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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1995, Az.: VIII ZR 250/94

Wiedervereinigung; Bundesland; Rechtsnachfolge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1995
Aktenzeichen
VIII ZR 250/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15747
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 429-430 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 29-30 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 1724-1726 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Rechtsnachfolge eines neuen Bundeslandes nach dem früheren Rat des Bezirkes in dessen etwaige kaufrechtliche Verbindlichkeiten.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des früheren DDR-Außenhandelsbetriebs M. i.-e.-i. (nachfolgend: AHB). Im Herbst 1989 beschloß die Bezirksapothekeninspektion beim Rat des Bezirkes S., u.a. für das Kreiskrankenhaus I. einen Röntgenbildverstärker anzuschaffen. Mit Schreiben vom 14. März 1990 teilte sie dem AHB mit, sie nehme das zuvor vom AHB bei der Firma S. eingeholte Angebot für das Kreiskrankenhaus I. an und bitte um entsprechende Realisierung. In der Auftragsbestätigung vom 26. Juni 1990 kündigte der AHB die Lieferung des Gerätes für Juni/Juli 1990 an und räumte eine Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ein. Am 11. Juli 1990 wurde das Gerät an das Kreiskrankenhaus I. ausgeliefert. Die erforderliche Montage erfolgte am 24. Juli 1990. Unter dem 14. September 1990 legte der AHB Rechnung über 256.064,63 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer, insgesamt 291.913,68 DM. Diesen Betrag zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 22. Mai 1992 verlangt die Klägerin mit ihrer am 3. September 1992 beim Kreisgericht Erfurt eingegangenen und dem beklagten Land am 13. Oktober 1992 zugestellten Klage. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob das beklagte Land Rechtsnachfolger des Rates des Bezirks S. und ob die Klageforderung verjährt ist.

2

Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Forderung sei verjährt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Kreisgerichts abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

3

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-NL 1994, 217 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Klagebegehren beurteile sich gemäß Art. 232 § 1 EGBGB nach dem DDR-Vertragsgesetz (VG), da der Vertragsschluß vor dem 1. Juli 1990 erfolgt sei. Zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und dem Rat des Bezirkes S., vertreten durch die Bezirksapothekeninspektion, sei aufgrund der Bestellung vom 14. März 1990 und der Auftragsbestätigung vom 26. Juni 1990 ein Einfuhrvertrag im Sinne von § 32 der Dritten Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz - Wirtschaftsverträge über den Export und den Import - vom 25. März 1982 (DDR-GBl. I Nr. 16, S. 333) zustande gekommen. Beide Vertragsparteien seien Wirtschaftseinheiten im Sinne von § 2 VG und als solche rechtsfähig. Aus dem Vertrag sei der Rat des Bezirks und nicht die DDR berechtigt und verpflichtet worden. Der Rat des Bezirkes habe auch im eigenen Namen und nicht als Vertreter des Kreiskrankenhauses I. gehandelt. Zu den ihm durch das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der DDR vom 4. Juli 1985 (DDR-GBl. I Nr. 18, S. 213) übertragenen Aufgaben habe gemäß § 37 Abs. 1 GÖV unter anderem die Sicherung der medizinischen Betreuung der Bevölkerung gehört. Da aufgrund § 21 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der DDR - Ländereinführungsgesetz - vom 22. Juli 1990 (DDR-GBl. I Nr. 51, S. 955) mit der Bildung von Ländern das Vermögen der Bezirke auf das jeweilige Land, dem sie angehören, übergegangen sei, hafte das beklagte Land auch für die vom Rat des Bezirkes eingegangenen Verbindlichkeiten.

4

Entgegen der Auffassung des Kreisgerichts sei die Forderung nicht verjährt. Fälligkeit sei nicht vor dem 1. September 1990 eingetreten, so daß die Verjährungsfrist am 1. Oktober 1990 zu laufen begonnen habe. Gemäß Art. 231 § 6 EGBGB habe sich die einjährige Verjährungsfrist des § 112 VG auf zwei Jahre (§ 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB) verlängert. Diese Frist sei durch die Klageerhebung rechtzeitig unterbrochen worden.

