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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1996, Az.: VIII ZR 266/95

Wiedervereinigung; Grundstücksvertrag; Vermögensübernahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1996
Aktenzeichen
VIII ZR 266/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 133, 363 - 370
  • DB 1996, 2482 (amtl. Leitsatz)
  • EWiR 1997, 407-408 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1997, 235 (amtl. Leitsatz)
  • NJ 1997, 194-196 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 1586 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1997, 483-486 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1997, 257-260 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, A117 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Aus Art. 21 EinigungsV kann kein Eintritt des Übernehmers eines Grundstücks in schuldrechtliche Verträge hergeleitet werden, die nicht der Voreigentümer. sondern der zur Nutzung Berechtigte vor dem Vermögensübergang im eigenen Namen abgeschlossen hat.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der Energieversorgung S. Sch. E. AG (nachfolgend: E.) von dem am 8. Juni 1990 in das Vereinsregister eingetragenen Beklagten die Bezahlung von Elektroenergie- und Fernwärmelieferungen im Zeitraum von Januar bis April 1991 so wie Oktober 1991 bis April 1992.

2

Zwischen dem Rechtsvorgänger der E., dem VEB E. C., und der Sportgemeinschaft D. W. kamen am 21. September 1981 (Fernwärme) und am 30. Juli 1982 (Elektroenergie) Energielieferungsverträge für den Betrieb des Eissportstadions W. und die mit diesem zusammenhängenden Baulichkeiten zustande. Die Anlage stand im Volkseigentum, Rechtsträger war das Ministerium für Staatssicherheit, Verwalterin die Sportgemeinschaft D. W.. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands hat die Treuhandanstalt den Komplex der Stadt W. übertragen, die ihn ihrerseits der Firma D. D. C. (nachfolgend. DDC) überließ. Die E. stellte ihre Energielieferungen weiterhin der Sportgemeinschaft D. in Rechnung. Sie wurden bis zum 31. Dezember 1990 aus staatlichen Mitteln, für die Monate Mai bis September 1991 von der DDC bezahlt. Die Stromrechnungen für die Monate Januar bis April 1992 und die Fernwärmerechnungen für März und April 1992 waren an die DDC adressiert.

3

Mit Schreiben vom 17. Februar 1992 wies die E. die DDC darauf hin, daß letztere mit der "Bezahlung ihrer Energiebezüge" erheblich in Rückstand geraten sei, und forderte sie zur umgehenden Begleichung der bis zu diesem Zeitpunkt offengebliebenen Betrage auf. Nachdem weitere Zahlungen seitens der DDC nicht erfolgten, wandte sich die E. am 27. Juli 1993 an den Beklagten und forderte diesen zur Zahlung der bis 30. April 1992 aufgelaufenen Rückstande in Höhe von 712.058, 75 DM auf. Dies hat der Beklagte mit der Begründung abgelehnt, er sei weder Rechtsnachfolger der Sportgemeinschaft D. geworden, noch - in dem hier maßgeblichen Zeitraum - Betreiber der Anlage gewesen. Vielmehr habe er wie alle anderen Nutzer ein Entgelt an die DDC entrichten müssen. Im übrigen sei die Geschäftsgrundlage der Energielieferungsverträge jedenfalls mit der Beendigung seiner Verwalterstellung zum 1. Januar 1990 entfallen. Zu mindest seien die Ansprüche, die ihm gegenüber erstmals am 27. Juli 1993 erhoben worden seien, verwirkt.

4

Die Vorinstanzen haben der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsen stattgegeben. Dagegen wendet sich der Be klagte mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

