Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1984, Az.: I ZR 96/83
„Herstellerbegriff II“
Begriff des Herstellers eines inländischen Unternehmens bei in Auftrag gegebener Produktion von Tonaufzeichnungsgeräten an ein ausländisches Unternehmen; Begriff des Veräußerungserlöses; Klage auf Auskunftserteilung; Zugrundelegung des Preises bei Grenzüberschreitung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1984
- Aktenzeichen
- I ZR 96/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 13934
- Entscheidungsname
- Herstellerbegriff II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 22.03.1983
- LG Nürnberg-Fürth - 24.06.1982
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AfP 1985, 164
- GRUR 1985, 286
- MDR 1985, 383-384 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 1637 (Volltext mit amtl. LS) "Herstellerbegriff II"
Verfahrensgegenstand
Herstellerbegriff II
Prozessführer
Firma M. Apparatewerke, Inhaber Paul M., R. straße ..., F.
Prozessgegner
1. GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr. jur. h.c. Erich S., B. Straße ..., Be.
2. GVL, Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutz-rechten mbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Rolf D. und Dr. Norbert T. Esplanade ..., H.
3. VG Wort, Verwertungsgesellschaft Wort, vereinigt mit der Verwertungsgesellschaft
Wissenschaft,
vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Hans Josef M., G. straße ..., Mü.
diese zusammengeschlossen in der ZPÜ, Zentralstelle für private Überspielungsrechte, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Herzog-W.-Straße ..., Mü.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ein inländisches Unternehmen, das Tonaufzeichnungsgeräte von einem ausländischen Unternehmen produzieren läßt, wird nicht dadurch zum Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG, daß es die Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 22.2.1984 - I ZR 200/81, GRUR 1984, 518 ff - Herstellerbegriff I).
- b)
Zur Frage des Begriffs des Veräußerungserlöses im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. März 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Juni 1982, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über ihre eigenen Veräußerungserlöse und zur Auskunftserteilung für die Zukunft richtet, zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Teilurteil teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen Auskunft darüber zu erteilen, welche Erlöse der ausländische Hersteller aus der Veräußerung von Geräten, die zur Vornahme von Vervielfältigungen zum persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Ton- oder Bildtonträger oder durch Übertragung von einem Ton- oder Bildtonträger auf einen anderen Tonträger geeignet sind - aufgeteilt nach Geräteart, Gerätetyp (Modell) und Stückzahl des Gerätetyps sowie nach Jahreszeiträumen -, in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. September 1981 je Verpackungseinheit unter Einbeziehung der zur Vornahme von Vervielfältigungen notwendigen Zubehörteile erzielt hat.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, für die Zeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 25. Januar 1983 den Klägerinnen zu Händen der Klägerin zu 1) Auskunft darüber zu erteilen,
- a)
wieviele Geräte, die zur Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Ton- oder Bildtonträger oder durch Übertragung von einem Ton- oder Bildtonträger auf einen anderen Tonträger geeignet sind, und zwar unterteilt nach
- aa)
Spulentonbandgeräten,
- bb)
Kassetten-Recordern,
- cc)
Radio-Recordern,
- dd)
sonstigen Kombinationsgeräten (z.B. Kompaktanlagen)
von ihr - aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl des Gerätetyps sowie nach Jahreszeiträumen - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West veräußert worden sind;
- b)
welche Erlöse der ausländische Hersteller aus der Veräußerung dieser Geräte - aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl des Gerätetyps sowie nach Jahreszeiträumen - je Verpackungseinheit unter Einbeziehung der zur Vornahme der Vervielfältigungen notwendigen Zubehörteile erzielt hat.
Die weitergehende Auskunftsklage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittel werden den Klägerinnen zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften auf den Gebieten des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Die Klägerin zu 1) - GEMA - nimmt die musikalischen Aufführungsrechte und die mechanischen Vervielfältigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und auf Grund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Urheber wahr. Die Klägerin zu 2) - GVL - wahrt die mechanischen Vervielfältigungsrechte an den geschützten Leistungen der ihr angeschlossenen ausübenden Künstler, die Klägerin zu 3) - VG Wort - die an den geschützten Werken der Literatur. Die Klägerinnen haben sich zum Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Geräteherstellern und -Importeuren zur Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) in der Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Unterhaltungselektronik, das Tonaufzeichnungsgeräte in betriebsbereitem Zustand aus dem Ausland bezieht und unter dem eigenen Firmennamen verkauft.
Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten für den Vertrieb der - für private Aufnahmen von Funksendungen mit geschützten Werken geeigneten - Tonaufzeichnungsgeräte eine angemessene Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG. Zwischen den Parteien besteht u.a. darüber Streit, ob die Beklagte als Herstellerin oder nur als Importeurin im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Die Beklagte leistete bis einschließlich 1976 Pauschalzahlungen, danach kam es zu keiner Einigung; die Beklagte erbrachte aber noch Abschlagszahlungen. Mit Schreiben vom 21. Juli, 17. September und 21. Oktober 1981 erteilte die Beklagte den Klägerinnen für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September 1981 Auskunft über die von ihr importierten Geräte; die Auskünfte erstreckten sich u.a. auf den sogen, fob-Preis des ausländischen Herstellers, bei Kombinationsgeräten wurde der auf den Tonaufnahmeteil entfallende Preisanteil genannt.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte nunmehr auf Zahlung eines Teilbetrages von 167.588,15 DM für die Zeit bis 30. September 1981 und ferner im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft in Anspruch; und zwar begehren sie für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 30. September 1981 ergänzende Auskunft über die Veräußerungserlöse der Beklagten und für die Zeit ab 1. Oktober 1981 Auskunft darüber, wieviele Geräte die Beklagte veräußert und welche Erlöse sie daraus erzielt hat. Hilfsweise verlangen die Klägerinnen Auskunft über die Erlöse des (ausländischen) Herstellers.
Den Hauptantrag stützen die Klägerinnen auf die Hersteller-, den Hilfsantrag auf die Importeurhaftung der Beklagten. Sie haben die Ansicht vertreten, die Beklagte sei Herstellerin im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG; jedenfalls müsse sie sich als solche behandeln lassen und es müßten ihre Veräußerungserlöse der Vergütungsberechnung zugrundegelegt werden, weil sie die auf ihre Bestellung gelieferten Geräte unter ihrem Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringe und weil sie dabei dem Verbraucher gegenüber als Herstellerin auftrete. Es sei ihnen, den Klägerinnen, nicht zumutbar, den Hersteller im Ausland zu ermitteln; auch könne die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs gegenüber einem ausländischen Hersteller erschwert sein.
Der Berechnung der Vergütung sei als Veräußerungserlös im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG derjenige Betrag zugrundezulegen, den der Hersteller als Entgelt aus der Veräußerung des Gerätes beanspruchen könne. Davon könnten die auf Preisnachlässe entfallenden Beträge ebensowenig abgezogen werden wie in den Gerätepreis einberechnete Vertriebs-, Versicherungs- und Lagerkosten oder andere betriebliche Unkosten.
Zumindest hafte die Beklagte aber als Importeurin. Als solche habe sie diejenigen Erlöse anzugeben, die der ausländische Hersteller aus der Veräußerung der Geräte an die Beklagte erzielt habe. Weil der Vergütungsanspruch bei eingeführten Geräten frühestens mit Überschreitung der Grenze zum Inland entstehe, müsse der bei Grenzüberschreitung zu entrichtende Preis der Bemessung der Vergütung zugrundegelegt werden.
Bei Kombinationsgeräten, bei denen mehrere verschiedenen Funktionen dienende Einrichtungen mit dem Tonaufnahmeteil zusammengefaßt seien (Tonfilmkamera, Tonfilmprojektor, Uhren-Radio-Recorder) oder mehrere selbständige, auch einzeln vertriebene Geräte im Baustein-System miteinander verbunden seien (Dreifachkombination aus Rundfunkgerät, Schallplattenspieler und Kassetten-Recorder oder sog. Stereo (HiFi)-Turm), sei der Erlös für das gesamte Gerät zugrundezulegen und nicht lediglich der auf das Tonaufzeichnungsgerät oder den Tonaufzeichnungsteil entfallende Betrag. Abzustellen sei auf die Verpackungseinheit, wobei auch solche Zubehörteile zu berücksichtigen seien, die zum Betrieb anderer Geräte oder Geräteteile als des Aufzeichnungsgerätes oder des Aufzeichnungsteiles erforderlich seien.
Die von der Beklagten auf der Grundlage ihrer fehlerhaften Rechtsauffassung bisher gemachten Angaben hätten nicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs geführt.
Die Klägerinnen haben - soweit es um die in der Revisionsinstanz angefallenen Auskunftsansprüche geht -beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
ihnen Auskunft zu erteilen, welche Erlöse sie selbst aus der Veräußerung der in ihren Aufstellungen vom 21. Juli, 17. September und 21. Oktober 1981 aufgeführten, aus dem Ausland bezogenen und mit ihrer Firmenmarke versehenen Geräte - aufgeteilt nach Geräteart, Gerätetyp (Modell) und Stückzahl des Gerätetyps, bei kombinierten Geräten ohne Beschränkung auf den angenommenen Wert des Tonaufnahmeteils - sie in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. September 1981, aufgegliedert nach Quartalszeiträumen, je Verpackungseinheit unter Einbeziehung der Zubehörteile des Geräts erzielt hat;
- 2.
