiben im Konservatorium, wo sie sich gesanglich weiterbilden wollte, tätig zu werden. Da für ein Auftreten als Opernsängerin die Mitgliedschaft in der Reichskulturkammer erforderlich war, stellte sie mit Unterstützung ihres Lehrers Professor Fi., des Leiters der Gesangsklasse, bei dem Propagandaministerium den Antrag auf Erteilung einer Sondergenehmigung. Diese wurde ihr jedoch versagt. Anfang 1939 schied sie deshalb aus dem Konservatorium aus.
Ein von der Klägerin in diesem Jahr unternommener Versuch, nach Kanada auszuwandern, um dort einen Jugendfreund zu heiraten, scheiterte, da ihr in Hamburg der Zutritt zu dem Schiff verwehrt wurde. Sie war dann bis 1943 für einen Angehörigen der japanischen Botschaft in Berlin als Büroangestellte tätig.
Im Juli 1943 erhielt die Klägerin ein Engagement als Sängerin bei der Gastspieldirektion Be.. Ihr Einsatz erfolgte im Rahmen der Wehrmachtbetreuuug in den besetzten Westgebieten und dauerte bis Ende Mai 1944. Ihr Einkommen belief sich während dieser Zeit auf monatlich 800 bis 900 RM. Vom Juni bis zum September 1944 war die Klägerin alsdann als Stabshelferin in der Zahlmeisterei einer Oberfeldkommandantur in Belgien. Im Oktober 1944 kam sie als Stabshelferin nach Dänemark, wo sie bis zur Kapitulation als Rechnungsführerin tätig war. Als Stabshelferin wurde sie nach TOA VII und VI b besoldet. Nach ihren Angaben erhielt sie jedoch nur den Wehrsold vom Juni 1944 an, das Gehalt dagegen erst seit dem Oktober 1944.
Aus Dänemark kam die Klägerin im Februar 1946 nach Schleswig-Holstein. Zu Beginn der Spielzeit 1946/47 wurde sie bei den Städtischen Bühnen in F. als Chorsängerin mit Soloverpflichtung engagiert. Im Mai 1950 schied sie jedoch aus, und zwar aus gesundheitlichen Gründen sowie deshalb, weil sie in tänzerischer und bewegungsmäßiger Hinsicht den Anforderungen nicht mehr genügte. Seitdem hat die Klägerin weder an einer Bühne noch sonst eine berufliche Tätigkeit ausgeübt.
Sie hat u.a. Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung und im beruflichen Fortkommen verlangt. Sie hat vorgetragen, aus rassischen Gründen habe sie ihre Gesangsausbildung unterbrechen müssen und sei sie gehindert worden, den von ihr erstrebten Beruf als Sängerin auszuüben.
Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verhinderung eines privaten Arbeitsverhältnisses als Opernsängerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Entscheidung über Art, Umfang und Höhe der Entschädigung dem weiteren Verfahren vorbehalten. Den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung hat die Entschädigungsbehörde abgelehnt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und vorgetragen: Einen Ausbildungsschaden habe sie dadurch erlitten, daß sie ihre Ausbildung als Sängerin habe unterbrechen müssen und erst im Jahre 1939 habe abschließen können, sowie dadurch, daß ihr die in Verbindung mit einer dauernden Bühnentätigkeit erfolgende ständige Weiterbildung in ihrem künstlerischen Beruf versagt worden sei. Der ihr zugefügte Berufsschaden bestehe noch weiter und für die Zukunft fort. Eine Opernsängerin könne nur in bestimmten Altersstufen zur Reife kommen und müsse Etappen in verschiedenen Theatern durchlaufen. Das sei ihr durch die nationalsozialistische Verfolgung unmöglich gemacht worden. Die dadurch verursachten seelischen Aufregungen und ein bei ihr infolgedessen eingetretener Krankheitszustand hätten dazu geführt, daß sie zur Ausübung ihres Berufs als Sängerin nicht mehr in der Lage sei.
Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie Entschädigung zu zahlen für Schaden infolge Verhinderung der Ausbildung als Opernsängerin sowie für Schaden im beruflichen Fortkommen für die Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 31. Dezember 1938 und vom Mai 1945 ab.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und ihrem bisherigen Vortrag hinzugefügt, bei der Nachholung ihrer Ausbildung, die sie aus Verfolgungsgründen habe unterbrechen müssen, seien ihr Aufwendungen erwachsen. Ihre künstlerische Entwicklung sei dadurch, daß sie Anfang 1939 nicht als Sängerin habe auftreten dürfen, zunichte gemacht worden. Durch ihre Tätigkeit bei der Gastspieldirektion Be. habe sie keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt. Dieser Einsatz habe ihr, wenn man von dem von ihr erstrebten Berufsziel einer Bühnen- und Konzertsängerin ausgehe, mehr geschadet als genützt. Nach dem Krieg sei ihr eine Weiterentwicklung nicht mehr möglich gewesen, weil sie die verlorenen 7 Jahre nicht mehr habe ausgleichen können. Sie verlange als Entschädigung unter Einstufung in die Laufbahn des mittleren Dienstes eine Rente sowie eine Kapitalentschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres.
Die Klägerin hat im zweiten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für Schaden in der Ausbildung 5.000 DM sowie für Berufsschaden eine Rente nach den Bezügen eines Beamten des mittleren Dienstes vom 1. November 1953 an einschließlich der Bezüge für ein Jahr vorher zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Es ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. Ihr seien sämtliche Entschädigungsansprüche zu versagen, weil sie zum mindesten grob fahrlässig unrichtige Angaben über den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Chor der Berliner Musikhochschule gemacht habe. Für die verspätete Fortsetzung der Ausbildung seien der Klägerin, die schon eine Ausbildung für den kaufmännischen Beruf gehabt habe, keine eigenen erheblichen Mehraufwendungen entstanden. Im Sommer 1943 habe die Klägerin eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt. Im Jahre 1950 sei sie bei den Städtischen Bühnen in F. ausgeschieden, weil sie nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei, ohne daß das auf Verfolgungsgründen beruhe.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert. Es hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für Schaden in der Ausbildung 5.000 DM zu zahlen, und ihren Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen Berufsschadens ab 1. November 1953 unter Zugrundelegung der Bezüge eines Beamten des mittleren Dienstes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Wegen der Höhe der Rente und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens hat das Oberlandesgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Unangreifbar wird in dem angefochtenen Urteil dargelegt, daß die Klägerin nicht aus grobem Verschulden unrichtige Angaben über den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Musikhochschule gemacht habe, mindestens kein Beweis dafür erbracht sei und ihr deshalb Entschädigungsansprüche nicht nach §7 Abs. 1 BEG versagt werden könnten.
2.
a)
Während die Entschädigungsbehörde und das Landgericht der Klägerin keinen Anspruch wegen Schadens in der Ausbildung zuerkannt haben, hat das Oberlandesgericht ihr die in §116 Abs. 1 Satz 1, 2 BEG vorgesehene Beihilfe von 5.000 DM zu den bei der Nachholung der Ausbildung erwachsenden Aufwendungen zugesprochen. Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen sind nur zu einem Teil, jedoch im Ergebnis begründet.
b)
Der Beruf der Sängerin kann der von der Klägerin erstrebte Beruf gewesen sein unabhängig davon, daß sie vor dem Beginn ihrer eigentlichen Gesangsausbildung eine kaufmännische Ausbildung erhalten hatte. Zwar wird für die durch die Verfolgung herbeigeführte Beeinträchtigung der Möglichkeit, sich einer zusätzlichen, verbesserte Aussichten bietenden Fachausbildung zu unterziehen, oder die Beeinträchtigung einer beruflichen Weiterbildung nicht nach den §§115 bis 118 BEG Entschädigung geleistet (Urteil des Senats LM BEG 1956 §118 Nr. 1; vgl. LM BEG 1956 §115 Nr. 14). Wer jedoch von vornherein beabsichtigte, einen künstlerischen Beruf zu ergreifen, und sich vorher noch einer anderen kurzfristigen und verhältnismäßig einfachen Ausbildung unterzog, durch die er einen gewissen Rückhalt gegenüber den mit der eigentlichen Berufslaufbahn verbundenen wirtschaftlichen Unsicherheiten hatte, hat einen Schaden im Sinne des §115 Abs. 1 BEG erlitten, wenn er aus Verfolgungsgründen seine künstlerische Ausbildung unterbrachen mußte.
