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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1953, Az.: V ZR 87/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1953
Aktenzeichen
V ZR 87/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 09.04.1952

Fundstellen

  • DB 1953, 759-760 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 1705-1707 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. der Witwe des Maurermeisters Friedrich M., Sophie, geborene W., O., H.straße ...,

2. der Ehefrau des Geschäftsführers Wilhelm H., Klara, geborene M., O., M.weg ...,

3. der Dentistin Henny M., O., H.strasse ...,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesverkehrsminister, dieser vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks O., Abteilung Bundesstraßen, in O.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verfügung des Vorsitzenden, die Revisionsbegründungsfrist zu verlängern, ist wirksam, auch wenn der ihr zu Grunde liegende Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Revisionsklägers nicht unterschrieben und daher mangelhaft ist (Bestätigung von RGZ 160, 307).

  2. 2.

    Die durch § 14 Nr. 1 UmstG von der Umstellung ausgeschlossenen Reichsschulden sind nicht erloschen, können aber zur Zeit nicht geltend gemacht werden. Das gilt auch für Schulden aus Grundstückskäufen zur Anlegung von staatlichen Straßen im jetzigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, und zwar auch dann, wenn das Grundstück zwar noch nicht aufgelassen, aber in den Besitz des Deutschen Reichs übergegangen und zur Anlegung einer öffentlichen Straße verwendet worden ist.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Heck, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Großmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9. April 1952 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerinnen sind die Erben des Maurermeisters Friedrich M. in O.. Von dem zum Nachlaß gehörenden Grundstück Art. 30 ... des Grundbuches von O.-E. haben sie durch Vertrag vom 29. August 1944 mehrere Teilgrundstücke an das Deutsche Reich, Reichsstraßenverwaltung, für den Bau der Umgehungsstraße der Stadt O. verkauft. Der Kaufpreis betrug 4.636,25 RM, außerdem wurde nach § 2 des Vertrages den Verkäufern zum Ausgleich einer durch Anlegung der Umgehungsstraße hervorgerufenen Wertminderung anderer Grundstücksteile eine Entschädigung von insgesamt 2.420,50 RM zugesagt. Die Auszahlung des Kaufpreises und der Entschädigung mit insgesamt 7.056,75 RM sollte unmittelbar nach der Auflassung erfolgen, die baldigst bewirkt werden sollte. Nach § 3 des Vertrages war der "Antritt", d.h. die Besitzübergabe der Grundstücke am 1. Oktober 1941 erfolgt, von diesem Tage an sollte die Käuferin die von dem Kaufobjekt zu zahlenden Abgaben übernehmen; von demselben Zeitpunkt an waren bis zur Entrichtung des Kaufpreises und der Entschädigung 4 % Zinsen aus den geschuldeten Beträgen zu entrichten. Der Vertrag wurde von dem nach § 2 des Oldenburgischen Ausführungsgesetzes zum bürgerlichen und Handelsgesetzbuch in der Fassung vom 8. September 1937 (Oldenburgisches GBl 203) durch den Minister des Innern zum Urkundsbeamten bestellten Direktor Hans Ha. beurkundet, den die Parteien auch zur Abgabe aller für die Auflassung erforderlichen Erklärungen bevollmächtigten.

2

Wie im Kaufvertrage erwähnt, hatte die Käuferin die verkauften Teilgrundstücke bereits am 1. Oktober 1941 in Besitz genommen. Die vorgesehene Umgehungsstraße ist errichtet. Zu der Auflassung kam es jedoch nicht, ebensowenig zur Zahlung von Kaufpreis und Entschädigung. Die Grundsteuern wurden von den Klägerinnen bis zum 29. September 1948 bezahlt; seit diesem Zeitpunkt sind sie ihnen gestundet.

3

Nach dem Waffenstillstand wurde die Umgehungsstraße vorläufig von dem Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks O. verwaltet. Die Klägerinnen forderten diesen wiederholt zur Zahlung der ihnen geschuldeten Beträge auf. Mit Schreiben vom 6. Mai 1949 setzten sie ihm eine Nachfrist bis zum 31. Mai 1949 unter Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrage zurückzutreten. Dies geschah, da Zahlung nicht erfolgte, mit Schreiben vom 4. Juni 1949.

