Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1994, Az.: III ZR 105/93
Belegungsschäden sowjetischer Streitkräfte; Altschäden; Erstattung; Schadensersatzansprüche gegen DDR; Übergang auf BRD
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.12.1994
- Aktenzeichen
- III ZR 105/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 24 Abs. 1 AAVtr
- Art. 11 Stationierungsabkommen DDR/UdSSR
- Art. 21 Abs. 1 Einigungsvertrag
- Art. 22 Einigungsvertrag
Fundstellen
- BGHZ 128, 140 - 149
- MDR 1995, 480-482 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 279 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 1957 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1995, 593-596 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 1072-1076 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Belegungsschäden, die von den sowjetischen Streitkräften in der Zeit vor dem 3.10.1990 verursacht worden sind (sogenannte Altschäden), sind nach Art. 24 Abs. 1 des Aufenthalts- und Abzugsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR (AAVtr) vom 12.10.1990 (BGBl 1991 II 258) i. V. m. Art. 4 § 7 des Ausführungsgesetzes hierzu nicht erstattungsfähig.
2. Soweit früheren Eigentümern von Grundstücken der DDR, die für die sowjetischen Streitkräfte in Anspruch genommen worden sind, nach den Verteidigungsgesetzen vom 20.9.1961 (DDR-GBl I 175) und vom 13.10.1978 (DDR-GBl I 377) nebst den hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen oder nach Art. 11 des Stationierungsabkommens zwischen der DDR und der UdSSR vom 12.3.1957 (DDR-GBl I 237) in Verbindung mit dem Rechtshilfeabkommen vom 2.8.1957 (DDR-GBl I 533) Schadensersatzansprüche gegen die DDR zugestanden haben könnten, sind diese Verbindlichkeiten nicht auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
Tatbestand:
Das Bundesvermögensamt P. übergab der Klägerin am 6. Dezember 1990 die Liegenschaft Erholungsheim G. und am 10. Dezember 1990 die Liegenschaft Sanatorium L. Diese Grundstücke waren von der Westgruppe der Streitkräfte der ehemaligen Sowjetunion genutzt und nach Aufgabe der Nutzung an das Bundesvermögensamt übergeben worden. Im Übergabeprotokoll vom 6. Dezember 1990 für das Erholungsheim G. behielt sich die Klägerin die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen innerhalb von sechs Monaten vor.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 1991 stellte die Klägerin bei der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Oberfinanzdirektion M. einen Antrag auf Entschädigung wegen der von den sowjetischen Truppen an den Liegenschaften verursachten Schäden. Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 23. April 1992 wegen Versäumung der Anmeldefrist zurück. Hiergegen wendet sich die Klägerin im Wege der Feststellungsklage. Das Kreisgericht Cottbus-Stadt hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des Kreisgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des Urteils des Kreisgerichts.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I. Die Feststellungsklage ist zulässig, nachdem die Klägerin in der Revisionsverhandlung in zulässiger Weise klargestellt hat, daß sie die Feststellung der Ersatzpflicht der beklagten Bundesrepublik für die Schäden an den beiden Liegenschaften begehrt.
II. Das Berufungsgericht hat Ersatzansprüche der Klägerin wegen der Belegungsschäden, die die sowjetischen Streitkräfte vor Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 12. Oktober 1990 (BGBl. 1991 II S. 258) bzw. vor dem 3. Oktober 1990, dem Zeitpunkt der vorläufigen Anwendung dieser Vereinbarung (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages), verursacht haben (sogenannte Altschäden), im Ergebnis zu Recht verneint.
1. Das Berufungsgericht führt aus, es neige dazu, der Klägerin grundsätzlich einen Ersatzanspruch nach Art. 24 des Vertrages in Verbindung mit Art. 4 § 7 des Ausführungsgesetzes vom 21. Dezember 1990 (BGBl. 1991 II S. 256) zuzubilligen. Letztlich könne dies aber dahingestellt bleiben, weil die dreimonatige Frist des Art. 4 § 1 des Ausführungsgesetzes für die Anmeldung des Anspruchs nicht gewahrt sei. Für den Fall, daß sich der Anspruch nicht aus Art. 24 des Vertrages in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz herleiten lassen sollte, fehle es an einer Anspruchsgrundlage.
Die klagabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Rügen der Revision im Ergebnis stand.
2. Nach dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz sind Ansprüche wegen der sogenannten Altschäden nicht begründet (OLG Naumburg DtZ 1994, 412; so wohl auch Heitmann, VersR 1992, 160, 162).
a) Daß der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 12. Oktober 1990 die Altschäden nicht erfaßt, leitet die Revisionserwiderung zu Recht schon aus dem Wortlaut seines hier als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Art. 24 Abs. 1 her. Art. 24 Abs. 1 lautet wie folgt:
"Schäden, die durch dienstliche Handlungen oder Unterlassungen oder durch Begebenheiten verursacht werden, für die die sowjetischen Truppen verantwortlich sind, werden von deutschen Behörden nach den Vorschriften und Grundsätzen des deutschen Rechts abgegolten, die anwendbar wären, wenn unter sonst gleichen Umständen deutsche Streitkräfte für den Schaden verantwortlich wären."
Ferner verweist die Revisionserwiderung zutreffend auf die Überschrift des Vertrages, der nach der Regelung seines Art. 27 Abs. 1 Satz 2 "seit dem 3. Oktober 1990 vorläufig angewendet" wird. Daß der Vertrag die Überschrift trägt: "Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland", deutet darauf hin, daß das Abkommen eine Regelung für die Übergangszeit seit dem 3. Oktober 1990 bis zu dem planmäßigen Ende des Abzugs der Truppen treffen will. Hierfür spricht auch die Präambel, worin unter anderem der Wunsch der Vertragschließenden zum Ausdruck gebracht wird, "für den befristeten Aufenthalt sowjetischer Truppen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zu ihrem vollständigen Abzug eine angemessene vertragliche Grundlage zu schaffen und die mit deren Reduzierung und Abzug zusammenhängenden Fragen zu regeln".
Daß der Vertrag vom 12. Oktober 1990 eine Grundlage nur für Rechte und Pflichten während der Übergangszeit seit dem 3. Oktober 1990 bis zu dem bis zum Ende des Jahres 1994 geplanten vollständigen Abzug der Truppen (Art. 4 Abs. 1 des Vertrages) geben und Ansprüche für die zurückliegende Zeit nicht begründen will, ist auch Art. 8 des Vertrages zu entnehmen. Dort wird das Nutzungsrecht der sowjetischen Truppen, ihrer Mitglieder und Familienangehörigen an den "ihnen zugewiesenen Liegenschaften" geregelt. Während den Truppen nach Art. 8 Abs. 2 die Liegenschaften, die sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und der Länder befinden, unentgeltlich zur Verfügung stehen, haben sie nach der darauffolgenden Bestimmung für die Nutzung von Grundstücken anderer Personen oder Rechtsträger ein Entgelt zu leisten. Es steht außer Frage, daß die Vertragschließenden nur an die zukünftige Nutzung gedacht haben und dem Eigentümer hiermit nicht auch Ansprüche auf Nutzungsentgelt für die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 zuwenden wollten.
Die Revisionserwiderung zieht zu ihrer Unterstützung auch mit Recht die Denkschrift zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990 (BR-Drucks. 714/90) heran. Dort heißt es unter anderem, der Vertrag schaffe die erforderliche neue völkerrechtliche Grundlage und regele "unter Wahrung der deutschen Souveränität die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen" (S. 65), und mit dem Vertrag werde angestrebt, "für die praktischen Probleme, die mit dem befristeten Aufenthalt der sowjetischen Truppen bis Ende 1994 und ihrem etappenweisen Abzug für beide Seiten verbunden sind, beiderseits befriedigende Lösungen zu finden" (S. 66). Die Rubrik "Allgemeines" der Denkschrift (S. 65) enthält zudem die Erklärung, daß frühere Abkommen der Deutschen Demokratischen Republik mit der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entfallen, "durch die der Aufenthalt der sowjetischen Truppen bisher vertraglich geregelt war". Ferner wird auf Art. 4 Abs. 1 des am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrages "über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland" verwiesen, worin die beteiligten Regierungen ankündigen, "daß das vereinte Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in vertraglicher Form die Bedingungen und die Dauer des Aufenthalts der sowjetischen Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins sowie die Abwicklung des Abzugs dieser Streitkräfte regeln werden, der bis zum Ende des Jahres 1994 ... vollzogen sein wird". Diese Erläuterungen bestätigen die Auslegung, daß durch den Vertrag vom 12. Oktober 1990 nur die Rechtsbeziehungen in der Übergangszeit zwischen dem 3. Oktober 1990 und der Beendigung des Abzuges der sowjetischen Truppen einer Regelung zugeführt werden sollten (vgl. auch S. 67 unten, S. 68/69 und S. 89 der Denkschrift; vgl. ferner zu Art. 23 ausdrücklich: Bekanntm. des BMin. Finanzen vom 18. Mai 1992 - BAnzeiger vom 10. Juni 1992 Nr. 106 S. 4615).
b) Dem Ausführungsgesetz vom 21. Dezember 1990 zu dem genannten Vertrag ist zu entnehmen, daß auch der deutsche Gesetzgeber den zeitlichen Geltungsbereich der Schadensersatzvorschrift des Art. 24 des Vertrages in dem dargelegten Sinne verstanden hat.
Nach Art. 2 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes gelten die "den sowjetischen Truppen nach dem Vertrag zur Verfügung stehenden Grundstücke ... als rechtlich in Anspruch genommen, soweit sie für die in dem Vertrag genannten Zwecke weiterhin benötigt werden", und nach Absatz 2 ist die "fortdauernde Inanspruchnahme... mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 ..." anzusehen. Hiermit wird, der Regelung des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages entsprechend (vgl. oben), der 3. Oktober 1990 als Anfangszeitpunkt für zum Schadensersatz verpflichtende Handlungen festgesetzt, auf den sich die Ansprüche des Entschädigungsberechtigten beziehen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich aus Art. 4 § 7 des Gesetzes nichts zugunsten der Erstattungspflicht für Altschäden herleiten. Mit der Bestimmung, daß der Anspruch bei Schäden an Liegenschaften oder bei Verlust oder Beschädigung von beweglichen Sachen als "mit der Freigabe entstanden" gilt (Art. 4 § 7 Satz 1), soll der Fälligkeitszeitpunkt festgelegt werden, an den die in Art. 4 § 1 bestimmte Anmeldefrist von drei Monaten anknüpft (vgl. § 7 Satz 2 und 3). Mit der in Art. 4 § 7 Satz 1 vorgenommenen Bezugnahme auf Schäden an den Sachen, "die den sowjetischen Truppen zur Verfügung gestellt worden sind", wird sogar eine Beziehung zu dem Zeitpunkt hergestellt, von dem an den sowjetischen Truppen die betreffenden Gegenstände von dem deutschen Vertragspartner nach der Vereinbarung vom 12. Oktober 1990 zugewiesen worden sind.
Zu Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, auch die Zwei-Jahres-Ausschlußfrist des Art. 4 § 1 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes spreche dagegen, daß dem Geschädigten durch Art. 24 des Vertrages ein Schadensersatzanspruch auch für Altschadensfälle zugebilligt werden solle. Da die Frist grundsätzlich mit Kenntnis bzw. Erkennbarkeit des schädigenden Ereignisses zu laufen beginnt - anders verhält es sich nur bei Schäden an Liegenschaften oder bei Verlust oder Beschädigung von beweglichen Sachen (vgl. Art. 4 § 7) -, ginge dann, wenn sich Art. 24 Abs. 1 des Vertrages rückwirkend auch auf die durch dienstliche Handlungen oder Unterlassungen der sowjetischen Truppen vor dem 3. Oktober 1990 verursachten Schäden erstrecken würde, diese Schadensersatzforderung häufig wegen Ablaufs der zweijährigen Ausschlußfrist ins Leere. Die Bestimmungen des Art. 4 § 1 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes über den Ablauf der Ausschlußfrist sind offensichtlich nur auf die in dem Übergangszeitraum ab 3. Oktober 1990 entstehenden Schadensfälle zugeschnitten. Es wäre aber zu erwarten gewesen, daß der deutsche Gesetzgeber eine interessengerechte Regelung über die Ausschlußfrist für Altschadensfälle getroffen hätte, wenn diese von den Vertragschließenden in die Ersatzpflicht nach Art. 24 Abs. 1 des deutsch-sowjetischen Abkommens hätten einbezogen werden sollen.
c) Würde Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens so ausgelegt, daß er auch Altschäden erfaßt, ergäben sich Rechtsfolgen, die erkennbar dem übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien widersprächen. Nach Art. 24 Abs. 1 wären dann Schäden aus der gesamten Zeit des Aufenthalts der sowjetischen Truppen in der ehemaligen DDR zu ersetzen, die durch dienstliche Handlungen oder Unterlassungen oder Begebenheiten, für die die sowjetischen Truppen verantwortlich sind, verursacht wurden. Dies würde eine umfassende, nicht nur auf Sachschäden bezogene, möglicherweise von einem Verschulden unabhängige Haftung der beklagten Bundesrepublik Deutschland für das Handeln der sowjetischen Truppen seit dem Ende des zweiten Weltkrieges bedeuten. Nach Leistung an den Geschädigten könnten die deutschen Behörden gemäß Art. 24 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages von den sowjetischen Truppen "die Erstattung der verauslagten Leistung" verlangen, wobei im Falle von Meinungsverschiedenheiten eine Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission einzuschalten wäre (Art. 24 Abs. 4 Satz 3, Art. 25). Daß eine derart umfassende Gesamtbereinigung der Altschäden zu ihrer beiden Lasten nicht mit dem Willen der Vertragspartner in Einklang gestanden hätte, liegt auf der Hand.
3. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klageanspruch sei auch aus sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, ist zutreffend. Der Klägerin stehen Forderungen gegen die beklagte Bundesrepublik aus dem Gesichtspunkt einer Übernahme von Verbindlichkeiten der ehemaligen DDR nicht zu.
a) Zweifel bestehen schon daran, ob die Klägerin als Inhaberin von Schadensersatzansprüchen in Betracht kommt, die in bezug auf die Altschäden gegen die ehemalige DDR begründet gewesen sein könnten.
Die Klägerin ist zwar hinsichtlich des Vermögens Rechtsnachfolgerin des entsprechenden am 8. Mai 1945 zuständig gewesenen Sozialversicherungsträgers geworden (Einigungsvertrag Anl. I Abschn. B Kap. VIII Sachgeb. F Abschn. II Nr. 1 § 3 Abs. 2). Dies bedeutet aber nicht, daß sie ohne weiteres eventuelle Schadensersatzforderungen der natürlichen oder juristischen Personen erworben hat, die in der Zeit nach dem 8. Mai 1945 Eigentümer der Liegenschaften geworden sind. Das Berufungsgericht hat Feststellungen dazu, wer Eigentümer der Grundstücke und Gebäude im Zeitpunkt der jeweiligen Schädigungen durch die sowjetischen Streitkräfte gewesen ist und damit als Gläubiger etwaiger Schadensersatzansprüche anzusehen wäre, nicht getroffen. Es ist auch nicht geklärt, ob der jeweilige Anspruchsberechtigte der Klägerin seine Schadensersatzansprüche übertragen hat.
b) Fraglich ist des weiteren, ob nach dem hier maßgeblichen früheren Recht der DDR (vgl. Art. 232 § 10 EGBGB) eine Rechtsgrundlage für Ansprüche der geschädigten Grundstückseigentümer gegeben war.
Aus dem Gesetz zur Verteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Verteidigungsgesetz) vom 20. September 1961 (GBl. I S. 175) und dem Gesetz über die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik (Verteidigungsgesetz) vom 13. Oktober 1978 (GBl. I S. 377), die auch Leistungen und Maßnahmen zugunsten der Streitkräfte der verbündeten Staaten einbezogen haben (§ 16 Verteidigungsgesetz 1961, § 13 Verteidigungsgesetz 1978), lassen sich Ansprüche der früheren Eigentümer der betreffenden Liegenschaften - jedenfalls dem Wortlaut nach - nicht herleiten. § 10 Verteidigungsgesetz vom 20. September 1961 schrieb bei einer Inanspruchnahme von Grundstücken, wenn sie nicht durch Kauf erworben werden konnten, eine Überführung in Volkseigentum gegen Entschädigung vor, die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung bei Inanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz - Entschädigungsgesetz - vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257) zu gewähren war. In § 1 Abs. 5 und § 6 Abs. 9 der Verordnung über die Entschädigung und Bezahlung von Sach- und Dienstleistungen nach dem Verteidigungsgesetz - Entschädigungsverordnung zum Verteidigungsgesetz - vom 16. August 1963 (GBl. II S. 674) war zwar - ähnlich wie in § 6 Satz 2 des genannten Entschädigungsgesetzes - eine Erstattung von Wertminderungen vorgesehen. Voraussetzung für Ansprüche nach diesen Vorschriften (vgl. § 18 Verteidigungsgesetz 1961) war aber, daß es sich um eine nur vorübergehende Inanspruchnahme handelte, und zwar entweder aufgrund einer Anforderung während des Verteidigungszustandes (§ 8 Verteidigungsgesetz) oder aufgrund einer Unterbringung (§ 11 Verteidigungsgesetz), die außerhalb des Verteidigungszustandes in der Regel aufgrund einer Vereinbarung mit dem Rechtsträger erfolgen sollte (§ 27 der Verordnung über die Inanspruchnahme von Leistungen im Interesse der Verteidigung und des Schutzes der Deutschen Demokratischen Republik - Leistungsverordnung - vom 16. August 1963 (GBl. II S. 667). Die in § 40 der Leistungsverordnung angesprochene Inanspruchnahme von Grundstücken "zur zeitweiligen Nutzung", die nicht durch Kauf oder Enteignung durchgeführt werden sollte, setzte gleichfalls voraus, daß die Liegenschaft nur vorübergehend benötigt wurde. Eine nur begrenzte Nutzung der Grundstücke durch die sowjetischen Streitkräfte hat hier jedoch unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgelegen.
Für Schäden, die den Voreigentümern in der Zeit nach dem am 1. November 1978 erfolgten Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes vom 13. Oktober 1978 - das das Verteidigungsgesetz vom 20. September 1961 abgelöst hat (§ 16 Abs. 2 lit. b Verteidigungsgesetz 1978) - entstanden sind, war in diesem Gesetz und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen eine Anspruchsgrundlage nicht vorgesehen. Nach § 10 Abs. 2 des Verteidigungsgesetzes 1978 war bei einer Inanspruchnahme von nicht volkseigenen Grundstücken und Gebäuden, die für die Landesverteidigung benötigt wurden, ein Erwerb durch Kauf oder eine Überführung in Volkseigentum gegen Entschädigung vorgeschrieben. Die Gewährung von Unterbringung oder die Unterlassung des eigenen Gebrauchs von Sachen konnte von gesellschaftlichen Organisationen, Vereinigungen oder Bürgern nur im Verteidigungszustand verlangt werden (§ 8 Abs. 4 i.V.m. § 8 Abs. 3 lit. c und d Verteidigungsgesetz). Die Übernahme in Volkseigentum erfolgte durch Inanspruchnahmebescheid (§ 23 der Verordnung über die Inanspruchnahme von Leistungen, Grundstücken und Gebäuden für die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik - Leistungsverordnung - vom 26. Juli 1979, GBl. I S. 265). Die Entschädigung sollte gemäß dem Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 (§ 10 der Verordnung über die Finanzierung und Entschädigung von Leistungen für die Landesverteidigung der Deutschen Demokratischen Republik - Finanzierungs- und Entschädigungsverordnung - vom 26. Juli 1979, GBl. I S. 272, die gemäß ihrem § 12 Abs. 2 1. Spiegelstrich die Entschädigungsverordnung vom 16. August 1963 abgelöst hat) durchgeführt werden.
In dem Gesetz über die Entschädigung für die Bereitstellung von Grundstücken - Entschädigungsgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 209), das mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1985 das Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 ersetzt hat (§ 17 Abs. 1 und Abs. 2 1. Spiegelstrich), wurde nur eine Entschädigung für Grundstücke, Gebäude, bauliche Anlagen und Anpflanzungen bei Entzug des Eigentumsrechts gewährt. Ansprüche auf Wertminderung oder Ersatz von Schäden für einen Noch-Eigentümer waren nicht vorgesehen. Im übrigen war in § 14 der Entschädigungsverordnung vom 16. August 1963 und in § 2 Satz 2 der Finanzierungsund Entschädigungsverordnung vom 26. Juli 1979 bestimmt, daß diese Verordnungen die Leistungen zugunsten der Streitkräfte der verbündeten Staaten nur regeln, soweit nicht "die Verordnung vom 11. April 1957 über das Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Fragen, die mit der zeitweiligen Stationierung sowjetischer Streitkräfte auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik zusammenhängen (GBl. I Nr. 28 S. 237) anzuwenden ist" (§ 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. Juli 1979).
Ob die Schäden an den den sowjetischen Truppen zur Verfügung gestellten Liegenschaften, wenn sie dem genannten Abkommen vom 12. März 1957 - StatAbk. - unterfallen sollten, gegen die ehemalige DDR hätten geltend gemacht werden können, ist zweifelhaft. Die Regierung der Sowjetunion hat sich in Art. 11 StatAbk. bereit erklärt, den materiellen Schaden zu ersetzen, "der Institutionen und Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik oder auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik befindlichen Bürgern dritter Staaten durch Handlungen oder Unterlassungen sowjetischer Truppeneinheiten oder der ihnen angehörenden Personen sowie deren Familienangehörigen zugefügt werden sollte". Eine entsprechende Erklärung hat die Regierung der DDR bezüglich des materiellen Schadens abgegeben, der den auf ihrem Territorium befindlichen sowjetischen Streitkräften, den ihnen angehörenden Personen oder deren Familienangehörigen durch Handlungen oder Unterlassungen der Institutionen oder der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik zugefügt werden sollte (Art. 12 StatAbk.). In Art. 11 und 12 StatAbk. sind die Regierungen der Vertragsstaaten völkerrechtliche Verpflichtungen eingegangen (Ostmann NJ 1957, 639 ff, 640/641; Oeser NJ 1957, 193 ff, 194; Nathan/Püschel NJ 1957, 470, 471). Die Regulierung der Schäden nach diesem Abkommen erfolgte unter Heranziehung des Abkommens "zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über gegenseitige Rechtshilfe in Angelegenheiten, die mit der zeitweiligen Stationierung sowjetischer Streitkräfte auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik zusammenhängen" vom 2. August 1957 - RHAbk. - (veröffentlicht gemäß Verordnung vom 26. September 1957, GBl. I S. 533). Von einer Haftung der DDR selbst für Schädigungen ihrer Bürger durch die sowjetischen Streitkräfte ist in dem Abkommen nicht die Rede.
c) Inwieweit den geschädigten Bürgern der DDR aufgrund der Bestimmungen der genannten Abkommen in Verbindung mit der Regulierungspraxis bei der Abwicklung von Schadensfällen unmittelbare durchsetzbare Ansprüche gegen die DDR erwachsen sein könnten, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Auch die Frage, ob die Entschädigungsbestimmungen zu dem Verteidigungsgesetz 1961, sofern sie nicht hinter Ansprüchen auf der Grundlage der genannten Abkommen zurücktreten (vgl. oben zu II, 3 b), entsprechend anzuwenden wären, wenn eine zunächst auf Dauer angelegte Inanspruchnahme durch Rückgabe der (enteigneten?) Objekte schließlich doch beendet worden ist, kann offenbleiben. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland jedenfalls deshalb nicht zu, weil diese für eine derartige Verpflichtung der ehemaligen DDR nicht eintreten muß.
Die DDR als das Rechtssubjekt, um dessen unmittelbare Verpflichtungen es hier geht, ist mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages untergegangen (BGH, Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 11/93 - Urteilsumdruck S. 7, 8; für BGHZ vorgesehen). Eine Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge für die etwaigen Verbindlichkeiten, die aufgrund der genannten Abkommen und Verteidigungsgesetze dem Geschädigten gegenüber entstanden sind, ist nicht angeordnet worden.
Eine Haftung der beklagten Bundesrepublik ist aus den Bestimmungen des Einigungsvertrages (EinigungsV) nicht herzuleiten. Art. 21 und Art. 22 EinigungsV, die den Übergang des Verwaltungsund Finanzvermögens der DDR regeln, bilden keine Grundlage für eine Einstandspflicht gegenüber der Klägerin, auch wenn mit dem Erwerb von Verwaltungs- und Finanzvermögen eine Übernahme der zugehörigen Schulden verbunden ist (BVerwG ZIP 1994, 1314; vgl. das Schreiben des Bundesjustizministeriums und des Bundesinnenministeriums vom 3. Dezember 1992, DtZ 1993, 115). Die Beklagte ist nicht Inhaberin von Vermögen geworden, auf dem eine Haftungsverbindlichkeit in bezug auf die Ansprüche der Klägerin lastet. Die Klägerin und nicht die Beklagte hat nach dem Einigungsvertrag (vgl. oben zu II, 3 a) Eigentum an den Liegenschaften erworben, an denen die behaupteten Stationierungsschäden entstanden sind. Haftungsverbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung bzw. aus der Inanspruchnahme von Liegenschaften für Verteidigungszwecke stehen auch ansonsten nicht in dem erforderlichen inneren Zusammenhang mit dem Verwaltungsvermögen der ehemaligen DDR als derjenigen Vermögensmasse, die unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EinigungsV). Eine derartige Verbindung ist auch zu dem Vermögen nicht gegeben, das von der DDR tatsächlich für öffentliche Zwecke und Aufgaben genutzt wurde (Finanzvermögen). Im übrigen ist die in Art. 22 Abs. 1 Satz 3 EinigungsV vorgesehene Aufteilung des Finanzvermögens der DDR auf Bund und Länder durch ein Bundesgesetz noch nicht erfolgt (BGH, Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 12/93, Urteilsumdruck S. 15).
Eine allgemeine Haftung wegen Vermögensübernahme entsprechend § 419 BGB scheidet schon deshalb aus, weil diese Vorschrift zur Beurteilung öffentlich-rechtlicher Vorgänge auch nicht analog heranzuziehen ist (BGH, Urteile vom 4. November 1994 - LwZR 11/93, Urteilsumdruck S. 11 und LwZR 12/93, Urteilsumdruck S. 16, 17, jeweils m.w.N.). Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf den Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge stützen. Der von der Rechtsprechung und Literatur nach dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches entwickelte Haftungsgrund der Funktionsnachfolge (Senat BGHZ 8, 169, 177 ff; BGHZ 16, 184, 187 ff[BGH 31.01.1955 - II ZR 234/53]; Senat BGHZ 36, 245, 249) greift hier nicht ein. Eine Haftung nach diesem Rechtsinstitut ist bei einer Übernahme von Aufgaben durch einen neuen Rechtsträger, mithin bei einem Wechsel des Funktionsträgers, nur in besonderen Fällen in Betracht gezogen worden. Wie der Senat unter Bezugnahme auf die zuvor ergangenen Entscheidungen (Senat BGHZ 8, 169, 181 ff; BGHZ 16, 184, 188) [BGH 31.01.1955 - II ZR 234/53] ausgeführt hat (BGHZ 36, 245, 249/250; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. September 1957 - V ZR 220/55 - WM 1957, 1368), ist die "Haftung aus Funktionsnachfolge" als eine Haftung lediglich "subsidiären Charakters" anzusehen. Sie stellt nur eine "Hilfskonstruktion" dar, die dazu dienen soll, "dringende Ansprüche durchzusetzen, deren Befriedigung wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht bis zum Erlaß eines Gesetzes aufgeschoben werden kann, ohne daß der Berechtigte und die Rechtsordnung Schaden erleiden". An einer derartigen einstweiligen Regelung bestand aus den Ungewißheiten rechtlicher und tatsächlicher Art nach dem Zusammenbruch 1945 ein dringendes Interesse. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die Rechtsprechung mit dem Institut der Haftung aus Funktionsnachfolge einer späteren gesetzlichen Regelung nicht vorgreifen wollte. Die Entscheidung darüber, wie weit die Belastung der öffentlichen Haushalte aus Verbindlichkeiten des Reiches und des aufgelösten Landes Preußen vertretbar war und wie weit deshalb die Möglichkeit bestand, diese Verbindlichkeiten zu erfüllen, mußte letztlich Sache des Gesetzgebers sein und bleiben. Sie war der Rechtsprechung verwehrt. Die Rechtsprechung zur Haftung aus Funktionsnachfolge konnte und wollte daher nur eine vorläufige Regelung für dringende Fälle bieten: Sie stand von vornherein unter dem Vorbehalt der Möglichkeit einer abweichenden gesetzlichen Regelung (Senat BGHZ 36, 245, 251/252).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, die auf die Frage einer möglichen Haftung des neuen Funktionsträgers - für Verbindlichkeiten der ehemaligen DDR übertragbar sind, ist ein Übergang etwaiger der Klägerin gegenüber bestehender Verbindlichkeiten der DDR auf die beklagte Bundesrepublik zu verneinen. Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit dem Einigungsvertrag (vgl. Art. 21 ff EinigungsV) eine abschließende Regelung darüber getroffen, welche Verpflichtungen der ehemaligen DDR übernommen werden sollen (Schreiben vom 3. Dezember 1992 aaO.). Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1962 (BVerfGE 15, 126 [BVerfG 14.11.1962 - 1 BvR 987/58]) besteht weithin Einigkeit, daß entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch und dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Zusammenhangs der Haftungsfrage mit dem Vermögensübergang unter "Vermögen" im Sinne des Art. 134 GG sowohl die Aktiva als auch die Passiva zu verstehen sind (BVerwG ZIP 1994, 1314 m.w.N.; Schreiben vom 3. Dezember 1992 aaO.). Von diesem Verständnis des Vermögensbegriffs, der sich für den Übergang des Reichsvermögens durchgesetzt hat, sind die Parteien des Einigungsvertrages in Art. 21, 22 EinigungsV ausgegangen (BVerwG aaO.; vgl. Denkschrift zum Einigungsvertrag, BT-Drucks. 11/7760 S. 355, 359, 365). Auch aus Art. 135 a Abs. 2 GG, der durch Art. 4 Nr. 4 EinigungsV angefügt wurde, ergibt sich, daß sich der Vermögensbegriff der Art. 21, Art. 22 EinigungsV auch auf die zugehörigen Verbindlichkeiten erstreckt. Die Regelung des Art. 135 a Abs. 2 GG i.V.m. Art. 135 a Abs. 1 GG setzt voraus, daß mit dem ehemals volkseigenen Vermögen auch Verbindlichkeiten übergehen. Da der Gesetzgeber mithin die Frage des Haftungsübergangs endgültig gelöst hat, besteht für eine Heranziehung des Haftungsgrundes der Funktionsnachfolge hier kein Raum (vgl. Senat BGHZ 8, 169, 181 und BGHZ 36, 245, 249 ff).