ihnen zu Händen der Klägerin zu 1) vierteljährlich innerhalb eines Kalendermonats für das vorausgegangene Quartal, beginnend zum 31. Januar 1982 für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1981, Auskunft darüber zu erteilen,
- a)
wieviel Geräte, die zur Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Ton- oder Bildtonträger oder durch Übertragung von einem Ton- oder Bildtonträger auf einen anderen Tonträger geeignet sind, und zwar unterteilt nach
- aa)
Spulentonbandgeräten,
- bb)
Kassetten-Recordern,
- cc)
Radio-Recordern,
- dd)
sonstigen Kombinationsgeräten (z.B. Kompaktanlagen)
von ihr - jeweils aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl des jeweiligen Gerätetyps - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West veräußert worden sind;
- b)
welche Erlöse sie aus der Veräußerung solcher aus dem Ausland bezogenen und mit ihrer Firmenmarke versehenen Geräte in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West, jeweils aufgegliedert nach Geräteart, Gerätetyp und Stückzahl des Gerätetyps, je Verpackungseinheit unter Einbeziehung der in ihr enthaltenen Zubehörteile und ohne Abzug betrieblicher Kosten erzielt hat.
Hilfsweise zu den Klageanträgen zu 1. und 2. b) haben die Klägerinnen beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
ihnen Auskunft zu erteilen, welche Erlöse der Hersteller der Geräte aus ihrer Veräußerung an die Beklagte unter Zugrundelegung des bei Grenzüberschreitung des Gerätes in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West zu entrichtenden Preises je Verpackungseinheit erzielt hat.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen: Die Klägerinnen hätten ihre Aktivlegitimation nicht hinreichend dargetan; es sei unklar, in welchem Umfange sie von Urhebern zur Wahrnehmung ermächtigt seien.
Sie - die Beklagte - sei nicht Herstellerin der aus dem Ausland bezogenen Geräte. Die abweichende Auslegung der Klägerinnen stimme mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht überein.
Als Importeurin habe sie den tatsächlich erzielten Erlös des ausländischen Herstellers anzugeben. Erlösschmälerungen infolge von Preisnachlässen müßten zu einer Kürzung führen, und zwar auch, soweit sie sich nicht auf konkrete Geräte bezögen, sondern, wie etwa Jahresboni, von Kunden in Zeitabständen beansprucht würden. Bei Kombinationsgeräten widerspreche es dem Zweck des Gesetzes, den Erlös für das gesamte Gerät zugrunde zu legen. Dort sei der auf den Tonaufzeichnungsteil oder das Tonaufzeichnungsgerät entfallende Betrag maßgebend. Zubehör könne nur insoweit berücksichtigt werden, als es zum Betrieb des Tonaufzeichnungsgeräts oder Tonaufzeichnungsteiles notwendig sei.
Für die Vergangenheit habe sie Auskunft erteilt, so daß insoweit ein Anspruch nicht mehr bestehe. Die Klage auf Verurteilung zu künftiger Erteilung der Auskunft sei unzulässig.
Das Landgericht hat der Auskunftsklage in ihren Hauptanträgen durch Teilurteil im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Die Klägerinnen beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Für die Aktivlegitimation der Klägerin zu 1) - GEMA - spreche eine Vermutung. Auch die Klägerinnen zu 2) und zu 3) seien für den Auskunftsanspruch aktiv legitimiert, selbst wenn nur ein Teil der Urheber sie zur Geltendmachung der Ansprüche ermächtigt haben sollte.
Die Beklagte hafte als Herstellerin. Die Vergütungspflicht entstehe nicht schon mit der Fertigung der Geräte, sondern hänge von dem ersten gewerbsmäßigen Inverkehrbringen ab; erst die Beklagte bringe die im Ausland gefertigten Geräte im Inland in den Geschäftsverkehr und sie trete dabei, indem sie ihr Firmenzeichen verwende, auch dem Verbraucher gegenüber als Hersteller auf.
Veräußerungserlös im Sinne des § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG sei das aus der Veräußerung tatsächlich erhaltene Entgelt. Kosten für Verpackung und Versand seien hinzuzurechnen, soweit sie der Erwerber trage; Preisnachlässe (Boni und Skonti) müßten zu einer Kürzung des Erlöses führen. Unter die Auskunftspflicht fielen auch die mit Tonaufzeichnungsteilen oder -geraten versehenen kombinierten Geräte, wobei für die Berechnung der Vergütung das Entgelt für das Gesamtgerät maßgebend sei. Auszugehen sei von der Verpackungseinheit mit allem darin vorhandenen Zubehör.