c)
Diese Ausbildung begann die Klägerin, wie das angefochtene Urteil ergibt, bereits vor 1933, so daß die Ausführungen der Revision, sie habe sich dessen bewußt sein müssen, daß sie im nationalsozialistischen Staat den von ihr erstrebten Beruf einer Opernsängerin nicht würde ausüben können, schon deshalb nicht durchgreifen. Es handelt sich nicht darum, wie die späteren Bemühungen der Klägerin, ihre Ausbildung auf dem Konservatorium abschließen zu können, zu bewerten sind, wobei übrigens von einem Verschulden im Sinne des §9 Abs. 1 BEG ebenfalls nicht gesprochen werden kann, sondern allein darum, ob die Klägerin im Jahre 1933 eine begonnene künstlerische Ausbildung aus Verfolgungsgründen unterbrochen hat.
d)
Der in §116 Abs. 1 BEG vorgesehene Entschädigungsanspruch würde trotz des Umstandes bestehen können, daß die Klägerin die unterbrochene Ausbildung noch während der Herrschaft des Nationalsozialismus nachholen konnte. Wenn ein Verfolgter einen Schaden in der Ausbildung erlitten hat, vorausgesetzt, daß dieser nicht nur geringfügig ist, so ist es unerheblich, wann und wo er die Ausbildung nachholen konnte (van Dam/Loos BEG §116 Anm. 4; Becker/Huber/Küster BErgG §54 Anm. 4). Es besteht kein Grund, die Sachlage anders zu beurteilen, wenn die Verhältnisse sich für ihn noch zur Zeit der Herrschaft des Nationalsozialismus wieder günstiger gestalteten, so daß er die unterbrochene Ausbildung fortsetzen und beenden konnte.
e)
Die Klägerin kann einen mehr als geringfügigen Schaden erlitten haben, wenn sie während mehrerer Jahre ihre Ausbildung als Sängerin nicht fortsetzen konnte und damit wichtige Jahre, die sonst ihrer beruflichen Entwicklung zugute gekommen wären, für ihre Weiterbildung ausfielen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Klägerin Mehraufwendungen für die Ausbildung, die sie ohne deren Unterbrechung nicht gehabt hätte, entstanden seien. Es hat auch darauf hingewiesen, daß wegen der Besonderheit der gesanglichen Ausbildung der Gesangsunterricht nach der Unterbrechung nicht einfach fortgesetzt werden könne, sondern mit der Schulung der Stimme im wesentlichen wieder von vorn angefangen werden müsse. Die Annahme, schon die Kosten für den Gesangsunterricht bei Dr. St., den die Klägerin noch für die Dauer eines Jahres fortsetzte, nachdem sie den Besuch des Chores der Musikhochschule eingestellt hatte, müßten als Mehraufwendungen angesehen werden, trifft allerdings nur zu, wenn diese Kosten bei normaler Durchführung der Ausbildung nicht entstanden wären; darüber enthält das angefochtene Urteil keine eindeutigen Feststellungen.
f)
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin sich im Jahre 1933 unter dem Druck der gegen Juden und jüdische Mischlinge getroffenen oder zu erwartenden Verfolgungsmaßnahmen entschlossen habe, dem Chorunterricht an der Musikhochschule fernzubleiben (§9 Abs. 3 BEG); dadurch sei sie zur Unterbrechung ihrer Ausbildung gezwungen worden. Mit Recht macht die Revision jedoch geltend, daß das Berufungsgericht die Feststellung, die Klägerin habe im Jahre 1933 ihre Ausbildung zur Sängerin unter dem Druck der sie treffenden Verfolgung abgebrochen, nicht unter erschöpfender Würdigung des Sachverhalts getroffen hat.
