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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1950, Az.: I ZR 41/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1950
Aktenzeichen
I ZR 41/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1950, 10061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Celle
Landgericht Hannover - 24.03.1950

Fundstellen

  • BGHZ 1, 4 - 9
  • DB 1951, 57 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1951, 57 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1951, 110-111 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1951, 95-96 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 109-110 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Walter K., in H.,

2. Dr. Detlev von Fa., in H.,

Prozessgegner

die Firma Georg P., Inhaber Dr. Ludwig P. in H., W.strasse ...,

hat der Bundesgerichtshof, 1. Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1950 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Wilde, Dr. Selowsky und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 24. März 1950 wird aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 10. November 1949 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen.

Tatbestand.

1

Mitte Juni 1948 ist in Br. der U.S. Dampfer "K. F." mit einer Ladung Sojamehl, die nach einem von der Vorrats- und Einfuhrstelle für Getreide und Futtermittel aufgestellten Plan unter die deutschen Importeure und ihre Abnehmer verteilt werden sollte, eingetroffen. In dieser Ladung befand sich u.a. ein Quantum von 36.023 to Sojamehl für die Klägerin, das diese an die Beklagte liefern sollte. Der Eingang des Mehls wurde der Beklagten durch ein Schreiben des Landesernährungsamts in Hannover vom 14. Juni 1948 mit der Aufforderung mitgeteilt, der Vorrats- und Einfuhrstelle in Hamburg, die die Beklagte dann an die Speditionsfirma Be. und Jö. in B. verwiesen hat, Verladedisposition zu geben. Dies tat die Beklagte, nachdem sie auch von der Speditionsfirma um Weisung für die Verladung gebeten war, indem sie Be. &, Jö. die Allgemeine Speditionsgesellschaft A.G. H.-L.-Hafen (Anschlussgleis) als Empfängerin der Sendung bezeichnete. Am 18. Juni 1948 verlud Be. & Jö. das Sojamehl in 3 Waggons an die von der Beklagten angegebene Empfangsspediteurin, Allgemeine Speditions A.G. in H.. Am gleichen Tage überwies die Beklagte der Klägerin als Kaufpreis für das Mehl 3.800 RM durch Postscheck und 7.500 RM durch Banküberweisung, die der Klägerin mit dem Vermerk "Valuta per 20. Juni 1948." am 22. und 23. Juni 1948 gutgebracht wurden. Am 20. Juni 1948 gingen die 3 Waggons bei der von der Beklagten angegebenen Speditionsfirma ein und wurden am 21. Juni 1948 von der Beklagten entladen. Durch Schreiben vom 24. Juni 1948 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie das Mehl erhalten und bereits an die Verarbeiter weitergegeben habe, und bat um die Rechnung. Darauf übersandte ihr die Klägerin eine vom 18. Juni 1948 datierte Rechnung, in der der Preis mit dem Vermerk "sofortige Netto Kasse" auf 12.608,05 RM angegeben war. Am 22. Juli 1948 überwies die Beklagte der Klägerin zum Ausgleich des noch offenstehenden Restbetrages einen Betrag von 130,80 DM.

2

Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises des Sojamehls in DM und fordert, indem sie der Beklagten den in RM gezahlten Teil des Kaufpreises mit der Umstellung 1 zu 10 gutbringt, die Zahlung von 11.347,25 DM. Sie behauptet, sie habe nachträglich durch ein Schreiben der Speditionsfirma Be. & Jö. vom 30. April 1949 erfahren, dass das Sojamehl der Beklagten erst am 21. Juni 1948 in H. ausgehändigt sei. Daraus folge, dass sie die ihr obliegende Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 nicht bewirkt habe. Sie könne deshalb gemäss §18 Abs. 1 Zif. 2 UmstG, verlangen, dass ihr der volle Betrag des Kaufpreises in DM gezahlt werde.

3

Das Landgericht in Hannover hat die Beklagte durch das am 10. November 1949 verkündete Urteil verurteilt, an die Klägerin 11.347,25 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juli 1949 zu zahlen, dem weitergehenden Zinsanspruch aber abgewiesen. Das Oberlandesgericht in Celle hat die Klage durch das Urteil vom 24. März 1950 unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, welche die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe.

4

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Abweisung der Klage zu rechtfertigen versucht, ist rechtlich nicht haltbar. Das Berufungsgericht führt aus, dass Verträge der gelenkten Wirtschaft nicht so beurteilt werden könnten, wie ein Geschäft der freien Wirtschaft. Verträge der gelenkten Wirtschaft seien den Dispositionen der Parteien weitgehend entzogen. Die Vorrats- und Einfuhrstelle für Getreide- und Futtermittel in Hamburg habe die Verteilung der Importgüter bestimmt, ohne dass die Klägerin als Importeur darauf irgend einen Einfluss habe. Der Klägerin verbleibe lediglich die Aufgabe einer Abrechnungsstelle.

5

Die Beklagte andererseits habe nur die Wahl gehabt, das ihr zugeteilte Mehl abzunehmen oder auf die Lieferung überhaupt zu verzichten. Die Vorrats- und Einfuhrstelle in Hamburg habe zugleich einen für die Ausführung der von ihr angeordneten Verteilung zuständigen Spediteur bestimmt. Dieser eigens für die Abwicklung des von den Parteien geschlossenen Vertrages bestellte Spediteur sei sowohl für die Klägerin als auch für die Beklagte tätig geworden und habe somit im Interesse beider Parteien gehandelt. Das ergebe sich auch daraus, dass die Speditionsfirma Be. und Jö. von sich aus an die Beklagte herangetreten sei, um von dieser die Versandverfügung zu erhalten. Die auf den Frachtbriefen befindlichen Vermerke (i.A. der Klägerin und der Beklagten) hätten nur die Bedeutung, die Herkunft und den Empfänger des Sojamehls zu bezeichnen. Auch aus der Bezahlung der Frachten durch die Klägerin könne für die Stellung des Spediteurs nichts gefolgert werden. Wenn aber die Speditionsfirma Be. und Jö. für beide Parteien gehandelt habe, dann habe sie am 18. Juni 1948 mit der Verladung des Sojamehls dieses auch für die Beklagteübernommen. In diesem Zeitpunkt habe also die Klägerin die ihr aus dem Vertrage obliegende Leistung im Sinne von §18 Abs. 1 Zif. 2 UmstG. erfüllt.

6

Schon der Ausgangspunkt dieser ganzen Betrachtung ist bedenklich. Die Vorrats- und Einfuhrstelle in Hamburg hat sich zur Durchführung der von ihr angeordneten Verteilung des importierten Mehls des Mittels dem bürgerlichen Recht angehöriger Kaufverträge bedient. Sie hat eine Importfirma als Verkäuferin und eine im Inlandsverkehr tätige Firma als Käuferin bestimmt. Sie hat den Kaufpreis festgesetzt und die Ausführung des Versendungskaufs durch eine bestimmte Speditionsfirma angeordnet. Wenn aus diesem Verfahren der Vorrats- und Einfuhrstelle überhaupt eine Folgerung gezogen werden kann, dann doch nur die, dass die in die Formen des bürgerlichen Rechts gekleideten Geschäfte auch nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts abgewickelt werden sollten. Dann aber kann aus der Tatsache, dass die Speditionsfirma Be. & Jö. im Interesse beider Parteien tätig geworden ist, nicht geschlossen werden, dass sie durch die Verladung des Sojamehls an die Adresse der Beklagten das Mehl für die Beklagte abgenommen habe. Der Begriff des Handelns im Interesse eines anderen ist in der Anwendung, die das Berufungsgericht diesem Begriff geben will, ein recht verschwommener Begriff. In gewissem Sinne lässt sich sagen, dass jeder Spediteur, der einen Versendungskauf im Auftrage des Absenders ausführt, damit zugleich im Interesse des Käufers tätig wird. Denn der Käufer hat bei dem Versendungskauf ebenso wie bei jedem anderen Kaufvertrag ein Interesse daran, dass er die gekaufte Sache auch erhält. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass der vom Verkäufer mit der Versendung beauftragte Spediteur berechtigt sei, Rechtshandlungen vorzunehmen, die er nur aufgrund einer Vollmacht des Empfängers mit Wirkung für diesen vornehmen könnte. Für die Beklagte hätte der Spediteur das Sojamehl nur übernehmen können, wenn er von der Beklagten dazu ermächtigt worden wäre. Auch einen Eigentumserwerb der Beklagten hätte die Verladung des Mehls durch den Spediteur nur dann zur Folge haben können, wenn der Spediteur von der Beklagten bevollmächtigt worden wäre, die zum Eigentumserwerb erforderliche Einigung in ihrem Namen zu vollziehen. Eine derartige Bevollmächtigung des Spediteurs ist von keiner Partei behauptet und wird auch vom Berufungsgericht nicht angenommen. Jedenfalls sagt das Berufungsgericht nichts darüber, was es doch hätte tun müssen, wenn es etwa eine stillschweigende Bevollmächtigung hätte annehmen wollen. Wie wenig die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Spediteur das Mehl durch die Verladung für die Beklagte übernommen habe, der Sachlage gerecht wird, zeigt sich auch darin, dass der Käufer bei dem Versendungskauf durch die Auslieferung der Kaufsache in den Stand gesetzt werden soll, die gekaufte Sache auf ihre vertragsmäßige Beschaffenheit zu prüfen. Dass die Beklagte den Spediteur zu einer derartigen Prüfung ermächtigt hätte oder der Spediteur überhaupt in der Lage gewesen wäre, diese Prüfung sachgemäss vorzunehmen, ist von keiner Seite behauptet. Auf den Beweisantritt der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15. März 1950 (Bl. 60 d.A.), dass sie der Firma Be. und Jö. telefonisch den Auftrag gegeben habe, das Mehl für sie zu verladen, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht einzugehen, weil dieses Vorbringen innere Widersprüche enthält, die ergeben, dass die Beklagte einen Verladeauftrag an Be. & Jö. nicht behaupten kann. Die Beklagte sagt dort nämlich; dass sie der Speditionsfirma den in ihrem Schreiben vom 16. Juni 1948 angeforderten Verladeauftrag erteilt habe. Nun ergibt das im Original vorliegende Schreiben der Firma Be. & Jö. vom 16. Juni 1948 (im Umschlag Bl. 21 d.A.) zweifelsfrei, dass der Spediteur keinen Verladeauftrag angefordert hat, den er nicht brauchte, weil er ihn, wie er selber in dem Brief zum Ausdruck bringt, schon hatte, dass er vielmehr eine "genaue Versandverfügung" haben wollte, weil er wegen Platzmangels gedrängt wurde, die Verladung schnell vorzunehmen. Unter den vorliegenden Umständen kann auch aus dem Vermerk auf der Rückseite des Frachtbriefs "i.A. Dr. Ludwig P." nicht gefolgert werden, dass der Spediteur im Auftrage der Beklagten gehandelt habe. Auf der Vorderseite des Frachtbriefs steht der Vermerk "i.A. der Firma E. H.". Dadurch war die Klägerin als Vorsenderin und Auftraggeberin des Spediteurs bezeichnet. Der Vermerk auf der Rückseite erklärt sich bei dieser Sachlage dahin, dass er die Beklagte als Auftraggeberin des Empfangsspediteurs, der Allgemeinen Speditions AG, in H. kennzeichnen sollte. Damit stimmt es überein, dass die Fracht in dem Frachtbrief als vom Absender gezahlt aufgeführt ist. Die Fracht hatte die Klägerin als Auftraggebern des Spediteurs zu zahlen. Auch hieraus ergab sich also, dass die Klägerin und nicht etwa die Beklagte die Auftraggeberin der Firma Be. & Jö. war. Ganz ohne Bedeutung ist hierfür, ob die Klägerin die Eigentümerin des Gutes war. (RSZ Bd. 103 S. 30).

7

Zu einer einwandfreien Beurteilung der Rechtslage hätte das Berufungsgericht nur kommen können, wenn es geprüft hätte, welche Leistungen die Klägerin als Verkäuferin des Mehls zu erbringen hatte und ob sie diese ihr obliegenden Leistungen vor dem 21. Juni 1948 erbracht hatte. Nach §433 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Übergabe der Sache sei dadurch erfolgt, dass die Spediteurin Be. & Jö. das Mehl an die Beklagte verladen habe, ist rechtlich nicht haltbar. Erfolgt ist die Übergabe erst dadurch, dass die Beklagte das ihr am Sonntag den 20. Juni 1948 auf dem Abstellgleis ihrer Empfangsspediteurin zugerollte Mehl am 21. Juni 1948 entladen hat und hierdurch in den Besitz den Mehles gelangt ist.

8

Dass bei einem Versendungskauf der Verkäufer seiner Vertragspflicht zur Übergabe der Kaufsache nicht schon dadurch erfüllt, dass er die gekaufte Sache an den Bestimmungsort versendet, sondern erst dadurch, dass er sie am Bestimmungsort dem Käufer übergibt oder ihn in den Stand setzt, sie an sich zu nehmen, hat bereits der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in seinem Urteil vom 26. Januar 1950 (Amtliche Sammlung Bd. 3 S. 226) angenommen. Ihm ist beizutreten. Erst durch diese Übergabe bewirkt der Verkäufer die ihm obliegende Gegenleistung im Sinne des §18 Abs. 1 Zif. 2 UmstG. Vorher war diese Leistung schon deshalb nicht bewirkt, weil das Versandgut noch nicht endgültig aus der Verfügungsgewalt der Verkäuferin entlassen war. Selbst wenn man die Bewirkung der Leistung des Verkäufers im Sinne des §18 Abs. 1 Zif. 2 BGB auf die Entlassung aus der Verfügungsgewalt abstellen wollte (Palandt Bem. 6 zu §362 BGB), ist entgegen der bei Palandt a.a.O. vertretenen Auffassung beim Versendungskauf diese Voraussetzung mit der Überantwortung des Versandgutes an den Spediteur noch nicht erfüllt. Da die Übergabe des Mehles erst am 21. Juni 1948 stattgefunden hat, hat die Klägerin die ihr obliegende Gegenleistung erst an diesem Tage bewirkt, sodass sie die Bezahlung des vollen Kaufpreises in DM fordern kann. Dies würde nur dann nicht gelten, wenn die Beklagte durch die Überweisung der 11.300 RM am 18. Juni 1948 ihre Kaufpreisschuld in entsprechender Höhe getilgt hätte. Denn auf Reichsmarkverbindlichkeiten, die bei Beginn des 21. Juni 1948 bereits erloschen sind, finden die Vorschriften des Umstellungsgesetzes nach §13 Abs. 3 S. 2 UmstG. keine Anwendung. Durch diese Überweisung ist aber eine Tilgung der Kaufpreisschuld der Beklagten nicht eingetreten. Zwar waren nach §18 Abs. 1 S. 1 WährG. Aufträge auf Überweisung von Reichsmarkbeträgen, die das Geldinstitut oder eine Postanstalt vor dem 21. Juni 1948 erhalten hatte, auch danach noch auszuführen und dies galt auch dann, wenn das Geldinstitut oder die Postanstalt den Auftrag erst nach dem 20. Juni 1948 an das ausführende Geldinstitut weitergeleitet hatte. Diese Überweisungen galten, wie in dem Vermerk: "Valuta per 20. Juni 1948" zum Ausdruck kommt, als Zahlungen, die am 20. Juni 1948, also noch rechtzeitig, bewirkt waren (OGH Britz. Bd. 3 S. 339). Aber diese Überweisungen konnten die Forderung der Klägerin deshalb nicht zum Erlöschen bringen, weil sie vor der Fälligkeit geleistet waren und aus diesem Grunde nur dann als Erfüllung im Sinne des §362 BGB wirken konnten, wenn die Klägerin bereit war, sie als solche anzunehmen. Ausserdem stellten die Überweisung an nur eine Teilzahlung dar, weil sie den Kaufpreis nicht in voller Höhe und auch nicht in solcher Höhe deckten, dass ihre Zurückweisung Treu und Glauben widersprochen hätte. Die Klägerin hat von den Überweisungen erst dadurch Kenntnis erhalten, dass sie ihr am 22. und 23. Juni 1948 von der Post und der Bank gutgebracht wurden. Sie hat also keine Gelegenheit gehabt, zu den Überweisungen Stellung zu nehmen. Allerdings hätte sie ihre Bereitwilligkeit zur Annahme von Voraus- und Teilzahlungen auch im voraus erklären können. Aber die Beklagte behauptet selbst nicht, dass die Klägerin dies getan habe. Ihre Auffassung, dass sie aus dem Grunde berechtigt gewesen sei, die Überweisungen schon am 18. Juni zu bewirken, weil die Rechnung der Klägerin vom 18. Juni 1948 (Bl. 6 d.A.) den Vermerk "sofortige netto Kasse" enthalten habe, ist nicht berechtigt. Nach der Regel des §320 BGB hatte die Beklagte den Preis Zug um Zug gegen Auslieferung der Ware, mithin am 21. Juni 1948 zu zahlen. An dieser Regel ist durch die Bestimmung "rein netto Kasse" nichts geändert worden. Ein Vermerk auf einer unstreitig erst nachträglich übersandten Rechnung kann auch keinesfalls rückwirkende Kraft haben (RGZ Bd. 133 S. 330).

9

Da hiernach die Kaufpreisverbindlichkeit der Beklagten beim Beginn des 21. Juni 1948 noch nicht erloschen war und die Klägerin die ihr obliegende Leistung erst am 21. Juni 1948 bewirkt hat, kann die Klägerin die Zahlung des vollen Kaufpreises in DM verlangen, während die Überweisungen der Beklagten ihr mit der Umstellung 1 : 10 gutzubringen sind. Ihr Recht auf DM-Zahlung hat die Klägerin auch dadurch nicht verloren, dass sie die Zahlung der Beklagten vom 22. Juli 1948, durch die die Beklagte ihre Restschuld tilgen wollte, ohne Vorbehalt angenommen hat. Damals wusste die Klägerin noch nicht, dass die Beklagte das Mehl erst am 21. Juni 1948 erhalten hatte. Aber auch wenn ihr dies bekannt gewesen wäre, würde sie ihren Rechten durch die vorbehaltlose Annahme der "Restzahlung" nichts vergeben haben. Nach §363 BGB trifft den Gläubiger die Beweislast, wenn er eine ihm als Erfüllung angebotene und von ihm als Erfüllung angenommene Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei. Da sich hier aus der Rechtslage ohne weiteres ergibt, dass die Überweisungen in Reichsmark und die Zahlung der 130,80 DM am 22. Juli 1948 nicht ausreichten, die Forderung zu tilgen, ist die Klägerin berechtigt, volle Zahlung in DM zu verlangen, während die RM-Überweisungen der Beklagten mit der Umstellung 1 : 10 anzurechnen sind.

10

Auch der von der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung greift nicht durch. In der Zeit nach der Währungsreform bestand nicht nur in den Kreisen der Kaufmannschaft, sondern auch bei Juristen eine weitgehende Unklarheit über die Bedeutung und Tragweite der neuen Vorschriften. Nur ganz allmählich haben sich bestimmte Auslegungsgrundsätze herausgebildet. Bei dieser Sachlage musste sich jeder damit abfinden, dass für eine gewisse Zeit eine Unklarheit herrschte, die eine rasche und endgültige Abwickelung der bestehenden Rechtsverhältnisse verhinderte. Die Beklagte kann deshalb nichts daraus herleiten, dass die Klägerin erst im Mai 1949 mit ihrer Forderung auf volle DM-Zahlung hervorgetreten ist.

11

Hiernach musste das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.

gez. Dr. Lindenmaier gez. Dr. Heidenhain gez. Wilde gez. Dr. Selowsky gez. Dr. Fischer