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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.09.1984, Az.: IVa ZR 162/82

Verwirkung des Provisionsanspruchs eines Maklers nach Abschluss der Nachweistätigkeit oder Vermittlungstätigkeit durch Verletzung wesentlicher Treupflichten gegenüber seinem Auftragsgeber

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.09.1984
Aktenzeichen
IVa ZR 162/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 08.07.1982
LG Köln - 05.11.1980

Fundstellen

  • BGHZ 92, 184 - 187
  • BB 1985, 13
  • DB 1984, 2688
  • MDR 1985, 126-127 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 45 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1984, 1536
  • WuM 1985, 297-298 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verletzt ein Makler seine vertragliche Treuepflicht in einem Zeitpunkt, der nach dem Abschluß des Hauptvertrages und nach der Zahlung des Maklerlohns liegt, so kann dies zwar u.U. zu einer Schadensersatzpflicht des Maklers, nicht aber zu einer Verwirkung des Provisionsanspruchs führen.

Redaktioneller Leitsatz

Hat der Makler die Provision bereits verdient und empfangen, so begründet eine nachträgliche Verletzung der vertraglichen Treuepflicht keine Pflicht zur Rückzahlung der Provision.

In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1984
fürRecht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Juli 1982 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 5. November 1980 wird zurückgewiesen.

  3. 3.

    Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung und der Revision.

Tatbestand

1

Die beklagten Makler, die sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengetan hatten, waren von der Firma R. I. GmbH & Co durch einen Alleinauftrag mit der Vermietung der Nutzflächen in dem im Bau befindlichen City-Center in B. betraut worden. Die Klägerin, die im Jahre 1977 neue Geschäftsräume suchte, wurde von der Firma ROT an die Beklagten verwiesen. Sie traf mit diesen eine Vereinbarung, nach der sie beim Zustandekommen eines Mietvertrages an die Beklagten eine Maklerprovision von 53.312,- DM zu zahlen hatte. Die Beklagten schlossen am 21. März 1978 als Vertreter der Vermieterin mit der Klägerin den Mietvertrag ab. Diese zahlte ihnen die vereinbarte Provision.

2

Mit Schreiben vom 10. April 1979 teilte die Beklagte zu 1) der Klägerin mit, daß das Ladenlokal zum 15. November 1979 beziehbar sei. Dieser Bezugstermin wurde der Klägerin von der Firma R. mit Schreiben vom 18. April 1979 bestätigt.

3

Noch vor der Fertigstellung des City-Center kam es zwischen den Mietvertragsparteien zu Meinungsverschiedenheiten. Mit dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 30. April 1979 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Die Klägerin klagte daraufhin gegen die Vermieterin auf Besitzeinräumung und war damit in beiden Instanzen erfolgreich; das den Rechtsstreit abschließende Urteil des Oberlandesgerichts ist am 26. Juni 1980 ergangen. Am 12. August 1980 einigte sich die Klägerin mit der Vermieterin dahin, daß sie gegen eine Abfindung auf ihr Mietrecht verzichtete.

4

Seit September 1979 hatte sich die Beklagte zu 1) um eine anderweite Vermietung der von der Klägerin gemieteten Geschäftsräume bemüht; sie hatte Zeitungsanzeigen veröffentlicht und Interessenten angeschrieben. Die Klägerin sieht in diesem Verhalten eine Verletzung der vertraglichen Treuepflicht; die Beklagten hätten dadurch die Maklerprovision verwirkt und müßten sie an die Klägerin zurückzahlen.

5

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 53.312,- DM nebst 9,5% Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 53.312,- DM nebst 4% Zinsen verurteilt; hinsichtlich des Mehrzinsanspruches hat es die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten eine Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin hat Anschlußrevision eingelegt und verlangt mit ihr eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen in einer Gesamthöhe von 5%.

Entscheidungsgründe

6

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist § 654 BGB auch dann anwendbar, wenn der Makler nicht dem Inhalt des Vertrages zuwider auch für den anderen Teil tätig geworden ist, jedoch sonst unter vorsätzlicher oder grob leichtfertiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in erheblicher Weise zuwidergehandelt hat. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 36, 323, 326 [BGH 05.02.1962 - VII ZR 248/60]; Urteile vom 16. Oktober 1980 - IVa ZR 35/80-, vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 225/80- vom 25. Juni 1969 - IV ZR 793/68, und vom 26. Januar 1983 - LM BGB § 654 Nr. 10, 12; § 652 Nr. 34, 82 - NJW 1981, 280; 1981, 2297; 1969, 1628[BGH 28.05.1969 - IV ZR 790/68]; 1983, 1847 [BGH 17.05.1983 - IX ZR 14/82]; ferner vom 26. Oktober 1977 - IV ZR 177/76 - WM 1978, 245). Ein Grund zur Verwirkung des Provisionsanspruchs kann grundsätzlich auch in einem Verhalten gefunden werden, das nach dem Abschluß der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers liegt (RG Seuff Arch 56 Nr. 24; BGHZ 48, 344; BGH Urt. v. 26. Oktober 1977 - IV ZR 177/76 - WM 1978, 245). Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt darin, daß der Makler zu einem Zeitpunkt gegen seine Treuepflicht verstoßen haben soll, in dem der Hauptvertrag bereits seit längerer Zeit zustande gekommen war, der Makler also seine Provision bereits verdient und auch ausgezahlt erhalten hatte. Dieser Fall ist, soweit ersichtlich, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher noch nicht entschieden worden.