Eine zukünftige Erteilung der Auskunft im Abstand jeweils eines Vierteljahres sei der Beklagten möglich und zumutbar.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
1.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zur Aktivlegitimation insbesondere der Klägerinnen zu 2) und 3) keine ausreichenden Feststellungen getroffen, ist allerdings unbegründet.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die klagenden Verwertungsgesellschaften von Urhebern zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs nach § 53 Abs. 5 UrhG ermächtigt worden sind. Die Beklagte hat die Ermächtigung der Klägerinnen in beiden Vorinstanzen nicht in Abrede gestellt. Das Berufungsgericht ist überdies zutreffend davon ausgegangen, daß für die Berechtigung der Klägerin zu 1) auch eine tatsächliche Vermutung spricht (vgl. BGHZ 17, 376, 378 -Betriebsfeiern). Für die Berechtigung der Klägerinnen zu 2) und 3) kommt es im übrigen nicht - wie die Revision meint - auf die Feststellung an, daß bestimmte Urheber sie beauftragt haben; ebensowenig auf die Vorlage eines Verzeichnisses der Urheber. Für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs genügt es, daß die Klägerinnen überhaupt von Urhebern ermächtigt worden sind.
Entgegen der Ansicht der Revision kommt der Angabe im Rubrum und im Tatbestand, daß die Klägerinnen in der ZPÜ zusammengeschlossen sind, keine prozessuale Bedeutung zu. Diese Angabe hat ersichtlich einen bloßen Hinweischarakter und ändert nichts daran, daß die Klägerinnen als selbständige Streitgenossen (§ 60 ZPO) ihnen unabhängig voneinander zustehende Ansprüche geltend machen.
2.
Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte sei als Herstellerin im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG anzusehen.
Nach § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG ist der Hersteller von Geräten, die zur Werkvervielfältigung mittels Bild- oder Tonträger zum persönlichen Gebrauch geeignet sind, für die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Vervielfältigungsmöglichkeit vergütungspflichtig.
a)
Der Senat hat inzwischen durch Urteil vom 22. Februar 1984 - I ZR 200/81 - (GRUR 1984, 518 ff. -Herstellerbegriff) entschieden, daß Hersteller im Sinne dieser Vorschrift derjenige ist, der das Gerät tatsächlich produziert hat. In dem dort entschiedenen Fall richtete sich die Klage gegen ein inländisches Unternehmen, das die von einem anderen inländischen Unternehmen hergestellten Geräte unter seinem eigenen Waren- und Firmenzeichen im Inland in den Geschäftsverkehr gebracht hatte. Der Senat hat ausgeführt, wer die Geräte von einem anderen Unternehmen produzieren lasse, werde nicht dadurch zum Hersteller, daß er sie unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland vertreibe.
Wie der Senat in dieser Entscheidung, auf deren Begründung im einzelnen Bezug genommen wird, näher dargelegt hat, entspricht diese Auslegung dem Wortsinn der Bestimmung und wird deren Zweck gerecht, der darin liegt, einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu schaffen, der leichter als der Nutzer des geschützten Werkes zu ermitteln ist und der auf diesen die Geräteabgabe abwälzen kann; den Gesetzesmaterialien läßt sich kein Hinweis darauf entnehmen, daß der Herstellerbegriff eine vom üblichen Wortsinn abweichende Bedeutung haben solle. Daß allein das inländische Inverkehrbringen nicht die Herstellereigenschaft begründen kann, zeigt die Regelung des § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG, wonach der inländische Importeur neben dem ausländischen Hersteller als Gesamtschuldner haftet. Darauf, wen der Verbraucher als Hersteller ansieht, kommt es nicht an, da sich der Herstellerbegriff als bloßer Anknüpfungspunkt für die Vergütungspflicht allein nach objektiven Merkmalen und nicht nach Verbrauchererwartungen richtet.
b)
Nach dem festgestellten Sachverhalt unterscheidet sich der Streitfall von dem entschiedenen Fall dadurch, daß nicht ein inländisches Unternehmen, sondern Fertigungsunternehmen im Ausland die Geräte auf Bestellung der Beklagten in betriebsbereitem Zustand hergestellt haben. Dieser Umstand nötigt nicht zu einer von der angeführten Rechtsprechung des Senats abweichenden Auslegung des § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG.
Der Herstellerbegriff, wie er nach dem Wortlaut und nach dem Zweck dieser Bestimmung zu verstehen ist, ist ein einheitlicher Begriff. Er kann nicht, je nachdem ob das Fertigungsunternehmen seinen Sitz im Inland oder aber im Ausland hat, eine jeweils andere Bedeutung besitzen.
