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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1981, Az.: I ZR 43/80
„Tonfilmgeräte“

Vornahme von Vervielfältigungen geschützter Werke zum persönlichen Gebrauch; Objektiver Begriff der Eignung von Tonfilmgeräten; Maßgeblichkeit der technischen oder praktisch-wirtschaftlichen Eignung; Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung; Unangemessene Ausweitung/ Rechtfertigung der Vergütungspflicht; Möglichkeit eines wiederholbaren Werkgenusses; Möglichkeit des Gegenbeweises durch den Hersteller; Entfallen der Nutzungsvermutung bei geringer Nutzungswahrscheinlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1981
Aktenzeichen
I ZR 43/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13127
Entscheidungsname
Tonfilmgeräte
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 20.12.1979
LG München I

Fundstellen

  • MDR 1982, 460-461 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 642-644 (Volltext mit amtl. LS) "Tonfilmgeräte"

Verfahrensgegenstand

Tonfilmgeräte

Prozessführer

Firma E. E.- und M.-I. Gesellschaft mbH,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dipl.-Kfm. Dr. Stefan B., Dipl.-Kfm. Lothar M., Dipl.-Kfm. Helmut Z., E.-straße M., W. N./Österreich

Prozessgegner

1. G., Gesellschaft für m. A.- und m. V.,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Generaldirektor Prof. Dr. jur. h.c. Erich S., B. Straße ..., B.;
2. GVL, Gesellschaft zur V. von L. mbH,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Norbert T., E., H.;
3. VG W., V. Gesellschaft W.,
gesetzlich vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Hans Josef M., G. straße ..., M.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Tonfilmgeräte (Tonfilmkameras und -projektoren) sind zur Vornahme von Vervielfältigungen geschützte Tonwerke zum persönlichen Gebrauch i. S. des § 53 V UrhRG geeignet. Eine nur geringe urheberrechtsrelevante Nutzungswahrscheinlichkeit ist bei der Prüfung der Vergütungshöhe zu berücksichtigen (Fortführung von BGH, GRUR 1981, 355 ff.).

  2. 2.

    Der in § 53 V letzter Halbsatz UrhRG genannte Vergütungssatz von 5 % ist nicht als Regel- oder Normsatz, sondern als echter Höchstsatz anzusehen.

  3. 3.

    Bei einem Tonfilmprojektor ist die angemessene Vergütung vom Veräußerungserlös für das gesuchte Geräte (einschließlich der nicht der Tonaufnahme dienenden Bestandteile) zu berechnen. Dem Umstand, daß ein Teil des Verkaufserlöses auf Einrichtungen entfallen, die nicht der Tonaufnahme dienen, ist bei der Festsetzung des Prozentsatzes der Vergütung in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1979 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, die ihren Sitz in Österreich hat, stellt Tonfilmprojektoren und Tonfilmkameras her. Sie begehrt Feststellung, daß die Beklagten nicht berechtigt sind, für die von ihr - der Klägerin - in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin vertriebenen Tonfilmgeräte eine Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG zu verlangen.

2

Die Beklagten sind Verwertungsgesellschaften auf den Gebieten des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Die Beklagte zu 1 - G. - nimmt die musikalischen Aufführungsrechte und die mechanischen Vervielfältigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und aufgrund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Urheber wahr. Die Beklagte zu 2 - GVL - nimmt die mechanischen Vervielfältigungsrechte an den geschützten Leistungen der ausübenden Künstler, die Beklagte zu 3 - VG W.- die an den geschützten Werken der Literatur wahr. Die Beklagten zu 1 und 3 haben die Rechtsform wirtschaftlicher Vereine, die Beklagte zu 2 ist eine GmbH. Die Beklagten haben sich zum Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus urheberrechtlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Geräteherstellern und -Importeuren zur Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) in der Rechtsform einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen. Die ZPÜ zieht die Vergütungen nach § 53 Abs. 5 UrhG ein und verteilt sie unter den Beklagten.

3

Die Tonfilmgeräte der Klägerin sind in erster Linie für Filmamateure zur privaten Nutzung gedacht. Bei den Tonfilmkameras erfolgt die Tonaufnahme gleichzeitig mit der Bildaufnahme mittels eines Mikrofons - bei einigen Geräten auch zusätzlich durch Anschluß an eine Musikquelle - auf einem am Rande des Tonfilms angebrachten Magnetbandstreifen, Die Aufnahmedauer eines Films beträgt ca. 3 Minuten. Die Tonfilmprojektoren der Klägerin ermöglichen eine nachträgliche Tonaufnahme auf dem in seinem Bildteil bereits fertiggestellten Film durch Mikrofon, durch Anschluß an eine Musikquelle bzw. durch sog. Einblendetechnik.

4

Die Klägerin hat an die ZPÜ von 1966 bis 1976 im Wege eines Kompromisses einen bestimmten Prozentsatz - zuletzt 4,07 % - desjenigen Teils des von ihr für die Tonfilmprojektoren erzielten Verkaufserlöses gezahlt, der auf den Tonteil entfiel, Ab 1. Januar 1977 stellte sie ihre Zahlungen ein, da sich die Parteien nicht einigen konnten. Die Beklagten stellten sich auf den Standpunkt, daß ein höherer Prozentsatz als 4,07 gerechtfertigt sei, der nunmehr auch für die von der Klägerin veräußerten Tonfilmkameras zu zahlen sei.

5

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß die von ihr hergestellten Tonfilmgeräte nicht nach § 53 Abs. 5 UrhG vergütungspflichtig seien. Es fehle an der Eignung der Geräte zur Vornahme von Vervielfältigungen im privaten Bereich. Der Gesetzgeber habe nicht auf die technische, sondern auf die praktisch-wirtschaftliche Eignung abgestellt. Die Vornahme von Vervielfältigungen müsse zu einer ernsthaften Konkurrenz mit gewerblichen Vervielfältigungsstücken und damit zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Verwertungsmöglichkeiten und Interessen der Urheber- und Leistungsschutzberechtigten führen können. Das sei hier nicht der Fall. Der Tonfilm stelle schon wegen des großen Kostenunterschieds keine Konkurrenz zu anderen Tonträgern dar. Es finde auch keine Verlagerung des gewerblichen Vervielfältigungsvorgangs in den privaten Bereich statt. Beim Tonfilm stehe immer das Filmgeschehen im Vordergrund, eine etwaige Musik sei nur Nebensache. Niemand würde, um Musik zu hören, den Firm vorführen. Einem Vergütungsanspruch ständen auch die Bestimmungen der §§ 54 Abs. 1 Nr. 4 a und 57 UrhG entgegen, da wegen der Länge der einzelnen Filmszenen von durchschnittlich 3-10 Sekunden (max. 20 Sek.) nur kleine Teile bzw. Werkstücke als unwesentliches Beiwerk zum Filmgeschehen aufgenommen werden könnten.

6

Zur Begründung ihres Hilfsantrages hat die Klägerin vorgetragen, daß die Beklagten im Hinblick auf die vom Gesetz vorgesehene Höchstgrenze keinen höheren als den zuletzt gezahlten Prozentsatz von 4,07 % verlangen könnten, und zwar lediglich vom Tonteil der Geräte. Denn der überwiegende Teil des Herstellungserlöses entfalle auf die optischen Vorrichtungen, die mit den durch die Beklagten wahrgenommenen Urheberrechten nichts zu tun hätten.

7

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen,

  1. 1.

    daß die Beklagten nicht berechtigt sind, für die von der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin eingeführten Tonfilm-Projektoren und Tonfilmkameras eine Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG zu verlangen,

  2. 2.

    hilfsweise,

    daß die Beklagten nicht berechtigt sind, für die von der Klägerin in die Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin eingeführten Tonfilmprojektoren nach § 53 Abs. 5 UrhG eine höhere Vergütung als 4,07 % desjenigen von der Klägerin erzielten Verkaufserlöses zu verlangen, der auf den zur Tonaufzeichnung bestimmten Teil der Tonfilmprojektoren entfällt.

8

Die Beklagten haben demgegenüber an ihrer Ansicht festgehalten, daß beide Tonfilmgeräte der Klägerin vergütungspflichtig seien. Der Urheber sei überall da angemessen zu beteiligen, wo aus seinem Werk Nutzen gezogen werde. Durch die Möglichkeit der leicht und einfach gewordenen Tonaufnahme bzw. Nachvertonung, die qualitativ anderen Vervielfältigungen entspreche, verlagere sich die Vervielfältigung in den privaten Bereich. Die Klägerin werbe selbst damit, daß ihr Tonprojektor praktisch wie ein Tonbandgerät eingesetzt werden könne.

9

Auch der Hilfsantrag könne keinen Erfolg haben. Der - auch als Tarif veröffentlichte - Höchstsatz von 5 % sei hier angemessen, weil sie - die Beklagten - gemeinsam für alle Berechtigten Ansprüche geltend machten. Der Prozentsatz sei vom gesamten Herstellererlös zu berechnen und nicht nur vom Tonaufnahmeteil. Eine Aufteilung sei im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht praktikabel. Der Berechnungsmodus der Klägerin führe zu einer nur geringen Urhebervergütung, die einer Aushöhlung des Urheberrechtsschutzes gleichkomme.

10

Das Landgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, § 53 Abs. 5 UrhG sei auf die Tonfilmgeräte der Klägerin nicht anwendbar.

11

Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Klaganträge weiterverfolgt.

12

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

I.

Das Berufungsgericht hat eine Vergütungspflicht nach § 53 Abs. 5 UrhG sowohl hinsichtlich der Tonfilmprojektoren als auch der Tonfilmkameras bejaht. Dazu hat es ausgeführt: Die Geräte seien zur Anfertigung von Ton- und/oder Bildvervielfältigungen im häuslichen Bereich objektiv geeignet. § 53 Abs. 5 UrhG beruhe auf dem Gedanken einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Urheberrechts durch die Verbreitung von Geräten, die auf eine rechtsverletzende Benutzung zugeschnitten seien, zu einem solchen Gebrauch angeboten und nach der Lebenserfahrung auch entsprechend benutzt werden. Der Gebrauch von Tonfilmprojektoren und Tonfilmkameras beeinträchtige das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers unmittelbar. Die Erwerber solcher Geräte beabsichtigten die Vertonung ihrer Filme; ein "stummer" Film genüge ihnen nicht, dieser sei nur ein Teil eines Gesamtwerkes, der andere Teil sei die Musik- oder Wortuntermalung. Die Vertonung der Filme mit Musik sei auch durchaus naheliegend. Die Annahme einer Vergütungspflicht entspreche vorliegend auch dem Sinn des § 53 Abs. 5 UrhG. Das Urheberrechtsgesetz habe die private Tonbandaufnahme und Überspielung geschützter Werke für frei erklärt und dafür bewußt den Geräteherstellern eine Vergütungspflicht auferlegt. Diese Vergütungspflicht rechtfertige sich einmal daraus, daß die Hersteller dem Käufer die Möglichkeit verschafften, selbst Vervielfältigungen vorzunehmen und damit das Werk immer wieder zu genießen. Ferner komme die Erwägung hinzu, daß die Hersteller gerade aus der Eignung der Geräte zur Herstellung von Vervielfältigungen wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Schließlich vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, daß die Filmvertonungen weder als "unwesentliches Beiwerk" im Sinne des § 57 UrhG noch als "kleine Teile" im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 4 a UrhG anzusehen seien. Es sei durchaus denkbar, daß ein ganzer Schmalfilm mit nur einem Musikstück unterlegt werde.

14

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

15

1.

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Eignung der Tonfilmgeräte (Tonfilmkameras und -projektoren) der Klägerin zur Vornahme von Vervielfältigungen geschützter Werke zum persönlichen Gebrauch bejaht; allerdings geht es im Streitfall nur um Ton- und - entgegen BU 7 - nicht auch um Bildvervielfältigungen. Das Berufungsgericht ist zutreffend von einem objektiven Begriff der Eignung ausgegangen und hat entscheidend auf die technische Beschaffenheit der Geräte abgestellt. In diesem Sinne hat der Senat inzwischen auch durch Urteil vom 19. Dezember 1980 (GRUR 1981, 355 ff - Videorecorder) entschieden. Die Einwände der Revision geben dem Senat keine Veranlassung, von der dort vertretenen Auffassung abzuweichen.

16

Die Ansicht der Revision, daß nicht die - hier unstreitig gegebene - technische, sondern die praktisch-wirtschaftliche Eignung maßgebend sei, findet im Gesetz keine Stütze. Der Gesetzeswortlaut bietet keine Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung. Sie ist auch sachlich nicht gerechtfertigt. Es ist gerade die technische Eignung, die praktisch kaum kontrollierbare Vervielfältigungen ermöglicht, soweit sie in der Privatsphäre vorgenommen werden. Deshalb ist es zur Wahrung der Rechte der Urheber geboten, die Vergütungspflicht an diese Eignung anzuknüpfen. Sie löst die gesetzliche Vermutung aus, daß die Geräte entsprechend ihrer Eignung auch tatsächlich benutzt werden (vgl. BGH GRUR 1981, 355, 358 - Videorecorder). Einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht wird durch § 53 Abs. 5 Satz 3 UrhG vorgebeugt, wonach der Anspruch entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, daß die Geräte gleichwohl nicht zur Vornahme solcher Vervielfältigungen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes benutzt werden (vgl. unten Ziff. II 2) Bei dieser Prüfung können die von der Revision angeführten praktischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte (keine nennenswerte urheberrechtsrelevante Nutzung, kein eigentlicher Werkgenuß) abgewogen werden. Greift die Ausnahmebestimmung des § 53 Abs. 5 Satz 3 UrhG nicht durch, so sind diese besonderen Umstände bei der Bemessung der Höhe der Vergütung mitzuberücksichtigen (vgl. unten Ziff. II 3).

17

Entgegen der Annahme der Revision ergibt sich aus den Materialien zu § 53 UrhG (vgl. dazu Amtl. Begründung in BT-Drucks. IV/270 S. 70 ff.) nicht, daß die Tonfilmgeräte von der Vergütungspflicht auszunehmen sind. Es kann dahinstehen, ob zum Zeitpunkt der Urheberrechtsform Tonfilmgeräte der in Streit befindlichen Art bereits bekannt waren. Denn die Tatsache, daß sie im Gegensatz zu Tonbandgeräten und Videorecordern einerseits und Diktier- und Fotokopiergeräten andererseits in den Materialien nicht erwähnt werden, besagt nichts. Die vom Gesetzgeber gewählte Fassung zeigt, daß er alle zur Aufzeichnung geschützter Werke auf Ton- oder Bildträger geeigneten Geräte erfassen wollte und nicht nur die reinen Tonbandgeräte, um die es bei der Urheberrechtsreform allerdings in erster Linie ging, sowie die Videorecorder. Die nach den Materialien von der Vergütungspflicht ausgenommenen Kopiergeräte fallen - entgegen der Annahme der Revision - schon nicht unter den Wortlaut des § 53 Abs. 5 UrhG. Bei den Diktiergeräten sind es gerade die in der technischen Ausführung der Geräte begründeten Umstände und nicht ihre bloße zweckwidrige Verwendung, die den Fortfall der Vergütungspflicht nach § 53 Abs. 5 UrhG rechtfertigen (vgl. BGH GRUR 1981, 355, 358 - Video-Recorder). Im Gegensatz dazu sind die Tonfilmgeräte dazu bestimmt, neben dem Bild gegebenenfalls auch Sprach- und Musikwerke aufzunehmen.

18

Der Einwand der Revision, es fehle die innere Rechtfertigung einer Vergütungspflicht für Tonfilmgeräte, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Vergütungspflicht rechtsfehlerfrei damit begründet, daß die Geräte einerseits die Möglichkeit eines wiederholbaren Werkgenusses verschaffen, und andererseits die Gerätehersteller aus dieser Eignung zur Herstellung von Werkvervielfältigungen wirtschaftlichen Nutzen ziehen. Es ist ein anerkannter, aus der verfassungsrechtlichen Garantie des geistigen Eigentums hergeleiteter Grundsatz, daß der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist (vgl. BGHZ 11, 135, 143 - Schallplatten-Lautsprecherübertragung; 17, 266, 282 - Grundig-Reporter; 33, 1, 16 f - Schallplatten-Künstlerlizenz; 36, 171, 179 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer; BVerfG GRUR 1980, 44, 46, 48 - Kirchenmusik). Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht ist es nicht erforderlich, daß durch die private Vervielfältigungsmöglichkeit der Absatz gewerblicher Vervielfältigungsstücke (Schallplatten und Kassetten) zum Nachteil der Urheber beeinträchtigt werden könnte. Soweit in der Rechtsprechung und in den Materialien entsprechende Erwägungen zur Begründung der Vergütungspflicht für Tonbandgeräte angeführt worden sind (vgl. BGHZ 17, 266, 289 - Grundig-Reporter; BT-Drucks. IV/270 S. 71 f), handelt es sich um zusätzliche Gründe, die eine Urheberrechtsbeeinträchtigung besonders deutlich machen. Die Konkurrenz zum gewerblichen Markt ist aber keine zwingende Voraussetzung. Der Amateurfilmer, der seinen Film mittels eines Tonfilmgerätes mit geschützter Musik aus dem Rundfunk oder von einer geliehenen Schallplatte oder Kassette vertont, verschafft sich damit die Möglichkeit eines wiederholbaren Werkgenusses. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, dem Urheber für diese Möglichkeit der Werknutzung und für den dadurch vom Gerätehersteller erzielten wirtschaftlichen Nutzen eine angemessene Vergütung zu versagen. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang die Annahme der Revision, ein eigentlicher Werkgenuß liege nicht vor, weil niemand auf die Idee komme, einen Schmalfilm vorzuführen, um ein darauf aufgenommenes Tonwerk zu genießen. Bei dieser Betrachtungsweise wird übersehen, daß es gerade im Wesen des Tonfilms liegt, dem Betrachter einen aus Bild und Ton zusammengesetzten Eindruck zu vermitteln. Das Bildgeschehen wird vom Betrachter nicht isoliert, sondern gemeinsam mit dem Situations- oder Begleitton (z.B. Hintergrundmusik) aufgenommen. Handelt es sich dabei um ein geschütztes Tonwerk, dessen Aufnahme bei einer Filmdauer von 3 Minuten technisch möglich ist, so wird auch dieses Werk genossen. Dieser Werkgenuß wird von der Zweckbestimmung der Vertonung, den Eindruck des Bildgeschehens zu verstärken, mit umfaßt. Schon diese bewußte Verwertung steht auch der Annahme entgegen, daß es sich bei dem Tonwerk um ein "unwesentliches Beiwerk" im Sinne des § 57 UrhG handelt.

19

2.

Nach alledem kommt es für den Vergütungsanspruch nach § 53 Abs. 5 UrhG nur auf die technische Eignung an. Die hierdurch begründete gesetzliche Vermutung (vgl. oben unter II 1) kann allerdings nach § 53 Abs. 5 Satz 3 UrhG durch den Nachweis des Herstellers ausgeräumt werden, daß die Geräte nicht im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes zur Vornahme von Vervielfältigungen benutzt werden. Aufgrund dieser Bestimmung ist der Gegenbeweis grundsätzlich in vollem Umfang möglich (vgl. BGH GRUR 1981, 355, 358 - Videorecorder).

20

Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht ausdrücklich geprüft. Aus seinen Feststellungen sind indessen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Tonfilmgeräte nicht ihrer Eignung entsprechend auch tatsächlich zur Vervielfältigung geschützter Werke benutzt werden. Das Berufungsgericht hat vielmehr - wenn auch nur knapp und ohne bezüglich der Tonfilmprojektoren und der Tonfilmkameras besonders zu differenzieren - angenommen, daß eine Vertonung mit Musik naheliegend sei.

21

Die Revision wendet demgegenüber ein, daß die Vertonung mit geschützter Musik sich auf seltene, nicht ins Gewicht fallende Ausnahmen beschränke. Zudem würden die Musikstücke angesichts einer durchschnittlichen Filmszene von 3-10 Sekunden nur bruchstückhaft erfaßt und seien daher als kleine Teile im Sinne des § 54 Abs. 1 Ziff. 4 a UrhG anzusehen. Auch wenn man dieser Erwägung - sie bezieht sich allerdings nur auf die Tonfilmkameras - grundsätzlich folgt, so verbleiben doch noch urheberrechtserhebliche Nutzungsmöglichkeiten Die Beklagten haben insoweit beispielhaft angeführt, daß ein Amateurfilmer mit seiner Tonfilmkamera eine kindliche Ballettvorführung oder eine häusliche Tanzparty mit der begleitenden Musik direkt und in voller Filmdauer von 3 Minuten aufnimmt. Dies mögen in der Amateurfilmpraxis Ausnahmen sein. Der Senat hat indessen in seiner Videorecorder-Entscheidung (GRUR 1981, 355, 359) ausgeführt, daß die gesetzliche Nutzungsvermutung des § 53 Abs. 5 UrhG auch bei einer nur geringen Nutzungswahrscheinlichkeit nicht entfällt. Diesem Gesichtspunkt ist aber - wie nachfolgend darzulegen ist - im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Vergütung Rechnung zu tragen. Bei den Tonfilmprojektoren bestehen die erörterten Bedenken nicht. Sie ermöglichen eine Nachvertonung des gesamten Films mit geschützter Musik (z.B. eines Urlaubsfilms mit nur einem Musikthema). Daß dafür in der Praxis ein Bedürfnis besteht, ergibt sich aus der eigenen Werbung der Klägerin, in der sie auf die hohe Tonqualität ihrer Geräte für derartige Aufnahmen hinweist.

22

3.

Der Senat hat in der angeführten Videorecorder-Entscheidung (a.a.O.) aber weiter ausgeführt, daß die Prüfung, in welcher Höhe eine Vergütung angemessen ist, im Einzelfall unter Berücksichtigung der hinsichtlich einzelner Gerätetypen bestehenden Besonderheiten ausnahmsweise zu dem Ergebnis führen kann, daß bei einer nicht ins Gewicht fallenden privaten Nutzungswahrscheinlichkeit die Vergütungspflicht ganz entfällt. Ein solcher Ausnahmefall könnte bezüglich der Tonfilmkameras vorliegen. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat insoweit jedoch versagt, da lediglich der Hauptantrag der Klage die Tonfilmkameras umfaßt und dieser Antrag nur Feststellungen zum Grund, nicht aber zur Höhe erfordert.

23

Bei der Prüfung der Vergütungshöhe kann das Vorbringen der Klägerin allerdings erheblich werden. Denn sie weist mit Recht darauf hin, daß die Zweckbestimmung der Tonfilmkamera darin liege, zum Filmgeschehen den direkten Umwelt- oder Situationston aufzunehmen, und daß der Schmalfilmamateur sich in aller Regel darauf beschränke, Erlebnisse und Beobachtungen im Urlaub, in der Freizeit und in der Familie mit der Tonfilmkamera festzuhalten. Dabei wird die Länge der durchschnittlichen Filmszene von der Klägerin mit 3-10 Sekunden angegeben (in dem von den Beklagten zu den Akten gereichten Anleitungsbuch von Uwe N. "Moderne Schmalfilmpraxis" werden auf Seite 105 als Faustregel etwa 6-8 Sekunden genannt). Trifft diese und auch die weitere Annahme der Klägerin zu, daß die von den Beklagten demgegenüber angeführten Beispiele (Aufnahme einer kindlichen Ballettvorführung und einer häuslichen Faschingsparty in voller Filmlänge von 3 Minuten) in der Amateurfilmpraxis zwar denkbar sind, aber aller Erfahrung nach auf vereinzelte Ausnahmen beschränkt bleiben, so wäre davon auszugehen, daß die normale Filmszene relativ kurz ist. Handelt es sich bei dem das Geschehen begleitenden Situationston um ein geschütztes Werk, so wird die durchschnittliche Szenenlänge nicht ausreichen, dieses Werk vollständig aufzunehmen. Die bruchstückhaften Aufzeichnungen sind, wie die Revision zu Recht annimmt, als "kleine Teile" im Sinne des § 54 Abs. 1 Ziff. 4 a UrhG zu qualifizieren und damit für den eigenen Gebrauch vergütungsfrei. Theoretisch denkbar ist allerdings die vom Berufungsgericht angeführte Möglichkeit, daß ein Film mit nur einem Musikstück unterlegt werde, indem Filmkamera und beispielsweise ein angeschlossenes Tonbandgerät gleichzeitig an- und abgeschaltet werde und dadurch die Musik fortlaufend den ganzen Film begleite.

24

Ob von dieser Möglichkeit - wie die Klägerin meint - schon deshalb kein Gebrauch gemacht werden wird, weil ein nachträgliches Schneiden des bereits vertonten Filmes schwierig ist und deshalb die Nachvertonung mit dem Tonfilmprojektor gebräuchlich ist (vgl. auch Ney a.a.O. S. 252), wird zu klären sein.

25

Es wird mithin bei der Prüfung der Vergütungshöhe wesentlich darauf ankommen, ob mit einer Tonfilmkamera geschützte Musikwerke in einem nennenswerten Umfang aufgenommen werden. Sind die denkbaren Situationen - wie die Klägerin behauptet - nur als Ausnahmefälle anzusehen und fallen sie gegenüber den sonstigen Einsatzmöglichkeiten der Tonfilmkamera nicht ins Gewicht, so kann von einer nennenswerten Urheberrechtsbeeinträchtigung nicht gesprochen werden. Eine nur geringe urheberrechtsrelevante Nutzungswahrscheinlichkeit für einzelne Tonfilmkameras während ihrer gesamten Lebensdauer ließe es nicht angemessen erscheinen, alle Kameras mit einer Vergütungspflicht zu belegen. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, daß die Wiedergabe des mit der Kamera vertonten Films nur mit dem Tonfilmprojektor erfolgt und dieser bereits aufgrund des eigenen Tonaufzeichnungsteils Vergütungspflichtig ist. Dieser Umstand schließt an sich eine Vergütung für die Kamera nicht aus, steht aber einer Berücksichtigung bei der Angemessenheit nicht entgegen.

26

In diesem Verfahren ist die Klage nach alledem mit dem auf Feststellung gerichteten Hauptantrag sowohl bezüglich der Tonfilmkameras als auch der Tonfilmprojektoren im Ergebnis zutreffend abgewiesen worden.

27

III.

Der Hilfsantrag bezieht sich allein auf die Tonfilmprojektoren. Das Berufungsgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen und dazu ausgeführt: Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG sei in der Regel davon auszugehen, daß der "Höchstsatz" von 5 % angemessen sei, wenn - wie hier - die Ansprüche sämtlicher Berechtigten geltend gemacht werden. Der Hilfsantrag sei aber auch deshalb unbegründet, weil er sich lediglich auf den Veräußerungserlös beziehe, der auf dem zur Tonaufzeichnung bestimmten Teil der Tonfilmprojektoren entfalle. Für die Bemessung der Vergütung sei der Veräußerungserlös des ganzen Gerätes maßgebend.

28

Diese Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

29

Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß sich die angemessene Vergütung auch bei Kombinationsgeräten, in denen mehrere Funktionen zusammengefaßt sind, nach dem Verkaufserlös für das gesamte Gerät berechnet. Dies ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der die Vergütungspflicht "an den vom Hersteller aus der Veräußerung der Geräte erzielten Erlös" anknüpft. Damit ist das gesamte Gerät gemeint, mögen auch - was unstreitig ist - neben dem Gehäuse zahlreiche technische Einrichtungen mehreren Funktionen dienen, nämlich der - vergütungsfreien - Ton- und Bildwiedergabe sowie der Tonaufnahme. Demgegenüber haben aber auch viele Bestandteile - z.B. die optischen Einrichtungen - mit der Tonaufnahme nichts zu tun. Nutzt der Hersteller die technischen Möglichkeiten der Kombination von Tonband und Filmprojektor zu einem einheitlichen Tonfilmprojektor, so ist es durch Urheberinteressen nicht gerechtfertigt, das Kombinationsgerät ohne Einschränkungen der Vergütungspflicht zu unterwerfen. Es erscheint vielmehr geboten, dem Umstand, daß ein Teil des Verkaufserlöses auf Einrichtungen entfällt, die nicht der Tonaufnahme dienen, bei der Festsetzung des Prozentsatzes der Vergütung in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen.

30

Die Klage ist aber auch mit dem Hilfsantrag unbegründet, da er sich ausdrücklich nur auf die Feststellung bezieht, daß der Vergütungssatz nach dem Verkaufserlös zu berechnen sei, der auf den zur Tonaufzeichnung bestimmten Teil der Tonprojektoren entfällt, und diese Berechnungsart unzutreffend ist. Rechtsfehlerhaft ist allerdings die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die Beklagten seien deshalb berechtigt, eine höhere Vergütung als 4,07 % zu verlangen, weil der gesetzliche Höchstsatz von 5 % als Regelsatz anzusehen sei. Die Fassung des Gesetzes zeigt, daß sich die angemessene Vergütung in einem Rahmen bis zu 5 % vom Verkaufserlös bewegen soll. Dieser Rahmen kann im Einzelfall voll ausgeschöpft werden, wenn besondere Gründe vorliegen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, den Höchstsatz zugleich - wie die Beklagten in ihrer Revisionserwiderung meinen - als den Normalsatz anzusehen. Vorliegend sprechen verschiedene Umstände gegen die Annahme des Höchstsatzes. Einmal der oben angeführte Gesichtspunkt, daß Teile des Gerätes nicht der vergütungspflichtigen Tonaufnahme dienen und dies bei der Festsetzung des Vergütungssatzes angemessen zu berücksichtigen ist. Sodann die Erwägung, daß die Tonfilmprojektoren aufgrund ihrer eingeschränkten Zweckbestimmung nicht in vergleichbarer Weise zur Herstellung von Vervielfältigungen geschützter Werke benutzt werden wie Tonbandgeräte. Die Interessen der Urheber werden durch die in Streit befindlichen Geräte, die in keine Konkurrenz zu gewerblichen Vervielfältigungsvorgängen (Schallplatten-, Kassettenherstellung) treten, weit weniger beeinträchtigt. Es ist auch zu berücksichtigen, daß die Werke der von den Beklagten vertretenen Berechtigten nicht in gleichem Umfang zur Nachvertonung geeignet sind. Bei den von der Beklagten zu 3 vertretenen Werken der geschützten Literatur ist eine Vertonung mittels eines Tonfilmprojektors nur schwer vorstellbar.

31

IV.

Die Revision der Klägerin war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

v. Gamm
Merkel
Zülch
Erdmann
Teplitzky