4

Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes richteten die Klägerinnen am 25. Mai 1951 an die Beklagte eine erneute Bitte um Zahlung. Mit Schreiben vom 14. Juni 1951 lehnte die Beklagte dies ab mit der Begründung, daß Haushaltsmittel nicht zur Verfügung ständen. Daraufhin erhoben die Klägerinnen die jetzt zur Entscheidung stehende Klage. Sie beantragen in erster Linie Verurteilung der Beklagten, die Grundstücke herauszugeben und sie wieder in den Zustand zu versetzen, in dem sie sich vor dem Bau der Umgehungsstraße befunden hatten. Hilfsweise beantragen sie Verurteilung zur Zahlung von 7.056,75 DM nebst 4 % Zinsen vom 1. Oktober 1941 an, und zwar bis zum Währungsstichtag umgestellt im Verhältnis 10 : 1, seit diesem Stichtag in Deutscher Mark. Die Klägerinnen stützen die Klage zum Hauptantrag auf Eigentum, der nach dem auf Grund von § 325 f BGB erklärten Rücktritt vom Vertrage dieser nicht mehr entgegengehalten werden könne. Den Hilfsantrag stützen sie auf den Kaufvertrag.

5

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, die Voraussetzungen des von den Klägerinnen erklärten Rücktritts seien nicht gegeben. Nach § 14 Abs. 1 UmstG seien die Forderungen der Klägerinnen nicht in Deutsche Mark umgestellt; in Reichsmark könne seit der Währungsreform nicht mehr gezahlt werden. Da Zahlung somit nicht verlangt werden könne, seien weder der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks O. noch die Beklagte selbst durch die Mahnung der Klägerinnen in Verzug gekommen.

6

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerinnen blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgen sie ihre Anträge weiter. In der mündlichen Verhandlung haben sie noch hilfsweise beantragt, festzustellen, daß ihnen ein Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung ihres Eigentums im öffentlichen Interesse zustehe.

7

Die Beklagte hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Die Revision ist am 3. Juni 1952 unter Wahrung von Frist und Form eingelegt worden; die Frist für die Begründung in der Revision endete demnach am 3. Juli 1952. Am 27. Juni 1952 ging ein vom 25. Juni 1952 datierter, aber nicht unterzeichneter Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen ein, die Begründungsfrist zu verlängern. Der Vorsitzende gab diesem Antrag durch Verfügung vom 28. Juni 1952 statt, diese Verfügung wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen am 1. Juli 1953 zugestellt. Die Begründungsfrist wurde in der Folge noch mehrmals, leztmals bis 28. Februar 1953, verlängert, an diesem Tage wurde die Begründungsschrift eingereicht.

9

Für die Zulässigkeit der Revision kommt es darauf an, ob die erste Verlängerung der Revisionsibegründungsfrist wirksam ist, obwohl dem der Verfügung des Vorsitzenden vom 28. Juni 1952 zu Grunde liegenden Antrag die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen fehlte. Dieses von Amts wegen nachzuprüfende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision ist nicht begründet.

10

In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien um Nachprüfung gebeten, ob der Antrag auf Fristverlängerung nach § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein bestimmender Schriftsatz und demzufolge die eigenhändige Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten wesentliches Formerfordernis sei. Die herrschende Auffassung bejaht diese Frage im Hinblick darauf, daß der Antrag auf Fristverlängerung nicht der Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung dient, sondern unmittelbar eine Entscheidung des Vorsitzenden herbeiführen soll. Von diesem Standpunkt aus würde ein wirksamer Antrag nicht vorliegen (RGZ 151, 82). Doch kommt es darauf nicht an, denn das Fehlen eines wirksamen Antrags würde nicht dazu führen, der Verfügung des Vorsitzenden, die Begründungsfrist zu verlängern, die Wirksamkeit abzusprechen. In Übereinstimmung mit der einen gleichartigen Fall behandelnden Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 160, 307 ist der Senat der Ansicht, daß eine von einem gerichtsverfassungsmäßig bestellten Gericht oder seinem Vorsitzenden im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassene Entscheidung nicht deswegen als nichtig angesehen werden kann, weil prozeßrechtliche Voraussetzungen nicht gegeben waren. Ob der Mangel eines wirksamen Antrages dem Vorsitzenden hätte Anlaß geben können, seine Verfügung wieder zurückzunehmen, und ob eine solche Zurücknahme auch nach Ablauf der ursprünglichen Begründungsfrist noch hätte erfolgen können, mag dahinstehen, denn im vorliegenden Falle ist die Verfügung vom 28. Juni 1952 nicht zurückgenommen worden. Sie ist daher wirksam und die Revision demzufolge fristgemäß begründet worden.