7

Richtig ist, daß die vertragliche Treuepflicht des Maklers nicht notwendigerweise mit der Entstehung und der Erfüllung des Provisionsanspruchs endet; es sind Fallgestaltungen denkbar, bei denen sich ein Makler auch zu einem späteren Zeitpunkt seinem Kunden gegenüber aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig machen kann. Die Entstehung eines Schadens wird von der Klägerin jedoch nicht behauptet.

8

Eine andere Frage ist es jedoch, ob solche Pflichtwidrigkeiten den Makler in entsprechender Anwendung von § 654 BGB zur Rückzahlung des bereits empfangenen Maklerlohns verpflichten können. Die weite Auslegung, die die Rechtsprechung dem § 654 BGB gegeben hat, beruht auf der Überlegung, daß es Pflichtverstöße des Maklers geben kann, die so schwerwiegend sind, daß sie ihn der versprochenen Maklervergütung unwürdig erscheinen lassen. Solche Umstände lagen hier nicht vor; als die Beklagten ihre Provision forderten und erhielten, hatten sie sich keiner Vertragsverletzung gegenüber der Klägerin schuldig gemacht. Mit der Zahlung des Betrages von 53.312,- DM erfüllte die Klägerin eine rechtsverbindliche Forderung der Beklagten. Dafür, daß der Makler unter bestimmten Voraussetzungen eine bereits rechtmäßig verdiente und empfangene Provision wieder herauszugeben hätte, ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 654 BGB noch aus dem Sinn dieser Gesetzesvorschrift, so wie ihn die Rechtsprechung sieht, ein Anhaltspunkt. Der Gesetzgeber wollte mit § 654 BGB unmittelbar nur die Folgen der Doppeltätigkeit des Maklers beim Nachweis oder bei der Vermittlung eines Vertrages regeln, also bei einer Tätigkeit, die dem Abschluß des Hauptvertrages vorausging. Nach dem heutigen Verständnis ordnet die Bestimmung auch bei anderen Pflichtverletzungen eine Verwirkung des Maklerlohns an; eine Verwirkung kommt jedoch in aller Regel nur bei noch offenen, nicht aber bei bereits erfüllten Ansprüchen in Betracht. Soweit es sich um den auf § 242 BGB gestützten Einwand der Verwirkung handelt, ist dies offensichtlich. Unter Verwirkung versteht man in diesem Fall die Folgen einer illoyalen Verspätung der Rechtsausübung (BGHZ 25, 47, 51, 52)[BGH 27.06.1957 - II ZR 15/56]; nach der Erfüllung eines Anspruchs kommt jedoch eine Rechtsausübung durch den Gläubiger nicht mehr in Frage, so daß auch nachträglich keine Verwirkung eintreten kann. Im Rahmen des § 654 BGB wird allerdings der Ausdruck in einem anderen Sinne gebraucht; er bezeichnet hier die Rechtsfolge einer besonders schweren Verletzung der vertraglichen Treuepflicht. Jedoch gilt auch insoweit nichts anderes. Der Gedanke, daß ein Vertragspartner das empfangene Entgelt für eine tatsächlich erbrachte Leistung wegen einer nachträglichen Pflichtverletzung herauszugeben hätte, ist dem Bürgerlichen Gesetzbuch fremd; es ist kein Grund ersichtlich, warum für den Maklervertrag eine Ausnahme gelten sollte.

9

Auch das Berufungsgericht hat erkannt, daß es zu einer uferlosen Ausweitung des § 654 BGB führen würde, wenn man eine Rückforderung der Provision ohne zeitliche Begrenzung zulassen würde. Es meint jedoch, daß dies solange zulässig sein müsse, als der Mietvertrag noch nicht durch die Inbesitznahme der Mieträume verwirklicht war. Dem kann sich der Senat aus den oben dargelegten Gründen nicht anschließen. Eine Anwendung des § 654 BGB kommt demnach bei solchen Pflichtwidrigkeiten nicht in Betracht, die nach dem Abschluß des Hauptvertrages und der Zahlung der Provision liegen. Wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn der Makler in der Zeit zwischen dem Zustandekommen des Hauptvertrages und der Erfüllung des Provisionsanspruchs gegen seine Pflichten verstoßen hat, kann offen bleiben.

10

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Bemühungen des Beklagten zu 1) um eine anderweite Vermietung der Geschäftsräumeüberhaupt eine Verletzung der vertraglichen Pflichten aus dem Maklervertrag enthielten, ob dieser Verstoß so schwerwiegend war, daß er die Verwirkung eines noch nicht verdienten oder noch nicht erfüllten Provisionsanspruchs gerechtfertigt hätte und ob die Rechtsnachteile des § 654 BGB auch die Beklagte zu 2) treffen können, der - auch nach der Auffassung der Klägerin - nichts vorzuwerfen ist.

11

Aus diesen Gründen muß der Revision der Beklagten stattgegeben und die Anschlußrevision der Klägerin zurückgewiesen werden.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Dr. Zopfs
Dr. Ritter