Schon die Feststellung, daß das Fernbleiben von dem Chor der Musikhochschule eine wirkliche Unterbrechung der Ausbildung darstellte, begegnet rechtlichen Bedenken. Die Klägerin setzte die Gesangsausbildung noch etwa ein Jahr bei Dr. St. fort; es kann sich also zunächst um eine bloße Veränderung im Gange der Ausbildung gehandelt haben. Außerdem ist nicht ohne weiteres gesagt, daß die Klägerin danach überhaupt noch eine weitere eigentliche Berufsausbildung erstrebte. Darauf, daß eine Unterbrechung der Berufsausbildung vorgelegen habe, erstreckt sich die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG nicht.
Lag aber eine Unterbrechung vor, so wird allerdings vermutet, daß sie durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden sei, da die Klägerin zu dem rassisch verfolgten Personenkreis gehört (§64 Abs. 2 BEG). Ein gegen die Klägerin persönlich gerichteter Zwang wird nicht vorausgesetzt.
Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin besteht aber die Möglichkeit, daß es nicht ein Verfolgungsdruck, dem sie selbst sich ausgesetzt fühlte, sondern die gegen ihre Lehrer gerichteten Maßnahmen waren, die sie zu Einschränkungen oder Änderungen in ihrer Ausbildung und nach der Beendigung des Gesangsunterrichts bei Dr. Strelitzer zur völligen Aufgabe der Ausbildung veranlaßten. Wenn das feststünde, so würde der Klägerin als einer mittelbar Geschädigten insoweit ein Anspruch nach §116 BEG nicht zuerkannt werden können. Dagegen käme dieser Anspruch in Frage, wenn nicht zu widerlegen wäre, daß die Klägerin deswegen, weil sie selbst zu dem rassisch verfolgten Personenkreis gehörte, gehindert gewesen wäre, die noch nicht beendete Ausbildung bei anderen nichtverfolgten Lehrern fortzusetzen.
Die Äußerungen der Klägerin über diese ganzen Zusammenhänge sind nicht eindeutig. Ihren Angaben, die Ausbildung sei zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft ungefähr beendet gewesen (Bl. 144 BA 20 O. 172/54), steht die der Entschädigungsbehörde gegebene Darlegung ihres Vertreters gegenüber, die Ausbildung sei 1933 nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten abgebrochen worden, der Leiter der Staatlichen Hochschule für Musik, Prof. Sch., sei entlassen worden, und auch der Regisseur Herkomer, in dessen Filmstudio sie Unterricht gehabt habe, habe nicht mehr arbeiten dürfen; nach einem Jahr sei eine weitere Ausbildung der Klägerin als Sängerin nicht mehr möglich gewesen, da Dr. Strelitzer als Jude ins Ausland gegangen sei (Bl. 17 R, 18 EA). Bei anderen Gelegenheiten hat die Klägerin erklärt, daß ihre Grundausbildung infolge der Behinderungen durch die antijüdischen Maßnahmen erst 1937/38 habe beendet werden können (Bl. 60 R EA), oder daß sie eine Ausrede gebraucht habe, als man sie wegen des Fortbleibens aus dem Chor zur Rede gestellt habe (Bl. 53 EA).
Unter diesen Umständen ist es unerläßlich, eingehend unter Berücksichtigung aller Erklärungen der Klägerin und des sonstigen Prozeßstoffs zu erörtern, ob sie die damals erstrebte Ausbildung unterbrochen hat und ob, wenn das feststeht, nicht zu widerlegen ist, daß die Unterbrechung der Ausbildung auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeht.
