Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1957, Az.: IV ZR 57/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 57/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14471
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 20.12.1956 - AZ: 10 EU 53/56
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Freistaats Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
Prozessgegner
Frau Jehudit Irena Ge. in R. G./I., Sch. H.,
Amtlicher Leitsatz
Durch eine vor dem 1. November 1953 erfolgte Wiederverheiratung wird ein Kapitalabfindungsanspruch des überlebenden Ehegatten nach §16 Nr. 2 BEG nicht begründet.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. v. Werner und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 10. Zivilsenats (Entschädigungssenat) des Oberlandesgerichts in München vom 20. Dezember 1956 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Entschädigungskammer des Landgerichts München I vom 1. Juli 1955 wird, soweit mit ihr Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 4.800,- DM begehrt wird, abgewiesen.
Das Verfahren im Berufungs- und im Revisionsrechtszug ist gebühren- und auslagenfrei. Jedoch hat die Klägerin dem beklagten Land die außergerichtlichen Kosten dieser Rechtszüge zu erstatten, soweit sie nicht gemäß den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichen vom 27. September 1956 und 22. November 1956 gegeneinander aufgehoben sind.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die am ... 1919 geborene Klägerin ist Jüdin. In erster Ehe war sie mit Szyja F. verheiratet, der ebenfalls Jude war und im Jahre 1943 von Nationalsozialisten im Lager M. ermordet wurde. Am 11. August 1949 verheiratete sie sich zum zweiten Male.
Die Klägerin hat gegen das beklagte Land Haftentschädigungsansprüche erhoben, weil sie von April 1940 bis zum 6. Mai 1945 im Ghetto W. und in verschiedenen Konzentrationslagern in Haft gewesen sei, am 1. Januar 1947 habe sie sich im DP-Lager L. aufgehalten. Außerdem hat sie Entschädigung dafür verlangt, weil ihr erster Mann durch NS-Maßnahmen ums Leben gekommen sei.
Da das Landesentschädigungsamt keine Entscheidung traf, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihre Entschädigungsansprüche weiterverfolgt.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, daß sie sich am 1. Januar 1947 im DP-Lager L. aufgehalten habe. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und die bereits im ersten Rechtszug erhobenen Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsentziehung und Kapitalentschädigung wegen Schadens am Leben ihres ersten Ehemannes weiterverfolgt. Nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes hat sie klagerweiternd beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 4.800 DM gemäß §§16 Nr. 2, 23 BEG zu verurteilen. In zwei Vergleichen vom 27. September 1956 und 22. November 1956 haben sich die Parteien wegen sämtlicher Ansprüche mit Ausnahme des Abfindungsanspruch verglichen. Wegen der Kosten ist vereinbart worden, daß die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben seien.
Das beklagte Land hat Abweisung der Klage wegen des Abfindungsanspruchs beantragt. Es ist der Ansicht, dieser Anspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil sie vor dem Inkrafttreten des Entschädigungsgesetzes die zweite Ehe geschlossen habe. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land nach dem Antrag der Klage zur Zahlung des Betrages von 4.800 DM verurteilt und dem beklagten Land die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt, soweit diese nicht nach den Teilvergleichen gegeneinander aufgehoben seien.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
1.
Gegenstand des Rechtsstreits in diesem Rechtszug ist nur der auf §§16 Nr. 2, 23 BEG gestützte Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Kapitalabfindung, dem das beklagte Land mit der Behauptung entgegentritt, der Anspruch des §23 BEG sei nur dann begründet, wenn die Witwe des Getöteten nach dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetz es die zweite Ehe eingegangen sei. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Erhebung dieses Anspruchs bestehen nicht. Die Klägerin hat ihn zwar nicht bei dem Entschädigungsamt angemeldet und es ist demgemäß auch kein Bescheid der Entschädigungsbehörde ergangen. Da das beklagte Land jedoch gegenüber dem erst in der Berufungsinstanz erhobenen Abfindungsanspruch aus sachlichen Gründen Klagabweisung beantragt hat, ist die Klage nach ständiger Rechtsprechung des Senates zulässig, da ein derartiger Klagabweisungsantrag dem ablehnenden Bescheid gleichzusetzen ist. Der Klagantrag ist daher sachlich zu bescheiden. Die Ausführungen des Berufungsurteils, mit denen der Anspruch bejaht wird, treffen jedoch nicht zu, weil sie mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren sind.
2.