6

Die Sportgemeinschaft D. sei selbst rechtsfähig und aus den Energielieferungsverträgen verpflichtet gewesen. Daß die Mittel zur Begleichung der Energierechnungen aus dem Staatshaushalt der früheren DDR bzw. vom Ministerium für Staatssicherheit zugewiesen worden seien, stehe dem nicht entgegen. Der Beklagte sei mit der Sportgemeinschaft D. identisch, die sich nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über Vereinigungen vom 21. Februar 1990 - Vereinigungsgesetz - (GBl. DDR I, S. 75) zum Zweck des Erhalts ihrer Rechtsfähigkeit fristgerecht habe registrieren lassen. Den Beweis, daß die DDC an seiner Stelle aufgrund einer Vertragsübernahme - hier in Form einer Vereinbarung zwischen der E. und der DDC mit Zustimmung des Beklagten - in die Energielieferungsverträge eingetreten sei, habe der Beklagte durch die vorgelegten Urkunden und unstreitigen Indiztatsachen nicht führen können. Für einen Vertragsschluß zwischen der E. und der DDC spreche zwar, daß die E. die Rückstande zunächst bei der DDC angemahnt habe und in ihrem Schreiben vom 17. Februar 1992 von "kundenseitig" und "Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen" die Rede sei. Diesem Schreiben sei aber nicht zu entnehmen, daß der Beklagte aus dem Vertragsverhältnis entlassen sein sollte. Auch habe der Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich seine Zustimmung zu einer eventuellen Vertragsübernahme ergeben könnte. Nachdem der Beklagte von dem genannten Schreiben erst im Verlauf des Prozesses Kenntnis erlangt habe, fehle es zudem an einer Willensäußerung der E. ihm gegenüber, daß sie die DDC anstelle des Beklagten als Vertragspartner akzeptiere. Dies gelte um so mehr, als die Rechnungstellung noch bis Februar 1992 an den Beklagten erfolgt sei. Diese Umstände sprachen auch gegen die Annahme, die Verträge mit dem Beklagten seien durch konkludentes Handeln beendet und mit der DDC seien neue Verträge geschlossen worden.

7

Die Einwande des Beklagten gegen die Höhe der geltend gemachten Ansprüche müßten erfolglos bleiben. Der zugrunde gelegte Verbrauch sei aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nachgewiesen worden. Die von der E. vorgenommene Preisbestimmung entspreche billigem Ermessen.

8

Der Anspruch sei weder verjährt noch unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemindert oder war weggefallen. Der vom Beklagten behauptete Wechsel in der Verwaltung des Eisstadions sei nur eine Organisationsmaßnahme auf Abnehmerseite, die den Beklagten allen falls zu einer außerordentlichen Kündigung der Energieverträge berechtigt haben könnte, eine solche sei jedoch unstreitig nicht erklärt worden. Ohne Erfolg bleibe auch der vom Beklagten erhobene Verwirkungseinwand. Auf Ansprüche, die der kurzen Verjährungsfrist des § 196 BGB unterliegen würden, seien die Verwirkungsgrundsatze in der Regel nicht anzuwenden.

9

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

10

1. Das Berufungsgericht sieht die Sportgemeinschaft D. W. als rechtsfähig und den Beklagten als deren Rechtsnachfolger an. Das wird vom Beklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffen und begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

11

2. Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, daß gemäß § 49 der Anordnung über die Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie an die Wirtschaft - ELW - vom 18. November 1982 (GBl. DDR I, S. 639 - nachfolgend: ELW) für Energieabnehmer u.a. aus dem Bereich des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Staatssicherheit zusätzliche Bestimmungen gelten. Eine Vorschrift, die die Zahlungspflicht des Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers ohne Beendigung der Energielieferungsverträge entfallen ließe, ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht benannt.

12

3. Nach Auffassung der Revision ist die Stadt W. kraft Gesetzes mit der Übertragung des Eissportzentrums durch die Treuhandanstalt zum 1. Januar 1991 anstelle des Beklagten in die Energielieferungsverträge mit der E. eingetreten. Das ist nicht richtig.

13

a) Diese Rechtsfolge ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 e des Kommunalvermögensgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBl. DDR I, S. 660 - KVG), soweit es nach der Maßgabe des Einigungsvertrages im Rahmen der Art. 21 und 22 fortgilt (Anl. 2 zum Einigungsvertrag, Kap. IV Abschn. III, Nr. 2 - BGBl. II 1990, 889, 1199). § 2 Abs. 1 e KVG gewährt den Städten und Gemeinden einen Übernahmeanspruch hinsichtlich aller sonstigen Rechte und Forderungen, die ehemaligen Städten und Gemeinden sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden, in das Vermögen der Kommunen, soweit diese Rechte und Forderungen den zu übertragenen Objekten, Einrichtungen und Grundstücken zuzuordnen sind (vgl. von Detten in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand April 1996, § 2 KVG Rdnr. 87). Nach dieser Bestimmung ist die Stadt W. schon deshalb nicht in die Energielieferungsverträge eingetreten, weil die Sportgemeinschaft D. keine nachgeordnete Einrichtung einer ehemaligen Gemeinde oder Stadt war.

14

b) Die Stadt W. ist auch nicht nach Art. 21 Abs. 1 S. 2 EinigungsV und die anschließende Übertragung des Eissportstadions durch die Treuhandanstalt an sie kraft Gesetzes anstelle des Beklagten in die Energielieferungsverträge eingetreten.