Die Klägerinnen berufen sich darauf, die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs könne, wenn er sich gegen einen ausländischen Hersteller richte, im Einzelfall erschwert sein. Das Berufungsgericht ist indessen zu Recht davon ausgegangen, daß einer solchen Erwägung nicht durch ein vom Wortsinn abweichendes Verständnis des Herstellerbegriffs Rechnung getragen werden darf. Eine solche Lösung verbietet sich schon deshalb, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit der angeführten Schwierigkeiten gesehen und deshalb ausdrücklich bestimmt hat, daß neben dem Hersteller für die von diesem geschuldete Geräteabgabe der Importeur als Gesamtschuldner haftet. Dadurch soll die Durchsetzung des Vergütungsanspruchs für solche Fälle sichergestellt werden, in denen der Hersteller im Ausland zur Leistung nicht bereit oder imstande ist oder aus anderen Gründen nicht belangt werden kann (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses zu Drucks. IV/3401, S. 10, li.Sp.).
Scheidet danach eine Herstellerhaftung entgegen der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung aus, so ist die Beklagte auch nicht zur Auskunftserteilung über ihre eigenen Veräußerungserlöse verpflichtet. Das Berufungsurteil war daher auf die Revision der Beklagten insoweit aufzuheben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit den Hauptanträgen zu 1) und 2 b) abzuweisen (= I und II a des landgerichtlichen Urteilstenors).
III.
In Betracht kommt jedoch eine Importeurhaftung der Beklagten nach § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG, auf die die Klägerinnen sich hilfsweise berufen. Die Importeurhaftung - als Grundlage für den Klagantrag zu 2 a) und die Hilfsanträge - wird auch von der Beklagten in ihrer Revision dem Grunde nach nicht in Frage gestellt.
1.
Allerdings kann die Verurteilung nach II a der Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils auch bei Heranziehung der Importeurhaftung als Anspruchsgrundlage nicht in vollem Umfang aufrechterhalten werden. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht die Beklagte zu künftiger Auskunftserteilung verurteilt hat. Die Klage ist insoweit unzulässig, weil die Voraussetzungen der §§ 258 und 259 ZPO nicht erfüllt sind.
a)
Nach § 258 ZPO kann bei wiederkehrenden Leistungen auch wegen der erst nach Erlaß des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
Die Vorschrift, die bei Wiederkehrschuldverhältnissen eine Erhebung stets neuer Klagen entbehrlich machen will, setzt nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck voraus, daß ein auch künftig fortbestehendes einheitliches Rechtsverhältnis in seinen Grundvoraussetzungen bereits vorliegt, aus dem in Zukunft einzelne, in ihrer Fälligkeit allein noch vom Zeitablauf abhängige wiederkehrende Leistungen geschuldet werden (Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl. 1972, § 258 Anm. I 1; Zöller/Stephan, ZPO, 14. Aufl. 1984, § 258 Rdn. 1; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. 1976, § 258 Anm. B I).
Die Revision der Beklagten weist mit Recht darauf hin, daß - anders als gesetzliche oder vertragliche Unterhaltsansprüche, Versorgungsansprüche und Schadensersatzrenten - der Vergütungsanspruch der Urheber aus § 53 Abs. 5 UrhG kein einem Hersteller oder Importeur gegenüber einheitlich auch für die Zukunft schon dem Grunde nach feststehender, allein noch in bezug auf die Fälligkeit einzelner Leistungen vom Zeitablauf abhängiger Anspruch ist. Er entsteht vielmehr erst - und stets wieder neu - wenn der Hersteller oder Importeur zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Geräte veräußert.
Darüber hinaus würde der Auskunftsanspruch, der sich in Grund und Reichweite nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestimmt, voraussetzen, daß die Beklagte auch künftig, nachdem in diesem und in weiteren Verfahren die zwischen den Klägerinnen und den Geräteimporteuren seit langem streitigen Vergütungsfragen höchstrichterlich entschieden sind, die zur Vergütungsberechnung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. Davon kann aber nicht ohne weiteres ausgegangen werden (vgl. auch nachfolgend unter b)).
Weiter läßt der Umstand, daß ein Fertigungsunternehmen, wie die Beklagte, mit einem breiten Sortiment elektronischer Unterhaltungsgeräte verschiedener Art in der Vergangenheit auch zur Anfertigung von Vervielfältigungen geeignete Geräte eingeführt und veräußert hat, noch nicht die Voraussage zu, daß gleiches auch in Zukunft geschehen werde; vielmehr können die - vielfältigen - Gründe, aus denen heraus ein Unternehmen sich zur Einfuhr und zum Vertrieb solcher Geräte entschlossen hat, zu jeder Zeit entfallen.