11

Die Revision ist somit zulässig, und es bedarf nicht der Entscheidung über den von den Klägerinnen vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist.

12

II.

Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung - im wesentlichen übereinstimmend mit dem Urteil des ersten Richters - wie folgt:

13

Es könne dahinstehen, ob die Beklagte, die nach Art 90 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 3 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (BGBl. I, 1950) hinsichtlich der Reichsstraßen in die Rechte des Deutschen Reiches eingetreten sei, damit auch eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Reiches übernommen habe. Der Hauptanspruch auf Herausgabe scheitere schon daran, daß die Klägerinnen nicht wirksam vom Vertrage zurückgetreten seien. § 14 des Umstellungsgesetzes stehe einer Erfüllung der Hauptleistung des Reiches, der Zahlung von Kaufpreis und Entschädigung für Wertminderung, entgegen. Daher sei die Beklagte nicht in Verzug gekommen. Aber auch ein Verzug des Deutschen Reiches, den die Beklagte gegebenenfalls gegen sich gelten lassen müsse, scheide aus, da die Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag noch gar nicht fällig gewesen seien; nach § 4 des Kaufvertrages vom 29. August 1944 sei Zahlung erst nach der Auflassung zu leisten; diese sei noch nicht erklärt worden. Daß das Deutsche Reich mit einer Entgegennahme der Auflassung in Verzug gekommen sei, sei nicht behauptet und die Umstände ergäben hierfür keinen Anhaltspunkt. Auf einen Verzug mit der Zahlung von Zinsen und der Übernahme der Grundstückslasten könne ein Rücktritt nach § 326 BGB nicht gestützt werden, da es sich hierbei nicht um Hauptleistungen handle.

14

Auch aus Unmöglichkeit der Erfüllung (§§ 323, 325 BGB) könnten die Klägerinnen die Rückforderung der verkauften Teilgrundstücke nicht herleiten. Diese setze eine dauernde Unmöglichkeit voraus. Der Beklagten sei die Leistung jedoch nur vorübergehend unmöglich; das in Art. 134 Abs. 4 des Grundgesetzes in Aussicht gestellte Gesetz werde die Befriedigung von Verbindlichkeiten des Reiches regeln und es sei zu erwarten, daß es das durch § 14 des Umstellungsgesetzes geschaffene Leistungshindernis beseitigen werde. Die Unmöglichkeit der Erfüllung seitens der Beklagten sei also nur vorübergehend. Eine vorübergehende Unmöglichkeit könne aber einer dauernden Unmöglichkeit nicht gleichgestellt werden. Mit Rücksicht darauf, daß eine gesetzliche Regelung in absehbarer Zeit erwartet werden dürfe, könne den Klägerinnen auch heute noch zugemutet werden, den Vertrag einzuhalten, zumal noch andere Schuldner des Deutschen Reiches auf Erfüllung ihrer Forderungen warten müssen. Eine positive Vertragsverletzung, wie die Klägerinnen sie geltend gemacht hätten, falle der Beklagten nicht zur Last; bei dem ungeklärten Schicksal der Reichsschulden fehle es an einem Verschulden der Beklagten. Dem Anspruch der Klägerinnen aus dem Eigentum (§ 985 BGB) stehe der vertragliche Anspruch der Beklagten auf Besitz und Übereignung aus dem Vertrage vom 29. August 1944 entgegen. - Sei somit der Anspruch auf Herausgabe nicht begründet, so gelte dasselbe für den Zahlungsanspruch, dem § 14 Nr. 1 UmstG entgegenstehe.

