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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1995, Az.: VII ZR 29/94

Bauleistung; Verbindlichkeit; Baumaßnahme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1995
Aktenzeichen
VII ZR 29/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1995, 386-388 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1995, 2597 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 378-380 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 1492-1494 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 990-993 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, 683-685 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1995, A23 (Kurzinformation)
  • ZfBR 1995, 61 (amtl. Leitsatz)
  • ZfBR 1995, 190-191 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfBR 1995, 115 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ist ein Träger öffentlicher Verwaltung gem. Art. 21 I 1, II EinigungsV Eigentümer eines ehemals volkseigenen Grundstücks geworden, auf dem Bauleistungen erbracht worden sind, so ist die Werklohnverbindlichkeit jedenfalls dann mit dem Vermögensgegenstand auf den Verwaltungsträger übergegangen, wenn die Baumaßnahmen der Verwaltungsaufgabe dienen sollten, zu deren Wahrnehmung der Verwaltungsträger das Grundstück erhalten hat.

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt Vergütung aus einem Bauvertrag.

2

Sie ist Rechtsnachfolgerin des VEB Wohnungsbaukombinat H.. Mit Investitionsleistungsvertrag vom 2. September 1987 beauftragte der VEB Hauptauftraggeber Komplexer Wohnungs- und Gesellschaftsbau im Bezirk H. (im folgenden: HAG) den VEB Wohnungsbaukombinat H., eine Wohnanlage mit mehreren Wohnblöcken und gesellschaftlichen Einrichtungen zu erstellen. Der Vertrag umfaßte u.a. den primären Erdbau für einen Sportplatz. Diese Leistung wurde bis zum Frühjahr 1991 erbracht. Anschließend stellte die Klägerin der beklagten Stadt für die Erdbauarbeiten 395.169,37 DM in Rechnung.

3

Diesen Betrag nebst Zinsen hat sie mit der Klage geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet.

5

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die Klägerin keinen Werklohn von der Beklagten beanspruchen könne. Die Beklagte sei nicht Vertragspartner des Investitionsleistungsvertrages. Vertragspartner sei der HAG gewesen. Mit der Veränderung des Staats- und Wirtschaftssystems der DDR sei der HAG weggefallen. Die Annahme der Klägerin, daß infolgedessen der Rat der Stadt E. als Investitionsauftraggeber Schuldner der Vergütungsforderung geworden sei, lasse sich aus den Gesetzen der DDR nicht herleiten. Im übrigen könne der Rat der Stadt nicht mit der Beklagten als selbständiger Kommunalgebietskörperschaft gleichgesetzt werden. Wenn man überhaupt eine Rechtsnachfolge der Hauptauftraggeber Komplexer Wohnungsbau annehmen wollte, so kämen allenfalls der Bund oder die Länder in Betracht. Der Anspruch der Klägerin lasse sich auch nicht auf Art. 21 bis 23 Einigungsvertrag stützen.

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II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

7

1. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß nach den maßgebenden kollisionsrechtlichen und intertemporalen Regeln (vgl. Senat, Urteil vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92 = BGHZ 121, 378, 385, 386)  [BGH 25.02.1993 - VII ZR 24/92]auf den Investitionsleistungsvertrag das Recht der früheren DDR anzuwenden ist. Der im Jahr 1987 geschlossene Vertrag weist ausschließlich Bezüge zum Beitrittsgebiet auf.

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2. Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß nach dem hier anwendbaren Recht der DDR zunächst der HAG die Vergütung für die Investitionsleistung geschuldet habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

9

Auf den Investitionsleistungsvertrag vom 2. September 1987 ist das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialistischen Wirtschaft - Vertragsgesetz - vom 25. März 1982 (GBl. DDR I S. 293) anzuwenden; es handelt sich um einen Wirtschaftsvertrag zwischen volkseigenen Betrieben (vgl. §§ 1, 2 Vertragsgesetz). Nach § 64 Abs. 2 des Vertragsgesetzes ist der Auftraggeber eines Investitionsleistungsvertrags u.a. verpflichtet, den Preis zu bezahlen. Hier ist Auftraggeber der HAG gewesen, der den Investitionsleistungsvertrag gemäß § 20 Abs. 1 der 2. DVO zum Vertragsgesetz vom 25. März 1982 (GBl. DDR I S. 329) im eigenen Namen abgeschlossen hat.

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3. Das Berufungsgericht geht auch zu Recht davon aus, daß der HAG inzwischen ersatzlos weggefallen ist. Er wurde zunächst in eine "nachgeordnete Einrichtung der Bezirksverwaltungsbehörde" umgewandelt und sodann abgewickelt.

11

4. Das Berufungsgericht hat jedoch Art. 21 Einigungsvertrag, der hier nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen allein einen Anspruch begründen könnte, unrichtig angewandt. Nach den bisherigen Feststellungen ist davon auszugehen, daß die Beklagte Schuldnerin der geltend gemachten Forderung aus dem Bauvorhaben geworden ist, weil gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Einigungsvertrag mit dem Eigentum an der Sportplatzfläche (a) auch die Verbindlichkeiten für die Erdbauleistungen (b) auf die Beklagte übergegangen sind.

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a) Die Beklagte ist nach den bisherigen Feststellungen gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Einigungsvertrag mit dem Wirksamwerden des Beitritts Eigentümerin des Grundstücks geworden, auf dem die Erdarbeiten für den Sportplatz ausgeführt worden sind.

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aa) Nach diesen Bestimmungen wird Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (Verwaltungsvermögen), grundsätzlich Bundesvermögen. Sofern es jedoch nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind, steht es mit Wirksamwerden des Beitritts kraft Gesetzes demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist. Der Begriff des Verwaltungsvermögens wird in Art. 21 Einigungsvertrag grundsätzlich in dem im deutschen Verwaltungsrecht herkömmlichen Verständnis verwendet (Denkschrift zum Einigungsvertrag, BT-Drucks. 11/7760, S. 355, 365; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1994 - 7 C 36.93 = ZIP 1994, 1314). Verwaltungsvermögen in diesem Sinne dient durch seine Zweckbestimmung und seinen Gebrauch unmittelbar der öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1959 - 2 BvF 1/58 = BVerfGE 10, 20, 37; BVerwG, Urteil vom 18. März 1993 - 7 C 13.92 = ZIP 1993, 1032, 1033; Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl., S. 403). Zum Verwaltungsvermögen sind auch solche Gegenstände zu rechnen, die für die Verwendung als öffentliche Sachen vorgesehen, aber noch nicht tatsächlich in Dienst gestellt worden sind (Friauf in: Handbuch des Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland (1990), Band IV, S. 311; Salzwedel in: Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl., S. 538; Lange, DtZ 1991, 329, 330; a.M. Gaentzsch in: Puttner, Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis (1985), Band 6, S. 600, 601). Für die Zuordnung eines Vermögensgegenstands zum Verwaltungsvermögen muß in der Regel eine entsprechende Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 vorgelegen und noch am 3. Oktober 1990 bestanden haben (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1994 - LwZR 11/93 und LwZR 12/93, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, m. Nachw.). Welcher Verwaltungsträger das Verwaltungsvermögen erhält, richtet sich nach der Zweckbestimmung des Vermögensgegenstands am 1. Oktober 1989 (Art. 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Einigungsvertrag).

14

bb) Nach diesen Grundsätzen ist nach dem bisherigen Sachstand davon auszugehen, daß die Beklagte Eigentümerin des für die Sportplatzfläche vorgesehenen Grundstücks geworden ist.

15

(1) Das Grundstück gehörte danach als Volkseigentum bis zum 3. Oktober 1990 zum Vermögen der DDR.

16

Daß es sich um Volkseigentum handelte, ergibt sich daraus, daß für das Grundstück ein Rechtsträger, der Rat der Stadt E., eingesetzt war (Grundsatzentscheidung für das Bauvorhaben des Bezirkes H., Ziff. 7.3.6). Rechtsträgerschaften an Grundstücken konnten nach dem Recht der ehemaligen DDR nur an Volkseigentum bestehen (vgl. Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken vom 7. Juli 1969 (GBl. DDR II S. 433); Schmidt-Ränsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 7 ff). Ausschließlicher Inhaber des Volkseigentums war der sozialistische Staat (Klinkert/Oehler/Rohde, Grundriß Zivilrecht (1979), Heft 2, S. 18; vgl. Kommentar zum Zivilgesetzbuch (1985), § 18, Anm. 2 und § 19, Anm. 1.1; Palandt/Bassenge, BGB 54. Aufl., Art. 233 § 2 EGBGB Rdn. 4).

17

Aus dem Volkseigentum war nach den bisherigen Feststellungen nicht schon aufgrund des Kommunalvermögensgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 660) kommunales Eigentum der Beklagten geworden. Allerdings gingen nach § 2 Abs. 1 c KVG in das Vermögen der Städte und Gemeinden u.a. alle volkseigenen Grundstücke und Bodenflächen über, die sich in der Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden und Städte befanden. Dieser Vermögensübergang setzte jedoch einen konstitutiven Übertragungsakt auf der Grundlage eines Übergabe-Übernahmeprotokolls voraus (§ 7 Abs. 3 KVG in der bis März 1991 geltenden Fassung; vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 12/93 aaO.). Für einen solchen Übertragungsakt liegen im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte vor.

18

(2) Das Grundstück gehörte, soweit bislang ersichtlich, am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 zum Verwaltungsvermögen i.S.d. Art. 21 Einigungsvertrag. Nach dem Investitionsleistungsvertrag vom 2. September 1987 sollte auf der Fläche ein Sportplatz errichtet werden; die notwendigen Erdarbeiten wurden bis März 1991 durchgeführt. Das spricht dafür, daß das Grundstück an den maßgeblichen Stichtagen zur Verwendung als öffentliche Sache vorgesehen war (zur Zugehörigkeit von Sportstättengrundstücken zum Verwaltungsvermögen: Schmitt-Habersack in Kimme, Offene Vermögensfragen, Art. 21 Einigungsvertrag Rdn. 13; Schmidt/Leitschuh, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen, Art. 21 Einigungsvertrag Rdn. 5; Bundesministerium des Inneren, Infodienst Kommunal vom 19. April 1991, S. 9; Schöneich VerwArch 1993, 383, 385; MünchKomm/Säcker/Busche, 2. Aufl., Zivilrecht im Einigungsvertrag Rdn. 1144).

19

(3) Die bisher getroffenen Feststellungen sprechen dafür, daß das Grundstück nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989 für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von der Beklagten wahrzunehmen sind. Gemäß Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG muß den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Zu den Aufgaben gemeindlicher Selbstverwaltung zählen Bau und Unterhaltung von Sportanlagen (Wolf/Bachoff/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl., S. 60, MünchKomm/Säcker/Busche aaO.; Hecktor/Lühmann LKV 1993, 209).

20

b) Ist die Beklagte nach Art. 21 Einigungsvertrag Eigentümerin des Sportplatzgeländes geworden, so sind die Werklohnschulden wegen der Erdbauarbeiten auf sie übergegangen.

21

aa) Zum Vermögen i.S.d. Art. 21 Einigungsvertrag gehören Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen.

22

Die Frage, ob zum Verwaltungsvermögen i.S.d. Art. 21 Einigungsvertrag auch Verbindlichkeiten gehören, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (Urteile vom 24. März 1994 - VII ZR 159/92 = BauR 1994, 506, 507 [BGH 24.03.1994 - VII ZR 159/92] = ZfBR 1994, 181, 182 und vom 4. November 1994 LwZR 11/93 und LwZR 12/93 aaO.). In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird das überwiegend bejaht, sofern die Verbindlichkeiten mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 7 C 36.93 = ZIP 1994, S. 1314; OLG Dresden, Urteil vom 28. Juli 1993 - 6 U 445/93, in Juris dokumentiert, S. 16, 17; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 U 9/93 = OLG-NL 1994, 130, 132, AG Zwickau, Urteil vom 15. Januar 1993 - XV 19/92 = SächsVBl. 1993, 88, 89; Schillo in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 2 D Kommunalvermögen Rdn. 76; Schmidt/Leitschuh in: Kimme aaO., Art. 21 Einigungsvertrag Rdn. 13; Lange DtZ 1991, 329, 334; Lörler DtZ 1992, 135, 138; Schreiben des Bundesjustiz- und Bundesinnenministeriums vom 3. Dezember 1992 DtZ 1993, 115; a.A.: Saenger, Anm. zu Thüringer OLG, Urteil vom 19. Januar 1994 - 4 (HS) U 95/93 = OLG-NL 1994, 64, 66; VG Berlin, Urteil vom 10. Juni 1993 - VG 15 A 66.93 = ZIP 1993, 1733, 1735 ff).

23

Der Senat tritt der herrschenden Meinung bei.

24

(1) Nach den zutreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 1994 aaO. S. 1315) knüpft Art. 21 Einigungsvertrag an Art. 134 GG an, der die vergleichbare Situation des Übergangs des Reichsvermögens auf die Bundesrepublik Deutschland regelt (Denkschrift zum Einigungsvertrag aaO., S. 359, 365). Der Vermögensbegriff in Art. 134 GG umfaßt sowohl die Aktiva als auch die Passiva (zu Art. 134 GG: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, 2. Aufl., Art. 134 Rdn. 1; Friauf aaO. S. 305; Zieger in: v. Münch, Grundgesetz-Kommentar, 2. Aufl., Art. 134 Rdn. 11). Die Auffassung, daß zum Vermögen i.S.d. Art. 21 Einigungsvertrag auch Verbindlichkeiten gehören, wird durch den mit Art. 4 Nr. 4 Einigungsvertrag in das Grundgesetz eingefügten Art. 135 a Abs. 2 GG bestätigt. Nach dieser Vorschrift kann der Bundesgesetzgeber u.a. bestimmen, daß Verbindlichkeiten, "die mit dem Übergang von Vermögenswerten der DDR auf Bund, Länder oder Gemeinden im Zusammenhang stehen", nicht oder nicht in vollem Umfang zu erfüllen sind. Das setzt voraus, daß mit dem ehemals volkseigenen Vermögen auch Schulden übergegangen sind.

25

(2) Mit dem Vermögensgegenstand sind allerdings nur solche Passiva übergegangen, die in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang mit ihm stehen. Verwaltungsvermögen ist nur solches Vermögen, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient. Der hiernach erforderliche enge Bezug des Vermögens zu bestimmten Verwaltungsaufgaben gilt auch für die Passiva. Deshalb zählen nur solche Schulden zum Verwaltungsvermögen, die mit den übernommenen Aktiva in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. OLG Dresden aaO.; Begründung zum Entwurf eines Zweiten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes, BT-Drucks. 12/4994, S. 30). Dieses Verständnis liegt auch § 10 Abs. 1 Satz 5 VZOG i.d.F. vom 29. März 1994 zugrunde. Diese Vorschrift bestimmt für den Fall der Übertragung eines im Eigentum eines Treuhandunternehmens stehenden, kommunalen Selbstverwaltungsausgaben dienenden Grundstücks, daß die Kommune in alle in bezug auf dieses bestehenden Rechtsverhältnisse eintritt (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 7 C 36.93 = ZIP 1994, 1314, 1315).

26

bb) Geht ein Grundstück gemäß Art. 21 Abs. 1, 2 Einigungsvertrag auf einen Verwaltungsträger über, so hängen mit dem Aktivvermögen in der Regel jedenfalls Werklohnschulden wegen solcher Baumaßnahmen eng zusammen, die der Verwaltungsaufgabe dienen sollten, zu deren Wahrnehmung der Verwaltungsträger das Grundstück erhalten hat. Die Werklohnschulden und der Übergang des Aktivvermögens auf den Verwaltungsträger sind dann gleichermaßen auf die Zweckbestimmung zurückzuführen, das Grundstück für die Verwaltungsaufgabe zu verwenden. Darin äußert sich ihr innerer Zusammenhang.

27

So ist es im vorliegenden Fall nach den bisher getroffenen Feststellungen.