Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1957, Az.: V ZR 145/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1957
- Aktenzeichen
- V ZR 145/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13718
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 19.04.1955
Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 2 Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 26. Juli 1951 (BGBl I, 471)
Prozessführer
1. des Bauern Ludwig K.,
2. des Werner K.,
3. der Grete K.,
4. der Helma R. geb. K.,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Kiel, dieser vertreten durch den Leiter der Bundesvermögensstelle in Lübeck, Walderseestraße 6,
Amtlicher Leitsatz
Lasten im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche, die von jedem Besitzer einer Sache als solchem gefordert werden können. Pachtzinsen gehören deshalb nicht hierher.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Augustin, Dr. Oechßler und Dr. Freitag
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. April 1955 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger zu 1) hat mit schriftlichem Vertrag vom 21. April 1941 von dem im Grundbuch von S. Bd. Bl ... eingetragenen Grundstück seiner am 24. Februar 1949 verstorbenen Ehefrau, deren Erben er und die Kinder, die Beklagten zu 2 bis 4, geworden sind, mit Wirkung vom 1. Oktober 1941 für einen jährlichen Pachtzins von 250 RM ein Teilstück von 12.500 qm an das Deutsche Reich - Reichsfiskus (Luftfahrt) - verpachtet. Das Reich hat auf dem Pachtland einen Sanddamm für eine Feldbahn aufgeschüttet, auf der während des Krieges Kies und Sand aus einer westlich des Pachtlandes liegenden Grube zu dem ostwärts davon liegenden, von dem Reich zur Errichtung einer Raffinerie und eines Großtanklagers für Flugbenzin angekauften Gelände befördert wurde. Bis zum Kriegsende hat die Grundstückseigentümerin den Pachtzins regelmäßig erhaltene Seither sind keine Zahlungen mehr erfolgt. Das Pachtland ist, von einem von den Klägern genutzten Randstreifen abgesehen, dessen Nutzung auch schon der Grundstückseigentümerin gestattet war, zur Zeit für landwirtschaftliche Zwecke nicht zu verwenden.
Mit Schreiben vom 12. Februar 1954 hat der Kläger zu 1 die Bundesvermögensstelle in Lübeck zur Zahlung des seit 1. Oktober 1949 rückständigen Pachtzinses aufgefordert, ihr gegenüber das Pachtverhältnis zum 30. September 1954 gekündigt und sie um die Zusicherung gebeten, daß das Gelände bis zu diesem Zeitpunkt geräumt und ihnen vertragsmäßig zurückgegeben werde. Die Bundesvermögensstelle hat in ihrem Antwortschreiben vom 23. Februar 1954 unter Ablehnung der Zahlung des Pachtzinses erklärt, es sei ihr von dem Bestehen eines Pachtvertrages nichts bekannt gewesen, sie habe das Gelände bisher nicht übernommen oder beansprucht und es stehe den Klägern die Benutzung ihres Grund und Bozens frei.
Die Kläger sind der Auffassung, es komme nicht darauf an, ob die Beklagte von dem mit Kriegsende nicht automatisch erloschenen Pachtvertrag Kenntnis erlangt habe, da zu den gemäß Art. 134 GrundG auf die Beklagte übergegangenen Vermögenswerten des Reichs auch das Pachtverhältnis und der sich aus ihm ergebende Besitz an dem Pachtland gehöre. Es sei auch nicht ausschlaggebend, ob die Beklagte gerade aus dem Pachtland einen Nutzen ziehe, da sie das gesamte als eine Einheit anzusehende ehemalige Luftwaffengelände nutze. Als Übernehmerin des Pachtlandes sei die Beklagte verpflichtet, die laufenden Pachtzinsen zu zahlen. Dies ergebe sich auch aus der Durchführungsverordnung zum Vorschaltgesetz, nach der die Beklagte alle Lasten zu tragen habe, die mit den von ihr verwalteten Vermögensgegenständen verbunden seien. Zu diesen Lasten gehörten auch die nach § 4 des Pachtvertrages von dem Pächter zu tragenden Kosten der Wiederherstellung des Geländes nach Beendigung des Pachtvertrages, die sich nach einer Auskunft der Tiefbauunternehmung Hackmack auf 6.000 DM belaufen würden.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, die für die Jahre 1949/50 und 1953/54 rückständigen Pachtzinsen für das gepachtete Gelände zu zahlen, und zwar für das Pachtjahr
1949/50: 250 DM nebst 4 % Zinsen ab 1. Okt. 1949,
1953/54: 250 DM nebst 4 % Zinsen ab 1. Okt. 1953;
- 2.