15

1.

Im Anschluß an die Ausführungen von v. Caemmerer in seiner Besprechung des Berufungsurteils NJW 1952 S. 1341 [OLG Oldenburg 09.04.1952 - 2 U 9/52] sucht die Revision gegen die Begründung des Berufungsurteils damit vorzugehen, daß sie geltend macht, die Beklagte verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf ihre Rechte aus dem Kaufvertrag berufe, obwohl sie selbst diesen Vertrag zur Zeit nicht erfüllen könne. Aber der in erster Linie erhobene Anspruch auf Herausgabe der verkauften Teilgrundstücke und Wiederherstellung ihres früheren Zustandes scheitert schon daran, daß sie in eine öffentliche Straße einbezogen und dadurch die daran bestehenden privaten Rechte einschneidend beschränkt worden sind. Unstreitig hat die Reichsstraßenverwaltung die strittigen Teilgrundstücke bereits im Herbst 1941 in Besitz genommen und anschließend darauf die Umgehungsstraße O. gebaut. Die Teilgrundstücke bilden jetzt ein Stück einer öffentlichen Straße. Die Klägerinnen haben selbst erklärt, die Schwierigkeiten nicht zu verkennen, die unter diesem Gesichtspunkt ihrem Herausgabeverlangen entgegenstehen. Diese Schwierigkeiten bestehen in der Tat und die rein auf die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien abstellenden Erwägungen der Vorinstanzen werden ihnen nicht gerecht. Durch die Einbeziehung der strittigen Grundstücke in einen öffentlichen Weg wurden sie Teil einer öffentlichen Sache. Zwar können nach deutschem Verwaltungsrecht auch öffentliche Sachen in privatem Eigentum stehen, und daß eine Sache einem öffentlichen Zweck gewidmet und für ihn in Dienst gestellt wird, führt nicht zu einem Erlöschen der daran bestehenden privaten Rechte. Aber der öffentliche Zweck, dem die Sache zu dienen bestimmt ist, setzt sich gegenüber diesen Privatrechten durch und beschränkt die Möglichkeit, sie auszuüben oder darüber zu verfügen; die öffentliche Sache bleibt zwar dem bürgerlichen Recht unterworfen, darf aber dadurch nicht dem öffentlichen Zweck, dem sie gewidmet ist, entfremdet werden. Eine dagegen verstoßende privatrechtliche Verfügung wäre nichtig. So liegt der Fall aber hier. Die Verwendung der strittigen Grundstücke für eine öffentliche Straße beseitigt zwar das Privateigentum der Klägerinnen nicht, schränkt es aber ein und schließt einen Anspruch auf Herausgabe an die Klägerinnen ebenso aus, wie den weiter erhobenen Anspruch auf Zurückführung der Teilgrundstücke in den vor Anlegung der Umgehungsstraße bestehenden Zustand. Die Befriedigung beider Ansprüche würde den öffentlichen Zweck, dem die Grundstücke gewidmet sind, nämlich einer Verwendung für eine Straße des öffentlichen Verkehrs, vereiteln (vgl. hierzu Forsthoff, Verwaltungsrecht 2. Aufl. S. 287 ff; Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl. S. 506 f; Peters, Lehrbuch der Verwaltung S. 208 f; Germershausen, Wegerecht 3. Aufl. Bd I S. 120 ff; Wedemeyer, Zwangsvollstreckung gegen Privatbahnen, Eisenbahnrechtl. Entscheidungen Bd 20, 273).

16

Dem steht auch nicht entgegen, daß die Widmung für den öffentlichen Verkehr der Übereinstimmung von Eigentümer, Wegepolizeibehörde und Wegebaupflichtigem bedurfte (Germershausen a.a.O. S. 4 ff). Die Klägerinnen können sich nicht darauf berufen, daß ihre Zustimmung zu der Widmung gefehlt habe, denn sie haben die strittigen Teilgrundstücke ausdrücklich verkauft, um sie zur Anlegung der Umgehungsstraße zur Verfügung zu stellen, und sie haben zu diesem Zweck dem Deutschen Reich schon vor Abschluß des Kaufvertrages den Besitz überlassen. Darin liegt eine Zustimmung zu der Widmung ihrer Teilgrundstücke für den öffentlichen Verkehr. Diese Zustimmung können sie, nachdem die Widmung erfolgt ist, nicht zurücknehmen, jedenfalls nicht mit der Wirkung, daß die Widmung rückgängig gemacht werden müßte.

