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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1984, Az.: I ZR 200/81
„Herstellerbegriff“

Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Herstellung von Video-Geräten; Video-Geräte als Mittel der Vervielfältigung fremder Urheberwerke; Einordnung des Beklagten als "Hersteller" i.S.d. Urhebergesetzes (UrhG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1984
Aktenzeichen
I ZR 200/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12958
Entscheidungsname
Herstellerbegriff
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 14.10.1981
LG Mannheim

Fundstellen

  • AfP 1984, 178
  • MDR 1984, 1002 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2291 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Herstellerbegriff

Prozessführer

1. GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte,
vertreten durch ihren Vorstand Generaldirektor Prof. Dr. jur. h.c. Erich S., B. Straße 37-38, B.,

2. GVL, Gesellschaft für Verwertung von Leistungsrechten mbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Rolf D. und Dr. Norbert T., E. 36 a, H.,

3. VG Wort, Verwertungsgesellschaft Wort vereinigt mit der Verwertungsgesellschaft Wissenschaft,
vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Hans Josef M., G. straße 49, M.,

- diese zusammengeschlossen in der ZPÜ, Zentralstelle für private Überspielungsrechte, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, H.-W.-Straße 28, M. -

Prozessgegner

Firma I.-S.-L. Vertriebsgesellschaft mbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Max Uwe R. und Egbert W., Ö. 132, P.,

Amtlicher Leitsatz

Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG ist entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch grundsätzlich derjenige, der das Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät tatsächlich produziert. Ein inländisches Unternehmen, das die Geräte von einem anderen inländischen Unternehmen produzieren läßt, wird nicht dadurch zum Hersteller, daß es die Geräte unter seinem Waren- oder Firmenzeichen erstmals im Inland in Verkehr bringt.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gramm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Oktober 1981 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen sind Verwertungsgesellschaften auf den Gebieten des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Die Klägerin zu 1 - GEMA - nimmt die musikalischen Aufführungsrechte und die mechanischen Vervielfältigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und aufgrund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Urheber wahr. Die Klägerin zu 2 - GVL - wahrt die mechanischen Vervielfältigungsrechte an den geschützten Leistungen der ausübenden Künstler, die Klägerin zu 3 - VG Wort - die an den geschützten Werken der Literatur. Die Klägerinnen haben sich zum Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Geräteherstellern und -importeuren zur Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) in der Rechtsform einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen. Die ZPÜ zieht die Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG ein und verteilt sie unter den Klägerinnen.

2

Die Beklagte - eine Vertriebsgesellschaft - bietet an und verbreitet u.a. Video-Recorder, die ihre Muttergesellschaft S.-E. L. AG, S., von der Firma G. AG, P., bezieht. Die Firma G. fertigt die Video-Recorder auf Bestellung und liefert sie - bereits mit der Firmen- und Warenkennzeichnung der Beklagten versehen - in betriebsbereitem Zustand an die Firma S.-E. Die Geräte sind von der Firma G. entwickelt worden; sie sind baugleich mit denen, die sie unter eigenem Namen vertreibt. Sie unterscheiden sich lediglich in der Farbe des Gehäuses, dem Gerätenamen und der verwendeten Markenbezeichnung.

3

Seit Mitte 1980 bezieht die Beklagte keine Video-Recorder der Firma G. mehr, sondern importiert andere Geräte.

4

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG in Anspruch. Sie vertreten die Ansicht, die Beklagte sei Herstellerin im Sinne der genannten Vorschrift, da sie die Video-Geräte, die eine Vervielfältigung im häuslichen Bereich ermöglichten, in Verkehr bringe. Hersteller sei, wer die von ihm oder auf seine Veranlassung hergestellten Geräte unter seinen Firmen- oder Markenzeichen in Verkehr bringe. Die Geräte würden erstmals im Unternehmen der Beklagten in Verkehr gebracht. Auf die technische Fertigstellung der Geräte komme es nicht an. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß der Hersteller der Geräte diese auch in den allgemeinen Warenverkehr bringe. Die Auslieferung der Geräte an einen Besteller, dessen Marke auf den Geräten angebracht sei, könne nicht als ein Inverkehrbringen angesehen werden. Die Firma G. stelle die Geräte für die Beklagte im Rahmen eines Werklieferungsvertrages her. Bei der Lieferung an die Beklagte handele es sich um einen internen Vorgang. Der Firma G. sei es verwehrt, die mit dem Markenzeichen der Beklagten versehenen Video-Recorder beliebigen Dritten zum Kauf anzubieten. Die Firma G. sei für die Beklagte ein Fertigungsbetrieb. Erst die Beklagte mache die Geräte der Öffentlichkeit zugänglich.

5

Die von der Firma G. geleisteten Abschlagszahlungen und erteilten Auskünfte könnten die Beklagte nicht entlasten. Der begehrte Vergütungssatz von 5 % sei angemessen.

6

Die Klägerinnen haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  1. 1.

    Auskunft zu erteilen,

    1. a)

      wieviel Viderecorder, die zur Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild-Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen geeignet sind, Jeweils aufgegliedert nach Gerätetyp und Stückzahl des jeweiligen Gerätetyps, von ihr in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis zum 31. März 1980, aufgeteilt nach Quartalszeiträumen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West veräußert worden sind,

    2. b)

      welche Erlöse sie aus der Veräußerung der unter Ziff. 1 a) zu benennenden Geräte je Verpackungseinheit, aufgegliedert nach Gerätetyp und Stückzahl, in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. März 1980, wiederum aufgeteilt nach Quartalszeiträumen, erzielt hat,

  2. 2.

    ihnen zu Händen der Klägerin zu 1 vierteljährlich innerhalb eines Kalendermonats für das vorausgegangene Quartal, beginnend zum 31. Juli 1980 für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 1980, Auskunft zu erteilen,

    1. a)

      wieviel Geräte der unter Ziff. 1 a) der Klaganträge bezeichneten Art im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West von ihr veräußert worden sind,

    2. b)

      welche Erlöse sie aus der Veräußerung dieser Geräte erzielt hat,

  3. 3.

    nach Erteilung der Auskunft zu Ziff. 1 der Klaganträge an die Klägerinnen als gemeinschaftlich Berechtigte zu Händen der Klägerin zu 1 eine noch zu beziffernde Vergütung zu zahlen, die einem Anteil von 5 vom Hundert der nach Ziff. 1 b) der Klageanträge mitzuteilenden Veräußerungserlöse zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer entspricht und den zu zahlenden Betrag mit Wirkung ab 16. Juli 1979 mit 4 % jährlich zu verzinsen.

7

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Ansicht der Klägerinnen gehe über den Wortlaut des Gesetzes hinaus. Die Vergütungspflicht knüpfe an die Herstellung der Geräte und deren Weitergabe aus dem Herstellerbetrieb an. Eine Haftung desjenigen, der die Geräte lediglich in Verkehr bringe, werde nicht angesprochen. Die Firma G. stelle die Geräte weder im Lohnfertigungsbetrieb noch als Subunternehmer für die Beklagte her. Es bestünden kaufrechtliche Beziehungen. Das Begehren der Klägerin sei unbegründet, da die Firma G. als Herstellerin schon die erforderliche Auskunft über die gelieferten Geräte erteilt habe. Die Klägerinnen könnten zudem nicht ohne weiteres den Vergütungssatz von 5 % beanspruchen.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihren zuletzt gestellten Klageantrag weiter.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I.

Das Berufungsgericht hat einen Vergütungsanspruch der Klägerinnen gemäß § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG verneint, weil die Beklagte nicht Herstellerin der von ihr vertriebenen Video-Recorder sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist als Hersteller i.S. dieser Bestimmung nur derjenige anzusehen, in dessen Betrieb die Geräte gefertigt werden; dies sei im Streitfall die Firma G. Die von den Klägerinnen vertretene Rechtsauffassung, Hersteller sei auch, wer die unter seiner Marke oder Firma von einem anderen gefertigten Geräte in Verkehr bringe, sei mit dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbar.

11

Die Beklagte habe sich die Herstellertätigkeit der Firma Grundig auch nicht als eigene zurechnen zu lassen. Die Firma G. sei ein rechtlich und wirtschaftlich selbständiges Unternehmen. Sie sei für die technische Funktion und die Brauchbarkeit der Geräte allein verantwortlich und trage das Herstellerrisiko. Diese Eigenverantwortlichkeit werde nicht dadurch berührt, daß die Beklagte die Farbgebung, den Gerätenamen und den Aufdruck des eigenen Markenzeichens bestimme. Die Firma G. sei auch nicht Auftragnehmerin im Lohnverfahren, vielmehr seien die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Muttergesellschaft der Beklagten als Kaufvertrag einzustufen.

12

II.

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

13

Nach § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG ist der Hersteller von Geräten, die zur Werkvervielfältigung mittels Bild- oder Tonträger zum persönlichen Gebrauch geeignet sind, für die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Vervielfältigungsmöglichkeit vergütungspflichtig.

14

1.

Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung dieser Vorschrift ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß als Hersteller derjenige anzusehen ist, der das Gerät tatsächlich produziert.

15

a)

Diese Auslegung entspricht dem Wortsinn der Bestimmung. Für die Auffassung der Revision, daß nach dem Willen des Gesetzgebers abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch dasjenige Unternehmen Hersteller oder jedenfalls diesem gleichzuachten sein soll, das das mit seinem Waren- oder Firmenzeichen versehene Gerät erstmals im Inland in Verkehr bringe und sich dabei als verantwortlicher Hersteller geriere (ebenso Fromm GRUR 1966, 364, 366; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 5. Aufl. 1983, § 53 Anm. 9 a), lassen sich den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte entnehmen. Die Entstehungsgeschichte des § 53 Abs. 5 UrhG zeigt, daß der Gesetzgeber für die als Ausgleich für die in § 53 Abs. 1 UrhG festgelegte Vervielfältigungsfreiheit in der Privatsphäre gewährte Vergütungspflicht aus der Reihe der möglichen Zahlungspflichtigen (Endverbraucher - Händler - Hersteller) bewußt den Gerätehersteller ausgewählt hat (vgl. dazu auch BVerfGE 31, 255 ff [BVerfG 07.07.1971 - 1 BvR 775/66]). Die in § 54 des Regierungsentwurfs (vgl. BT-Drucks. IV/270, S. 72) ursprünglich vorgesehene Inanspruchnahme des Gerätebenutzers ist vom Bundesrat und vom Rechtsausschuß als nicht praktikabel und bedenklich angesehen worden (vgl. zu BT-Drucks. IV/3401, S. 8 und Protokoll der Beratungen des Unterausschusses "Urheberrecht" vom 4.3.1964, S. 5/3 f). Die schließlich in das Urheberrechtsgesetz aufgenommene Lösung, den Gerätehersteller haften zu lassen, geht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Mai 1964 (BGHZ 42, 118, 133 [BGH 24.04.1964 - Ib ZR 4/63] - Personalausweise) zurück, in der ein unmittelbarer Anspruch des Urhebers gegen den tatsächlichen Hersteller der Geräte bejaht und überdies vor allem damit begründet ist, daß in der Herstellung der Geräte zumindest eine Beihilfe zu einer Urheberrechtsverletzung durch die Gerätebenutzer zu sehen sei. Der Gesetzgeber hat sich für diesen Weg entschieden, um einen auf einfache und praktikable Weise durchsetzbaren Anspruch gegen einen Schuldner zu schaffen, der leichter als der Nutzer des geschützten Werkes zu ermitteln ist und der auf diesen die Abgabe abwälzen kann (vgl. den schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses, zu BT-Drucks. IV/3401, S. 8). Der Möglichkeit von Erschwernissen bei der Ermittlung eines ausländischen Herstellers, auf die die Revision in diesem Zusammenhang hinweist, trägt das Gesetz Rechnung, indem es eine gesamtschuldnerische Haftung des Importeurs vorsieht.

16

Weder der vom Gesetzgeber herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch den Gesetzesmaterialien selbst läßt sich ein Hinweis darauf entnehmen, daß der Herstellerbegriff eine vom üblichen Wortsinn abweichende Bedeutung haben und etwas anderes als den tatsächlichen Produktionsvorgang erfassen sollte. Auch soweit der Herstellerbegriff in anderen Vorschriften des UrhG verwendet wird (vgl. §§ 85, 86, 89 ff UrhG), ist er im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen.

17

b)

Die Ansicht der Revision, es komme nicht darauf an, wer den technischen Produktionsvorgang tatsächlich vorgenommen habe, sondern allein entscheidend sei, wer das Gerät auf den Inlandsmarkt bringe, findet auch sonst im Gesetz keine Stütze. Die Revision beruft sich vor allem darauf, daß die Fertigung des Gerätes allein die Vergütungspflicht noch nicht auslöse; vielmehr sei weiter das Inverkehrbringen des Gerätes auf dem Inlandsmarkt erforderlich. Dies ist zwar zutreffend; denn das Gesetz knüpft den Vergütungsanspruch in § 53 Abs. 1 UrhG an "die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen". Damit ist jedoch lediglich etwas über die Entstehung der Vergütungspflicht gesagt (vgl. v. Gamm, UrhG, 1968, § 53 Anm. 12 a.E.), nicht aber auch etwas über die Person des Vergütungspflichtigen. Dies gilt entsprechend für die weitere Erwägung der Revision, die Vergütungspflicht erfordere in Fällen der vorliegenden Art eine Entscheidung des zwischengeschalteten Unternehmers (hier der Beklagten) und nicht des tatsächlichen Produzenten (der Firma Grundig) darüber, ob die Geräte auf dem Inlandsmarkt vertrieben oder exportiert werden sollen (vgl. § 53 Abs. 5 Satz 3 UrhG). Daß allein das inländische Inverkehrbringen nicht die Herstellereigenschaft begründen kann, zeigt überdies die Regelung des § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG, wonach der inländische Importeur neben dem ausländischen Hersteller gesamtschuldnerisch haftet.

18

c)

Schließlich kommt es bei der Auslegung des Herstellerbegriffs auch nicht darauf an, ob der Verkehr das Unternehmen als Hersteller ansieht, dessen Waren- oder Firmenzeichen sich auf dem Gerät befindet. Bei der Vergütungsregelung des § 53 Abs. 5 UrhG geht es nicht um den Schutz des Verbrauchers und auch nicht um die Frage, ob ein dem Verkehr als Herstellermarke bekanntes Zeichen für eine bestimmte Ware tatsächlich als Handelsmarke in Erscheinung tritt. Der Herstellerbegriff im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG bestimmt sich als bloßer Anknüpfungspunkt für die Vergütungspflicht für die Herstellung von zur Überspielung geeigneten Geräten allein nach objektiven Kriterien und nicht nach etwaigen Verbrauchererwartungen.

19

d)

Schließlich rechtfertigt auch das Interesse des Urhebers, eine angemessene Vergütung für die in der Überspielung mittels Ton- oder Bildaufzeichnungsgeräte liegende Nutzung seines Werkes zu erlangen, nicht, den Herstellerbegriff im Sinne der Revision zu erweitern, um der Vergütungsberechnung einen höheren Veräußerungserlös als den des Herstellers zugrundelegen zu können. Der Gesetzgeber hatte die Wahl zwischen mehreren möglichen Veräußerungserlösen, von denen der des an den Endverbraucher verkaufenden Händlers für den Urheber am günstigsten gewesen wäre; er hat sich für den Herstellererlös entschieden.

20

Der Zweck der Geräteabgabe, die Durchsetzung des als berechtigt anerkannten Vergütungsanspruchs des Urhebers in praktikabler Form durchzusetzen, steht der obigen Auslegung des § 53 Abs. 5 Satz 1 UrhG ebenfalls nicht entgegen. Die Anknüpfung an den tatsächlichen Produktionsvorgang ermöglicht es, den Hersteller nach objektiven Kriterien zu bestimmen, mag es im Einzelfall auch zu den von der Revision angeführten tatsächlichen Schwierigkeiten kommen, den ausländischen Hersteller zu ermitteln. Wie schon angeführt, greift aber in diesem Falle die gesamtschuldnerische Haftung des inländischen Importeurs nach § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG ein.

21

2.

Nach alledem ist im Streitfall als Hersteller im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG die Firma G. und nicht die Beklagte anzusehen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Firma G. die Geräte selbst fertiggestellt und sie im Rahmen eines Kaufvertragsverhältnisses geliefert.

22

3.

Die Klage ist auch nicht für den Zeitraum ab Mitte 1980 deshalb begründet, weil die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit dieser Zeit die Video-Recorder nicht mehr von der Firma G. bezieht, sondern sie importiert. Denn die gem. § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG insoweit in Betracht kommende gesamtschuldnerische Haftung des Importeurs, auf die sich die Klägerinnen erstmals in ihrer Revisionsbegründung berufen, ist nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Dies ergibt sich zum einen aus dem Schriftsatz der Klägerinnen vom 16. September 1981 (GA II 77), mit dem sie auf die in der Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 3. Juli 1981 (GA II 41) erstmals aufgestellten Behauptung der Beklagten, ab Mitte 1980 nur noch zu importieren, erwidern. Zum anderen machen die Klägerinnen nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils lediglich Vergütungsansprüche gegen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Herstellerin geltend.

23

III.

Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerinnen erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe
Mees