festzustellen,
- a)
daß zwischen den Parteien bis zum 30. September 1954 ein Pachtverhältnis besteht,
- b)
daß die Beklagte verpflichtet ist, bei Pachtende am 30. September 1954 die nach dem Schreiben der Tiefbaufirma H. in G. vom 24. März 1954 genannten Arbeiten ausführen zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Sie habe zwar gemäß Art. 134 GrundG das Vermögen des Reichs übernommen. Die gesetzlich vorgesehene Regelung der Reichsverbindlichkeiten sei jedoch noch nicht erfolgt. Der Pachtvertrag sei auch, da er lediglich Wehrzwecken des Reichs gedient habe, im Jahre 1945 gegenstandslos geworden. Zwischen ihr und den Klägern habe niemals ein Pachtverhältnis bestanden. Sie sei auch nicht auf Grund des Vorschaltegesetzes verpflichtet, bestehende Vertragsverhältnisse des Reichs fortzusetzen. Es sei vielmehr ihrem Ermessen überlassen, ob sie die Verträge übernehme oder auf sie verzichten wolle. Nur dann, wenn sie die Rechte aus den bestehenden Verträgen übernehme, sei sie verpflichtet, auch die mit der Verwaltung verbundenen sachbezüglichen Lasten zu tragen. Bei dem Verlangen der Kläger, das Pachtgelände wieder in den alten Zustand zu versetzen, handle es sich rechtlich und wirtschaftlich um einen Schadensersatzanspruch, der bereits während des Krieges entstanden sei und der daher nur gegenüber dem Reich erhoben werden könne.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klaganträge weiter.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus:
Der Pachtvertrag sei zwar entgegen der Auffassung der Beklagten nicht deshalb hinfällig geworden, weil die Feldbahn, die auf dem Pachtgelände verlegt worden sei, seit der Auflösung der Luftwaffe und dem Zusammenbruch des Reichs nicht mehr benötigt werde, Hiervon hätten die Vertragsparteien den Bestand ihrer Abmachungen nicht abhängig gemacht. Aus dem. Vertrag selbst ergebe sich überhaupt nicht, welchen Zwecken das Pachtland dienen sollte. Im übrigen spreche aber auch die Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Vertrages, wonach dem Reich ein Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt sei, daß Umstände einträten, die die Benutzung des Geländes durch den Pächter nicht mehr erforderlich machten, eindeutig dafür, daß mit dem Wegfall des Vertragszweckes nicht eine Auflösung des Vertrages eintreten sollte. Auch der Zusammenbruch des Reichs habe nicht zu einem automatischen Erlöschen des Vertragsverhältnisses geführt, da das Reich die Ereignisse des Jahres 1945 überdauert habe und heute noch im Rechtssinne fortbestehe (BVG NJW 1954, 465; BGHZ 13, 265).
Die Beklagte hafte jedoch nicht für die den Klägern gegenüber dem Reich zustehenden Ansprüche. Nach Art. 134 GrundG, der nicht nur programmatischer Natur, sondern anwendbares Recht sei (BGHZ 3, 313; 8, 200; v. Mangoldt, Bonner Grundgesetz S. 650), werde zwar das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen. Als Vermögen des Reichs im Sinne dieser Vorschrift sei aber nur das Aktivvermögen unter Ausschluß der Schulden und somit hier nur der Besitz an dem gepachteten Gelände und nicht auch der Pachtvertrag selbst, da mit ihm nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden seien, anzusehen. Die Beklagte sei daher nicht kraft Gesetzes in den Pachtvertrag eingetreten.
Die Beklagte habe auch nicht durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, daß sie die Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag ausüben und das Pachtgelände verwalten wolle, wie sie es unstreitig hinsichtlich des ostwärts liegenden angekauften Geländes tue. Sie habe vielmehr auf das Schreiben der Kläger erwidert, daß ihnen die Benutzung des Grund und Bodens freistehe, da sie ihn nicht übernommen oder beansprucht habe.
Aus § 5 Abs. 2 DVO zum Vorschaltgesetz vom 26. Juli 1951 ergebe sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Pachtzinses schon deshalb nicht, weil als mit den Vermögenswerten des Reichs verbundene Lasten im Sinne dieser Vorschrift nur auf der Sache ruhende laufende Leistungen und damit nur solche Leistungen anzusehen seien, die von jedem Besitzer einer Sache als solchem ohne Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse gefordert werden könnten (BGB RGRK 10. Aufl § 103 Anm. 3). Dazu gehörten aber nicht die Gegenleistungen, die für die Gewährung des Gebrauchs des Pachtgegenstandes zu erbringen seien.