17

In Übereinstimmung mit dem erwähnten allgemeinen Grundsatz des deutschen Verwaltungsrechts bestimmt § 3 des - von den Vorinstanzen nicht berücksichtigten - Reichsgesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (RGBl I, 243), daß vom Zeitpunkt der Übernahme der Straßenbaulast an die aus dem Eigentum an der Straße sich ergebenden Rechte und Pflichten der Ausübung nach der jeweiligen Träger der Straßenbaulast zustehen (vgl. Todt-Schulze Anm. 1 zu § 3 des genannten Gesetzes, Pfundtner-Neubert VI a 2). Allerdings ist der Zeitpunkt der Übernahme der Straßenbaulast im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß dieser Zeitpunkt mit dem der Eröffnung der Umgehungsstraße für den öffentlichen Verkehr zusammenfällt, also vor dem Zeitpunkt liegt, in dem die Klägerinnen ihr Herausgabeverlangen geltend gemacht haben. Den Klägerinnen steht infolgedessen ein Anspruch auf Herausgabe, der Ausübung des Eigentums darstellt, nicht mehr zu. Mag die genannte Bestimmung auch in erster Linie den Zweck verfolgt haben, anläßlich der Übernahme einer Reihe von Straßen auf das Reich und der damit verbundenen Neuverteilung der Zuständigkeiten im Straßenwesen zwischen Reich, Ländern und Kommunalverbänden der verschiedenen Ordnungen klare Verhältnisse hinsichtlich der an den einzelnen Straßen bestehenden Rechte und Pflichten zu schaffen, unabhängig von der Eigentumsfrage, über die das Neuregelungsgesetz keine Bestimmung traf, so läßt die Vorschrift doch nicht erkennen, daß ihre Bedeutung sich darin erschöpfen und etwaige Eigentumsrechte Dritter, nicht von ihr erfaßt werden sollten. Die Abweisung des Hauptklageanspruchs durch die Vorinstanzen besteht somit zu Recht, ohne daß es in diesem Zusammenhang darauf ankommt, ob die Beklagte diesem Anspruch gegenüber sich auf ihre Rechte aus dem Kaufvertrag berufen kann.

18

2.

Dem auf Zahlung gerichteten Hilfsanspruch hat die Beklagte entgegengehalten, daß § 14 Abs. 1 des UmstG Reichsmarkverbindlichkeiten des Deutschen Reiches von der Umstellung ausnimmt, und daß infolgedessen zur Zeit eine Zahlung nicht möglich ist. Die Vorinstanzen haben diesen Einwand für begründet gehalten; der erste Richter hat noch besonders darauf hingewiesen, daß § 14 Nr. 1 UmstG nicht unterscheide, auf welchem Rechtsverhältnis die Reichsmarkverbindlichkeit des Reiches beruhe oder ob die Gegenleistung an das Deutsche Reich bewirkt und im Vermögen der Beklagten noch vorhanden oder für die Reichsmarkforderung gegen das Reich anderweit eine besondere Deckung vorhanden sei.

