Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.01.1993, Az.: BVerwG 4 B 258.92

Verlängerung einer baurechtichen Veränderungssperre

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.01.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 258.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 20697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 19.08.1992 - AZ: 5 S 1078/92

Fundstelle

  • BRS 1993, 257

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Januar 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Hien
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. August 1992 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 101 080 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 VwGO erfüllt sind.

2

1.

Die Beklagte hat am 6. Februar 1992 die Verlängerung der Veränderungssperre vom 28. Februar 1991 beschlossen. Das Berufungsgericht bejaht die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde gibt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung.

3

a)

Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält zugleich eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, daß der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten läßt. Das gilt entsprechend, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung als hinreichend geklärt anzusehen ist und neue Gesichtspunkte nicht erkennbar sind. Das Verfahren nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 in Verb. mit § 133 VwGO dient nicht einer allgemeinen Überprüfung des angegriffenen Berufungsurteils.

4

b)

Danach läßt der vorliegende Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung erkennen. Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Gemeinde eine Veränderungssperre verlängern. Das Gesetz macht diese erste Verlängerung nicht von besonderen Voraussetzungen abhängig. Sie bedarf - anders als nach früherer Rechtslage (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 BBauG) - auch nicht der kontrollierenden Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde. Das bedeutet nicht, daß eine erste Verlängerung im freien Belieben der Gemeinde steht. Es ist selbstverständlich und bedarf keiner näheren Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren, daß die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlaß der Veränderungssperre, wie sie § 14 Abs. 1 BauGB bestimmt, auch im Falle der ersten Verlängerung gegeben sein müssen. Die Gemeinde hat hierbei auch zu prüfen, ob mit der Verlängerung das Ziel der Sicherung der Bauleitplanung noch erreichbar ist. Denn nur um der Verwirklichung dieses Zieles willen ist die Möglichkeit der Veränderungssperre überhaupt eingeräumt. Weiteres wird indes grundsätzlich nicht verlangt.

5

Das zeigt bereits, daß die von der Beschwerde als klärungsbedürftig gestellte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde eine Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängern darf, sich ohne weiteres nach der beschriebenen Gesetzeslage beantwortet. Sollte die Beschwerde mit ihrer Frage eine allgemeine "Kommentierung" der genannten Vorschrift erstreben, so wäre dies kein zulässiges Begehren. Das gilt auch für die weitere Frage der Beschwerde, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde eine Veränderungssperre hinsichtlich des Standes und des Fortgangs des Planverfahrens verlängern dürfe. Die Gemeinde hat die Frage, ob eine Sicherung der beabsichtigten und hinreichend konkretisierten Bauleitplanung erforderlich ist, auf den Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beziehen. Das ergibt sich aus den Grundsätzen des allgemeinen Planungsrechts, wird aber auch in § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB nochmals statuiert. Auch insoweit beantworten sich die Einzelheiten anhand der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BauGB.

6

Aus denselben Gründen bedarf es auch keiner Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren, ob die Veränderungssperre "ohne Rücksicht auf den Stand und den Fortgang des Bebauungsplan-Verfahrens, das gesichert werden soll", verlängert werden dürfe. Die so gestellte Frage ist in ihrer Allgemeinheit ohne weiteres zu verneinen und bietet für eine klärungsfähige, nämlich konkretisierende Beantwortung keinen geeigneten Ansatz. Das gilt in gleicher Weise für die ferner gestellte Frage, ob die Gemeinde eine Veränderungssperre verlängern dürfe, "ohne den Stand und den Fortgang der zu sichernden Bebauungsplanung zu ermitteln und in Erwägung zu ziehen". Allerdings sind hierbei keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Der Gesetzgeber geht - wie § 17 Abs. 2 BauGB verdeutlicht - von einer üblichen Planungszeit von etwa drei Jahren aus, für die er ohne besondere Voraussetzungen die Möglichkeit der Veränderungssperre einräumt. Erst nach Ablauf dieser Zeit verlangt das Gesetz das Vorliegen "besonderer Umstände" und sieht außerdem die Zustimmung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde vor (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 39.74 - BVerwGE 51, 121). Es ist - um Mißverständnisse zu vermeiden - nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht von einem anderen Rechtsstandpunkt ausgegangen ist.