Auch den Feststellungsanträgen der Kläger könne nicht entsprochen werden, da zwischen den Parteien niemals ein Pachtverhältnis bestanden habe und die Beklagte daher auch nicht verpflichtet sei, Arbeiten, die dem Reich als Pächter bei Auflösung des Pachtverhältnisses oblagen, ausführen zu lassen.
II.
Die Revision rügt Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere des § 5 des sog. Vorschaltegesetzes vom 21. Juli 1951 und der Durchführungsverordnung hierzu.
Sie ist unbegründet.
Es enthalten zunächst die Ausführungen des Berufungsgerichts; der Pachtvertrag sei mit dem Wegfall des Vertragszwecks nicht aufgelöst worden, keinen Rechtsirrtum.
Das Berufungsgericht nimmt auch zutreffend an, daß der Pachtvertrag durch den Zusammenbruch des Reichs nicht erloschen ist. Das Reich hat hierdurch zwar seine Handlungsfähigkeit verloren, jedoch nicht zu bestehen aufgehört und besteht deshalb im Rechtssinne noch heute fort (Urteil des Senats vom 14. Juli 1953, V ZR 87/52 mit weiteren Nachweisen = NJW 1953, 1705 Nr. 2 = Lind-Möhr Nr. 3 zu § 554 ZPO und Nr. 9 zu § 14 Nr. 1 UmStG; BVerfGE 3, 288 [319/320] = NJW 1954, 465 [467] [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 371/52]; BGHZ 13; 265 [292]).
Aus dem hiernach zwischen den Klägern und dem Reich noch fortbestehenden Pachtvertrag kann die Beklagte jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie anstelle des Reichs in den Pachtvertrag eingetreten ist oder aus sonstigen Gründen für die Verbindlichkeiten des Reichs haftet. Beides ist, wie dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen ist, nicht der Fall.
a)
Ein ausdrücklicher oder stillschweigender Eintritt der Beklagten in den Pachtvertrag anstelle des Reichs liegt nicht vor, da die Beklagte unbestritten erst durch das Schreiben der Kläger vom 12. Februar 1954 von dem Bestehen des Pachtvertrags Kenntnis erlangt und daraufhin den Klägern sofort erklärt hat, daß sie das von ihnen verpachtete Gelände nicht übernommen oder beansprucht habe und ihnen dessen Benutzung freistehe.
b)
Der Eintritt der Beklagten in den Pachtvertrag oder zumindest deren Haftung für die Verbindlichkeiten des Reichs aus diesem ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus Art. 134 Abs. 1 GrundG.
Diese Vorschrift, nach der das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen geworden ist und die, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht nur programmatischer Natur, sondern unmittelbar anwendbares Recht ist (BGHZ 3, 308 [313]; 8, 197 [200]; v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz Art. 134 Anm. 2 S. 650; Hamann, Das Grundgesetz Art. 134 Anm. C 2 mit weiteren Nachweisen), bezieht sich nur auf das Aktivvermögen des Reichs und umfaßt deshalb dessen Schulden nicht mit (BGHZ 3, 308 [313]; v. Mangoldt aaO; Hamann a.a.O. Anm. C 1). Als Aktivvermögen des Reichs aus dem Pachtvertrag in diesem Sinne sieht das Berufungsgericht allem den Besitz an dem verpachteten Gelände, nicht aber den Pachtvertrag selbst an. Es ist nun schon zweifelhaft, ob die Beklagte den Besitz an dem verpachteten Gelände erlangt hat, da sie, worauf die Revisionserwiderung hinweist, nicht die tatsächliche Gewalt über das verpachtete Gelände erworben hat (§ 854 BGB) und es bei dem Vermögensübergang nach Art. 134 Abs. 1 GrundG an einer Bestimmung fehlt, die der des § 857 BGB entspricht, nach der der Erbe auch dann Eigenbesitz an den Nachlaßgegenständen erlangt, wenn er weder von dem Erbfall noch von dem Eigenbesitz des Erblassers Kenntnis hatte (BGH JZ 1953, 706). Eines weiteren Eingehens auf diese Frage, insbesondere darauf, ob bei einem Vermögensübergang nach Art. 134 Abs. 1 GrundG der in § 857 BGB zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke entsprechend anwendbar ist oder ob andererseits in dem Antwortschreiben der Bundesvermögensstelle in Lübeck vom 23. Februar 1954 ein Verzicht der Beklagten auf das von ihr nach Art. 134 Abs. 1 GrundG zumindest erlangte Recht auf den Besitz an dem verpachteten Gelände anzusehen ist, bedarf es aber deshalb nicht, weil, wie dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, der Pachtvertrag selbst keinen aktiven Vermögenswert des Reiches darstellt und deshalb auch dann nicht nach Art. 134 Abs. 1 GrundG auf die Beklagte übergegangen wäre, wenn diese, wie das Berufungsgericht annimmt, nach dieser Vorschrift den Besitz an dem verpachteten Gelände erlangt hätte.
c)
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung des Pachtzinses ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (BGBl I, 467), dem sog. Vorschaltgesetz, und der zur Durchführung des § 6 dieses Gesetzes ergangenen Verordnung vom 26. Juli 1951 (BGBl I, 471). Nach § 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung treffen zwar Lasten jeder Art, die mit den unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes fallenden Vermögenswerten verbunden sind, soweit nicht in der Verordnung etwas anderes bestimmt ist, denjenigen, dem die Verwaltung zusteht. Lasten in diesem Sinne sind jedoch, wie dem Berufungsgericht zuzustimmen ist, ebenso wie Lasten im Sinne des § 103 BGB nur solche, die wie Hypothekenzinsen, Grundsteuer, Beiträge zu öffentlich-rechtlichen Versicherungen u.a. von jedem Besitzer einer Sache als solchem gefordert werden können (BGB RGRK 10. Aufl § 103 Anm. 3; Palandt 16. Aufl § 103 BGB Anm. 2). Die die Gegenleistung für die Gewährung des Gebrauchs des verpachteten Geländes darstellenden Pachtzinsen gehören deshalb ebensowenig zu den Lasten im Sinne des § 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung wie die von dem Reich nach § 4 des Pachtvertrags zu tragenden Kosten für die Wiederherstellung des verpachteten Geländes bei Beendigung des Pachtvertrags. Wie die Revisionserwiderung zutreffend darauf hinweist, kann die Vorschrift des § 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung hier auch schon deshalb keine Anwendung finden, weil sie nur die unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 des sog. Vorschaltegesetzes fallenden Vermögenswerte und damit nur Vermögenswerte betrifft, die oder deren Verwaltung nach dem 19. April 1949 auf Grund gesetzlicher Bestimmungen einem Lande übertragen worden sind. Dies war jedoch hier unbestritten nicht der Fall.
d)
Eine Haftung der Beklagten für die Verpflichtungen des Reichs aus dem Pachtvertrag ergibt sich schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge (vgl. hierzu das heute in der Sache V ZR 144/55 zwischen den Parteien ergangene Urteil).
e)
Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche betreffen vielmehr Verbindlichkeiten des Reichs, deren Regelung nach § 5 des sog. Vorschaltegesetzes ausdrücklich den gemäß Art. 134 Abs. 1 und 135 Abs. 5 und 6 GrundG zu erlassenden Bundesgesetzen vorbehalten ist. Die Regelung der Ansprüche des Klägers ist auch in den §§ 1, 2, 8, 9, 11, 15 ff des dem Bundestag bereits vorliegenden Entwurfs eines Kriegsfolgenschlußgesetzes (BR-Drucksache Nr. 205/55 vom 1. Juli 1955 und BT-Drucksache 1659 vom 8. September 1955) vorgesehen.
f)
Der Kläger zu 1 hat den Pachtvertrag offenbar als Inhaber der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung an dem verpachteten Gelände im eigenen Namen abgeschlossen. Die Rechte aus dem Pachtvertrag sind daher mit dem Wegfall der ehemännlichen Verwaltung und Nutznießung durch den Tod der Grundstückseigentümerin auf deren Erben übergegangen. Ob die Kläger insoweit die Erben sind, kann aber deshalb zweifelhaft sein, weil die verstorbene Grundstückseigentümerin als Hofeigentümerin bezeichnet ist und das verpachtete Gelände daher möglicherweise zu deren Hof gehört hat, Eines Eingehens auf die Frage, ob dies zutrifft, und wer bejahendenfalls nach der Höfeordnung (§§ 4, 5) ihr zur Geltendmachung der Rechte aus dem Pachtvertrag allein befugter Hoferbe geworden ist, bedarf es aber bei dem vorgenannten Ergebnis nicht.
III.
Da die Revision der Kläger gegen das angefochtene Urteil unbegründet ist, war sie mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.