Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.08.1982, Az.: 2 StR 278/82
Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses wegen Mängel der Anklageschrift; Willkürliche Entziehung des gesetzlichen Richters; Offensichtliche Unhaltbarkeit der Entscheidung eines Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm; Fehlerhafte Besetzung des Gerichts wegen Ersetzung eines Schöffen durch einen Ergänzungsschöffen ; Fehlerhafte Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs; Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens; Unzulässige Beschränkung der Verteidigung; Pflicht zur vollständigen Niederschrift von Aussagen und Äußerungen; Erforderlichkeit der erschöpfenden Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.08.1982
- Aktenzeichen
- 2 StR 278/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 14639
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 08.01.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StV 1983, 15
- StV 1982, 523-524
Verfahrensgegenstand
Hehlerei u.a.
Prozessführer
1. Chefreporter Lothar S ... aus B... in der N..., geboren am 19. Oktober 1938 in M...
2. Journalist Curt B... aus H..., geboren am 15. April 1947 in H...
3. Fotoreporter Ernst Dieter D ... aus H..., geboren am 15. August 1931 in H.../ Ostpreußen
4. Journalist Willy M ... aus F... am Main, geboren am 30. Juli 1944 in G.../CSSR
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn sich die Entscheidung eines Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist. Die Entscheidung muss mithin bei verständiger Würdigung des das Grundgesetz beherrschenden Gedankens nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sein.
- 2.
Aussagen und Äußerungen sind nur dann vollständig niederzuschreiben, wenn es auf ihren Wortlaut ankommt. Ob das der Fall ist, hat allein der Tatrichter zu beurteilen.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 18. August 1982
in der Sitzung vom 20. August 1982,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer,Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt .... aus Frankfurt am Main als Verteidiger des Angeklagten S.,
2. Rechtsanwalt .... aus Frankfurt am Main als Verteidiger des Angeklagten B.,
3. Rechtsanwalt ... aus München als Verteidiger des Angeklagten D.,
4. Rechtsanwalt ... aus Gießen als Verteidiger des Angeklagten M.,
- sämtlich in der Verhandlung vom 18. August 1982 -
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt
Tenor:
- I.
- 1.
Die Revisionen der Angeklagten S..., B... und M... gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Januar 1981 werden verworfen.
- 2
Die Angeklagten haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
- II.
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten D... wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten S... wegen Hehlerei eine Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Ferner hat es wegen Diebstahls den Angeklagten B... zu einer fünfmonatigen, den Angeklagten D... zu einer viermonatigen und den Angeklagten M... zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung aller dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten beanstanden mit ihren Revisionen das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts. Abgesehen von dem sich nur gegen den Strafausspruch richtenden Rechtsmittel des Angeklagten D... sind sie unbegründet.
I.
Die Verfahrensbeschwerden
A.
Angeklagter S...
1.
a)
Zu Unrecht vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, die Anklageschrift weise schwerwiegende Mängel auf, deshalb sei der Eröffnungsbeschluß unwirksam. In der Anklageschrift wird die ihm zur Last gelegte Tat nach Ort und Zeit der Handlung sowie nach den sonstigen Tatumständen so ausreichend bezeichnet, daß keine Zweifel darüber bestehen können, welcher historische Geschehensablauf den Gegenstand des Verfahrens bildet und welches Strafgesetz durch die Tat verletzt sein soll. Auf S. 3 und 6 der Anklageschrift wird ihm vorgeworfen, in der Zeit vom 2. bis 4. Januar 1979 in Neu-Isenburg die durch die Angeschuldigten B..., K..., D... und M. gestohlenen Fotoaufnahmen des Zeugen K... "in Kenntnis der Art der Beschaffung der Aufnahmen mit Einverständnis der anderen Angeschuldigten in der Bereicherungsabsicht an sich" gebracht zu haben, "durch die Veröffentlichung eine Erhöhung der Druckauflage und damit einen Vermögensvorteil für "Bild" oder durch bessere Dotierungen einen Vermögensvorteil auch für sich selbst zu erlangen".
Die vom Beschwerdeführer beanstandete Fassung auf S. 23 Abs. 4 der Anklageschrift war bedingt durch den ursprünglichen Anklagevorwurf (Diebstahl oder Hehlerei) und insoweit auch gerechtfertigt. Für die geänderte Anklage galt sie nicht mehr.
Entgegen der Meinung des Angeklagten bedurfte es, obwohl das Landgericht die Anklage nicht ohne Änderung zugelassen hat, keiner erneuten Zustellung der geänderten Anklage; denn es handelte sich nicht um einen Fall im Sinne von § 207 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StPO. Statt wegen des wahlweisen Vorwurfs des Diebstahls oder der Hehlerei hat die Strafkammer die Anklage nur wegen des Vorwurfs der Hehlerei zugelassen. Die Zurückweisung seines Einstellungsantrags ist somit zu Recht erfolgt. Nach dem Vorstehenden geht auch seine weitere Rüge fehl, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden.
b)
Soweit er sich gegen die Zurückweisung seines Abtrennungsantrags wendet, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zudem könnte diese Verfahrensbeschwerde aber auch in der Sache keinen Erfolg haben.
2.
a)
Seine Rüge, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO sei gegeben, greift ebenfalls nicht durch. Der Angeklagte verkennt nicht, daß die Revision grundsätzlich nicht auf die Behauptung gestützt werden kann, ein Gericht niederer Ordnung wäre zuständig gewesen (BGHSt 9, 367, 368; BGH GA 1981, 321). Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn ein Angeklagter seinem gesetzlichen Richter willkürlich entzogen worden ist, also ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG vorliegt (BGH GA 1970, 240). Nach der Ansicht des Beschwerdeführers soll ein solcher Fall hier gegeben sein. Das trifft jedoch nicht zu. Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn sich die Entscheidung eines Gerichts bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, wenn sie mithin bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49) [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70]. Angesichts der Außergewöhnlichkeit des vorliegenden Falles, der im angefochtenen Urteil zutreffend als ein Fall besonders schwerwiegenden kriminellen Journalismus gekennzeichnet wird, fehlt jeglicher Anlaß für die Annahme, das Landgericht habe objektiv willkürlich (in jenem Sinn) seine Zuständigkeit bejaht.
Da die "besondere Bedeutung" des Falles offensichtlich war, bedurfte es hierzu seitens der Staatsanwaltschaft keiner besonderen Ausführungen (BVerfGE 9, 223, 229 [BVerfG 19.03.1959 - 1 BvR 295/58]).
b)
Sofern der Angeklagte mit seiner Revision rügen will, daß gerade die erkennende Strafkammer und nicht eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main entschieden hat, übersieht er, daß § 338 Nr. 4 StPO nicht die Verteilung der Geschäfte unter den Strafkammern desselben Landgerichts betrifft (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1979 - 1 StR 360/79).
3.
Keinen Erfolg hat weiter seine auf die Ersetzung der Schöffin T... durch den Ergänzungsschöffen S... gestützte Besetzungsrüge. Da die Entscheidung, daß die Schöffin an der zukünftigen Mitwirkung verhindert sei, gemäß § 54 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 GVG nicht angefochten werden kann, ist auch die Besetzungsrüge ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall der willkürlichen Richterentziehung gegeben sein sollte. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles wird aber vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.
4.