b)
Auch die Voraussetzungen des § 259 ZPO sind im Streitfall nicht gegeben. Dies kann der Senat auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts und des unstreitigen Sachvortrags der Parteien selbst entscheiden. Die Klägerinnen haben keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die die Besorgnis rechtfertigen könnten, die Beklagte werde sich auch nach rechtskräftiger Verurteilung künftig einer rechtzeitigen Auskunftserteilung entziehen. Allein daraus, daß sich die Beklagte in der Vergangenheit geweigert hat, die mit der Klage verlangte Auskunft zu geben, läßt sich eine Besorgnis zu künftiger Weigerung schon deshalb nicht herleiten, weil die Beklagte ein anzuerkennendes Interesse an einer gerichtlichen Klärung der umstrittenen und noch ungeklärten rechtlichen Fragen besitzt.
c)
Die Unzulässigkeit der Klage auf künftige Auskunftserteilung führt allerdings nicht zu einer vollständigen Abweisung der Klage mit dem Antrag zu 2 a). Die Verurteilung nach II a des landgerichtlichen Urteilstenors war vielmehr in dem sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter 2. ergebenden Umfang aufrechtzuerhalten, soweit sie sich auf die zurückliegende Zeit (vom 1. Oktober 1981 bis zum 25. Januar 1983) bezieht; maßgebend ist dabei die letzte mündliche Verhandlung vor dem Tatrichter.
Soweit es um die Auskunftserteilung für die Vergangenheit geht, haben die Vorinstanzen zu Recht angenommen, daß die Klägerinnen insoweit keine quartalsweise Aufgliederung verlangen können. Dies wird von den Klägerinnen in ihrer Revisionserwiderung auch nicht beanstandet. Der Beklagten ist es jedoch zumutbar, die Auskünfte nach Kalenderjahren aufgegliedert zu erteilen.
2.
Auf der Grundlage der bestehenden Importeurhaftung ist nunmehr über die zu den Hauptanträgen zu 1) und 2 b) gestellten Hilfsanträge neu zu entscheiden. Insoweit ist eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht entbehrlich. Das Revisionsgericht kann über die Hilfsanträge selbst entscheiden, da die zwischen den Parteien streitige Frage des Umfangs des Auskunftsanspruchs vorwiegend rechtlicher Natur und im übrigen der Sachverhalt aufgrund der von den Vorinstanzen im Rahmen der Verurteilung zu I und II b des landgerichtlichen Urteilstenors getroffenen Feststellungen hinreichend geklärt ist.
a)
Bei der Frage, welcher Veräußerungserlös der Vergütungsberechnung zugrundezulegen und deshalb von der Beklagten anzugeben ist, gehen die Klägerinnen zu Unrecht von dem bei Grenzüberschreitung zum Inland zu entrichtenden Preis aus. Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Maßgebend ist vielmehr der von der Beklagten auch tatsächlich an den ausländischen Hersteller gezahlte Preis. Nur dieser und nicht der höhere cif-Preis ist von der Beklagten anzugeben.
Nach § 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG steht jedem Berechtigten als Vergütung ein angemessener Anteil an dem vom Hersteller aus der Veräußerung der Geräte erzielten Erlös zu. Damit ist entsprechend dem allgemeinen Sprachverständnis das vom Abnehmer der Geräte bei der Veräußerung dem Hersteller als Gegenleistung tatsächlich gezahlte Entgelt gemeint.
Entgegen der Auffassung der Klägerinnen läßt sich dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien kein Hinweis darauf entnehmen, daß mit dem "erzielten Erlös" des Herstellers ein anderer als der vom Abnehmer tatsächlich gezahlte Preis gemeint sein soll. Auch der Zweck der Regelung verlangt keine andere Auslegung. § 53 Abs. 5 UrhG enthält eine "Pauschalregelung" (Bericht des Rechtsausschusses zu Drucks. IV/3401, S. 10, re.Sp.), die dem Urheber auf einem praktikablen Weg eine angemessene Vergütung für die zusätzliche Nutzung seines Werkes durch dessen Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch und für die dadurch drohenden Einnahmeverluste gewähren will (Bericht des Rechtsausschusses, aaO, S. 8). Dem wird die Auslegung, die auf den tatsächlich gezahlten Preis abstellt, gerecht. Sie ermöglicht es, die Bemessungsgrundlage für die Geräteabgabe auf einfache und praktikable Weise festzustellen.
Auch die Erwägung der Klägerinnen, der Vergütungsanspruch entstehe frühestens mit Grenzüberschreitung zum Inland, läßt es nicht gerechtfertigt erscheinen, den cif-Preis zugrundezulegen. Der Zeitpunkt der Entstehung des Vergütungsanspruchs ist für die Frage nach dem maßgebenden Veräußerungserlös rechtlich nicht von Bedeutung.
b)
Auf den Veräußerungserlös der Einzelgeräte gewährte Preisnachlässe wie Boni, Skonti und Rabatte vermindern - wie die Beklagte zutreffend annimmt - den Erlös des Geräteherstellers. Sie sind grundsätzlich nicht mit einzubeziehen, weil sie dem Veräußerer tatsächlich nicht zufließen.
