Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1991, Az.: BVerwG 5 B 14/90
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Bienentauglichkeit eines Flurgrundstücks; Beanstandungen der Wertermittlung; Einwendungen im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 14/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 19362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 10.11.1989 - AZ: 7 S 1703/87
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. April 1991
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Flurbereinigungsgericht) vom 10. November 1989 werden zurückgewiesen.
Die Kläger tragen je ein Drittel der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden sind nicht begründet. Die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe liegen nicht vor.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) lassen sich dem Beschwerdevortrag der Kläger zu 1 bis 3 nicht entnehmen. Soweit die Kläger zu 1 bis 3 Fragen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und Nachvollziehbarkeit des der Wertermittlung zugrundeliegenden Schätzungsrahmens für klärungsbedürftig halten, übersehen sie, daß das Flurbereinigungsgericht den Angriffen der Kläger gegen den Schätzungsrahmen nicht nur die sachliche Unbegründetheit dieser Angriffe, sondern auch den bestandskräftigen Abschluß des Wertermittlungsverfahrens nach den §§ 27 bis 33 FlurbG entgegengehalten hat. Das angefochtene Urteil ist danach auf zwei je selbständig tragende Begründungen gestützt. Mit Rücksicht darauf könnte die Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197> und vom 1. Februar 1990 - BVerwG 7 B 19.90 - <Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22>, je mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier. Denn der Beschwerdevortrag zeigt in bezug auf die zweite der vorzitierten Begründungen Rechtsfragen von allgemeiner, über den Fall der Kläger hinausreichender Bedeutung nicht auf. Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt, daß im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan Einwendungen gegen die mit den Rechtsbehelfen des Bewertungsverfahrens gesondert anfechtbare Wertermittlung, auf deren Ergebnissen der Flurbereinigungsplan aufbaut (§ 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), grundsätzlich nicht mehr erhoben werden können und der Teilnehmer darauf beschränkt ist, bei der Anfechtung der Abfindung die Nichtigkeit der Wertermittlung geltend zu machen oder einen Sachverhalt vorzutragen, der es rechtfertigt, Beanstandungen der Wertermittlung nach § 134 Abs. 2 FlurbG nachträglich zuzulassen (vgl. BVerwGE 15, 271 <272 f.>[BVerwG 12.02.1963 - I B 141/61]; 47, 96 <98>[BVerwG 15.10.1974 - V C 30/72]sowie Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG 5 C 32.72 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 25 = RdL 1974, 264/265>).
Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Rechtssache auch nicht durch die vom Kläger zu 1 für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen das Flurbereinigungsgericht im Abfindungsstreit darauf verzichten kann, die bei der Beweisaufnahme erkannte unzutreffende Bodenwertermittlung zu berichtigen. Denn das Flurbereinigungsgericht hat einen entsprechenden Sachverhalt, der die von der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren als entscheidungserheblich erscheinen lassen könnte, nicht festgestellt. Vielmehr ist das Flurbereinigungsgericht unter Würdigung der beim Augenschein gezogenen Bodenproben und des Gesamteindrucks, den der Augenschein von der Qualität des bei Punkt 20 gelegenen Teils des Abfindungsflurstücks 1097 vermittelt hat, zu der Überzeugung gelangt, daß die Zuordnung dieses Grundstücks zur Bewertungsklasse 3 in seiner Gesamtheit gerechtfertigt ist. Revisionsrechtlich beachtliche Rügen hat die Beschwerde hiergegen nicht erhoben, so daß diese Erkenntnisse im künftigen Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend wären.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zu 1 aufgeworfenen Frage, ob entgegen der ... Gestaltungsrichtlinie des § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG ... Zuteilungen von sehr kleinen Flurstücken vorgenommen werden (dürfen), wenn es hierfür an einem besonderen sachlichen Rechtfertigungsgrund fehlt. Auch diese Frage würde sich im Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Flurbereinigungsgericht hat festgestellt, daß das beanstandete Abfindungsflurstück 1119 den Klägern nicht ohne Grund, sondern für Zwecke der Bienenhaltung zugewiesen worden ist und daß es in seiner Eignung hierfür dem eingebrachten Flurstück 424 (alt) entsprach. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß der Auftrag des § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG, die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken auszuweisen, nicht die alleinige Vorgabe für die Plangestaltung darstellt, mit anderen Worten eine möglichst starke Zusammenlegung nicht das ausschließlich und in erster Linie anzustrebende Ziel der Flurbereinigung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1959 - BVerwG 1 C 155.58 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 1 S. 5>), dieser Grundsatz vielmehr - getreu dem Abwägungsgebot des in § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG niedergelegten Neugestaltungsauftrags - mit den übrigen in § 44 FlurbG enthaltenen Ermessensund Gestaltungsrichtlinien für eine wertgleiche Abfindung in Ausgleich zu bringen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1959 <a.a.O.