Weiter sind die im Zusammenhang mit dieser Rüge erhobenen Verfahrensbeschwerden nach § 338 Nr. 5 StPO unbegründet.
a)
Aus den vom Strafkammervorsitzenden gemachten Angaben über die Erkrankung der Schöffin folgt nicht, daß sie bereits in den früheren Sitzungen verhandlungsunfähig gewesen war.
b)
Der Angeklagte ist sodann der Meinung, die Voraussetzungen des § 338 Nr. 5 StPO seien zumindest deshalb erfüllt, weil am Tage der Entscheidung über die Verhinderung der Schöffin trotz deren Fehlens mit der Hauptverhandlung begonnen worden sei. Diese Auffassung trifft bereits insofern nicht zu, als das Verfahren über die Entbindung eines Schöffen nach § 54 GVG nicht zur Hauptverhandlung gehört und allein der Vorsitzende zu entscheiden hat, ob der betreffende Schöffe verhindert ist (§ 77 Abs. 3 S. 3 GVG).
Angesichts des Vermerks im Sitzungsprotokoll, gemäß dem nach der Mitteilung des Vorsitzenden über die Erkrankung der Schöffin von den sonstigen Verfahrensbeteiligten keine Erklärungen abgegeben wurden, ist nicht erwiesen, daß der Verteidiger des Beschwerdeführers um Einsichtnahme in das Attest gebeten hatte. Schon deshalb ist die Rüge unbegründet, dem Verteidiger sei trotz seiner Bitte die Einsichtnahme verweigert und ihm auf diese Weise das rechtliche Gehör vorenthalten worden.
5.
Entgegen der Auffassung des Angeklagten sind seine Ablehnungsgesuche zu Recht verworfen worden.
a)
In der Sitzung vom 24. September 1980 hat der Verteidiger alle in dieser Sache mitwirkenden Mitglieder der Strafkammer, einschließlich der Schöffen, abgelehnt. Zur Begründung hat er angegeben, nach seinem Antrag auf Mitteilung der von ihm in der Anklageschrift vermißten Angaben habe der Vorsitzende - ohne von den übrigen Richtern unterbrochen zu werden - erklärt, sie hätten entschieden, "das" könne er in der nächsten Instanz vorbringen; in diesen "Äußerungen" erblicke der Angeklagte eine Besorgnis der Befangenheit, weil ihm kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt und eine sachgemäße Verteidigung unmöglich gemacht worden sei.
Die Beschlußkammer hat das Gesuch verworfen und dazu ausgeführt, dieses sei ausdrücklich und unmißverständlich im eigenen Namen des Verteidigers gestellt worden; einem Verteidiger stehe aber kein Ablehnungsrecht zu; ferner fehle jeglicher Anlaß zur Besorgnis der Befangenheit.
Im Ergebnis trifft das zu. Allerdings ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, daß sich aus der Begründung seines Ablehnungsgesuchs klar genug ergibt, daß es in seinem Namen gestellt worden ist ("erblickt Herr S... eine Besorgnis der Befangenheit"). Insoweit vermag der Senat die Auffassung der Beschlußkammer nicht zu teilen. Das Ablehnungsgesuch ist aber in der Sache unbegründet. Der Angeklagte konnte von der Strafkammer nicht verlangen, daß sie zusätzliche Erläuterungen zur Anklageschrift macht, zumal diese, wie bereits dargelegt wurde, keine Mängel aufweist. Wenn sich der Vorsitzende angesichts dieser Rechtslage in dem beschriebenen Sinne äußerte, so hat er damit weder gegen Art. 103 GG verstoßen noch die Verteidigung des Angeklagten unzulässig beschränkt.
b)
Die Behauptung des Beschwerdeführers, über sein (weiteres) Ablehnungsgesuch vom 29. September 1980 sei nicht entschieden worden, ist unrichtig, wie sich aus S. 44, 49 f der Hauptverhandlungsniederschrift ergibt.
In diesem Ablehnungsgesuch machte der Angeklagte den beisitzenden Berufsrichtern und den Schöffen zum Vorwurf, daß sie jene Bemerkung des Vorsitzenden gebilligt und sich in ihren dienstlichen Äußerungen zum ersten Ablehnungsgesuch auf die Erklärung beschränkt hätten, sie würden sich nicht für befangen halten oder fühlen.
Aus dem vom Senat zu dem ersten Ablehnungsantrag Ausgeführten folgt, daß auch dieses zweite Ablehnungsgesuch keinen Erfolg haben kann.
c)
Der Ablehnungsantrag vom 1. Oktober 1980 erweist sich im wesentlichen als die Wiederholung des ersten Ablehnungsgesuchs. Zusätzlich enthält er die Begründung, die erwähnte Äußerung des Vorsitzenden bedeute nach der Überzeugung des Verteidigers in den Augen des Angeklagten ein Vor-Urteil, auch wenn es vom Vorsitzenden so nicht gemeint sei; der Angeklagte müsse den Schluß ziehen, daß bereits Vorentscheidungen gefällt seien. Im Anschluß an diese mündliche Begründung des Verteidigers erklärte der Angeklagte u.a., alle Anträge, die sein Verteidiger gestellt habe, seien in seinem Sinne.
Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch "aus den Gründen des Beschlusses", durch den der erste Ablehnungsantrag verworfen worden war, zurückgewiesen.
Gegen diese Begründung bestehen in der Frage des Ablehnungsrechts die gleichen Bedenken wie gegen den ersten Ablehnungsbeschluß. Trotzdem greift auch dieses dritte Ablehnungsgesuch nicht durch. Soweit es sich um die bloße Wiedergabe der früheren Begründung handelt, gilt das vom Senat hierzu Ausgeführte. Mit der erwähnten. zusätzlichen Begründung wird die Äußerung des Vorsitzenden nicht richtig gewertet. Für einen objektiv würdigenden Angeklagten konnte nicht zweifelhaft sein, daß die Bemerkung des Vorsitzenden eine verständliche Reaktion auf das prozeßtaktische Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers war. Durch sie brachte der Vorsitzende zum Ausdruck, daß sie die landgerichtliche Entscheidung durch das übergeordnete Gericht überprüfen lassen könnten, wenn sie der Meinung seien, daß der Standpunkt der Strafkammer falsch sei. Unter den gegebenen Umständen hätte ein verständiger Angeklagter nicht den Eindruck gewonnen, bereits zu diesem Zeitpunkt habe seine Verurteilung festgestanden.
d)
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 10. Oktober 1980 entsprach der ständigen Rechtsprechung (LM Nr. 6 zu § 24 StPO). Selbst wenn die Nichtbeiziehung der Strafakten des gegen den Nebenkläger durchgeführten Verfahrens rechtsfehlerhaft gewesen wäre, was nicht zutraf, würde dies nicht den Verdacht der Befangenheit begründen, zumal der Verteidiger Einsicht in die betreffenden Akten hätte nehmen und die auf diese Weise erlangten Kenntnisse hätte verwerten können.
e)
Der Senat kann dahingestellt lassen, ob die Auffassung der Strafkammer, das Ablehnungsgesuch vom 17. Oktober 1980 sei verspätet angebracht worden und deshalb unzulässig, richtig ist. Auch wenn dies nicht der Fall wäre, könnte ein solcher Fehler der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
Denn die fehlerhafte Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs (aus formalen Gründen) führt für sich noch nicht zur Aufhebung des Urteils. Das Revisionsgericht hat - nach Beschwerdegrundsätzen - zusätzlich zu prüfen, ob die Ablehnung auch sachlich gerechtfertigt war; nur dann ist das Gesuch zu Unrecht verworfen worden (BGHSt 18, 200).