15

aa) Sportanlagen wie vorliegend das Eissportstadion sind Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EinigungsV (vgl. BGHZ 128, 393, 398, Schmitt-Habersack in: Kimme aaO., Art. 21 EinigungsV Rdnr. 13, Schmidt/Leitschuh in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Art. 21 EinigungsV Rdnr. 5). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Ministerium für Staatssicherheit Rechtsträger des im Volkseigentum stehenden Sportstätten Grundstücks. Da das Grundstück weder am 1. Oktober 1989 noch danach bis zum 3. Oktober 1990 neuen sozialen oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden war, stand es mit der Wiedervereinigung Deutschlands gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 2 EinigungsV der Treuhandanstalt zu (vgl. Schmitt-Habersack aaO., Art. 21 EinigungsV Rdnr. 15, sowie speziell zu den Sportstätten der ehemaligen Sportvereinigung D.: von Detten aaO., § 2 KVG Rdnr. 27), die es ihrerseits an die Stadt W. weitergab.

16

bb) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu dem nach Art. 21 EinigungsVübergegangenen Vermögen auch solche Verbindlichkeiten, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGHZ 128, 393, 398 f für Werklohnverbindlichkeiten wegen solcher Baumaßnahmen, die der Verwaltungsaufgabe dienen sollten, Senatsurteile vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94 - WM 1995, 1724 unter II 2 c bb und vom 22. November 1995 - VIII ZR 165/94 = WM 1996, 267 unter II 2 f aa jeweils für Kaufpreisforderungen, die die Anschaffung von Teilen des übergegangenen Aktivvermögens betreffen, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994, ZIP 1994, 1314 f). Ob Entsprechendes auch für bestehende Verbindlichkeiten aus Energielieferungsverträgen gilt, bedarf keiner Entscheidung. Aus Art. 21 EinigungsV kann kein Eintritt des Übernehmers eines Grundstücks in schuldrechtliche Verträge hergeleitet werden, die nicht der Voreigentümer, sondern der zur Nutzung Berechtigte vor dem Vermögensübergang im eigenen Namen abgeschlossen hat. Unmittelbarer Bezug zu einem Gegenstand des Aktivvermögens kommt in solchen Fallen lediglich dem Rechtsverhältnis zwischen früherem Rechtsträger und Nutzungsberechtigten zu. Dies folgt auch aus den Rechtsgedanken der §§ 1 a Abs. 1 S. 2 und 10 Abs. 1 S. 5 VZOG sowie des § 16 Abs. 2 S. 1 VermG (vgl. dazu Schmidt-Räntsch/Hiestand in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 1 a VZOG Rdnr. 9, Flotho in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 16 VermG Rdnrn. 4 ff, zum Übergang grundstücksbezogener Verbindlichkeiten vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - III ZR 7/95 unter IV 3, zur Veröffentlichung bestimmt). Danach tritt derjenige, auf den Grundvermögen nach Art. 21 EinigungsVübergeht, zwar in Pacht-, Miet- und sonstige Nutzungsverhältnisse ein (vgl. auch BVerwG aaO. S. 1416), nicht aber in Vertragsverhältnisse, die der Nutzungsberechtigte seinerseits mit Dritten zur Ausübung seines Nutzungsrechts geschlossen hat. Dafür besteht auch keine praktische Notwendigkeit, da der ursprüngliche Vertragspartner - anders als in dem Art. 21- EinigungsV zugrundeliegenden Regelfall - mit der Wiedervereinigung nicht untergegangen ist, sondern weiter existiert (vgl. auch Lange DtZ 1991, 329, 334).

17

4. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Geschäftsgrundlage der Energielieferverträge und damit der Zahlungspflicht des Beklagten selbst dann nicht weggefallen (vgl. BGHZ 12 [BGH 26.10.1950 - ARZ 1/50]O, 1O, 22 ff), wenn die Stadt W. die Anlage ab 1. Januar 1991 betrieben hätte und die Finanzierung nicht mehr aus staatlichen Mitteln erfolgt wäre. Das bei Dauerschuldverhältnissen bestehende Kündigungsrecht aus wichtigem Grund geht den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor, soweit es - wie hier - um die Auflösung des Vertrags geht (Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., § 242 Rdnr. 12O; MünchKomm-Roth § 242 Rdnr. 584). Eine Kündigung der Verträge, gestützt auf die oben genannte Gründe, hat der Beklagte unstreitig nicht erklärt. Würde man demgegenüber in den genannten Gründen keinen wichtigen Grund sehen, wäre dem Beklagten ein Festhalten an den Verträgen jedenfalls bis zur nächsten Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung zuzumuten, die er jedoch ebensowenig ausgesprochen hat.