5

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

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1. Zweifelhaft erscheint bereits, ob zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und dem Rat des Bezirks S. ein - gegebenenfalls nach dem Vertragsgesetz zu beurteilender (vgl. BGHZ 120, 10, 16 f) [BGH 14.10.1992 - VIII ZR 91/91] - Einfuhrvertrag zustande gekommen ist. Zum einen ist weder vorgetragen noch sonst, insbesondere nach § 81 GÖV, ersichtlich, daß die Bezirksapothekeninspektion berechtigt war, den Rat des Bezirks zu vertreten. Zum anderen bestand der Rat des Bezirks zu dem vom Berufungsgericht angenommenen Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages durch die Auftragsbestätigung vom 26. Juni 1990 nicht mehr, da das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der DDR (aaO.) durch § 102 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (DDR-GBl. I Nr. 28, S. 255) mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben und der Ministerpräsident durch Beschluß der Volkskammer der DDR über die Beendigung der Legislaturperiode der Bezirkstage vom 17. Mai 1990 (DDR-GBl. I Nr. 28, S. 269) beauftragt worden ist, bis zur Länderbildung Regierungsbevollmächtigte einzusetzen.

7

2. Es bedarf indessen keiner Entscheidung, ob zwischen dem Rechtsvorgänger der Klägerin und dem Rat des Bezirks S. oder - nach dessen Auflösung - der DDR ein Einfuhrvertrag zustande gekommen ist, da das beklagte Land weder Rechtsnachfolger des Rates des Bezirks S. noch - in seinem Teilgebiet - der DDR ist, die mit dem Wirksamwerden des Beitritts zur Bundesrepublik Deutschland untergegangen ist, und es deswegen nicht passiv legitimiert ist (vgl. BGHZ 127, 297, 301 zur fehlenden Rechtsnachfolge eines neuen Bundeslandes nach dem Rat des Kreises).

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a) Der vom Berufungsgericht herangezogene § 21 Abs. 1 Ländereinführungsgesetz, wonach mit der Bildung von Ländern in der DDR das Vermögen der Bezirke auf das jeweilige Land, dem sie angehören, übergehen sollte, ist zu keinem Zeitpunkt geltendes Recht geworden. Das Ländereinführungsgesetz sollte ursprünglich gemäß § 25 Abs. 1 am 14. Oktober 1990 in Kraft treten. Nach Anl. II Kap. II Sachgeb. A Abschn. II des Einigungsvertrages (EinigungsV) ist es bereits zum 3. Oktober 1990, jedoch nur mit den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 und 3, 22, 23 Abs. 2 und 3 sowie 25 Abs. 1 in Kraft getreten. Diese Bestimmungen enthalten keine Regelungen über die Rechtsnachfolge nach dem Rat des Bezirks (BGHZ 127, 297, 302 hinsichtlich des Rates des Kreises; vgl. auch Koch/Willingmann OLG-NL 1995, 25, 26 f).

9

b) § 22 Ländereinführungsgesetz und daran anschließend Art. 13 EinigungsV regeln den Übergang von Verwaltungs- und Justizeinrichtungen, treffen jedoch keine Aussage zum Übergang von Vermögenswerten (vgl. Lange DtZ 1991, 329, 330). Ob einem nach Art. 13 EinigungsV, § 22 Ländereinführungsgesetz für eine Einrichtung zuständigen Verwaltungsträger auch Vermögenswerte zustehen und er deswegen für Verbindlichkeiten haftet, richtet sich nach Art. 21 EinigungsV oder einer etwa vorhandenen speziellen Regelung (vgl. Lange aaO.).

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c) Eine Haftung des beklagten Landes ergibt sich auch nicht aus anderen Bestimmungen des Einigungsvertrages.