Nach dem Ergebnis dieser Prüfung gaben die in dem Ablehnungsgesuch vorgebrachten Gründe keinen Anlaß, an der Unparteilichkeit der drei Berufsrichter, gegen die sich das Ablehnungsgesuch richtete, zu zweifeln.
Aus der Tatsache, daß sich die Strafkammer vor der Entscheidung über die Zulassung der streitigen Fragen nicht in das Beratungszimmer zurückgezogen hat, ist nicht zu schließen, daß keine ordnungsmäßige Beratung gemeinsam mit den Schöffen stattgefunden hat. Da es sich um sehr einfache Entscheidungen handelte, bei denen eine rasche Verständigung möglich war und die immer wieder dieselbe Problematik betrafen, genügte die Beratung am Richtertisch.
Bei seinem weiteren Vorwurf, der Vorsitzende habe ihm angedroht, weitere Fragen wegen "Verschleppungsabsicht" zurückzuweisen, verkennt der Beschwerdeführer wiederum, daß ein bloßer Rechtsirrtum noch nicht eine Ablehnung rechtfertigen könnte.
Außer seiner erneuten Kritik an der erwähnten Äußerung des Vorsitzenden über die nächste Instanz hat sich der Angeklagte in dem Ablehnungsgesuch schließlich noch dagegen gewandt, daß ihm trotz wiederholter Anträge keine Abschriften der verkündeten Gerichtsbeschlüsse übergeben worden seien. Hierin kann ebenfalls kein beachtlicher Ablehnungsgrund gesehen werden. Ein Anspruch auf Abschriften solcher Beschlüsse besteht erst nach Fertigstellung des Protokolls, sofern nicht dargetan ist, daß ausnahmsweise besondere Interessen eine frühere Entscheidung notwendig machen. Dem Ablehnungsgesuch läßt sich nicht entnehmen, daß ein derartiger Ausnahmefall hier gegeben war.
6.
Durch die Aufforderung des Gerichts an die im Sitzungssaal anwesenden Zuhörer M... und M..., sich aus dem Saal zu begeben, hat es nicht die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 169 ff GVG) verletzt. Einer der Verteidiger des Angeklagten K... hatte in der Hauptverhandlung vom 24. September 1980 erklärt, daß er Rechtsanwalt M... "eventuell als Zeugen zu den Vorgängen bei der Besprechlang in Hamburg benennen werde", und hatte dazu eine Begründung abgegeben. Eine entsprechende Ankündigung war auch seitens der Staatsanwaltschaft gemacht worden (S. 24 Protokollband). In der Hauptverhandlung vom 29. September 1980 hat sich ein anderer Verteidiger des Angeklagten K... dahin geäußert, daß der Journalist M... als Zeuge in Betracht komme, und dies im einzelnen begründet (S. 32 Protokollband). Diese Erklärungen rechtfertigten die Entscheidungen der Strafkammer. Deren Zulässigkeit stand nicht entgegen, daß noch kein förmlicher Beweisantrag gestellt worden war. Es genügte, daß nach den Vorankündigungen die betreffenden Personen als Zeugen in Betracht kommen konnten (BGHSt 3, 386, 388). Wie bereits in diesem Urteil des Bundesgerichtshofs ausgeführt ist, zählen die §§ 170 ff GVG die Gründe, aus denen einzelnen Zuhörern die Anwesenheit bei der Hauptverhandlung versagt werden darf, nicht erschöpfend auf. Mit Rücksicht auf die Bedeutung des § 58 Abs. 1 StPO ist es zulässig, Personen, die als Zeugen in Frage kommen, zum Verlassen des Sitzungssaales aufzufordern. Hierdurch soll sichergestellt werden, daß sie, ohne zu wissen, was einer der Angeklagten angegeben hat oder andere Zeugen bekundet haben, unbeeinflußt aussagen (BGH aaO).
7.
Der Angeklagte behauptet ferner, seine Verteidigung sei fortgesetzt unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO).
a)
Diese Beeinträchtigung sieht er u.a. in der nach seiner Meinung fehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen (§ 244 StPO).
aa)
Mit einem der Anträge begehrte er die Vernehmung von Conrad A... und Helmut E... als sachverständige Zeugen. Der Antrag hatte den Nachweis zum Ziel, daß der Angeklagte durch die Veröffentlichung der Fotos niemals eine Bereicherung des Verlages hätte herbeiführen und auch nicht einen eigenen Vermögensvorteil für sich hätte möglich halten können. Das Landgericht hat den Antrag zu Recht wegen völliger Ungeeignetheit der Beweispersonen zurückgewiesen; denn es ergab sich bereits aus dem Beweisthema, daß sie nicht über eigene in der Vergangenheit gemachte Wahrnehmungen bekunden sollten.
bb)
In einer späteren Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte, die beiden genannten Personen zu diesem Beweisthema als Sachverständige zu hören. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, das Beweisthema sei keiner Beweiserhebung zugänglich, weil die Frage, was "eine Bereicherung" i.S. des Hehlereitatbestandes sei, keine Tatsache betreffe, sondern eine allein nach juristischen Kriterien zu entscheidende Rechtsfrage; aber auch wenn dies nicht so wäre, müsse der Beweisantrag wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas abgelehnt werden, da es nur auf das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht ankomme. Zu letzterem hat das Landgericht auf die Ablehnungsbegründung zu einem weiteren Beweisantrag verwiesen. - In dieser wird u.a. ausgeführt, die Steigerung der Auflage der Bild-Zeitung brauche nicht der erstrebte Vermögensvorteil gewesen zu sein. -Weiter wird die Ablehnung des Antrags auf Anhörung der beiden bezeichneten Personen als Sachverständige damit begründet, daß sie für die Frage, ob der Angeklagte einen Vermögensvorteil auch für sich selbst für möglich habe halten können, ungeeignete Beweismittel seien, da es sich hier um einen inneren, geistigpsychischen Vorgang handele, der sich nicht auf der Grundlage rein journalistischen Fachwissens feststellen lasse.
Ob diese Ablehnungsbegründung in vollem Umfang rechtlich unangreifbar ist, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat das Revisionsvorbringen aus folgenden Gründen keinen Erfolg. Dem Beweisthema kam trotz seiner weiten Fassung lediglich mittelbare Bedeutung für die Widerlegung des Anklagevorwurfs zu. Bei dem Merkmal der Bereicherungsabsicht handelt es sich um eine innere Tatsache, über deren Vorliegen oder Nichtvorliegen dritte Personen auf Grund eigener Erkenntnisse nur mittelbar etwas zu sagen vermögen. Deshalb konnte Gegenstand des Beweisantrags allein eine mittelbare Tatsache sein. Ob eine solche geeignet ist, das Urteil zu beeinflussen, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Seine Würdigung darf das Revisionsgericht lediglich darauf nachprüfen, ob sie anerkannten Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen widerspricht (BGH GA 1964, 77). Die Ablehnung des Beweisantrags hält dieser Prüfung im Ergebnis stand. Anlaß für die Anhörung eines Sachverständigen gab, soweit die Frage der Bereicherungsabsicht zugunsten des Verlags zu entscheiden war, allenfalls der Gesichtspunkt einer eventuellen Auflagensteigerung. - Für die Beurteilung, ob die Fotos als solche einen Vermögenswert darstellten, besaß die Strafkammer die erforderliche Sachkunde, erst recht nachdem sich ergeben hatte, welcher Preis von der illustrierten Zeitschrift "Stern" für einen Teil der gestohlenen Aufnahmen gezahlt worden war. - Dies ist vom Landgericht richtig gesehen worden. Es hat in seiner Beschlußbegründung darauf hingedeutet, daß die Steigerung der Auflage nicht der erstrebte Vorteil gewesen zu sein braucht. Unbedenklich ist im Ergebnis auch seine Auffassung zur Frage, ob der Angeklagte zugleich sich selbst hat bereichern wollen. Für deren Beantwortung waren in erster Linie die Besonderheiten des vorliegenden Falles und dabei vor allem der persönliche Eindruck vom Angeklagten maßgebend, nicht so sehr das "rein journalistische Fachwissen" der beiden Sachverständigen. Die Rüge greift deshalb ebenfalls nicht durch.