Nach den §§16 und 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG stehen der Witwe eines getöteten Verfolgten (§15 BEG) drei Entschädigungsleistungen zu, eine Rente für die Zeit bis zur Wiederverheiratung (§17 Abs. 1 Nr. 1 a.a.O.), ein Kapitalentschädigungsanspruch (§25) und schließlich eine Abfindung im Falle der Wiederverheiratung (§23 BEG). Geht die Witwe eine zweite Ehe ein, so lebt nach §23 Satz 2 BEG die Rente wieder auf, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird, und zwar vom Ersten des Monats ab, der dem Monat folgt, in dem die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, jedoch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach der Wiederverheiratung. Diese Zweijahresfrist hängt damit zusammen, daß die Witwe im Fall der Wiederverheiratung eine Abfindung in Höhe des vierundzwanzigfachen Betrages der für den letzten Kalendermonat vor der Wiederverheiratung bezogenen Rente erhält. Über die Berechnung der Kapitalentschädigung nach dem §16 Nr. 3 des Gesetzes trifft §25 BEG nähere Bestimmungen. Hier ist besonders hervorzuheben, daß in Abs. 2 dieser Vorschrift besondere Berechnungsvorschriften für den Fall gegeben werden, daß für den Monat November 1953 ein Anspruch auf Rente nicht besteht. Diese Regelung greift auch dann Platz, wenn die Witwe vor dem 1. November 1953 geheiratet hat (Blessin-Wilden §25 Anm. 2 auf Seite 321). Der Zeitraum, der dann bei der Rentenberechnung zugrunde zu legen ist, ist in §22 Abs. 4 der 1. DVO z. BEG 1956 näher bestimmt. "Im Falle des §23 BEG" soll der Zeitraum zwischen dem Erlöschen der Rente und dem Zeitpunkt, in dem die Rente wiederaufgelebt wäre, unberücksichtigt bleiben. Daraus ergibt sich, daß, wenn die Witwe vor dem 1. November 1953 geheiratet hat und die neue Ehe in diesem Zeitpunkt besteht, die Kapitalentschädigung nur nach dem Zeitraum zwischen dem Tode des Ehemanns und dem Eingehen der neuen Ehe berechnet werden darf. Bei der Bemessung der Kapitalentschädigung wird, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die vor dem 1. November 1953 erfolgte Eheschließung zum Nachteil der wiederverheirateten Witwe berücksichtigt, es wird nicht der volle Zeitraum vom Tode des ersten Ehemanns bis zum 30. Oktober 1953 der Berechnung der Kapitalentschädigung zugrunde gelegt wie im Regelfall des §24 BEG, sondern nur der Zeitraum bis zu der vor dem 1. November 1953 erfolgten Wiederverheiratung. Wenn es auch im Gesetz nicht ausdrücklich gesagt ist wie bei der vom 1. November 1953 ab zu gewährenden Rente (§17 Abs. 1 Nr. 1), so liegt dem auch die Erwägung zugrunde, daß die Witwe durch die Wiederverheiratung in einen neuen, mit dem verfolgten nicht mehr zusammenhängenden Lebenskreis eintritt und überdies einen neuen Versorgungsanspruch erwirbt (Bundestagsdrucksache 1949 (2. Wahlperiode) S. 103 zu §14 b des Regierungsentwurfs zum BEG).
3.
Für die Kapitalabfindung unterscheidet das Gesetz nicht ausdrücklich zwischen einer Wiederverheiratung in der Zeit vor dem 1. November 1953 und einer solchen nach diesem Zeitpunkt. Wie aber die Revision zutreffend hervorhebt, kann der Gesetzgeber bei der von ihm in §23 getroffenen Regelung nur den Fall im Auge gehabt haben, daß die Wiederverheiratung nach dem 1. November 1953 erfolgt ist. Dafür spricht vor allem die Entstehungsgeschichte. Der erst durch das BEG eingeräumte, dem BErgG unbekannte Kapitalabfindungsanspruch beruht, wie die Erörterungen des Arbeitskreises für das BEG zu §14 f (später §14 g des Regierungsentwurfs) nach der Niederschrift der Tagung vom 23. März bis 1. April 1955 zeigen, auf der Erwägung, die Kapitalabfindung solle dazu dienen, einen erhöhten Anreiz für eine Wiederverheiratung zu schaffen. Der Wille des Gesetzgebers ist auch im Gesetz hinreichend zum Ausdruck gekommen. §23 BEG bestimmt nämlich, daß die Abfindung nach dem vierundzwanzigfachen Betrag der bezogenen Rente zu bemessen ist. Dies setzt voraus, daß die Witwe nach dem BEG einen Rentenanspruch hatte. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Witwe schon vor dem 1. November 1953 wieder geheiratet hat. Es bestehen keine durchgreifenden Gründe, die klare Fassung des Gesetzes, auf die auch Blessin-Wilden BEG 2. Aufl. §23 Anm. 2 auf Seite 318 es abstellen, nicht entscheidend sein zu lassen. Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß die Absicht, durch die Gewährung des Kapitalentschädigungsanspruchs für die wiederheiratende Witwe einen Anreiz zu schaffen, nicht die Fälle trifft, in denen die Wiederverheiratung in der Zeit vom 1. November 1953 bis zur Verkündung des BEG am 29. Juni 1956 stattgefunden hat, so kann doch dem Berufungsrichter nicht zugegeben werden, es sei unbillig und auch nicht folgerichtig, wenn eine Eheschliessung vor dem 1. November 1953 bei der Bemessung der Kapitalentschädigung berücksichtigt werde, nicht aber einen Abfindungsanspruch auslösen könne. Denn Witwen, die vor dem genannten Zeitpunkt eine neue Ehe geschlossen haben, haben, worauf schon hingewiesen wurde, eben durch diese neue Ehe sich in einen neuen, mit dem Verfolgten nicht mehr zusammenhängenden Lebenskreis gestellt und eine neue Versorgung, wenigstens in aller Regel, gefunden. Es ist deshalb weder unbillig noch widerspricht es dem Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn ihnen der Kapitalabfindungsanspruch versagt wird, mit dem sie ja auch bei Eingehen einer Ehe vor dem 1. November 1953 gar nicht rechnen konnten. Ein Rentenanspruch ist nach dem Gesetz in ihrer Person nicht zur Entstehung gekommen, sie können einen solchen auch nicht verlieren. Damit entfällt der Grund, sie mit einer Abfindung zu bedenken. Geht man hiervon aus, so kann auch nicht davon gesprochen werden, die Witwen, die vor dem 1. November 1953 wiedergeheiratet haben, seien schlechter gestellt als die, die erst später wiedergeheiratet haben.