Da das Berufungsgericht bei der Prüfung des Sachverhalts diese umfassende Würdigung nicht vorgenommen hat, muß das angefochtene Urteil, soweit das beklagte Land zur Zahlung von 5.000 DM als Entschädigung für Schaden in der Ausbildung verurteilt ist, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
3.
a)
Die Entschädigungsbehörde hat in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid ausgesprochen, der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verhinderung eines privaten Arbeitsverhältnisses als Opernsängerin sei dem Grunde nach gerechtfertigt, die Entscheidung über Art, Umfang und Höhe der Entschädigung bleibe jedoch dem weiteren Verfahren vorbehalten. Diese Entscheidung betrifft den Anspruch der Klägerin, der sich auf ihren Vortrag gründet, sie habe nach dem Abschluß ihrer auf dem Konservatorium durchgeführten Ausbildung aus rassischen Gründen den Beruf als Opernsängerin nicht aufnehmen und ausüben können (§114 Abs. 1 bis 3 BEG).
b)
Ein Zwischenbescheid der Entschädigungsbehörde, der allein den Grund des Entschädigungsanspruchs betrifft, ist im Gesetz nicht vorgesehen und unzulässig; die Behörde ist an einen solchen Bescheid nicht gebunden (Urteil des Senats LM BEG 1956 §195 Nr. 3). Eine Klage gegen ihn kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht, abgesehen davon, daß ein Verfolgter, dessen Anspruch dem Grunde nach als berechtigt anerkannt wird, dadurch nicht beschwert ist.
c)
Die Klage, die aus diesem Grunde zunächst unzulässig war, soweit mit ihr außer der Entschädigung wegen Schadens in der Berufsausbildung eine weitere Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen verlangt wird, ist jedoch im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens zulässig geworden.
Die Klägerin hat, während der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig war, wegen dieses Berufsschadens die in §93 in Verbindung mit §114 Abs. 2 BEG vorgesehene Rente gewählt, wobei sie allerdings zusätzlich die in §83 Abs. 3 BEG vorgesehene Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres beansprucht hat, die bei den unselbständig erwerbstätig gewesenen Verfolgten nicht in Betracht kommt. Daraufhin hat das beklagte Land, das auch vor dem Berufungsgericht von dem für den Erlaß der Entschädigungsbescheide berufenen Landesentschädigungsamt vertreten worden ist, in einem bei dem Oberlandesgericht eingereichten und der Klägerin mitgeteilten Schriftsatz erklärt, die Gewährung einer Berufsschadensrente komme nicht in Betracht. In der folgenden mündlichen Verhandlung hat das beklagte Land die Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang beantragt, also auch, soweit die Klägerin die Verurteilung zur Zahlung der Rente beantragt hat.
Durch die Erklärung, daß der Klägerin keine Rente zustehe, und den Antrag auf Zurückweisung der Berufung ist der die Rente ablehnende Bescheid der Entschädigungsbehörde ersetzt worden.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ablehnende Bescheide von Verwaltungsbehörden, die die Voraussetzung für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens bilden, in diesem nachgeholt werden können und in dem Antrag auf Klagabweisung zu erblicken sind, jedenfalls wenn der Antrag im Prozeß von derjenigen Dienststelle der in Anspruch genommenen Körperschaft gestellt wird, die auch den Ablehnungsbescheid hätte erlassen müssen. Das ist sowohl für vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis (BGHZ 14, 122, 126) [BGH 05.07.1954 - III ZR 29/53] wie für Ansprüche, die sich nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz regeln, ausgesprochen (BGH WM 1959, 727, 730, 1960, 461, 462, sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 8. März 1960 VIII ZR 49/59). Anders kann es ausnahmsweise sein, wenn die die Klagabweisung beantragende Behörde ausdrücklich erklärt hat, nicht in ihrer Eigenschaft als für den Erlaß des Bescheids zuständige Stelle tätig werden zu wollen (BGH WM 1959, 1343, 1345).
Diese Grundsätze sind nach der Rechtsprechung des Senats auch im Entschädigungsrecht anzuwenden (Urteil vom 12. April 1957 IV ZR 57/57). Der Senat hat ferner wiederholt darauf hingewiesen, daß die Entschädigungsbehörde noch während des gerichtlichen Verfahrens eine ihr obliegende Ermessensentscheidung treffen und das Land durch den Antrag auf Klagabweisung zum Ausdruck bringen kann, das ermessen werde in einem dem Antragsteller ungünstigen Sinne ausgeübt (LM BEG 1956 §7 Nr. 3, §211 Nr. 6). Das liegt auf derselben Linie.