18

5. Zu Recht hat das Berufungsgericht den vom Beklagten erhobenen Verwirkungseinwand zurückgewiesen. Bei Ansprüchen, für die die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB gilt, kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - WM 1989, 354 unter 3). Solche ergeben sich aus dem bisherigen Vorbringen des Beklagten nicht.

19

6. Soweit das Berufungsgericht eine Beendigung der Energielieferungsverträge und der Zahlungspflicht des Be klagten vor dem 30. April 1992 ausschließt, haben die Angriffe der Revision hingegen Erfolg.

20

Das Berufungsgericht hat das Ausscheiden des Beklagten lediglich unter dem Gesichtspunkt einer Vertragsübernahme - Zustimmung des Beklagten zu einer Vereinbarung zwischen der E. und der DDC, letztere solle in die Schuldverhältnisse anstelle des Beklagten eintreten - geprüft und einen Übergang des Schuldverhältnisses mit der Begründung verneint, den Erklärungen und dem Verhalten der Parteien sei nicht eindeutig zu entnehmen, daß der Beklagte aus sämtlichen Verpflichtungen habe entlassen sein sollen. Dabei hat es übersehen, daß nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ELW Energielieferungsverträge, ohne daß es einer rechtsgeschäftlichen Vertragsübernahme bedarf, schon dann beendet werden, wenn das Energieversorgungsunternehmen dem Übergang des Betriebs der Abnehmeranlage auf einen anderen Abnehmer zustimmt.

21

a) Die Beendigung der vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründeten Schuldverhältnisse bestimmt sich gemäß Art. 232 § 1 EGBGB weiterhin nach dem Recht der ehemaligen DDR, bei Energielieferungsverträgen in erster Linie nach Bestimmungen des ELW (Senatsurteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 105/94 = WM 1995, 1634 unter II 2, zum Verhältnis zwischen ELW und Vertragsgesetz vgl. Walter u.a., Kommentar zum Vertragsgesetz, 2. Aufl., § 67 Anm. 3.6.).

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b) Der Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, ab 1. Januar 1991 sei nicht mehr er, sondern die Stadt W. und später die DDC Betreiber und Verwalter der Eissportanlage gewesen. Die DDC habe ihm, wie auch anderen Nutzern, die jeweils durch die Nutzung veranlagten Betriebskosten in Rechnung gestellt. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob dieser, von der Klägerin bestrittene Vortrag zutreffend ist, und dazu ausgeführt, der Wechsel in der Verwaltung der Eissportanlage stelle lediglich eine interne Organisationsmaßnahme ohne Auswirkung auf die Energielieferungsverträge dar. Dem kann - bei Zugrundelegung des für das Revisionsverfahren maßgeblichen Beklagtenvortrags - nicht gefolgt werden.

23

aa) Trifft die Behauptung des Beklagten zu, er habe die Eissportanlage ab 1. Januar 1991 nicht mehr in eigener Regie betrieben und verwaltet, ist darin ein deutliches Indiz für den Übergang des Betriebs der Abnehmeranlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ELW zu sehen. Unterstützt wird dies durch die Tatsache, daß die Stadt W., die am 26. November 1990 den Besitz an dem Objekt übernommen und erklärt hatte, die dort tätigen Arbeitnehmer würden "nach Maßgabe der Aufrechterhaltung dieser Einrichtung" weiterbeschäftigt, ihrerseits am 15. April 1991 mit der DDC einen Vorvertrag über die Überlassung des Eissportkomplexes abgeschlossen hat. Hinzu kommt, daß die DDC im Zeitraum von Mai bis September 1991 die Energielieferungen bezahlt hat.

24

bb) Soweit die Revision schon daraus die Beendigung der Energielieferungsverträge bereits zum 1. Januar 1991 herleiten möchte, verkennt sie, daß - bezogen auf diesen Zeitpunkt - weder Anhaltspunkte für eine nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ELW notwendige Zustimmung zum Übergang des Betriebs der Abnehmeranlage auf die Stadt W. noch für den Abschluß eines neuen Vertrages zwischen der E. und der Stadt W. ersichtlich sind. Dem bisherigen schriftsätzlichen Parteivorbringen ist nichts darüber zu entnehmen, ob und wann die E. von der Betriebsübernahme durch die Stadt bzw. die DDC erfahren und dieser - möglicherweise auch stillschweigend - zugestimmt hat. Der Betreiberwechsel allein liege aber die Haftung des Beklagten nicht entfallen. Er würde nach § 29 Abs. 1 ELW allenfalls zur Gesamtschuldnerschaft des alten und neuen Abnehmers führen.