Nun meint der Berufungsrichter, es greife noch ein weiterer Gesichtspunkt durch, der für die von ihm gewählte Auslegung des Gesetzes spreche. §23 Satz 2 BEG schreibe vor, daß die Rente frühestens wiederauflebe, wenn seit der neuen Eheschliessung ein Zeitraum von zwei Jahren verstrichen sei. Diese Bestimmung sei zweifellos mit Rücksicht darauf getroffen, daß die der Witwe zuerkannte Kapitalabfindung auf der Grundlage einer zweijährigen Rente bemessen sei. Die mit Rücksicht auf den Abfindungsanspruch vorgesehene Sperrfrist von zwei Jahren finde auch in den Fällen Anwendung, in denen die Witwe vor dem 1. November 1953 wiedergeheiratet habe. Es gehe nicht an, einerseits die zweijährige Sperrfrist für anwendbar zu erklären, andererseits aber der Witwe, die vor dem 1. November 1953 wiedergeheiratet habe, den Kapitalabfindungsanspruch zu versagen. Der Berufungsrichter übersieht bei seinen Erwägungen, daß eine zweijährige Sperrfrist nach §23 Satz 2 BEG dann nicht in Frage kommen kann, wenn die Ehe vor dem 1. November 1953 geschlossen ist. Denn in diesem Fall hat die wiederverheiratete Witwe keinen Anspruch auf Abfindung. Für die zweijährige Sperrfrist, wie sie in §23 a.a.O. vorgesehen ist, besteht deshalb kein Anlaß. Das Gesetz ist dahin zu verstehen, daß die Sperrfrist nicht eintritt, wenn die vor dem 1. November 1953 geschlossene Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird (so auch Blessin-Wilden a.a.O. S. 318 Anm. 3 zu §23 BEG). Versteht man das Gesetz in diesem Sinne, so wird dem Bedenken des Berufungsgerichts die Grundlage entzogen.
Auch die Erwägung, bei einer vor dem 1. November 1953 erfolgten Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten, werde der Kapitalentschädigungsanspruch nur nach einem verkürzten Zeitraum bemessen, kann zu dem vom Berufungsgericht für angemessen gehaltenen Ergebnis nicht führen. Der Kapitalentschädigungsanspruch ist im Gesetz als selbständiger, neben dem Renten- und dem Abfindungsanspruch stehender Entschädigungsanspruch ausgestaltet. Er hat seine selbständigen sich aus dem Gesetz und der 1. DVO z BEG ergebenden Voraussetzungen hinsichtlich seiner Höhe und des der Bemessung zugrunde liegenden Zeitraums. Daß er in dem Fall, daß der überlebende Ehepartner vor dem 1. November 1953 geheiratet hat, niedriger bemessen wird, als wenn die neue Ehe erst später geschlossen ist, hat in dem oben mehrmals erwähnten Rechtsgedanken seine hinreichende Rechtfertigung. Daß die wiederheiratende Witwe unbillig schlechter behandelt werde, wenn man ihr zwar nur einen nach einem verkürzten Zeitraum bemessene Kapitalentschädigung einräumt, ihr aber andererseits in diesem Fall der Wiederverheiratung vor dem 1. November 1953 keine Kapitalabfindung gewährt, kann dem Berufungsgericht nicht zugegeben werden. Die Regelung, wie sie sich aus dem Gesetz ergibt, ist sinnvoll und bei Berücksichtigung der erwähnten Erwägung des Gesetzgebers auch nicht unbillige.
Nach alledem ist der in der Berufungsinstanz erhobene Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Kapitalabfindung unbegründet. Dies muß dazu führen, daß die Berufung, soweit mit ihr dieser Anspruch verfolgt wird, nicht zu einer Abänderung des entscheidenden Teils des landgerichtlichen Erkenntnisses führen kann. Soweit sich die Parteien im Berufungsrechtszug verglichen haben, bleiben die beiden Vergleiche durch die hier zu treffende Entscheidung unberührt. Es ist daher, wie geschehen, mit den sich aus den §§225 Abs. 1 BEG und 91, 97 ZPO ergebenden Kostenfolgen zu erkennen.