cc)
Ebenso hat die gegen die Ablehnung seines Antrags auf Anhörung von Frau Prof. Dr. N...-N... gerichtete Verfahrensbeschwerde keinen Erfolg. Der Senat verweist hierzu auf seine vorstehenden Ausführungen.
dd)
Die Ablehnung des Antrags auf Inaugenscheinnahme der Fotos (zum Beweis des Fehlens einer Zueignungsabsicht) war rechtsfehlerfrei.
ee)
Ein Eingehen auf den Revisionsangriff gegen die Zurückweisung der Anträge auf Beiziehung der Akten in der Strafsache K... zwecks Verlesung des gegen diesen ergangenen Urteils erübrigt sich, da das Urteil in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 1980 verlesen worden ist (Bl. 214 Protokollband).
Den Antrag auf Beiziehung dieser Akten und Verlesung der Anklageschrift hat die Strafkammer zu Recht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Für das im vorliegenden Verfahren zu fällende Urteil kam es nicht darauf an, ob die in der polizeilichen Pressemitteilung enthaltenen Angaben über den jetzigen Nebenkläger wahr waren. Das Landgericht hat dies in einem späteren Beschluß vom 16. Oktober 1980 eingehend begründet.
Da auch sonstige Gründe nicht zur Beiziehung der Akten und zur Verlesung der Anklageschrift drängten, ist der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht unberechtigt. Insbesondere war diese Beweiserhebung auch nicht geboten, um nachzuprüfen, ob sich auf diese Weise "Anhaltspunkte gegen die generelle und spezielle Glaubwürdigkeit des Zeugen K... ergeben hätten".
Das Revisionsvorbringen zum Hilfsantrag vom 16. Oktober 1980 entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Der Beschwerdeführer hat nicht den Wortlaut dieses Antrags wiedergegeben.
ff)
Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Zurückweisung der Anträge auf Verlesung der in den Anträgen vom 3. und 17. Oktober 1980 bezeichneten Zeitungsartikel.
gg)
Auch die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Staatsanwalts W... über die vom Zeugen Dr. K... in der Hauptverhandlung gemachten Bekundungen entspricht dem Gesetz. Der Antrag zielte auf eine unzulässige Beweiserhebung ab. Die Wahrnehmung, Würdigung und Wiedergabe von Vorgängen, die im Rahmen der Beweiserhebung stattfinden, ist allein Sache des Tatrichters. Er bedarf hierzu keines Beweismittlers (BGH, Urteil vom 20. Mai 1980 -1 StR 177/80).
Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, nach der Benennung von Staatsanwalt W... als Zeuge hätte dieser nicht weiter als Anklagevertreter tätig sein dürfen. Gleiches gilt für die entsprechende Verfahrensbeschwerde, die an den Antrag des Angeklagten anknüpft, Staatsanwalt W... als Zeugen über das vom Mitangeklagten V. in der Hauptverhandlung Bekundete zu vernehmen. Wäre die Ansicht des Revisionsführers richtig, so würde es in der Hand des Angeklagten liegen, durch solche unzulässige Beweisanträge jeden Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft auszuschalten. Davon abgesehen könnte das Urteil aber auch nicht auf dem vom Angeklagten beanstandeten Vorgang beruhen.
hh)
In dem Antrag vom 4. Dezember 1980 auf Vernehmung des Oberstaatsanwalts R... als Zeugen hat die Strafkammer zutreffend einen Beweisermittlungsantrag gesehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war sie nicht nach § 244 Abs. 2 StPO gehalten, seiner Behauptung nachzugehen.
ii)
Über den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen M... brauchte das Landgericht nicht mehr zu befinden, nachdem er in der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 1980 durch den Antragsteller, den Verteidiger des Mitangeklagten V..., zurückgenommen worden war. Zwar hatte sich der Verteidiger des Beschwerdeführers diesem Antrag angeschlossen und später keine derartige ausdrückliche Verzichtserklärung abgegeben. Aus seinem Verhalten war aber zu folgern, daß er ebenfalls keinen Wert mehr auf die Beweiserhebung legte. Obwohl die Beweisaufnahme in dieser Sitzung (vom 12. Dezember 1980) - zum ersten Mal - für geschlossen erklärt wurde, ließen weder der Angeklagte noch sein Verteidiger erkennen, daß sie trotz der Rücknahme des Antrags durch den ursprünglichen Antragsteller noch an ihm festhalten wollten. Dies taten sie auch später nicht, obwohl die Beweisaufnahme noch dreimal wiedereröffnet und über alle sonstigen Beweisanträge durch Gerichtsbeschluß entschieden wurde. Angesichts dieser besonderen Umstände durfte die Strafkammer annehmen, daß sich der Angeklagte und sein Verteidiger der Rücknahmeerklärung "angeschlossen" hatten.
aa)
Zum Teil handelte es sich um Fragen, die sein Verteidiger an den Nebenkläger, den Zeugen K..., sowie den Zeugen B... gestellt hatte. Sie waren vom Vorsitzenden mit der Begründung, daß sie nicht zur Sache gehörten, zurückgewiesen worden. Die Strafkammer hat die jeweilige Entscheidung des Vorsitzenden bestätigt. Das gilt auch hinsichtlich der Frage, ob die in der "Bild"-Zeitung vom 3. Januar 1979 abgebildeten Messer und Spritzen dem Zeugen gehören und aus seiner Wohnung stammen würden (Bl. 144, 149 Protokollband). Die Fragen hatten zum Ziel, die Richtigkeit der in der polizeilichen Pressemitteilung geäußerten Verdächtigungen darzutun. Ob gegen ihre Nichtzulassung rechtliche Bedenken bestehen, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die betreffenden Entscheidungen fehlerhaft wären, würde das Urteil nicht hierauf beruhen. Den Fragen hätte allein für die Strafzumessung Bedeutung zukommen können. Das Landgericht ist bei dieser zugunsten der Angeklagten davon ausgegangen, daß durch den ungewöhnlichen Pressebericht der Polizei bei den Angeklagten (ohne genauere Überprüfung) der Eindruck entstehen konnte, daß hier wirklich ein sensationeller Kriminalfall aufgedeckt worden sei, und dieser Umstand geeignet gewesen sei, ihre Hemmschwelle bezüglich der Grenzen der Informationsbeschaffung herabzusetzen, ferner daß besonders Journalisten eines Massenblattes wie der "Bild"-Zeitung dieser Beeinflussung unterlegen hätten (S. 46 UA). Einen weitergehenden Einfluß auf die Strafzumessung hätte der Beschwerdeführer auch im Falle der Zulassung jener Fragen nicht erreichen können, wie sich aus den Ausführungen des Senats im Rahmen der Nachprüfung der Strafzumessungserwägungen ergibt.