Ein Ausnahmefall, wie er in der WM 1959, 1343 veröffentlichten Entscheidung behandelt ist, ist hier nicht gegeben. Es ist deshalb davon auszugehen, daß während des gerichtlichen Verfahrens der von der Klägerin geltend gemachte Rentenanspruch von der Entschädigungsbehörde abgelehnt worden ist. Darauf, daß ein solcher "Bescheid" nicht die nach §195 Abs. 2 BEG erforderlichen Angaben enthält, kommt es in diesem Falle nicht an. Die Klage, mit der der von der Entschädigungsbehörde abgelehnte Rentenanspruch weiterverfolgt wird, ist demnach zulässig.
c)
Das gerichtliche Verfahren konnte vor dem Oberlandesgericht fortgesetzt werden, obwohl die Ablehnung des Rentenanspruchs durch die Entschädigungsbehörde erst erfolgte, während der Rechtsstreit bereits vor diesem anhängig war, und die Klage gegen einen ablehnenden Bescheid an sich beim Landgericht zu erheben ist (§210 Abs. 1 BEG). Es würde den Grundsätzen der Prozeßwirtschaftlichkeit und vor allem dem Gebot der besonderen Beschleunigung des Entschädigungsverfahrens (§179 Abs. 1 BEG) widersprechen, wenn bei einer Sachlage, wie sie hier vorliegt, der Rechtsstreit stets neu beim Landgericht beginnen müßte, anstatt daß das bisherige, nunmehr zulässig gewordene Verfahren in der Lage, in der es sich befindet, unter unmittelbarer Verwertung der in ihm gewonnenen Ergebnisse fortgesetzt werden kann. Der Rechtsstreit ist daher vor dem Oberlandesgericht weiterzuführen, und dieses hat wegen des Fehlers, der dem Verfahren der ersten Instanz mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheid anhaftet, nach den §§539, 540 ZPO in Verbindung mit §209 Abs. 1 BEG vorzugehen. In der Regel wird es schon wegen der Notwendigkeit, Verzögerungen des Entschädigungsverfahrens zu vermeiden, sachdienlich sein, daß das Oberlandesgericht von einer Zurückverweisung an das Landgericht absieht und in der Sache selbst entscheidet. Der Bundesgerichtshof hat sich sogar als Revisionsgericht zu einer Sachentscheidung über einen dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz unterfallenden Anspruch für befugt gehalten, dessen Ablehnung durch die Anmeldestelle erst erfolgt war, als der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz schwebte (LM Allg. KriegsfolgenG §29 Nr. 1). Es sind auch nicht durch eine spätere Gesetzesänderung neue für die Entscheidung erhebliche Rechtsfragen aufgeworfen worden, so daß es aus diesem Grunde geboten sein könnte, den vollen Rechtszug durch alle Instanzen offenzuhalten (BGH WM 1959, 1343, 1346).
d)
Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Berufsschadensrente für die Zeit vom 1. November 1953 an als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, und zwar unter Zugrundelegung der Bezüge eines Beamten des mittleren Dienstes, und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe der Rente an das Landgericht zurückverwiesen.
Fraglich könnte es zunächst sein, ob insoweit überhaupt ein prozessual zulässiges Grundurteil und nicht ein keine Bindungen erzeugendes unzulässiges Zwischenurteil vorliegt, weil in einem Grundurteil nicht über einzelne für die Höhe des Anspruchs maßgebende Elemente, wie sie die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe darstellt, entschieden werden kann (Urteile des Senats vom 20. November 1959 IV ZR 111/59, und vom 29. Januar 1960 IV ZR 211/59, beide zur Veröffentlichung bestimmt).
e)
Doch braucht darüber abschließend nicht entschieden zu werden, da das angefochtene Urteil in dem Umfang, in dem es der Klägerin den Rentenanspruch für die Zeit vom 1. November 1953 an dem Grunde nach zugesprochen hat, in jedem Fall aufgehoben werden muß.