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cc) Auf eine Zustimmung der Klägerin zum Übergang des Betriebs der Abnehmeranlage jedenfalls auf die DDC kann jedoch aus dem Inhalt des Mahnschreiben vom 17. Februar 1992 zu schließen sein. Daß der Inhalt dieses Schreibens ein starkes Anzeichen für das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen der E. und der DDC darstellt, wird auch vom Berufungsgericht nicht verkannt. Wie das Berufungsgericht darlegt, mahnt die E. die DDC in diesem Schreiben nachdrücklich wegen der - rechnerisch seit Januar 1991 aufgelaufenen - Rückstände und stellt einen Saldo von 450.808,99 DM "zu Lasten Ihres Unternehmens", nämlich der DDC, fest. Die E. weist ferner auf die "kundenseitig" erwachsenen Pflichten hin und betont, sie sei "grundsätzlich an einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen" mit der DDC interessiert. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, der Gedanke dränge sich auf, daß die E. die DDC als ihre Vertragspartnerin begriffen habe. Für einen Vertragsschluß spricht nach Auffassung des Berufungsgerichts weiter, daß sich die E. erstmals mit Schreiben vom 27. Juli 1993 wegen des Ausgleichs der aufgelaufenen Rückstände an den Beklagten gewandt hatte, nachdem von der DDC offenbar keine weiteren Zahlungen zu erwarten waren.

26

dd) Einer Wertung des Verhaltens der E. als Zustimmung zum Übergang des Anlagenbetriebes steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht - was für eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme erforderlich wäre - dem genannten Schreiben nicht eindeutig zu entnehmen vermochte, daß der Beklagte aus den Vertragsverhältnissen ausscheiden sollte. Hat die E. einem Betreiberwechsel zugestimmt, etwa indem sie für dieselbe Abnehmeranlage Energielieferungsverträge mit einem neuen Vertragspartner abgeschlossen hat, so führte dies kraft Gesetzes zur Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem früheren Abnehmer.

27

ee) Soweit das Berufungsgericht darauf abhebt, daß die E. dem Beklagten noch bis Februar 1992 Rechnungen gestellt habe, die diesem auch zugegangen seien, hat es die zugrundeliegenden Feststellungen nicht verfahrensfehlerfrei getroffen. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, der Beklagte habe auch nach dem 1. Januar 1991 die monatlichen Rechnungen erhalten, u.a. auf ein Schreiben vom 28. Juni 1991 an die Stadt W., in welchem mit Briefkopf des Beklagten das Vorhandensein der Rechnungen für das erste Quartal 1991 bestätigt und das vom Zeugen P. mit dem Zusatz "Technischer Leiter" unterzeichnet wurde. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß das Schreiben nicht von ihr stamme und der Zeuge P. keine Funktion innerhalb des Vereines ausgeübt habe. Für eine Tätigkeit das Zeugen P. beim Beklagten ergeben sich auch aus seiner Zeugenaussage vor dem Landgericht keine Anhaltspunkte. Daraus geht aber andererseits hervor, daß der Zeuge P. bei der DDC angestellt war.

28

III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, insbesondere zur Frage, ob und gegebenenfalls wann die Energielieferungsverträge mit dem Beklagten beendet worden sind. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 S. 1 ZPO). Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:

29

1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß die Klägerin für die Billigkeit der Leistungsbestimmungen, die die E. hinsichtlich der Energiepreise nach dem 1. Juli 1990 vorgenommen hat (§ 32 Abs. 1 S. 1 DMBilG), die Darlegungs- und Beweislast trifft (Senatsurteil vom 31. Mai 1995 aaO. unter II 3 d m.w.N.). Das Berufungsgericht konnte sich in diesem Zusammenhang auf die Feststellungen des Landgerichts beziehen, gegen die der Beklagte auch in der Berufungsinstanz keine substantiierten Einwendungen erhoben hat. Der Beklagte hat lediglich pauschal die Ermittlung des zugrundeliegenden Verbrauchs und die Richtigkeit der Abrechnungen angegriffen.

30

2. Sollte das Berufungsgericht auch nach erneuter mündlicher Verhandlung eine Zahlungspflicht des Beklagten bejahen, wird - soweit eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 32 Abs. 1 S. 3 DMBilG vorliegt - zu beachten sein, daß der Klägerin bis zum Eintritt der Rechtskraft einer derartigen Entscheidung ein Zinsanspruch nicht zusteht, da bis dahin die Forderung der Klägerin nicht feststeht und daher nicht fällig ist (Senatsurteil vom 31. Mai 1995 aaO. unter II 3 e m.w.N.).