7

Die Beschwerde hält es ferner für klärungsbedürftig, ob eine Gemeinde auch nach Ablauf von drei Jahren nach dem Beschluß über die Aufstellung des zu sichernden Bebauungsplans den Erlaß einer Veränderungssperre beschließen darf. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Eine Veränderungssperre kann auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes, der länger ist als die längstmögliche Dauer der Sperre, beschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 19.92 - derzeit noch nicht veröffentlicht). Regelungen darüber, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlußfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlaß der Veränderungssperre liegen darf, enthält das Gesetz nicht. Hierfür gibt es einen sachgerechten Grund: Ein Beschlußbedarf für eine Veränderungssperre kann aus der Sicht der Gemeinde in aller Regel erst dann gegeben sein, wenn Umstände vorliegen oder für die Gemeinde erkennbar werden, welche die Verwirklichung der gemeindlichen Planungsabsichten gefährden oder erschweren können. Derartige Umstände, die das Sicherungsbedürfnis im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB auslösen, können bereits vorliegen, wenn der Aufstellungsbeschluß über den Bebauungsplan gefaßt wird; sie können aber auch erst später eintreten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 19.92 -, s.o.). Soweit die Beschwerde ergänzend ihrer Frage die Annahme zugrunde legt, daß hier das Bebauungsplan-Verfahren ohne ersichtlichen Grund geraume Zeit nicht betrieben worden sei, ergibt sich nichts anderes. Unabhängig davon, daß die Beschwerde damit einen so nicht vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt unterstellt, beantwortet sich die Frage ebenfalls nach § 14 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 <205>[BVerwG 15.04.1988 - 4 N 4/87]). Wird der Inhalt des Aufstellungsbeschlusses der tatsächlichen und planerisch zu bewältigenden Lage nicht (mehr) gerecht, so kann er keine geeignete Grundlage mehr für eine durch den Erlaß der Veränderungssperre zu sichernde Bauleitplanung sein. Im übrigen besteht keine von der Beschwerde angenommene strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre. Vielmehr ist es gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Die mit der Veränderungssperre eintretende Sperrwirkung soll das bestehende Baugeschehen gewissermaßen für einen begrenzten Zeitraum konservieren und Veränderungen unterbinden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. August 1991 - BVerwG 4 B 135.91 - Buchholz 406.11 § 14 BauGB Nr. 17). Auch insoweit besteht der von der Beschwerde angenommene revisionsgerichtliche Klärungsbedarf nicht.

8

Die Beschwerde hält es außerdem für klärungsbedürftig, ob eine Gemeinde eine Veränderungssperre verlängern darf, "wenn das zu sichernde Bebauungsplan-Verfahren innerhalb der Laufzeit der Verlängerung oder innerhalb der Bausperre für das Grundstück des Bauerwerbers nicht zum Abschluß gebracht werden kann". Auch dieses Vorbringen rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die konkrete Situation eines Bauwerbers wird nicht von der abstrakten Regelung der Veränderungssperre erfaßt, sondern von der Anrechnungsregelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Das hat die Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. April 1992 - BVerwG 4 NB 11.92 - Buchholz 406.11 § 17 BauGB Nr. 5 = ZfBR 1992, 185 = UPR 1992, 344; Beschluß vom 6. August 1992 - BVerwG 4 N 1.92 - Buchholz 406.11 § 16 BauGB Nr. 1 = ZfBR 1992, 292; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 4 C 79.68 - Buchholz 406.11 § 17 BBauG Nr. 1 = NJW 1971, 445 zur verzögerlichen Bearbeitung des Bauantrages). Daraus folgt umgekehrt, daß die Gemeinde am Erlaß der (ersten) Verlängerung einer Veränderungssperre nicht bereits deshalb gehindert ist, weil sich diese Verlängerung nicht oder doch nicht in vollem Umfang bei einem einzelnen Bauwerber auswirken wird. Eine erste Verlängerung einer Veränderungssperre ist auch dann grundsätzlich zulässig, wenn - wie die Beschwerde unterstellt - innerhalb der Laufzeit der verlängerten Veränderungssperre das Bauleitplanungsverfahren voraussichtlich nicht abgeschlossen werden kann. Der Gemeinde bleibt noch die Möglichkeit, eine weitere Verlängerung gemäß § 17 Abs. 2 BauGB vorzunehmen, soweit hierfür die besonderen Voraussetzungen gegeben sind. Ihr ist es ferner möglich, gemäß § 17 Abs. 3 BauGB eine Veränderungssperre erneut zu beschließen. Allerdings müssen alsdann in jedem Falle die besonderen Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Oktober 1992 - BVerwG 4 NB 44.92 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Ferner wird eine derartige Veränderungssperre die Folgen des § 18 BauGB auslösen. Angesichts dieser gesetzlichen Möglichkeiten läßt sich ersichtlich die von der Beschwerde vorgetragene Frage nur grundsätzlich bejahen.

9

Die Beschwerde hält es schließlich für klärungsbedürftig, ob der Verlängerung der Veränderungssperre dann Grenzen gesetzt sind, wenn die Gemeinde die Bauleitplanung sachwidrig verzögert. Daran knüpft sie die weitere Frage, ob die Art und Weise sowie die Zügigkeit der Bearbeitung des Bebauungsplan-Verfahrens von Bedeutung für die Zulässigkeit der Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB sei. Auch diese Fragen rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Gesetzgeber hat zwar für die Veränderungssperre, nicht aber für das Verfahren der verbindlichen Bauleitplanung selbst einen zeitlichen Rahmen gesetzt. Das ist bereits dargelegt worden. Aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung im Verfahren der Bauleitplanung kommt, ist daher grundsätzlich unerheblich. Der Gesetzgeber hat es als genügend angesehen, durch den zeitlichen Rahmen gegenüber der Gemeinde einen mittelbaren Zwang auszulösen, eine begonnene Bauleitplanung auch abzuschließen. Er hat dies für ausreichend angesehen. Davon ist auszugehen. Die Gemeinde muß vielmehr gewärtig sein, daß sie ihre Planung nicht mehr sichern kann, wenn bei erneuter Verlängerung keine besonderen Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB bestehen. Hierzu kann auch eine sachwidrige Verzögerung im Planaufstellungsverfahren gehören. Wird die Bauleitplanung aufgegeben, löst dies die Pflicht der Gemeinde aus, eine vorhandene Veränderungssperre aufzuheben. Diese Regelungen verdeutlichen in ihrem Zusammenhang, daß es auf eine Verzögerung, welche in der Zeit vor Erlaß der Veränderungssperre liegt, für deren Rechtmäßigkeit nicht ankommen kann. Es ist die offensichtliche Absicht des Gesetzgebers, die Gemeinde innerhalb von drei Jahren, für welche eine Veränderungssperre und eine erste Verlängerung beschlossen werden kann, nicht unter den Zwang zu stellen, ihre Arbeitsweise nach Zeit und Intensität näher rechtfertigen zu müssen. Ob im Einzelfall der Gemeinde eine mißbräuchliche Ausnutzung der ihr eingeräumten Möglichkeiten vorgehalten werden kann und welche Rechtsfolgen dies haben kann, ist aus Anlaß des hier vorliegenden Falles nicht zu vertiefen. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt bietet hierfür keinen Anhalt.

10

2.

Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler geltend, das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Klägerin nicht hinreichend beschieden. Außerdem seien die Feststellungen des Gerichts aktenwidrig. Für ihr Vorbringen stützt sich die Beschwerde auf ein bestimmtes Verständnis der Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils.

11

Die geltend gemachten Verfahrensfehler bestehen nicht. Der Beschwerde mag zugestanden werden, daß der von ihr angeführte Urteilstext möglicherweise nicht gänzlich frei von Widersprüchen ist. Diese wären indes allein äußerer Natur. Der Textzusammenhang weist mit genügender und auch der anwaltlich vertretenen Klägerin erkennbaren Deutlichkeit auf, was das Berufungsgericht ausdrücken wollte und auch ausgedrückt hat. Das Gericht hat sich der Sache nach mit dem klägerischen Vorbringen beschäftigen wollen, ob die behauptete sachwidrige Dauer des Aufstellungsverfahrens einen rechtlichen Einfluß auf die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre haben könne. Dazu zitiert das Gericht Vorschriften, welche allein die Veränderungssperre betreffen (§§ 15, 17, 18 BauGB). Das läßt sich kaum mißverstehen und schließt bereits die Annahme der Beschwerde aus, das Berufungsgericht behandle an der zitierten Textstelle eine andere Frage. Bestätigt wird dies durch den letzten Satz des ersten Absatzes auf S. 8 der Urteilsgründe: Wenn die Dauer des Planungsverfahrens nach Ansicht des Berufungsgerichts keinen Einfluß auf die Gültigkeit des "Plans" im Sinne eines Bebauungsplans hat, dann ist nicht erklärlich, aus welchem Grunde dann gleichwohl die Gemeinde Gefahr läuft, Vorhaben nicht mehr verhindern zu können. Einen Sinn gibt dieser Textteil nur, wenn man ihn auf die Veränderungssperre bezieht. Daß ist einem mit der Sache vertrauten Leser auch ohne weiteres erkennbar.

12

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 101 080 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.