11

aa) Art. 23 Abs. 1 EinigungsV, der die Übernahme der bis zum Zeitpunkt des Beitritts aufgelaufene Gesamtverschuldung des Republikhaushalts der früheren DDR durch ein Sondervermögen des Bundes vorsieht, bezieht sich nicht auf Verbindlichkeiten der DDR und ihrer Rechtsträger insgesamt. Die Vorschrift verweist auf den durch Gesetz festgestellten Haushaltsplan (Haushaltsgesetz vom 22. Juli 1990, DDR-GBl. I Nr. 46, S. 787; geändert nach Maßgabe der Anl. II Kap. IV Abschn. III Nr. 1 zum Einigungsvertrag) und knüpft an Art. 27 Abs. 3 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik und der DDR vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 537) an. Aussagen über das Schicksal privatrechtlicher Ansprüche und Verbindlichkeiten werden dadurch nicht getroffen (vgl. Bundesministerium der Justiz in Infodienst Kommunal Nr. 65 vom 29. Januar 1993, abgedruckt in DtZ 1993, 207; Kühn DtZ 1992, 198 f).

12

bb) Auch aus Art. 21 Abs. 1 und 2 EinigungsV ergibt sich keine Rechtsnachfolge des beklagten Landes. Danach fiel zwar Vermögen der DDR, das am 1. Oktober 1989 und noch im Zeitpunkt des Beitritts unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben gedient hat (Verwaltungsvermögen) und nicht Bundesvermögen wurde, demjenigen Verwaltungsträger zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist. Selbst wenn man weiter davon ausgeht, daß mit dem Aktivvermögen auch die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten übergegangen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - VII ZR 29/94 = ZIP 1995, 683 unter II 4 b aa, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BVerwG ZIP 1994, 1314 ff; Lange aaO., 334), führt dies nicht zu einer Haftung des beklagten Landes, da das Kreiskrankenhaus I., wie sich bereits aus der Bezeichnung ergibt, nicht in seine Vermögensträgerschaft übergegangen ist. Kreiskrankenhäuser stehen als Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung vielmehr aufgrund der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) den Landkreisen als Verwaltungsvermögen zu (vgl. auch § 6 Abs. 1 letzter Anstrich Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (DDR-GBl. I Nr. 42, S. 660) i.V.m. §§ 2, 72 Kommunalverfassung; Schmidt/Leitschuh in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Art. 21 EinigungsV Rdnr. 18; MünchKommBGB/Säcker-Busche, 2. Aufl., Zivilrecht im Einigungsvertrag Rdnr. 1144; Koch/Willingmann aaO., S. 27).

13

cc) Art. 22 EinigungsV scheidet als Grundlage einer Rechtsnachfolge des beklagten Landes bereits deshalb aus, weil öffentliches Vermögen, das nicht unmittelbar Verwaltungsaufgaben dient (Finanzvermögen), mit dem Beitritt in die Treuhandverwaltung des Bundes übergegangen ist, soweit es nicht anderen, aus Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 ersichtlichen Rechtsträgern zugewiesen wurde. Die Aufteilung des der Treuhandverwaltung des Bundes verbliebenen Finanzvermögens auf Bund und Länder erfolgt nach Art. 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 EinigungsV durch Bundesgesetz. Ein solches Gesetz ist bisher nicht erlassen worden.

14

d) Für eine Haftung des beklagten Landes läßt sich auch aus Art. 135 a Abs. 2 GG, der durch Art. 4 Nr. 4 EinigungsV dem bisherigen Art. 135 a GG hinzugefügt wurde, nichts herleiten. Danach kann der Bundesgesetzgeber regeln, daß Verbindlichkeiten der DDR und ihrer Rechtsträger, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der DDR im Zusammenhang stehen, nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind. Ob darin eine Überleitungsbestimmung zu sehen ist (so Maunz in Maunz/Dürig, Komm. z.GG, Art. 135 a S. 5) oder - was näher liegt - lediglich eine Kompetenzregelung zur Begrenzung von übergegangenen Verbindlichkeiten (OLG Rostock DtZ 1993, 376 f; Rädler DtZ 1993, 296 f), kann dahinstehen. Die Vorschrift regelt nämlich nicht, auf welchen Rechtsträger Verbindlichkeiten übergegangen sind.