Dagegen können Vergünstigungen, die der Hersteller seinen Abnehmern in bestimmten Zeitabständen einräumt (wie etwa sog. Jahresboni), entgegen der Ansicht der Beklagten nur berücksichtigt werden, wenn sie sich konkret auf die Veräußerung der fraglichen Geräte beziehen. Es kann zwar bei der Bestimmung des Veräußerungserlöses rechtlich keine Rolle spielen, ob ein Preisnachlaß bereits bei der Veräußerung oder erst danach eingeräumt wird. Gewahrt bleiben muß aber der Bezug zu dem konkreten Gerät und dem bei dessen Veräußerung erzielten Erlös; Vergünstigungen, die pauschal ohne einen solchen Bezug, etwa zur Erhaltung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder sonst aus Gründen der Werbung gewährt werden, können nicht mindernd berücksichtigt werden.
c)
Soweit es um den Veräußerungserlös für Kombinationsgeräte geht, kann nicht uneingeschränkt angenommen werden, daß - wie die Klägerinnen meinen - stets über den für das gesamte Gerät erzielten Erlös Auskunft zu geben ist. Vielmehr ist zu differenzieren.
§ 53 Abs. 5 Satz 5 UrhG stellt auf den Erlös aus der Veräußerung von zur Anfertigung von Vervielfältigungsstücken geeigneten Geräten ab. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. September 1981 (I ZR 43/80 - GRUR 1982, 104, 107 - Tonfilmgeräte) ausgeführt hat, gehören hierzu auch Kombinationsgeräte, in denen, wie etwa bei Tonfilmkameras und Tonfilmprojektoren, mehrere Funktionen zusammengefaßt sind. Können die für die verschiedenen Funktionen notwendigen oder wesentlichen Bestandteile eines solchen für mehrere Verwendungszwecke eingerichteten Gerätes nicht ohne Beeinträchtigung von Funktion und wirtschaftlichem Wert des Gesamtgerätes voneinander getrennt werden, so handelt es sich um ein einheitliches Gerät, bei dem die angemessene Vergütung nach dem Verkaufserlös für das gesamte Gerät zu berechnen ist. Bei solchen Geräten auf einen ohnehin schwierig zu bestimmenden Wert des Vervielfältigungsteils abzustellen, wäre zudem - im Widerspruch zum Zwecke der Vorschrift - kein einfacher und praktikabler Weg. Dem Umstand, daß ein Teil des Verkaufserlöses auf Einrichtungen entfällt, die nicht der Tonaufnahme dienen, ist bei der Festsetzung des Prozentsatzes der Vergütung in angemessenem Umfange Rechnung zu tragen (vgl. BGH a.a.O, - Tonfilmgeräte).
Anders verhält es sich aber bei einer Anlage, die im vorgenannten Sinne kein einheitliches Kombinationsgerät ist, sondern eine Zusammenfassung mehrerer verschiedener selbständiger Geräte (z.B. Kombination aus Fernsehgerät, Rundfunkgerät, Kassetten-Recorder; Kompaktanlagen anderer Art; sog. HiFi-Turm), die aus vorwiegend technischen und ästhetischen Gründen im Baustein-System miteinander verbunden werden, ebenso aber auch getrennt erworben werden und ohne Beeinträchtigung ihrer jeweiligen Funktionen getrennt Verwendung finden können. Für solche Kombinationen mehrerer Geräte kann nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes nur der Veräußerungserlös für das zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Gerät maßgebend sein. Mithin hat in solchen Fällen der Hersteller, wenn - wie dies üblich ist - die Geräte auch einzeln angeboten werden, den Erlös für das zur Vornahme von Vervielfältigungen geeignete Einzelgerät anzugeben.
d)
Bedenken bestehen gegen die im Rahmen der Prüfung der Hauptanträge geäußerte Ansicht des Berufungsgerichts. Bei. der Ermittlung des Veräußerungserlöses sei auf die ganze Verpackungseinheit abzustellen, so daß auch alle beigepackten Zubehörteile zu berücksichtigen seien. Die Verpackungseinheit enthält in solchen Fällen erfahrungsgemäß vielfach Zubehörteile, die für die Vornahme von Werkvervielfältigungen nicht notwendig sind und die auch oder ausschließlich für abgabefreie Geräte oder Geräteteile eingesetzt werden. Einer Berücksichtigung aller für den Betrieb des Gesamtgerätes notwendigen Zubehörteile steht entgegen, daß das Gesetz auf den Erlös aus der Veräußerung des zur Vornahme von Vervielfältigungen geeigneten Gerätes abstellt. Es können daher nur solche Zubehörteile berücksichtigt werden, die für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Vervielfältigungsgerätes unerläßlich sind. Nur in solchen Fällen, wo eine Trennung zwischen Vervielfältigungsteil und übrigen Einrichtungen nicht möglich ist, ist vom gesamten Gerät auszugehen.