Aus den gleichen Gründen braucht nicht entschieden zu werden, ob das Gericht durch die Nichtzulassung dieser Fragen gegen die Aufklärungspflicht, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und gegen Art. 6 Abs. 1 und 3 MRK verstoßen hat. Ebenso bedarf es keiner Erörterung der auf § 34 StPO gestützten Rüge.
bb)
Die vom Beschwerdeführer beanstandete Zurückweisung einzelner an die Zeugen Stroh und Dr. K. gerichteter Fragen war durch § 241 Abs. 2 StPO gedeckt. Eine zusätzliche Begründung, warum die betreffenden Fragen nicht zur Sache gehörten, erübrigte sich, da die Gründe auf der Hand lagen. Rechtlich unbedenklich ist auch die Nichtzulassung der vom Zeugen Dr. K. bereits beantworteten Frage (BGHSt 2, 284, 289).
c)
Die Verteidigung ist durch die Ablehnung von Protokollierungsanträgen, die der Angeklagte gestellt hatte, ebenfalls nicht unzulässig beschränkt worden (§ 273 Abs. 3 StPO). Entgegen seiner Ansicht betrafen sie nicht die Feststellung eines "Vorgangs", sondern die von Aussagen und Äußerungen. Diese sind aber nur dann vollständig niederzuschreiben, wenn es auf ihren Wortlaut ankommt. Ob das der Fall ist, hat allein der Tatrichter zu beurteilen (BGH NJW 1966, 63; BGH, Urteil vom 20. Mai 1980 - 1 StR 177/80 -; vgl. ferner die zutreffenden Ausführungen von Sieß in NJW 1982, 1625 ff).
Die vom Vorsitzenden für seine Entscheidung gegebene Begründung, der das Gericht zugestimmt hat, brachte genügend deutlich zum Ausdruck, daß jene Voraussetzung nicht erfüllt war.
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des Verstoßes gegen Art. 103 GG, Art. 5 und 6 MRK und § 34 StPO sind somit ungerechtfertigt.
In der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 1980 hatte der Verteidiger beantragt, zu protokollieren, daß "die Beratung am Tisch nicht erfolgte". Dieser Antrag war vom Vorsitzenden mit der Begründung abgelehnt worden, die Behauptung treffe nicht zu. Daraufhin hatte der Verteidiger um Entscheidung des Gerichts gebeten. Der Revisionsführer behauptet, daß die beantragte gerichtliche Entscheidung unterblieben sei. Das Gegenteil ergibt sich aus Bl. 144, 152 Protokollband.
d)
Dem Angeklagten war in der Schlußsitzung ein Hinweis gemäß § 265 StPO gegeben worden, daß auch eine Verurteilung als Alleintäter und wegen einer nicht in sich fortgesetzten Tat in Betracht kommen könne. Daraufhin hat sein Verteidiger einen Aussetzungsantrag gestellt. Die Hauptverhandlung ist sodann für zehn Minuten unterbrochen und danach wieder fortgesetzt worden. Die Strafkammer hat den Aussetzungsantrag mit der Begründung abgelehnt, es liege keiner der Fälle des § 265 Abs. 3 StPO vor, ferner bestehe auch kein Anlaß für eine Aussetzung nach § 265 Abs. 4 StPO, da die Frage, ob der Angeklagte eventuell allein sich die gestohlenen Fotos verschafft habe, während der gesamten Prozeßdauer eingehend erörtert worden sei.
Der Beschwerdeführer erachtet zu Unrecht den Hinweis für "unvollständig und unverständlich". Auch eine Verletzung des § 265 Abs. 3 und 4 StPO ist nicht ersichtlich, ebensowenig ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Das Vorbringen auf S. 19 unten und S. 20 oben der Revisionsbegründungsschrift widerspricht dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S. 225 Protokollband).
8.
Die Rüge, das Gericht habe dem Nebenkläger fortgesetzt Anträge, Fragen und Ausführungen gestattet, die sich auch auf ihn, den Angeklagten, bezogen hätten, obwohl ihm gegenüber die Nebenklage nicht mehr zugelassen gewesen sei, ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
9.
Die Beanstandung der "Beratung am Tisch" ist aus den vorstehend unter 5. e) dargelegten Gründen erfolglos.
10.
Gegen die Vernehmung des Zeugen Dr. K. bestanden schon deshalb nicht die vom Beschwerdeführer erhobenen Bedenken, weil die staatsanwaltschaftliche Vernehmung des Angeklagten D. nicht dessen erste Vernehmung gewesen war. Diese hatte bereits vorher am 4. Januar 1979 stattgefunden, nachdem er ordnungsgemäß belehrt worden war (Bl. 25 d.A.). Eine weitere Belehrung erfolgte vor seiner Vernehmung durch Dr. K... am 1.2. Januar 1979 (S. 187 d.A.). Abgesehen davon, daß die Behauptungen des Beschwerdeführers somit falsch sind, würde selbst ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 StPO grundsätzlich kein Verwertungsverbot der Beschuldigtenangaben begründen (BGHSt 22, 170).
11.
Unzutreffend ist auch die Behauptung, Dr. K. sei während der Vernehmung des Zeugen Kolb erneut zur Sache vernommen worden. Bei dem vom Angeklagten erwähnten Protokollvermerk handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, wie sich ohne weiteres aus den beiden Sätzen vor und nach jenem Vermerk ergibt.
12.
Die Rüge, dem Landgericht habe gemäß § 244 Abs. 2 StPO die Pflicht oblegen, Rechtsanwalt Gran als Zeugen zu vernehmen, ist - sofern überhaupt zulässig erhoben - offensichtlich unbegründet.
13.
Der Angeklagte macht schließlich noch geltend, das Landgericht habe gegen die §§ 261, 267 StPO verstoßen. Eine derartige Gesetzesverletzung sieht er einmal darin, daß aus dem Urteil nicht Inhalt und Umfang des von ihm - gemäß seinen "Erklärungen" - erteilten Veröffentlichungsverbots ersichtlich seien. Er verkennt hier, daß die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten nicht zu der in § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Sachverhaltsschilderung gehört (BGH, Urteil vom 29. April 1960 - 4 StR 544/59 -) und deshalb nur erforderlich ist, soweit dies die besonderen Umstände des Falles zur Ermöglichung einer sachlichrechtlichen Nachprüfung gebieten (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1980 - 2 StR 441/80 -).
Die weiteren auf jene Vorschriften gegründeten Verfahrensbeschwerden erweisen sich als unzulässige Angriffe auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
B.
Angeklagter M.
1.
Der Senat läßt dahingestellt, ob die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 8. Oktober 1980 als verspätet und somit unzulässig gerechtfertigt war. Die Rüge des Beschwerdeführers greift zumindest deshalb nicht durch, weil die beanstandete Äußerung des Vorsitzenden bei vernünftiger Würdigung aller Umstände dem Angeklagten keinen wirklichen Anlaß gab, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dieser hat auf die Bitte seines, des Beschwerdeführers, Verteidigers, den Verteidiger des Mitangeklagten K..., Rechtsanwalt E..., zu veranlassen, "sein Grinsen und Lachen einzustellen und nicht mehr in Richtung M... (des Beschwerdeführers) zu schauen", sofort reagiert. - Daß der Vorsitzende das Verhalten von Rechtsanwalt E. bereits vorher wahrgenommen und nichts dagegen unternommen hatte, ist nicht in dem Ablehnungsgesuch, sondern erst in der Revisionsbegründung behauptet worden und hat daher bei der beschwerderechtlichen Nachprüfung außer Betracht zu bleiben. - Aus dem Wortlaut der Äußerung läßt sich nicht entnehmen, daß der Vorsitzende das Mienenspiel von Rechtsanwalt E... billigte. Vielmehr enthielt sie einen nicht zu verkennenden Vorwurf ("wenn Sie schon lachen ..."). Aber auch unabhängig hiervon konnte durch die Bemerkung bei einem objektiv wertenden Angeklagten nicht der Eindruck hervorgerufen werden, daß der Vorsitzende "sich bereits seine Meinung gebildet" habe.
Das weitere Vorbringen im Ablehnungsgesuch, der Angeklagte sei in seinem Gefühl der tiefen Betroffenheit noch durch die "Art der Befragung" seitens des Vorsitzenden bestärkt worden, ist zu unbestimmt, als daß hieraus auf eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters geschlossen werden könnte. Daran ändert auch die zusätzliche Behauptung des Angeklagten nichts, der Vorsitzende sei offensichtlich bemüht gewesen, den von ihm, dem Angeklagten, geschilderten Versuch des Mitangeklagten K..., die im Büro befindlichen Fotos mitzunehmen, herunterzuspielen.
2.
a)
In der Hauptverhandlung vom 16. Oktober 1980 beantragte der Angeklagte gemeinsam mit anderen Angeklagten, die Strafakte gegen K... beizuziehen und die Anklageschrift, das Urteil sowie das in dieser Sache von Dr. T... erstellte nervenärztliche Gutachten zu verlesen. Begründet wurde der Antrag u.a. damit, daß es für die Strafzumessung entscheidend sei, inwieweit der Nebenkläger selbst die Ursache für das Verhalten der Polizei gesetzt und auf diese Weise dazu beigetragen habe, Hemmungen der Angeklagten abzubauen bzw. zu verringern. Ferner erschien den Antragstellern die Beiziehung der Akte auch deshalb notwendig, weil sich Fragen an die Zeugen aus den Reihen der Polizei ergeben würden, die das Verhältnis zwischen dem damaligen polizeilichen Erkenntnisstand und den Pressemitteilungen erhellen sollten. Außerdem vertraten sie die Auffassung, daß eine ordnungsgemäße Befragung des Zeugen K... nur dann möglich sei, wenn ihm Vorhalte aus früheren Aussagen gemacht werden könnten. Die Einführung des bezeichneten Gutachtens hielten sie für notwendig, weil sich der Zeuge K... gegenüber dem Sachverständigen bezüglich der ihm in dem Polizeibericht vorgeworfenen Straftaten offensichtlich ganz anders geäußert habe, als er dies gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft getan habe. Hilfsweise beantragten sie, gemäß § 251 Abs. 3 StPO die Anklageschrift, das Urteil und das Gutachten zu verlesen, damit sie entscheiden könnten, ob sie die Vernehmung von in der Anklageschrift genannten Personen beantragen sollten.
Das Landgericht hat die Anträge in dieser Sitzung im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es sei für die Sachentscheidung ohne Bedeutung, ob die in dem polizeilichen Bericht erhobenen Vorwürfe zugetroffen hätten; bedeutsam für die Strafzumessung könne nur sein, welche Informationen die Angeklagten seitens der Polizei erhalten hätten; deshalb bestehe keine Veranlassung zu der von den Angeklagten angestrebten Befragung der Polizeibeamten sowie zur Überprüfung der vom Nebenkläger in seinem eigenen Strafverfahren gemachten Angaben; etwas anderes könne nur dann gelten, wenn Anlaß zur Überprüfung seiner Glaubwürdigkeit bestehe. - Insoweit hat das Landgericht auf seinen in einem früheren Beschluß eingenommenen Standpunkt verwiesen. - Hinsichtlich des Antrags auf Verlesung des Gutachtens hat die Strafkammer die Auffassung vertreten, daß das Beweismittel der Vernehmung von Dr. Täschner als Zeugen den Vorrang vor dem beantragten Urkundenbeweis habe, sofern dem Beweisthema überhaupt Bedeutung beizumessen wäre. Zum Hilfsantrag hat sie ausgeführt, da es nicht auf die Richtigkeit der dem Nebenkläger zum Jahresbeginn 1979 oder später gemachten Tatvorwürfe ankomme, erübrige sich auch eine Benennung von Zeugen aus der Anklageschrift.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ablehnung der beiden Anträge, ausgenommen den Teil, der die Verlesung des Urteils betrifft. Die Begründung der Strafkammer ist jedoch nicht zu beanstanden. Der Angeklagte übersieht bei seinen Einwendungen, daß das Landgericht von einem Ergebnis ausgegangen ist, das für die Angeklagten zumindest nicht ungünstiger war als das mit den beiden Anträgen Erstrebte. Die Strafkammer hat zu ihren Gunsten gewertet, daß bei ihnen infolge des polizeilichen Presseberichts der falsche Eindruck entstanden sein konnte, es sei wirklich ein sensationeller Kriminalfall aufgedeckt worden. Dieser Gesichtspunkt schloß jedoch nicht aus, bei der Strafbemessung der mit schweren psychischen Beeinträchtigungen verbundenen Schädigung des Nebenklägers Rechnung zu tragen. Das ist ebenso statthaft wie im Falle einer Verurteilung nach § 177 StGB die Berücksichtigung des Ausmaßes der Verletzungen des Tatopfers, auch wenn dieses den Täter zur Tat provoziert hatte.
Ergänzend zu der Begründung des Landgerichts weist der Senat darauf hin, daß es sich bei den Anträgen weitgehend um bloße Beweisermittlungsanträge gehandelt hat und es insoweit nicht einmal der Anwendung der Strengbeweisregeln bedurft hätte.
b)
Hinsichtlich der Unbegründetheit des sonstigen Vorbringens des Angeklagten zur Ablehnung seiner Beweisanträge wird auf die Ausführungen des Senats unter A. 7. a) ee) verwiesen.
c)
Die Rüge des Verstoßes gegen § 244 Abs. 6 StPO hat aus den unter A. 7. a) ii) dargelegten Gründen keinen Erfolg.
3.
Bezüglich der auf die Nichtzulassung von Fragen gestützten Verfahrensbeschwerde gilt das unter A. 7. b) Ausgeführte.
C.
Angeklagte B... und D...
Ihre Verfahrensrügen bleiben aus den unter A. 5. d), 11 sowie B. dargelegten Gründen, soweit sie nicht ausschließlich den Angeklagten M... betreffen, erfolglos.
II.
Sachrüge
A
Angeklagte S..., B... und M...
Die Überprüfung des Urteils auf die materiellrechtlichen Rügen dieser Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.
1.
Soweit sie zum Schuldspruch Ausführungen gemacht haben, erweisen sie sich als unbeachtliche Einwendungen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
2.
Auch ihre Angriffe gegen die Strafzumessungserwägungen haben keinen Erfolg.
a)
Es ist nicht zu beanstanden, daß die Strafzumessungsgründe, die für alle Angeklagte gelten, zusammen erörtert worden sind. Im Rahmen der gemeinsamen Würdigung heißt es zu den Straferschwerungsgründen:
"Demgegenüber war in ganz erheblichem Umfang straferschwerend zu Lasten aller zu berücksichtigen, daß sie mit ihrem Verhalten in besonders schwerwiegender, verantwortungsloser Weise einen kriminellen Journalismus praktiziert haben, der sich ohne gründliche Recherchen über die wirkliche Schuld des betroffenen jungen Menschen rücksichtslos zur Befriedigung der Sensationslust über dessen Grundrechte auf Eigentum, Unverletzlichkeit der Wohnung und Respektierung des Privat- und Persönlichkeitsbereichs hinweggesetzt hat. Die Angeklagten, allen voran der Angeklagte S... als ihr Vorgesetzter, waren als Journalisten Angehörige der Presse, einer oft als 'Vierte Gewalt' apostrophierten Institution, die für unseren freiheitlichen Rechtsstaat lebenswichtig ist und deshalb von unserer Rechtsordnung mit besonderen Privilegien versehen wurde. Die Presse hat es oft in der Hand, einem Bürger durch widerrechtliche und entstellende Publikationen unermeßlichen, nicht wieder gutzumachenden Schaden zuzufügen. Aus dieser Macht resultiert eine hohe Verantwortung für sauberen Journalismus, der sich die Angeklagten bewußt sein mußten. Sie haben dies gering geachtet und dadurch nicht nur dem Ansehen der Presse geschadet, sondern auch einem jungen Mann, dem Zeugen K... der damals noch Schüler war, eine mit schweren psychischen Beeinträchtigungen verbundene Schädigung zugefügt; denn der gebilligte 'Erfolg' ihres Handelns war bei allen Angeklagten die Publikation der gestohlenen bzw. gehehlten Fotos von K. in der 'Bild'-Zeitung zur Illustration der Sensationsberichte über den 'Vampir'."
Diese Wertung hält sich in den Grenzen zulässiger Zumessungserwägungen.
Der erste Teil dieser Begründung gibt die Umstände wieder, in denen das Landgericht die für die Bemessung der Tatschuld (im engeren Sinn) entscheidenden Erschwerungsgründe gesehen hat. Das Hauptgewicht liegt nach seiner Ansicht in der besonderen Ausprägung des von den Angeklagten ausgeübten "kriminellen" Journalismus. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Strafkammer sei nicht befugt gewesen, in diesem Zusammenhang mitzuberücksichtigen, daß sie keine gründlichen Recherchen über die wirkliche Schuld des Nebenklägers angestellt hatten. Gegen die Mitverwertung dieser Tatsache bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken. Zwar hing die Berechtigung der Reporter zur Berichterstattung über den Inhalt der polizeilichen Pressemitteilung nicht davon ab, daß sie eigene Nachforschungen anstellten und diese zu einem sich mit den polizeilichen Angaben deckenden Ergebnis führten. Trotzdem durfte die Strafkammer in jene Würdigung den Umstand einbeziehen, daß die Angeklagten auf gewissenhafte Recherchen über die Begründetheit der polizeilichen Verdächtigungen verzichteten und sich statt dessen zur Befriedigung der Sensationslust der Mittel des Hausfriedensbruches und des Diebstahls bedienten. Entgegen der Meinung der Revisionsführer kommt es auch nicht darauf an, ob derartige Nachforschungen zu Lasten des Nebenklägers ausgegangen wären. Denn für die Bemessung der Tatschuld (im engeren Sinn) ist allein schon wesentlich, daß die Angeklagten solche eingehende Recherchen unterlassen haben. Der Vorwurf der "Rücksichtslosigkeit" kann deshalb rechtlich nicht beanstandet werden, vor allem angesichts des Ausmaßes der Persönlichkeitsbeeinträchtigung, mit dem wegen der außergewöhnlichen Art der Beschuldigungen hier ohne weiteres gerechnet werden mußte und das deshalb auch für die Angeklagten voraussehbar war. Unzutreffend ist ferner die Meinung der Revisionsführer, der Abdruck der Fotos sei nicht geeignet gewesen, zu einer solchen Schädigung des Nebenklägers beizutragen. Durch die mit den Aufnahmen angereicherten Zeitungsberichte wurde sein äußeres Erscheinungsbild einem sehr großen Leserkreis bekanntgemacht. Er mußte von nun ab ständig gewärtig sein, daß ihn Leser der damaligen "Bild"-Ausgaben als den "Vampir" wiedererkennen würden.
Im letzten Teil der zitierten Urteilsbegründung hat das Landgericht strafschärfend u.a. die Zufügung einer mit schweren psychischen Beeinträchtigungen verbundenen Schädigung gewertet. Die Angeklagten rügen, daß keine besonderen Feststellungen über die Einzelheiten dieser Schädigung getroffen worden sind. Sie verkennen dabei, daß derartige Beeinträchtigungen in einem außergewöhnlichen Fall wie dem vorliegenden so selbstverständlich sind, daß es keiner zusätzlichen Feststellungen bedurfte.
2.
Weiter vermag sich der Senat nicht der Meinung der Revisionsführer anzuschließen, daß es darauf ankomme, inwieweit der Nebenkläger die Beschuldigungen in dem polizeilichen Pressebericht "verschuldet" habe. Sofern überhaupt von einem Mitverschulden gesprochen werden kann, ist hierin nicht ein über die vom Tatrichter beachteten Gesichtspunkte hinausgehender Strafmilderungsgrund zu erblicken. Wie im Zusammenhang mit der Behandlung der Verfahrensbeschwerden erwähnt wurde, hat das Landgericht zu Gunsten der Angeklagten die Wirkung des polizeilichen Presseberichts auf sie berücksichtigt: Diese amtliche Mitteilung konnte in ihnen die Überzeugung hervorrufen, daß die sensationellen Beschuldigungen einen realen Hintergrund hatten. Damit ist es zu ihren Gunsten davon ausgegangen, daß aus ihrer Sicht die polizeilichen Angaben zutrafen, der Nebenkläger diese also durch sein eigenes schuldhaftes Verhalten verursacht hatte. Da die Strafkammer diesem subjektiven Moment bei der Bemessung der Strafe Rechnung getragen hat, würde eine zusätzliche Herabsetzung der Strafe wegen eines "Mitverschuldens" des Nebenklägers eine Doppelverwertung ein und desselben Umstandes bedeuten.
3.
Die Strafkammer hat den unterschiedlichen Grad der Schuld der Angeklagten beachtet. Dies hat in der abgestuften Strafbemessung seinen Niederschlag gefunden. Daß das Urteil neben den für alle Angeklagte geltenden Strafzumessungsgründen keine weiteren, nur die Person des Angeklagten B. betreffende Zumessungserwägungen enthält, beruht nicht auf einem Versehen der Strafkammer und stellt deshalb keinen Sachmangel dar. Das Landgericht hat den Abschnitt, in dem es die besonderen, lediglich für den jeweiligen Angeklagten festgestellten Strafgesichtspunkte anführt, mit dem Satz eingeleitet, daß es sich hier um "nur für einzelne" Angeklagte geltende Strafzumessungserwägungen handelt. Daraus folgt, daß sich bezüglich des Angeklagten B... keine derartigen individuellen Strafzumessungsgründe ergeben haben.
4.
Die vom Beschwerdeführer M. beanstandete Strafzumessungserwägung auf S. 48 Abs. 4 UA verstößt nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB). Durch sie wird lediglich die Feststellung näher erläutert, daß er der Initiative des Mitangeklagten D. keinen Widerstand entgegengesetzt hat. Diesen Umstand durfte das Landgericht als einschränkendes Moment gegenüber dem Milderungsgrund berücksichtigen, den die Strafkammer darin erblickt hat, daß sich der Angeklagte lediglich wie ein Mitläufer verhalten hat. Angesichts der Eindeutigkeit des mit dem beanstandeten Satz Gemeinten läßt sich das Gegenteil nicht daraus herleiten, daß der nachfolgende Satz mit den Worten beginnt, zu Ungunsten des Angeklagten M... habe "auch" gesprochen. Bei der Verwendung dieses Wortes handelt es sich ersichtlich um einen bloßen Formulierungsfehler.
