Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.06.1981, Az.: 3 StR 83/81
Gebundenheit der Staatsanwaltschaft an eine vor Anklageerhebung getroffene Verfügung; Gewährung eines fairen Verfahrens für einen Angeklagten; Ausschließliche Überprüfung von Taten die Gegenstand des jeweiligen Verfahrens sind
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1981
- Aktenzeichen
- 3 StR 83/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 25.11.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 30, 165 - 166
- MDR 1981, 945-946 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2422 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1981, 389
- StV 1982, 17-18
Verfahrensgegenstand
Versuchte Vergewaltigung u.a.
Amtlicher Leitsatz
Eine im prozeßrechtlichen Sinne selbständige Tat, die nicht Gegenstand der Anklage ist, darf strafschärfend auch berücksichtigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft insoweit nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung abgesehen hat.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. Juni 1981
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das. Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. November 1980
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Nötigung in Tateinheit mit Unterschlagung sowie wegen versuchter Vergewaltigung verurteilt wird;
- b)
im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung, Unterschlagung und versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Einzelfreiheitsstrafen: acht Monate, sechs Monate sowie zwei Jahre sechs Monate). Seine Revision ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO im wesentlichen unbegründet, im übrigen greift sie mit der Sachrüge durch.
1.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu unter anderem ausgeführt:
"Rechtsfehlerhaft ist ... die Annahme von Tatmehrheit zwischen Nötigung und Unterschlagung. Die Strafkammer hat einen Raub der Uhr durch vorsätzliche gewaltsame Wegnahme lediglich zugunsten des Angeklagten ausgeschlossen (UA S. 14, 35). Die Strafkammer durfte aber nicht andererseits zu Lasten des Angeklagten zwei Straftaten annehmen, sondern mußte zu seinen Gunsten von einer Straftat ausgehen und somit Tateinheit zwischen Nötigung und Unterschlagung annehmen (BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1979 - 4 StR 652/79 -). ... Insoweit ist das angefochtene Urteil im Schuldspruch abzuändern. Ein entsprechender rechtlicher Hinweis nach § 265 StPO ist dem Angeklagten in der Hauptverhandlung erteilt worden (Bd. II Bl. 245 b d.A.).
Schon infolge der Schuldspruchabänderung unterliegen die insoweit verhängten beiden Einzelstrafen (UA S. 54) der Aufhebung. ... Ferner ist dem Angeklagten aber auch angelastet worden, daß er die 'Gesetze der Gastfreundschaft, die er als Gast in diesem Land genießt, nur äußerst gering achtet' (UA S. 51). Dies läßt einen Verstoß gegen die nach Art. 3 GG gebotene Gleichbehandlung zwischen Deutschen und Ausländern befürchten (BGH NJW 1972, 2191; BGH bei Holtz MDR 1976, 812 und 986)."
Dem stimmt der Senat zu.
2.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß es entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts keinen rechtlichen Bedenken begegnet, die erwiesenen und auch als Beweisanzeichen für die Schuldfeststellung herangezogenen (UA S. 34 und 43) Fälle L. und Du. - trotz Einstellung des Verfahrens insoweit - bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten zu verwerten. Denn es fehlt an einer Grundlage für die Annahme, der Angeklagte habe wegen des ihm zu gewährenden fairen Verfahrens darauf vertrauen dürfen, diese Fälle würden ihm in keiner Weise mehr angelastet. Die Verfahrenseinstellung beruht hier nämlich nicht auf einer Entscheidung des Landgerichts nach § 154 Abs. 2, § 154 a Abs. 2 oder § 207 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 StPO (vgl. Beschluß des Senats vom 1. Juni 1981 - 3 StR 173/81, zur Veröffentlichung bestimmt), sondern auf einer Verfügung, welche die Staatsanwaltschaft vor der Anklageerhebung gemäß § 154 Abs. 1 StPO erlassen hat. An diese Verfügung war die Staatsanwaltschaft nicht gebunden; sie hätte die Ermittlungen jederzeit wieder aufnehmen dürfen (Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 154 Rdn. 13; Müller in KMR 7. Aufl. StPO § 154 Rdn. 6; Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 154 Rdn. 15). Das Landgericht hatte die Frage, ob die Einstellung angebracht war, weder im Eröffnungsbeschluß noch später zu prüfen, weil sie lediglich Taten betraf, die nicht (im Sinne der §§ 155, 264 StPO) Gegenstand des bei ihm anhängig gemachten Verfahrens waren. Solche Taten können daher, sofern sie für die Beurteilung der Schuld und der Persönlichkeit des Angeklagten von Bedeutung sind und sich in der Hauptverhandlung feststellen lassen, hier wie in der Regel auch sonst strafschärfend berücksichtigt werden, selbst wenn der Angeklagte ihretwegen nicht verfolgt wird oder noch nicht verurteilt worden ist (vgl. BGH NJW 1951, 769, 770; BGH, Urteil vom 7. Mai 1974 - 1 StR 42/74 - bei Dallinger MDR 1975, 195 f; Beschluß vom 16. Juli 1975 - 2 StR 303/75; Urteil vom 16. Dezember 1975 - 1 StR 755/75 = NStZ 1981, 99 f; Urteil vom 3. Februar 1976 - 1 StR 818/75; Urteil vom 2. März 1977 - 2 StR 794/76; Bruns NStZ 1981, 81, 82 f).
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm