Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1957, Az.: V ZR 220/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1957
- Aktenzeichen
- V ZR 220/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück
- OLG Oldenburg - 29.09.1955
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW 1957, 1761-1762 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landwirts Rudolf J. in L. Kreis M. (Ems), Haus Nr. ...,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in H., O. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Hat sich das Land Preußen beim Ankauf eines Moorgrundstückes vertraglich verpflichtet, bei, späterer Besiedlung urbar gemachter Ödlandflächen in erster Linie nahe Familienangehörige des Verkäufers zu berücksichtigen, so kann das Bundesland, dem heute das verkaufte Grundstück gehört, nicht aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge auf Erfüllung dieser Verpflichtung in Anspruch genommen werden.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Rothe und Dr. Freitag
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 29. September 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch Vertrag vom 28. November 1938 verkaufte der Bauer Heinrich Otto J. in L. ein Grundstück von 7,3158 ha - eingetragen im Grundbuch von L. Band 1 Blatt ... - an das Land Preußen (Landwirtschaftliche Verwaltung). Es handelte sich um einen langgestreckten Streifen Hochmoorgelände im Emsland unmittelbar an der holländischen Grenze. Das Land Preußen erwarb das Grundstück zu Kultivierungs- und Siedlungszwecken im Rahmen eines in den Kulturamtsbezirken M., Osnabrück und Aurich durchgeführten größeren Ankaufs von Moor- und anderen Ödländereien. Der Kaufvertrag wurde unter Verwendung eines Vordrucks abgeschlossen, der u.a. folgenden § 6 enthielt:
"Der Käufer verpflichtet sich, die nachgeborenen Söhne oder sonstige auf der Stelle lebende nahe Familienangehörige des Verkäufers bei der Besiedlung der vom Staate in den genannten Kulturamtsbezirken erworbenen Ödlandflächen in erster Linie zu berücksichtigen, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Ansetzung erfüllen. Wird die Siedlung nicht vom Staate selbst durchgeführt, so hat er den Siedlungsträger zur Berücksichtigung der nachgeborenen Söhne bei der Vergebung der Siedlerstellen, die lebensfähig sein müssen, zu verpflichten."
Das verkaufte Grundstück wurde an das Land Preußen aufgelassen und dieses als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Der im Jahre 1923 geborene Kläger ist der älteste Sohn des Verkäufers Heinrich Otto J. Sein Vater hat ihn ermächtigt, die Rechte aus § 6 des Kaufvertrags im eigenen Namen geltend zu machen. Mit der gegenwärtigen Klage nimmt der Kläger auf Grund dieser Vertragsbestimmung das beklagte Land Niedersachsen in Anspruch. Dieses sei - so hat er vorgetragen - Rechtsnachfolger des Landes Preußen und habe für dessen Verbindlichkeiten einzustehen. Es habe ihm jedoch, obgleich er in seiner Person die Voraussetzungen für die Einsetzung als Siedler erfülle, die Zuteilung einer Siedlerstelle verweigert. Er hat vor dem Landgericht den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, ihn bei der nächsten Vergebung von Vollbauernstellen (15 ha-Siedlungen) im Bezirk des Culturamts M. - in diesem Bezirk seien heute die im Vertrag angeführten früheren Kulturamtsbezirke zusammengefaßt - erstrangig zu berücksichtigen.
Das beklagte Land hat in Abrede gestellt, Rechtsnachfolger des Landes Preußen geworden zu sein. Im übrigen vermöge es die Verpflichtung aus § 6 des Vertrages vom 28. November 1938 auch deshalb nicht zu erfüllen, weil die Emslandkultivierung nach dem verlorenen Kriege nicht in dem ursprünglich vorgesehenen Umfange durchgeführt werden könne und außerdem gemäß § 38 des Bundesvertriebenengesetzes 75 % des neu anfallenden Siedlungslandes an Vertriebene und Sowjetzonenflüchlinge vergeben werden müßten.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch geltend gemacht, der Beklagte hafte, falls er nicht Rechtsnachfolger des Landes Preußen sein sollte, für dessen Verbindlichkeiten aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge und der Treuhänderschaft. Er hat unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Klagebegehrens hilfsweise Verurteilung des beklagten Landes dahin beantragt, ihn bei der Vergebung von Siedlerstellen erstrangig nach den auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes bevorrechtigten Bewerbern zu berücksichtigen. Ferner hat er den weiteren Hilfsantrag gestellt, den Beklagten dem Hauptantrage entsprechend mit der Maßgabe zu verurteilen, daß die Vergebung der Siedlerstelle zu erfolgen habe, sobald die Kultivierung der angekauften Flächen abgeschlossen sei.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1.
Abweichend vom Landgericht, das die Klage als sachlich unbegründet abgewiesen hatte, hat das Berufungsgericht ihr den Erfolg deshalb versagt, weil es an der Passivlegitimation des Beklagten fehle. Das Land Niedersachsen hafte nach dem gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung nicht für die auf privatrechtlicher Grundlage beruhenden Verbindlichkeiten des früheren Landes Preußen; die Frage, ob und inwieweit die nach 1945 neu entstandenen deutschen Länder, die Gebietsteile Preußens in sich aufgenommen haben, für derartige Verbindlichkeiten einzustehen hätten, sei durch Artikel 135 Abs. 5 GG einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten worden, diese liege jedoch noch nicht vor. Der Ausnahmetatbestand einer Funktionsnachfolge, der die Inanspruchnahme des beklagten Landes schon jetzt rechtfertigen könnte, sei ebenfalls nicht gegeben. Endlich lasse sich eine Haftung dieses Landes für die in § 6 des Vertrages vom 28. November 1938 begründete Verpflichtung auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Treuhänderschaft herleiten.
Die Revision bekämpft diese Ausführungen als rechtsirrig und meint, daß sie insbesondere gegen Artikel 3, 14, 135 GG und B 242 BGB verstießen. Außerdem rügt sie Verletzung des Verfahrensrechts, ohne indessen die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen, aus denen sich der prozessuale Mangel ergeben soll, im einzelnen anzugeben (§ 554 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b ZPO).
Sie konnte keinen Erfolg haben.
2.
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges, mit der das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich befaßt hat, die jedoch in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist (RGZ 122, 100, 101), bestehen keine Bedenken. Der Kläger begehrt Erfüllung einer Verpflichtung, die das Land Preußen - der angebliche Rechtsvorgänger des Beklagten - seinem Vater gegenüber vertraglich übernommen hat (§ 6 des Kaufvertrags vom 28. November 1938). Zwar ging es bei dem Vertragsabschluß um offentlich-rechtliche Fragen. Das Land hatte, als es das Moorgrundstück erwarb, die in §§ 1, 3 des Reichssiedlungsgesetzes und in der Verordnung über die Vereinfachung der Genossenschaftsbildung und Förderung der Ödlanderschließung vom 13. Februar 1924 (RGBl I 111) gesteckten Ziele im Auge, nämlich die Schaffung neuer Ansiedungen, Hebung bestehender Kleinbetriebe und Urbarmachung von Moor- und sonstigen Ödländereien. Diese Aufgaben lagen auf hoheitlichem Gebiet, und nicht anders verhielt es sich mit der den Gegenstand des gegenwärtigen Streits bildenden Verteilung der nach Geländeerschließung verfügbaren Siedlerstellen auf die einzelnen Bewerber, - eine Tätigkeit, die, fall sie nicht schlechthin obrigkeitlicher Natur sein sollte, mindestens in den Bereich der sogenannten "schlichten Hoheitsverwaltung" fiele (Brossok NJW 1957, 1057; zum Begriff der schlichtverwaltenden Tätigkeit vgl. BGH NJW 1956, 711 [BGH 30.11.1955 - VI ZR 100/54]; KG NJW 1957, 1076 [KG Berlin 18.09.1956 - 5 U 1449/56]; Urteil des BGH vom 5. Juli 1957, I ZR 3/56; von Gamm NJW 1957, 1055). Aber das hinderte die Beteiligten nicht, ihre Rechtsbeziehungen gleichwohl - wie sie es im vorliegender Falle getan haben - im Wege eines privatrechtlichen Vertrages zu regeln.
Eine solche Regelung ist dann statthaft, wenn nicht das Gemeinwohl, sondern die Rechtssphäre des Einzelnen den Vertragsgegenstand bildet und keine zwingenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (RGZ 147, 280, 283; BGHZ 6, 296, 299; Urteil des Senats vom 20. Dezember 1955, V ZR 79/54, S. 11). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Land Preußen konnte ungeachtet der gemeinnützigen Zwecke, die es mit der Urbarmachung des Ödlands erreichen wollte, das Grundstück freihändig aus Privathand kaufen. Daß die Absicht der Vertragsschließenden auf die Schaffung bürgerlich-rechtlicher Beziehungen gerichtet war, kann nach dem Inhalt des Kaufvertrags vom 28. November 1938 nicht zweifelhaft sein. Im Rahmen einer solchen vertraglichen Regelung stand es dem Land auch frei, dem Verkäufer eine bevorrechtigte Berücksichtigung seiner Söhne bei der späteren Siedlerstellen-Verteilung zuzusagen, zumal da die Zusage inhaltlich im wesentlichen der Vorschrift des Art. II § 3 der bereits erwähnten Verordnung vom 13. Februar 1924 entsprach, wonach bei Besiedlung enteigneten Ödlandes in erster Linie die von der Enteignung betroffenen Grundeigentümer und deren nahe Angehörige, insbesondere ihre Nachkommen, berücksichtigt werden sollen.
Der gegenwärtige Prozeß stellt sich somit als bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG dar.
3.
Mit seiner Auffassung, daß das beklagte Land Niedersachsen nicht, wie das Landgericht angenommen hatte, Rechtsnachfolger des Landes Preußen sei, befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Eine zusammenfassende Wiedergabe dieser Rechtsprechung enthält die Entscheidung des II. Zivilsenats vom 31. Januar 1955 (II ZR 234/55, BGHZ 16, 184), auf die sich das angefochtene Urteil beruft. Dort ist näher dargetan, daß eine allgemeine Haftung der heutigen deutschen Länder für Verbindlichkeiten aus den übernommenen preußischen Gebietsteilen weder auf Grund des Artikel 135 GG bejaht werden könne, noch aus den rechtlichen Gesichtspunkten der Identität oder der Staatensukzession. Auch eine Rechtsnachfolge im allgemeinen Sinne sowie eine Haftung in entsprechender Anwendung des § 419 BGB hat der II. Zivilsenat mit eingehender Begründung abgelehnt und in diesem Zusammenhang insbesondere die geschichtlichen Vorgänge gewürdigt, die zur Auflösung des Landes Preußen und zur Neubildung des - auch in jenem früheren Rechtsstreit beklagten - Landes Niedersachsen geführt haben; er hat ferner konkursrechtliche Gedankengänge und die Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigem Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (BGBl I 467), des sogenannten Vorschaltgesetzes, in die Erörterung einbozogen. Auf diese Ausführungen in ihrer Gesamtheit kann hier verwiesen werden. Sie decken sich inhaltlich mit dem Standpunkt, den der erkennende Senat bereits hinsichtlich des ähnlich gelagerten Problems der Reichsverbindlichkeiten eingenommen hat (Urteile vom 30. April 1957, V ZR 145/55, WM 1957, 815 und vom 18. September 1957, V ZR 86/56); an der dortigen Auffassung, daß der Vermögensübergang nach Art. 134 f GG nur das Aktivvermögen betrifft und sich nicht zugleich auf die Schulden erstreckt, wird festgehalten (vgl. auch v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz 1953, Art. 135 Anm. 2 a.E., S. 654; Haman, Das Grundgesetz 1956, Art. 135 Anm. 6 Abs. 2; Holtkotten in Bonner Kommentar Art. 135 Anm. II 6 b, S. 25).
Die Revision meint allerdings, die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 16, 184 paßten nicht auf den vorliegenden Fall. Bei jener Entscheidung habe es sich um eine rein schuldrechtliche Forderung gegen das Land Preußen gehandelt, die in keinerlei Beziehungen zu einem auf das Land Niedersachsen übergegangenen Grundstück oder zu sonstigen derartigen Vermögenswerten gestanden habe. Dagegen betreffe der Anspruch des Klägers im gegenwärtigen Rechtsstreit unmittelbar das Grundstück, das von seinem Vater an das Land Preußen verkauft worden und später gemäß Art. 135 Abs. 3 GG auf das beklagte Land übergegangen sei. Man habe es hier mit einer "bezüglichen Schuld" zu tun, für die der Beklagte schon nach § 242 BGB haften müsse. Es gehe nicht an, daß die Nachfolgestaaten Preußens von den zahlreichen Verbindlichkeiten freigestellt würden, die das Land Preußen bei dem Kauf von Grundstücken übernommen habe, wie z.B. Gewährung eines Wohnrechts für den früheren Eigentümer, Einräumung eines Wegerechts, nachbarrechtliche Beschränkungen oder sonstige zukünftige Leistungen. Das käme einer Enteignung gleich und verstieße gegen Art. 14 GG.
Der Einwand ist indessen nicht stichhaltig. Die Revision läßt außer acht, daß auch der § 6 des Kaufvertrags vom 28. November 1938, auf den der Kläger sich stützt, seinem Vater nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen das Land Preußen gewährte. Dieser Anspruch betraf nicht unmittelbar das verkaufte Moorgrundstück an der holländischen Grenze. Von einer Beziehung zwischen dem Grundstück und der Verbindlichkeit aus § 6 könnte allenfalls dann gesprochen werden, wenn die Siedlerstelle, deren Zuteilung der Kläger begehrt, gerade auf diesem Grundstück errichtet worden sollte; das ist jedoch nicht der Fall. Der Umstand, daß das Kaufgrundstück in das Eigentum des beklagten Landes übergegangen ist, macht die Verbindlichkeit aus § 6 des Kaufvertrages nicht zu eine "bezüglichen Schuld". Die von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Beispiele - Wohnungsrecht, Wegerecht, Eigentumsbeschränkungen auf nachbarrechtlicher Grundlage - betreffen anders gelagerte Tatbestände: in jenen Fällen ist die Verbindlichkeit, um die es jeweils geht, in der Tat auf ein bestimmtes Grundstück bezogen und könnte ohne dieses gar nicht bestehen. Der Begriff "bezügliche Schuld" hat praktische Bedeutung hauptsächlich bei Staatensukzessionen (BGHZ 8, 169, 175 f; 9, 339, 353); eine solche liegt, wie bereits erwähnt, im Verhältnis zwischen Preußen und dem Beklagten nicht vor. Allerdings ließe sich wohl auch unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zu § 6 des Vorschaltgesetzes vom 26. Juli 1951 (BGBl I 471) von "bezüglichen Schulden" sprechen, d.h. wenn es sich um "Lasten" der dort genannten Vermögenswerte handelt; der Umstand, daß die Durchführungsverordnung ihrem Wortlaut nach nur für Reichsvermögen und "preußische Beteiligungen" gilt, stände möglicherweise einer entsprechenden Anwendung ihres § 5 auf Grundstücke, die früher dem Lande Preußen gehört haben, nicht im Wege, Dies kann jedoch für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da die Verbindlichkeit, die durch § 6 des Kaufvertrags vom 28. November 1938 begründet war, jedenfalls nicht zu den "Lasten" des verkauften Grundstücks rechnet. Darunter sind, wie der Senat im Urteil vom 30. April 1957 (V ZR 145/55, WM 1957, 815) näher ausgeführt hat, nur solche Leistungen zu verstehen, die - wie etwa Hypothekenzinsen, Grundsteuern, öffentlich-rechtliche Versicherungsbeiträge - von jedem Besitzer einer Sache als solchem gefordert werden können. An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
Solange daher das in § 5 des Vorschaltgesetzes vorbehaltene Bundesgesetz - das abweichend von der Durchführungsverordnung auch die "Verbindlichkeiten ... des ehemaligen Landes Preußen" mit regeln wird - nicht in Kraft getreten ist, ist es dem Kläger verwehrt, das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge in Anspruch zu nehmen. Eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG liegt darin, entgegen der Ansicht der Revision, nicht. Ob sich von einer solchen etwa dann sprechen ließe, wenn die erwähnte bundesgesetzliche Regelung noch auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben und damit die Nichtbefriedigung der Gläubiger das ehemaligen Landes Preußen zu einem Dauerzustande werden würde (vgl. Urteil des Senats vom 30. April 1957, V ZR 144/55, WM 1957, 812 [in NJW 1957, 1148 insoweit nicht mit abgedruckt]), kann hier auf sich beruhen, da nach Presse- und Rundfunkberichten mit einer Verkündung des bereits vom Bundestag beschlossenen und vom Bundesrat gebilligten Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes nunmehr in Kürze zu rechnen ist. Andererseits besteht kein Anlaß, vor Entscheidung des Rechtsstreits erst noch das Inkrafttreten dieses Gesetzes abzuwarten und die Sache, wie der Kläger in der Revisionsverhandluug beantragt hat, zu diesem Zweck zu vertagen.
4.
Das beklagte Land haftet nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge. Dieser komme - so führt das angefochtene Urteil, wiederum unter Bezugnahme auf BGHZ 16, 184, aus - nur bei Übernähme hoheitsrechtlicher Funktionen in Betracht. Darum handele es sich jedoch bei der Frage, ob der Kläger nach § 6 des Vertrags vom 28. November 1938 bei der Vergebung von Siedlerstellen bevorrechtigt zu berücksichtigen sei, nicht. Möge auch das Land mit seiner Siedlungstätigkeit hoheitsrechtliche Funktionen ausüben, so seien doch die Verpflichtungen des Landes Preußen aus dem Kaufvertrage mit dem Vater des Klägers von vornherein privatrechtlicher Art gewesen; daß mit dem Vertragsabschluß die Vorbereitung der Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben des Landes Preußen bezweckt worden sei, ändere daran nichts. Hätten aber zwischen den Vertragsparteien von jeher nur privatrechtliche Bindungen bestanden, dann könne die Erfüllung einer einzelnen daraus sich ergebenden Verpflichtung nicht auf Grund einer Funktionsnachfolge, d.h. mit Rücksicht auf den Übergang hoheitlicher ... Aufgaben gefordert werden.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a)
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die im Berufungsurteil angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sie bittet um Nachprüfung, ob wirklich, wie es in BGHZ 16, 184 heißt, der Begriff der Funktionsnachfolge nur eine "Hilfskonstruktion" sei, die dazu dienen solle, "dringende Ansprüche durchzusetzen, deren Befriedigung wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters nicht bis zum Erlaß eines Gesetzes aufgeschoben werden kann, ohne daß Berechtigte und die Rechtsordnung Schaden erleiden" (a.a.O. S. 188). Die anderen höchstrichterlichen Entscheidungen zur Funktionsnachfolge (insbesondere BGHZ 4, 266; 8, 169; 10, 125; 10, 220; 13, 265, 303) enthielten - so meint die Revision - eine dahingehende Beschränkung nicht.
Diese Bedenken erweisen sich jedoch als ungerechtfertigt. Der lediglich subsidiäre Charakter des neuen Rechtsbegriffs "Funktionsnachfolge" (über diesen vgl. im einzelnen Däubler NJW 1954, 5) wird von der Revision zu Unrecht in Zweifel gezogen. Daß es sich bei dem in der Rechtsprechung der letzten Jahre - übrigens nur schrittweise und mit unverkennbarer Vorsicht und Zurückhaltung - verwirklichten Gedanken, neue öffentlich-rechtliche Aufgabenträger für gewisse Schulden, insbesondere solche des Deutschen Reiches und des Landes Preußen aus der Zeit vor dem Zusammenbruch, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage haften zu lassen, um eine durch die besonderen politischen Verhältnisse der Nachkriegszeit gebotene Ausnahmeregelung und Hotmaßnahme handelt, ergibt sich aus der Natur der Sache. Man hatte es hier mit Verbindlichkeiten zu tun, deren Erfüllung ohne weitgehende Unzuträglichkeiten für die Beteiligten schlechterdings nicht bis zum Tätigwerden des Gesetzgebers, wie es das Grundgesetz in Art. 134 und 135 an sich vorsah, hinausgeschoben werden konnte. Deswegen mußte ein Weg gefunden werden, der eine einstweilige Regelung gestattete. Schon Loening, der in seinem Rechtsgutachten vom Jahre 1946 über die Stellung des Landes Thüringen (DRZ 1946, 129) diesen Gedanken erstmals erörtert hat und dessen Ausführungen dann für die spätere Entwicklung wegweisend waren (Däubler a.a.O.), spricht ausdrücklich von einer "Zwischenlösung", die "bis zu der Endregelung der ganzen Frage maßgebend wäre und ihr nicht - etwa durch Schaffung eines endgültigen Zustandes - vorgreifen dürfte" (S. 132). Ebenso weist Reinhardt ("Identität und Rechtsnachfolge", NJW 1952, 441) darauf hin, daß "eine endgültige Lösung in mancher Hinsicht auf den Gesetzgeber angewiesen" sei (S. 443). Der in der Folgezeit von den Gerichten beschrittene Weg, die neuen Rechtsträger gegebenen falls aus dem Rechtsgrunde der Funktionsnachfolge haften zu lassen, stellte also in der Tat eine "Hilfskonstruktion" dar, um bis zum endgültigen Eingreifen des Gesetzgebers der drängendsten Schwierigkeiten Herr zu werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß dies in den einzelnen Gerichts enscheidungen nicht immer besonders hervorgehoben worden ist. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof aber gerade in der von der Revision erwähnten Entscheidung BGHZ 4, 266 auf die Problematik des ganzen Lösungsversuchs und die Notwendigkeit der zu erwartenden gesetzlichen Regelung unmißverständlich hingewiesen (S. 277 ff; vgl. auch die Schlußsätze der Anmerkung von Ascher zu dieser Entscheidung bei LM § 27 RLG Nr. 3); ähnlich verhält es sich mit der weiteren, ebenfalls von der Revision angeführten Entscheidung BGHZ 8, 169, wo ausgeführt wird, einer aus der Funktionsnachfolge sich ergebenden Übernahme der Verbindlichkeiten des alten Funktionsträgers könnten "Schranken gesetzt sein" und der Haftungsübergang müsse "- bis zu einer endgültigen Lösung durch den Gesetzgeber - hinsichtlich der Art und Höhe der Verbindlichë keiten auf das zumutbare Maß beschränkt werden" (S. 181).
b)
Die Revision greift die mehrfach erwähnte, vom Berufungsgericht zu Grunde gelegte Entscheidung BGHZ 16, 184 ferner insoweit an, als darin der Standpunkt vertreten wird, der Gedanke der Funktionsnachfolge eigne sich im allgemeinen nur für öffentlich-rechtliche Ansprüche und sei einer Ausdehnung auf die Haftung für zivilrechtliche Ansprüche nicht fähig, es sei denn, daß es sich um Ansprüche aus einem Dienstvertrage handele, bei welchem sich eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Betriebsnachfolge rechtfertigen lasse. Hiergegen wendet die Revision ein, diese Einschränkung auf Dienstvertragsansprüche laufe dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zuwider: wenn man schon aus sozialen Erwägungen das übernehmende Land auch für zivilrechtliche Ansprüche haften lasse, so dürfe man das nicht nur bei Dienstverträgen tun, die gleichen Erwägungen müßten vielmehr auch bei anderen Verträgen Platz greifen; dies gelte insbesondere für die Vereinbarung in § 6 des Vertrags vom 28. November 1938, die vom sozialen Gesichtspunkt aus mindestens ebenso schutzwürdig sei wie ein Dienstvertrag.
Die Rüge ist unbegründet. Bei dem Klagebegehren handelt es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Anspruch, wie bereits dargetan wurde. Gehörte auch die Verteilung der Siedlerstellen auf die Bewerber an sich zu den hoheitsrechtlichen Aufgaben des Landes Preußen, so stand es gleichwohl den Beteiligten frei, hierüber einen privatrechtlichen Vertrag abzuschließen, und allein der Vertrag bildet die Rechtsgrundlage für das, was der Kläger im gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt; nur insoweit ist auch der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben (vgl. die Ausführungen oben zu 2). Angesichts dieser Rechtsnatur des Klageanspruchs - gegen die auch die Revision keine Einwendungen erhebt - kann aber für den Grundsatz der Funktionsnachfolge kein Raum sein. Denn die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes beschränkt sich in der Tat auf öffentlich-rechtliche Forderungen. Die gegenteilige Ansicht von Däubler (NJW 1954, 7) wird dem Wesen und Zweck der Funktionsnachfolge nicht gerecht und hat auch, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum keine Zustimmung gefunden. Die einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen durchweg öffentlich-rechtliche Ansprüche, nämlich solche aus dem Beamtenverhältnis (BGHZ 10, 125; 13, 265; 19, 294), aus § 26 RLG (BGHZ 4, 266), aus Amtspflichtverletzung (BGHZ 8, 169; 10, 220; vgl. auch LG Hagen MDR 1952, 48), aus dem Gesetz vom 20. Mai 1898 betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen (BGHZ 8, 169; 20, 183) und aus Aufopferung gemäß EinlPrALR §§ 74, 75 (BGHZ 20, 61; NJW 1957, 1148 Nr. 4). Die in BGHZ 16, 184 vertretene Ansicht, daß der Gedanke der Funktionsnachfolge grundsätzlich keiner Ausdehnung auf zivilrechtliche Ansprüche fähig sei, begegnet daher keinen Bedenken. Wenn der II. Zivilsenat in dieser Entscheidung eine Ausnahme für Ansprüche aus Dienstverträgen zugelassen hat - gerade von dort her hat bekanntlich, über die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung zur Betriebsnachfolge, der Gedanke der Funktionsnachfolge seinerzeit starke Anregung erhalten (Reinhardt NJW 1952, 442 f; Däubler NJW 1954, 5), - so mag die Notwendigkeit einer solchen Ausdehnung des Grundsatzes offen bleiben. Auf jeden Fall geht es nicht an, daraus, wie die Revision es tun möchte, die Folgerung zu ziehen, daß man nun noch einen Schritt weiter gehen und den Anwendungsbereich der Funktionsnachfolge auch auf sonstige zivilrechtliche Ansprüche erweitern müßte. Hierzu besteht umso weniger Veranlassung, als der Vergütungsanspruch des Dienstberechtigten immerhin die Besonderheit aufweist, daß er in der Mehrzahl der Fälle zum unmittelbaren Lebensunterhalt bestimmt ist, weshalb mit seiner Erfüllung im allgemeinen nicht bis zum Inkrafttreten des Kriegsfolgengesetzes gewartet werden konnte. Diese Erwägung, die für eine Anwendung des Funktionsnachfolgegrundsatzes auch auf Dienstverträge sprechen könnte (ähnlich wie man etwa bei Unterhaltsansprüchen ausnahmsweise einstweilige Verfügungen für zulässig erachtet, die über den bloßen Sicherungszwek hinaus bereits zur Erfüllung des Anspruchs führen; vgl. Stein/Jonas/Schönke ZPO 18. Aufl. Vorbem. IV vor § 916), paßt aber nicht für sonstige zivilrechtliche Ansprüche. Aus diesen Grunde liegt in einer Ablehnung der von der Revision gewünschten Erweiterung des Anwendungsbereichs der funktionsnachfolge auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG; denn dieser Grundsatz verbietet es nicht, ungleiche Sachverhalte verschiedenartig zu behandeln. Beyer, auf dessen Anmerkung in NJW 1955, 1230 die Revision in diesem Zusammenhang verweist, ist der Entscheidung BGHZ 16, 184 nicht gerecht geworden, wenn er darin eine "Beschränkung der Funktionsnachfolge auf das Beamtenrecht" erblickt. In der Entscheidung werden nämlich die Beamtengehälter nur beispielsweise genannt (S. 188). Im übrigen läßt auch Beyer das Gleichheitsproblem ausdrücklich dahingestellt.
c)
Es trifft ferner nicht zu, daß der Anspruch aus § 6 des Kaufvertrags vom 28. November 1938 aus sozialen Gründen in besonders hohem Maße schutzwürdig sei, wie die Revision meint. Diese besondere Schutzwürdigkeit soll sich daraus ergeben, daß seinerzeit, so behauptet der Kläger, sein Vater sich zu dem Verkauf des Moorgrundstücks an das Land Preußen nur deshalb entschlossen habe, weil er seinen nachgeborenen Söhnen mit Hilfe der Klausel in § 6 ein Anrecht auf die Erlangung von Siedlerstellen verschaffen wollte (vgl. die Darstellung in der Berufungsbegründung vom 6. Juni 1955). Selbst wenn indessen diese Behauptung den Tatsachen entspricht, so würde daraus nicht die Notwendigkeit folgen, nunmehr etwa aus Billigkeitsgründen und im Wege einer ausdehnenden Anwendung des Funktionsnachfolge-Grundsatzes dem beklagten Land die Verpflichtung aufzuerlegen, den Kläger in erster Linie bei der Vergebung von Siedlerstellen zu berücksichtigen. Der Beklagte ist zwar gemäß Art. 135 Abs. 3 GG Eigentümer des verkauften Grundstücks geworden. Dieses Grundstück war aber nur 7,3158 ha groß, während die Bauernstelle, deren Zuteilung jetzt mit der Klage verlangt wird, 15 ha umfassen soll, also mehr als das Doppelte. Möglicherweise würden, falls der Kläger mit seiner Klage Erfolg hätte, auch noch weitere Brüder von ihm oder sonstige auf dem Hofe lebende nahe Familienangehörige mit dem gleichen Verlangen an das beklagte Land herantreten; zu dem Haushalt des Verkäufers zählten, wie die Revision hervorhebt, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 11 Kinder im Alter von 1 bis 15 Jahren. Das Klagebegehren läuft jedenfalls darauf hinaus, daß der Beklagte ein Mehrfaches der seinerzeit verkauften Grundfläche an die Angehörigen des Verkäufers liefern müßte. Eine besondere Unbilligkeit der derzeitigen Verhältnisse, die es angezeigt erscheinen lassen könnten, das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge unter Erweiterung ihres bisherigen Anwendungsbereichs dem Klageantrag gemäß zu verurteilen, ist bei dieser Sachlage nicht gegeben.
5.
Eine Haftung aus Treuhänderschaft entfällt, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, schon aus dem Grunde, weil das vom Vater des Klägers verkaufte Grundstück dem beklagten Land selbst gehört; es ist daher nicht ersichtlich, für wen das Land als Treuhänder tätig sein sollte. Die Entscheidung BGHZ 4, 253, die dem Landgericht bei seinem Hinweis auf die angebliche Passivlegitimation "aus dem Gesichtspunkt der Treuhänderschaft" anscheinend vorgeschwebt hat (vgl. auch S. 2 der Berufungsbegründung vom 3. Juni 1955), betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. Für den Rechtsgedanken der Treuhänderschaft ist im allgemeinen nur Raum, wenn der alte und der neue Funktionsträger nach handlungsfähig nebeneinander bestehen (Pagendarm LM Anm. zu Art. 134 GG Nr. 4). Von der Revision werden übrigens insoweit auch keine Einwendungen erhoben.
6.
Da der Beklagte aus keinem Rechtsgrunde für die Verbindlichkeit des Landes Preußen, wie sie in § 6 des Kaufvertrags vom 28. November 1938 niedergelegt war, in Anspruch genommen werden kann, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Frage, wie sich die Regelung in § 38 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl I 201; Neufassung vom 14. August 1957, BGBl I 1215; vgl. im einzelnen Ehrenforth, RdL 1953, 145) auf diese Verbindlichkeit ausgewirkt hat und ob durch die inzwischen eingetretenen Veränderungen auf dem Gebiet des Siedlungswesens und der Emslandkultivierung etwa die Geschäftsgrundlage weggefallen ist.
Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.