Das Recht, die Rente zu wählen, hängt nicht davon ab, daß der Entschädigungszeitraum für die Kapitalentschädigung, an deren Stelle die Rente tritt, im Zeitpunkt der Entscheidung noch andauert; insoweit genügt es, daß der Verfolgte überhaupt eine Kapitalentschädigung zu beanspruchen hat (§93 Satz 1, hier in Verbindung mit §114 Abs. 2 BEG; Urteil des Senats LM BEG 1956 §81 Nr. 2 zu der insoweit gleichen Regelung des §81 Satz 1 BEG). Die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen eingehenden Ausführungen darüber, daß die Klägerin noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt habe, sind deshalb für den Grund des Rentenanspruchs ohne Bedeutung, und auf die von der Revision dagegen erhobenen Einwendungen ist hier nicht einzugehen.
Daß der Klägerin ein Anspruch auf Kapitalentschädigung nach §91 Satz 2, §114 Abs. 2 BEG zusteht, weil sie aus rassischen Gründen gehindert wurde, nach dem Abschluß ihrer Ausbildung den Beruf einer Opernsängerin auszuüben, ist nach dem sich aus dem angefochtenen Urteil ergebenden Sachverhalt anzunehmen. Diese Voraussetzung für das Rentenrecht liegt also vor.
Weitere Voraussetzung für das Rentenwahlrecht ist, daß der Verfolgte ein bestimmtes Alter erreicht hat, was bei der Klägerin noch nicht der Fall, ist oder daß er in seinem Beruf nicht mehr als 50 % arbeitsfähig ist (§94 BEG). Sie Rente wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte diese Voraussetzungen erfüllt, frühestens vom 1. November 1953 an (§33 Abs. 4 3. DV-BEG). Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, daß bei der Klägerin seit dem 1. November 1953 eine Erwerbsminderung von 50 % in ihrem Beruf vorliege; es hat darüber jedoch keine eindeutigen Feststellungen getroffen.
In dem angefochtenen Urteil heißt es, eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 50 % werde, was den Beruf der Klägerin als Sängerin betreffe, als gegeben angenommen werden können. Mehrere Gutachter hätten zwar in den Jahren 1951, 1953 und 1955 die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin übereinstimmend mit 30 % eingeschätzt; nach einem 1956 erstatteten Gutachten des Professors Vogt, der ihre Erwerbsbeschränkung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ebenfalls mit 30 % angebe, sei die Auswirkung der Erwerbsbeschränkung auf den Beruf der Klägerin als Sängerin jedoch höher zu bewerten. Möge die von diesem Gutachter mit 70 % angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit in dem Beruf als Sängerin auch möglicherweise etwas zu hoch geschätzt sein, so werde doch eine Erwerbsminderung von 50 %, und zwar bereits am 1. November 1953, bejaht werden müssen, da eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Höhe von 30 % bereits in den Jahren 1951 und 1953 festgestellt worden sei.
Diese Ausführungen ergaben nicht hinreichend deutlich, daß das Berufungsgericht die volle Überzeugung erlangt hat, die Klägerin sei seit dem 1. November 1953 in ihrem Beruf nicht mehr als 50 % arbeitsfähig. Wendungen wie die, das werde als gegeben angenommen werden können, oder eine entsprechende Erwerbsminderung werde bejaht werden müssen, sind zu unbestimmt, als daß sie die Grundlage für die Entscheidung bilden konnten.
Da mithin die Voraussetzungen für das Rentenrecht der Klägerin nicht festgestellt sind, kann das angefochtene Urteil auch nicht bestehen bleiben, soweit der Rentenanspruch als dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt ist; vielmehr muß das Berufungsgericht den Sachverhalt insoweit erneut prüfen. Damit entfällt ebenfalls die Zurückverweisung an das Landgericht wegen der Höhe dieses Anspruchs.
4.
Die Zurückverweisung an das Landgericht zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens kann ebenfalls nicht aufrechterhalten werden.
Das Berufungsgericht wird über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision zu entscheiden haben.