> sowie Beschlüsse vom 10. August 1967 - BVerwG 4 B 8.67 - und vom 8. Januar 1971 - BVerwG 4 B 218.69 - <Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nrn. 8 und 18>). Ob die Rücksichtnahme auf das Interesse der Teilnehmer an der Bienenhaltung eines Dritten die Zuteilung eines abgelegenen Kleinflurstücks rechtfertigen kann, ist eine Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall und nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Auch die in diesem Zusammenhang vom Kläger zu 1 erhobene Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde beanstandet, daß das Flurbereinigungsgericht der Frage nicht näher nachgegangen sei, ob das mit Rücksicht auf die Bienenhaltung des Anton B. zugeteilte Abfindungsflurstück 1119 auch unter dem Gesichtspunkt der Frühjahrsentwicklung der Bienenvölker uneingeschränkt bienentauglich sei. Zu einer Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung war das Flurbereinigungsgericht jedoch nicht verpflichtet. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Umfang der Verpflichtung zur Sachaufklärung die materiell-rechtliche Auffassung des Tatsachengerichts maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4>). Das Flurbereinigungsgericht ist aber ersichtlich von der Rechtsauffassung ausgegangen, daß die Zuweisung des Abfindungsflurstücks 1119 im Hinblick auf § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG nicht erst bei optimaler Bienentauglichkeit, sondern bereits dann gerechtfertigt sei, wenn es in seiner Bienentauglichkeit dem früher für die Bienenhaltung genutzten Einlageflurstück 424 (alt) im Sinne des § 44 Abs. 4 FlurbG entsprach. Die erweiterte Prüfungsbefugnis, die dem Flurbereinigungsgericht nach § 146 Nr. 2 FlurbG zukommt, zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Ist, wie dies die Vorinstanz in bezug auf die Kläger angenommen hat, ein Teilnehmer wertgleich abgefunden, ist kein Raum für eine Gestaltungskorrektur im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift (BVerwGE 57, 192 [BVerwG 14.12.1978 - 5 C 16/76]). Auch damit zusammenhängende Sachverhaltsfeststellungen sind unter diesen Umständen entbehrlich.
Ebensowenig vermag die Verfahrensrüge der Klägerin zu 2 die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu rechtfertigen. § 144 FlurbG, den die Klägerin zu 2 als verletzt rügt, setzt voraus, daß das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält. Dieser Auffassung war das Flurbereinigungsgericht im Fall der Klägerin zu 2 gerade nicht; es hat vielmehr auch deren Klage für unbegründet gehalten, weil es der (materiell-rechtlichen) Ansicht war, der Anspruch der Klägerin zu 2 auf wertgleiche Abfindung (§ 44 FlurbG) sei durch eine von der Beklagten erteilte Zusage, die bei der Klägerin zu 2 bestehende Minderausweisung innerhalb der Wirtschaftseinheit auszugleichen, erfüllt. Von diesem materiell-rechtlichen Standpunkt aus ist die Abweisung der Klage verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es gilt insoweit nichts anderes als für die Aufklärungsrüge des Klägers zu 1: Das Vorliegen eines Verfahrensmangels beurteilt sich, soweit die verfahrensmäßige Handhabung von einer bestimmten materiell-rechtlichen Auffassung abhängt, stets nach der Ansicht, die das Vordergericht zugrunde gelegt hat (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 141), auch wenn diese einer Überprüfung nicht standhalten sollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1987, a.a.O.). Danach ist dem Flurbereinigungsgericht ein Verfahrensverstoß nicht vorzuwerfen.
Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen entscheidungserheblicher Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet ebenfalls aus. Abgesehen davon, daß die Beschwerde, die als ihren Gegenstand lediglich die bereits mit der Verfahrensrüge geltend gemachten Verfahrensfehler und das vorinstanzliche Urteil als mit bestimmten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar bezeichnet, damit schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 VwGO genügt, weil sie es an einem substantiierten Vortrag darüber fehlen läßt, worin der rechtliche Auffassungsunterschied zwischen dem Berufungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht in einer für die Entscheidung erheblichen Verfahrensfrage bestehen soll, muß sich auch hier die Klägerin zu 2 entgegenhalten lassen, daß dem Flurbereinigungsgericht nicht die fehlerhafte Anwendung von Verfahrensrecht vorgeworfen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie auf der entsprechenden Anwendung des § 12 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 5 ZPO.
Dr. Hömig
Dr. Pietzner