Zubehörteile im vorgenannten Sinne sind danach z.B. Stromanschlußkabel ebenso wie Überspielungskabel und bei vom Stromnetz unabhängigen Geräten Batterien oder Ladegerät, nicht hingegen Mikrofone. Dem Umstand, daß ein Zubehörteil auch für abgabefreie Geräte oder Geräteteile eingesetzt wird, ist bei der Bemessung des Prozentsatzes angemessen Rechnung zu tragen.
Weil die Vergütung für die Möglichkeit zur Vornahme von Vervielfältigungen zu entrichten ist, nicht hingegen für die Wiedergabe von Werkvervielfältigungen, können auch solche Zubehörteile, die lediglich der Wiedergabe dienen, wie etwa gesonderte Lautsprecherboxen bei einer Kompaktanlage, nicht bei der Bestimmung des Erlöses berücksichtigt werden.
Ebenfalls nicht einbezogen werden dürfen Leerkassetten. Sie dienen zwar der Tonaufnahme. Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich davon abgesehen, neben den Herstellern der Geräte auch die Hersteller von Tonträgern zur Zahlung einer Vergütung heranzuziehen (Bericht des Rechtsausschusses, zu Drucks. IV/3401, S. 10 li.Sp.).
e)
Entgegen der Annahme der Revision ist der für die Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. September 1981 in dem oben dargelegten Umfange bestehende Anspruch auf Auskunftserteilung nicht durch die Angaben der Beklagten in ihren Aufstellungen vom 21. Juli, 27. September und 21. Oktober 1981 erfüllt (§ 362 BGB), Erfüllung könnte nur angenommen werden, wenn die Beklagte die zur Berechnung der Geräteabgabe notwendigen Angaben, unbeschadet ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit, gemacht hätte. Davon kann indessen schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sie auf der Grundlage ihrer teilweise fehlerhaften Rechtsauffassung bei der Angabe der Veräußerungserlöse Abzüge vorgenommen hat - etwa bei solchen Kombinationsgeräten, bei denen der Gesamterlös anzugeben ist und für sog. Jahresboni, die sich nicht auf bestimmte Geräteverkäufe beziehen -, zu denen sie den Klägerinnen gegenüber nicht befugt war.
In welchem Umfang die Angaben der Beklagten im einzelnen von einem rechtsfehlerhaften Ausgangspunkt beeinflußt worden sind, läßt sich ihren pauschalierten Zusammenstellungen nicht entnehmen.
f)
Es ist prozessual auch nicht zu beanstanden, daß die Klägerinnen in ihrem der Verurteilung zu I des landgerichtlichen Urteilstenors zugrundeliegenden Klagantrag auf die Aufstellungen der Beklagten vom 21. Juli, 27. September und 21. Oktober 1981 Bezug genommen haben. In der Urteilsformel bedarf es dieser Bezugnahme allerdings nicht, da die Zusammenstellungen, die lediglich die Stückzahlen der jeweiligen Typen-Nummern und den auf den jeweiligen Zeitraum entfallenden Veräußerungserlös pauschal angeben, eine ergänzende Auskunft nicht ermöglichen, sondern unter Beachtung der obigen Rechtsausführungen zum Begriff des Veräußerungserlöses neu gefaßt werden müssen.
g)
Schließlich sind auch die Bedenken der Revision gegen die Bestimmtheit des Klagantrages, soweit darin die Begriffe "Firmenmarke" und "Zubehörteile" verwendet werden, unbegründet. Aus den Ausführungen der Klägerinnen im Prozeß wird hinreichend deutlich, daß sie die Firmenmarke "Metz" meinen, unter der die Beklagte die Geräte im Inland in den Verkehr bringt. Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen (vgl. BU 17 unten).
Auch der Begriff "Zubehörteile" bedarf im Klagantrag und in der Urteilsformel keiner näheren Umschreibung. Da der Begriff vorstehend in den Urteilsgründen hinreichend erläutert wird, ist die für eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil notwendige Bestimmtheit gegeben. Denn zur Auslegung der Urteilsformel sind Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich des dort in Bezug genommenen Parteivorbringens heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1978 - VII ZR 281/77, NJW 1979, 720; BGH, Urt. v. 23.1.1979 - VI ZR 199/77, NJW 1979, 1046, 1047).
Merkel
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe