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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.06.1992, Az.: BVerwG 4 NB 19.92

Veränderungssperre; Planfeststellungsbeschluß; Dauer der Veränderungssperre

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.06.1992
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 19.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12977
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 03.02.1992 - AZ: 8 S 2558/91

Fundstellen

  • BRS 1992, 218-219
  • BRS 54, 73
  • NVwZ 1993, 475 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Veränderungssperre kann auch auf einen Planfeststellungsbeschluß gestützt werden, der länger zurückliegt, als es der höchstzulässigen Dauer einer Veränderungssperre entspricht.

In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 1992
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und
die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Februar 1992 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Normenkontrollgericht war zur Vorlage nicht verpflichtet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

3

Die Beschwerde hält die Fragen

"Gibt es bei einem Widerspruch zwischen den textlichen Festlegungen einer Veränderungssperre und der zeichnerischen Darstellung im Plan einen Vorrang der textlichen Festsetzungen mit der Folge, daß regelmäßig nur eine Teilnichtigkeit bezüglich der abweichenden zeichnerischen Darstellung in Betracht kommt oder führen Widersprüche zwischen Textteil und Plan stets zur Nichtigkeit der gesamten Satzung?"

und

"Kann eine Veränderungssperre auf einen Planfeststellungsbeschluß gestützt werden, der deutlich länger zurückliegt, als es der höchstzulässigen Dauer einer Veränderungssperre entspricht?"

4

für rechtsgrundsätzlich und klärungsfähig. Dem kann nicht gefolgt werden. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus einer verallgemeinerungsfähigen Antwort zugänglich ist. Bereits daran fehlt es bei der ersten Frage. Wann ein Mangel, an dem eine im Wege der Normenkontrolle angefochtene Satzung leidet, zur Nichtigkeit der gesamten Satzung oder nur zu einer Teilnichtigkeit führt, ist in einer umfänglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtsgrundsätzlich geklärt. Hiernach kann die Ungültigkeit eines Teils einer Satzung zu deren Gesamtnichtigkeit führen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die restlichen Festsetzungen auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll aufrechterhalten werden können und mit der gebotenen Sicherheit anzunehmen ist, daß die Gemeinde auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. dazu zuletzt BVerwG, Beschluß vom 20. August 1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59 = UPR 1991, 447 = DVBl. 1992, 37 = NVwZ 1992, 567). Zu welchem Ergebnis die Anwendung dieser von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im jeweiligen Einzelfall führt, hängt sonach entscheidend von den Umständen des Falles ab. Die Beschwerde legt ihrer Frage einen Sanktionsmechanismus zugrunde, den es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht gibt. Im zu entscheidenden Fall hat das Normenkontrollgericht festgestellt, das Flurstück 159/5 sei lediglich versehentlich von der zeichnerischen Darstellung im Lageplan erfaßt worden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß die Veränderungssperre, die von Anfang an nur für das Grundstück 188/1 gewollt gewesen sei, als sinnvoller "Rest" bestehen könne und daß dieses nicht nur dem mußmaßlichen, sondern sogar dem ausdrücklichen Willen der Antragsgegnerin entspreche. In Anbetracht dieser Feststellungen des Normenkontrollgerichts zeigt die Beschwerde mit ihrer ersten Frage weder einen entscheidungserheblichen noch verallgemeinerungsfähigen weiteren Klärungsbedarf auf.

5

Auch wegen der von der Beschwerde formulierten zweiten Frage brauchte das Normenkontrollgericht die Rechtssache nicht vorzulegen. Eine grundsätzliche Bedeutung besteht auch insoweit nicht. Zwar hatte der beschließende Senat bislang noch keine Gelegenheit, diese Frage näher zu erörtern. Dies allein vermag indes die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält gleichzeitig auch einen nach § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu klärenden und damit zur Vorlage verpflichtenden Gehalt. Nach der Zielsetzung dieser Vorschrift (ebenso § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist Voraussetzung vielmehr, daß die im Rechtsstreit maßgebende Rechtsfrage aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung einer Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung bedarf. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Normtextes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten läßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 4 B 163.89 - Buchholz 406.11 § 31 BBauG/BauGB Nr. 29 = DÖV 1990, 746 = ZfBR 1990, 148). So liegt es hier. Einzige Voraussetzung einer zur Sicherung der gemeindlichen Bauleitplanung erlassenen Veränderungssperre ist nach § 14 Abs. 1 BauGB ein vorheriger Beschluß über die Aufstellung des Bebauungsplans. Regelungen darüber, welche Zeitspanne längstens zwischen der Beschlußfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans und dem Erlaß der Veränderungssperre liegen darf, enthält das Gesetz nicht. Da es Ziel einer von der Gemeinde beschlossenen Veränderungssperre ist, die Bauleitplanung zu sichern, versteht es sich von selbst und bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, daß ein Beschlußbedarf für eine Veränderungssperre aus der Sicht der Gemeinde in aller Regel erst dann gegeben ist, wenn Umstände vorliegen oder erkennbar werden, die die Verwirklichung der gemeindlichen Planungsabsichten gefährden oder erschweren. Derartige Umstände, die das Sicherungsbedürfnis auslösen, können bereits vorliegen, wenn der Aufstellungsbeschluß über den Bebauungsplan gefaßt wird; sie können aber auch erst später eintreten. Im übrigen ist höchstrichterlich geklärt, daß eine Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit befugt ist, gerade auch in Reaktion auf einen Bauantrag durch politische Entscheidung die planungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen für das Vorhaben noch - wenn auch unter Umständen nur gegen Entschädigung - zu ändern (BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - BVerwG 4 C 54.87 - Buchholz 406.11 § 21 BBauG Nr. 22 m.w.N.). Da eine beschlossene Veränderungssperre die Frist des § 17 Abs. 1 BauGB auslöst, würde es den Interessen einer Gemeinde zuwiderlaufen, wenn sie gleichsam "ohne Not" eine Veränderungssperre beschlösse, ohne daß dies zur Sicherung ihrer Planung erforderlich wäre. In diesem Fall könnte sie sich vorzeitig des ihr vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Sicherungsinstrumentariums begeben. Die in § 17 BauGB geregelte Geltungsdauer der Veränderungssperre, auf die die Beschwerde abhebt, hat demgegenüber eine gänzlich andere Funktion und trägt insbesondere in Verbindung mit der Entschädigungsregelung des § 18 BauGB den Interessen des von einer Veränderungssperre betroffenen Bauherrn Rechnung. Die von der Beschwerde offenbar vertretene Auffassung, eine Veränderungssperre dürfe jedenfalls nach Ablauf eines Zeitraumes, der länger ist als die längstmögliche Dauer der Sperre, nicht mehr beschlossen werden, findet im Gesetz keine Stütze. Eine andere Frage könnte allenfalls sein, ob ein langer Zeitraum zwischen dem Aufstellungsbeschluß des Bebauungsplans und dem Erlaß der Veränderungssperre Rückschlüsse auf den Fortbestand der gemeindlichen Planungsabsichten zuläßt. Wenn eine Gemeinde beispielsweise ihre ursprünglichen und durch den Aufstellungsbeschluß eines Bebauungsplans dokumentierten Planungsabsichten zwischenzeitlich aus welchen Gründen auch immer längst aufgegeben hat, so bestünde in der Tat keine Veranlassung, eine Veränderungssperre zu erlassen; denn Maßnahmen zur Sicherung einer Planung setzen notwendigerweise sicherungsfähige Planungen voraus. Das Normenkontrollgericht hat im vorliegenden Fall indes das Gegenteil festgestellt. Nach seinen Feststellungen bestehen die Planungsabsichten der Antragsgegnerin jedenfalls im Rahmen einer ausreichenden Planungskonzeption weiter. Eine etwaige möglicherweise im Detail geänderte sowie eine durch ergänzenden Beschluß aus dem Jahre 1983 im Verhältnis zur ursprünglichen Planung modifizierte Planungskonzeption sei immer noch eine ausreichende Grundlage für die erlassene Veränderungssperre.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Schlichter
Berkemann
Heeren