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e) § 419 BGB kommt als Haftungsgrundlage selbst dann nicht in Betracht, wenn das beklagte Land - wie das Berufungsgericht ausführt - das Vermögen des Rats des Bezirks übernommen haben sollte. § 419 BGB ist auf öffentlich-rechtliche Vorgänge nicht anwendbar. Die Anwendung des Rechtsgedankens der Vorschrift verbietet sich, da sie in Absatz 2 die Haftung des Übernehmers auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt, was einen für einen Staat nicht hinnehmbaren Wettlauf um Befriedigungsobjekte ermöglicht (vgl. BGHZ 16, 184, 187 [BGH 31.01.1955 - II ZR 234/53]; BGHZ 127, 285, 295 f) [BGH 04.11.1994 - LwZR 12/93].

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f) Schließlich ergibt sich ein Anspruch gegen das beklagte Land auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge, der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches als Haftungsgrund in Betracht gezogen wurde (vgl. BGHZ 8, 169, 177 ff;  16, 184, 187 ff [BGH 31.01.1955 - II ZR 234/53]). Voraussetzung für eine Haftung des neuen Rechtsträgers für Verbindlichkeiten des alten unter Kontinuitätsgesichtspunkten ist, daß beide die gleichen oder doch überwiegend gleichen Funktionen ausüben (vgl. BGHZ 127, 285, 295 [BGH 04.11.1994 - LwZR 12/93];  127, 297, 304 m.w.Nachw.). Den Bundesländern vergleichbare Gebietskörperschaften bestanden in der ehemaligen DDR nicht. Als solche kommen insbesondere auch nicht die Bezirke in Betracht (vgl. Sänger OLG-NL 1994, 64 ff). Ob und in welchem Umfang die Bundesländer auf dem Gebiet der ehemaligen DDR überhaupt gleiche Aufgaben wie die Bezirke bzw. deren Organe als Untergliederung des zentralistisch ausgerichteten Staates wahrnehmen, kann im Ergebnis aber dahinstehen. Der Bundesgerichtshof hat in den früheren Entscheidungen stets den Ausnahmecharakter der Rechtsfigur der Funktionsnachfolge betont, die dazu diente, dringende Ansprüche durchzusetzen, deren Befriedigung wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht bis zum Erlaß eines Gesetzes aufgeschoben werden konnte, ohne daß Berechtigte oder die Rechtsordnung Schaden zu erleiden drohen (BGHZ 16, 184, 188 [BGH 31.01.1955 - II ZR 234/53];  36, 245, 248 f; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - III ZR 105/93 = DtZ 1995, 201 = WM 1995, 1072 unter II 3 c, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Eine Ausdehnung auf die Haftung für zivilrechtliche Ansprüche kommt nicht in Betracht, es sei denn, es handelt sich - was hier nicht der Fall ist - um dienstvertragliche Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge (BGHZ 16 [BGH 05.12.1950 - I ZR 41/50], aaO.). Daran ist festzuhalten. Ohnehin kann es nicht Aufgabe der richterlichen Einzelfallentscheidung sein, die Rechtsnachfolge nach dem Untergang eines Staates zu regeln. Dies obliegt dem Gesetzgeber, der darüber zu befinden hat, ob und in welchem Umfang die öffentlichen Haushalte durch die Erfüllung derartiger Verbindlichkeiten belastet werden können (vgl. BGHZ 36, 245, 251 f; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 aaO.).

17

III. Nach allem kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge des beklagten Landes in Betracht. Ob die Klageforderung verjährt wäre, wie das Kreisgericht und die Revision - hilfsweise - meinen, kann dahinstehen. Da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf, der Rechtsstreit mithin zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).