Ferner übersieht der Angeklagte, daß im Urteil nur die bestimmenden Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe dargelegt werden müssen (§ 267 Abs. 3 S. 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. § 46 StGB 1975 hat daran nichts geändert (st. Rspr. u.a. BGH NJW 1976, 2220 [BGH 31.08.1976 - 1 StR 473/76]).
5.
Rechtlich unangreifbar ist auch, daß das Landgericht gegen die Angeklagten B... und M... auf eine Freiheitsstrafe und nicht auf eine Geldstrafe erkannt hat. Die Entscheidung, ob besondere Umstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters vorliegen und diese die Verhängung einer (kurzfristigen) Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter erforderlich machen (§ 47 Abs. 1, 1. Alternative), obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann sie nur auf rechtliche Fehler nachprüfen. Solche hat auch die Revision nicht aufzuzeigen vermocht. Die Strafkammer hat mit dem Hinweis, daß die Angeklagten die Taten in Ausübung ihres Berufes begangen haben, nicht "auf den Vorwurf zurückkommen wollen, die Angeklagten hätten in besonders schwerwiegender, verantwortungsloser Weise einen kriminellen Journalismus praktiziert". Vielmehr hat sie jenem Umstand ersichtlich deshalb besonderes Gewicht beigemessen, weil sie die Gefahr für gegeben erachtet hat, daß die Angeklagten leicht der Versuchung erliegen, sich bei ihrer beruflichen Tätigkeit solcher Mittel wie der hier angewandten zu bedienen. Denn die Strafkammer ist der Überzeugung, daß die Angeklagten - abgesehen von dem Mitangeklagten K... - "der Drohung einer Freiheitsstrafe bedürfen, um nachhaltig ihnen das Unrecht ihres Tuns und die besondere Verantwortlichkeit des Presseberufs zur Abschreckung zu Bewußtsein zu bringen". Dieser Begründung kann nicht entnommen werden, daß das Landgericht den Begriff der besonderen Umstände verkannt oder sonst von seinem Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise Gebrauch gemacht hat. Da somit schon nach der 1. Alternative des § 47 Abs. 1 StGB die Verhängung einer Freiheitsstrafe gerechtfertigt war, erübrigt sich eine Nachprüfung, ob das auch für die Annahme der anderen Alternative (zur Verteidigung der Rechtsordnung) zutrifft.
B.
Angeklager D...
Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat bei ihm straferschwerend gewertet, daß er innerhalb des Teams D.../M... derjenige gewesen sei, der die größeren Aktivitäten zur Erreichung und Durchführung des kriminellen Ziels entfaltet habe. Eine dieser Aktivitäten hat es in dem Bestechungsversuch gegenüber dem Polizeibeamten N. gesehen. Dieser Vorfall hatte zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten wegen des Verdachts eines Bestechungsversuchs geführt. Die Staatsanwaltschaft hatte dann aber mit Rücksicht auf die beabsichtigte Erhebung der öffentlichen Klage wegen Diebstahls von der Verfolgung jener Tat gemäß § 154 Abs. 1 StPO abgesehen. Da in der Hauptverhandlung kein Hinweis ergangen ist, daß das Gericht den Bestechungsversuch möglicherweise strafschärfend werten werde, war seine Mitberücksichtigung bei der Strafbemessung unzulässig (BGHSt 30, 147, 148) [BGH 01.06.1981 - 3 StR 173/81]. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in einer jüngeren Entscheidung (BGHSt 30, 165[BGH 26.06.1981 - 3 StR 83/81]) den Standpunkt vertreten, eine im prozeßrechtlichen Sinne selbständige Tat, die nicht Gegegenstand der Anklage sei, dürfe auch dann verwertet werden, wenn die Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO von ihrer Verfolgung abgesehen habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bestechungsversuch und die Diebstahlstat des Angeklagten Bestandteile ein und derselben prozessualen Tat sind. Selbst wenn das nicht zutreffen sollte, wären die Strafzumessungserwägungen aus dem erwähnten Grund zu beanstanden. Der erkennende Senat vermag sich in einem Fall wie dem vorliegenden nicht der Auffassung des 3. Strafsenats anzuschließen.
Der Angeklagte D... hatte während der Teilnahme an der polizeilichen Pressekonferenz von der Redaktion den Auftrag erhalten, in der "Vampir"-Sache unter anderem Fotos zu beschaffen. Seine späteren Aktionen in der Wohnung des Nebenklägers waren durch das während der Konferenz Erfahrene mitbeeinflußt worden. Im unmittelbaren Anschluß an diese hatte er - noch im Polizeipräsidium - den Bestechungsversuch unternommen. Mit ihm bezweckte er, daß der Polizeibeamte für ihn Aufnahmen in jener Wohnung mache. Hiernach bestand zwischen der Versuchstat und dem Diebstahl der Fotos zumindest ein enger mittelbarer Zusammenhang. Dies führte denn auch dazu, daß die Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten in demselben Verfahren wegen beider Taten ermittelte. Bei einer solchen Fallgestaltung durfte der Angeklagte erwarten, daß ihm der Bestechungsversuch in keiner Weise, auch nicht als Schärfungsgrund bei Bemessung der Strafe für den Diebstahl angelastet werde, solange nicht ein anderslautender Hinweis erging. Nach der Ansicht des erkennenden Senats kommt es hier nicht darauf an, daß das Gericht die staatsanwaltschaftliche Entscheidung, sofern von prozessual selbständigen Taten auszugehen ist, nicht überprüft und bestätigt hat. Die Gegenmeinung würde der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung die Geeignetheit für einen Vertrauensschutz absprechen. Das wäre aber nicht mit der Stellung dieser Behörde vereinbar. Vor allem würde unbeachtet bleiben, daß selbst im Fall des § 154 a Abs. 1 StPO die Entscheidung der Staatsanwaltschaft die förmliche Grundlage für den Vertrauensschutz bildet. Eine andere Beurteilung in den Fällen des § 154 Abs. 1 StPO ist auch nicht deshalb geboten, weil die Staatsanwaltschaft hier nicht an ihre Verfügung gebunden ist und die Ermittlungen jederzeit wieder aufnehmen darf. Dieser Umstand schließt nicht aus, daß dem Gericht dann, wenn eine Vertrauenssituation besteht, nach den Prinzipien eines fairen Verfahrens die Pflicht zu einem Hinweis an den Angeklagten obliegt, falls es entgegen der ihm zugegangenen staatsanwaltschaftlichen Entscheidung die betreffende Tat bei der Strafbemessung mitberücksichtigen will. Der Senat erachtet es deshalb nicht für gerechtfertigt, die Anwendbarkeit des Grundsatzes des Vertrauensschutzes in Fällen selbständiger prozessualer Taten ausnahmslos zu verneinen (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 17. April 1980 - 4 StR 116/80). Durch die gegenteilige Auffassung des 3. Strafsenats ist er nicht gebunden, da auf ihr die damalige Entscheidung dieses Senats nicht beruhte, sie lediglich in einem Hinweis zum Ausdruck gebracht worden ist.
Da der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, daß der unzulässig verwertete Gesichtspunkt die Höhe der verhängten Strafe beeinflußt hat, muß der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben werden.