19

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Daß die Geldansprüche der Klägerinnen aus dem Kaufvertrag sich zunächst gegen das Deutsche Reich richteten, daß es sich also um Reichsmarkverbindlichkeiten des Deutschen Reiches handelte, ist außer Streit. Die Kapitulation der Wehrmacht, der Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft und die Übernahme der Verwaltung im Reichsgebiet durch die alliierten Mächte haben daran nichts geändert. Es ist jetzt allgemein anerkannt, daß das Deutsche Reich durch diese Vorgänge zwar seine Handlungsfähigkeit verloren hat, aber deswegen noch nicht aufgehört hat zu bestehen (Scheuner, DVBl 1950, 481 ff, 516 ff; BGHZ 3, 1, [6]; 4, 266 [275]; 8, 169 [175]); gerade § 14 Nr. 1 des UmstG läßt erkennen, daß auch der alliierte Gesetzgeber von dieser Vorstellung ausgegangen ist. In welchem Verhältnis die nach dem Zusammenbruch gebildeten Länder und seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes die beklagte Bundesrepublik sich zu dem Deutschen Reich befinden, bedarf hier keiner Entscheidung. Auch kann dahinstehen, ob bezüglich der früheren Reichsstraßen eine Rechtsnachfolge oder eine Funktionsnachfolge oder ob ein zur Überbrückung der Zeit bis zur Wiederherstellung einer handlungsfähigen Reichsverwaltung bestimmtes treuhänderisches Verhältnis dieser Körperschaften zu dem Deutschen Reiche vorliegt (vgl. hiezu BGHZ 4, 253 für die Reichsautobahnen BGHZ 4, 266 [276]; 8, 169 [175]). Denn jedenfalls richtete sich die Forderung der Klägerinnen am Währungsstichtage noch gegen das Deutsche Reich; dafür, daß sie etwa vor diesem Zeitpunkt von dem Land Niedersachsen übernommen oder die Verbindlichkeit auf dieses übergegangen wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt (BGHZ 4, 253); die Klägerinnen haben, das auch nicht behauptet. Richtete sich aber die Reichsmarkforderung der Klägerinnen am Währungsstichtag gegen das Deutsche Reich, so kommt eben § 14 Nr. 1 des Umstellungsgesetzes zur Anwendung mit der Folge, daß die Forderung zur Zeit nicht geltend gemacht werden kann. Sie ist damit nicht erloschen und bleibt als Reichsmarkverbindlichkeit bestehen, kann jedoch nicht befriedigt werden (BGHZ 1, 34 [40]; 2, 300; 3, 1 [6]; 7, 123; Binder-Wetter-Reinbothe, Anm. 2 ff zu § 14 UmstG).

20

Da die Umstellungsfrage nicht geregelt ist, ist auch der Hilfsantrag auf Zahlung des Kaufpreises nicht begründet. Es bedarf daher keines Eingehens darauf, ob die Beklagte für die strittigen Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches haften würde, insbesondere ob dies, wie die Klägerinnen im Anschluß von v. Caemmerer a.a.O. geltend machen, aus Art. 90 des GrundG oder § 3 des Gesetzes über die vermögehsrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 oder etwa aus dem Gesichtspunkt der Übernahme des betreffenden Verwaltungsvermögens (§ 419 BGB) zu entnehmen wäre. Denn selbst wenn aus diesen Bestimmungen eine Haftungsübernahme gefolgert werden könnte, würde sich doch nichts dafür ergeben, nach welchem Verhältnis die Forderungen der Klägerinnen umgestellt werden müssen. Der Fall liegt insoweit anders, als bei den Reichsmarkverbindlichkeiten der Deutschen Reichspost, Reichsbahn und Reichsbank, für deren Umstellung nach § 14 Nr. 3 und 4 des Umstellungsgesetzes die Vorschriften des 2., 3. und 4. Abschnittes dieses Gesetzes Anwendung finden, wenn sie von den Bahn- und Postverwaltungen im Bundesgebiet oder den Landeszentralbanken nach Maßgabe der erwähnten Bestimmungen übernommen werden (vgl. hiezu die Gesetze über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2. März 1951 (BGBl. I, 155) und der Deutschen Bundespost vom 21. Mai 1953 (BGBl I, 225) sowie insbesondere § 3 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I, 155) zu letzterem auch das Urteil des erkennenden Senats vom 7. November 1952 - V ZR 106/51 - abgedruckt bei Lindenmaier-Möhring § 779 BGB Nr. 4 unter I).

21

Daß die Sonderbehandlung, der § 14 Nr. 1 UmstG alle inländischen Reichsgläubiger unterwirft, eine schwere Benachteiligung darstellt, und daß die Abgeltung der ehemaligen Reichsschulden einer Regelung dringend bedarf, kann keinem Zweifel unterliegen (BGHZ 2, 300 [306]). Die gesetzgebenden Körperschaften haben sich auch bereits wiederholt mit dieser Frage befaßt, ohne daß jedoch bis jetzt beim Bundestag eine Gesetzesvorlage eingebracht worden wäre. § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligung vom 21. Juli 1951 (BGBl. I, 467), des sog. Vorschaltgesetzes, hat einen Vorbehalt für die gesetzgeberische Regelung dieser Frage gemacht; soweit es sich um die Regelung der Reichverbindlichkeiten handelt, beschränkt sich diese Bestimmung nicht auf das unter Art. 134 Abs. 1 GrundG fallende Reichsvermögen und die darauf ruhenden oder mit ihm verbundenen ("bezüglichen") Verbindlichkeiten, sondern bezieht sich, wie der Wortlaut deutlich erkennen läßt, auf die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches im allgemeinen (BGHZ 4, 266 [277]). - Bei den Beratungen des Lastenausgleichsgesetzes ist die Befriedigung oder Abgeltung der Verbindlichkeiten des Reiches, die vor dem 9. Mai 1945 aus Leistungen oder Lieferungen entstanden sind, wiederum erörtert worden, und zwar gerade auch im Hinblick auf den Ausschluß einer Umstellung derartiger Reichsmarkverbindlichkeiten durch § 14 Nr. 1 UmstG. Die amtliche Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes über einen allgemeinen Lastenausgleich (Bundestagsdrucksache Nr. 1800 Anl 1 b) hat zu der Frage, wieweit der Kreis der im Rahmen des Lastenausgleichs zu berücksichtigenden Währungsschäden (§ 10 des RegEntw) gezogen werden solle, ausgeführt, der Entwurf beschränke sich auf die Einbeziehung von verbrieften Forderungen gegen das Reich, die Reichsbahn und die Reichspost, berücksichtige dagegen sonstige Forderungen aus Leistungen und Lieferungen für das Deutsche Reich nicht, da das der Zielsetzung des Entwurfs nicht entspreche; die Frage, ob und in welchem Umfang Forderungen dieser Art abgegolten werden könnten, müsse der weiteren Gesetzgebung vorbehalten werden (S 61, 121 a.a.O.). - Diese Stellungnahme ist in den Verhandlungen der gesetzgebenden Körperschaften nicht auf Widerspruch gestossen und in das Lastenausgleichsgesetz übergegangen. § 15 dieses Gesetzes, der an die Stelle des § 10 des Regierungsentwurfs getreten ist, berücksichtigt die durch die Neuregelung des Geldwesens, insbesondere durch den Ausschluß der Umstellung nach § 14 Nr. 1 UmstG betroffenen Reichsschulden nur insoweit, als sie in den Kreis der in § 15 Abs. 2 einzeln aufgezählten Sparanlagen fallen; eine gesetzliche Regelung aller anderen Reichsschulden wird der künftigen, in § 366 LAG vorbehaltenen Gesetzgebung überlassen (Kühne-Wolff, Lastenausgleich Bd A Anm. 8, 11 zu § 15 LAG; Bd B Anm. 1 zu § 366 LAG; Harmening, Lastenausgleich Anm. 1 und 11 zu § 15 LAG). Solange der Gesetzgeber diese Lücke nicht ausgefüllt hat, können die in § 15 LAG nicht berücksichtigten Reichsgläubiger Zahlung nicht erlangen. Mit diesen Erwägungen stimmt es überein, wenn die Bundesregierung in § 11 der von ihr auf Grund von Art. 85 Abs. 2 und 90 Abs. 2 GrundG erlassenen Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesautobahnen und Bundesstraßen vom 2. Juli 1951 (Verkehrsblatt S. 230) eine besondere Regelung für die Verpflichtungen des Reichs und des Unternehmens Reichsautobahnen aus der Zeit vor dem 8. Mai 1945 vorbehalten hat.

22

3.

In der mündlichen Verhandlung hat die Revision noch geltend gemacht: Wenn öffentlich-rechtliche Gesichtspunkte dem Rückgewähranspruch der Klägerinnen entgegenstünden, so liege darin eine Aufopferung ihrer privaten Rechte für öffentliche Zwecke. Dieser Sachverhalt begründe einen Anspruch auf öffentlich-rechtliche Entschädigung. Dieser Anspruch richte sich gegen die Beklagte, da diese jetzt die Grundstücke benutze, also durch die Aufopferung der Rechte der Klägerinnen begünstigt werde.

23

Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf öffentlich-rechtliche Entschädigung, der sich zunächst gegen das Deutsche Reich gerichtet haben würde, als Geldsummenanspruch unter § 14 Nr. 1 UmstG fallen oder als Geldwertanspruch von Vorschriften des Umstellungsgesetzes überhaupt nicht berührt werden würde, denn die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind nicht gegeben. Ein Anspruch auf öffentlich-rechtliche Entschädigung, mag er auf dem Tatbestand der Enteignung im technischen Sinne oder auf dem Gedanken des aus §§ 74, 75 EinlALR entwickelten Aufopferungsanspruchs beruhen, setzt stets einen hoheitlichen Eingriff in private Rechte voraus. Hier hat das Deutsche Reich nicht durch hoheitlichen Akt in das Eigentum der Klägerinnen eingegriffen, sondern es hat die ihm durch den Kaufvertrag vom 29. August 1944 eingeräumten Rechte ausgeübt, wenn es die Grundstücke in Besitz genommen und darauf eine öffentliche Strasse angelegt und den Verkehr eröffnet hat. Das Deutsche Reich war seinerseits zur Erfüllung des Kaufvertrages durch Zahlung des Kaufpreises und Übernahme der Grundstückslasten verpflichtet, es bestand aber nicht neben diesem privatrechtlich Anspruch aus dem Kaufvertrag und durch diesen Anspruch verdeckt noch ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch gegen das Deutsche Reich. In Betracht käme nur, ob nicht der Ausschluß des aus einem berechtigten Rücktritt der Klägerinnen von dem Kaufvertrag sich ergebenden Rückgewähranspruchs durch die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung als Aufopferung angesehen werden könnte. Darauf können die Klägerinnen sich aber nicht berufen, da sie, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zu einem Rücktritt nicht berechtigt waren. Für einen Rücktritt nach § 325 BGB fehlte es an der Voraussetzung eines Verzugs des Schuldners, da die Klägerinnen infolge der Sperrwirkung des § 14 Nr. 1 UmstG Erfüllung ihrer Kaufpreisforderung nicht verlangen konnten und auch heute noch nicht verlangen können. Abgesehen davon sollte nach § 4 des Kaufvertrages Zahlung unmittelbar nach der Auflassung erfolgen. Die Klägerinnen waren also vorleistungspflichtig. Die ihnen obliegende Vorleistung haben sie nicht erbracht. Es ist auch nicht behauptet, daß das Deutsche Reich oder die Beklagte hinsichtlich der Auflassung in Annahmeverzug gekommen wäre; das wäre aber Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs der Klägerinnen auf den Kaufpreis gewesen (§ 322 Abs. 2 BGB).

24

Was die Klägerinnen im Grunde angreifen, ist die Hemmung ihres Kaufpreisanspruchs durch den Ausschluß der Umstellung auf Grund von § 14 Nr. 1 UmstG. Diese Bestimmung selbst kann aber einen Anspruch auf öffentlich-rechtliche Entschädigung keinesfalls begründen. Auch wenn man in Übereinstimmung mit dem Urteil des III. Zivilsenats vom 19. Februar 1953 BGHZ 9, 83 in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts ein Entschädigungsanspruch gegenüber gesetzlich angeordneter Maßnahmen nicht grundsätzlich ablehnt, so schließt doch der Zweck des Umstellungsgesetzes es aus, in diesem Eingriff einen Tatbestand zu sehen, der einen Entschädigungsanspruch aus Enteignung oder Aufopferung rechtfertigen könnte. Es handelt sich auch nicht um eine gesetzlich angeordnete Maßnahme, sondern um einen unmittelbaren Eingriff des Gesetzes in eine, bestehende Vertragsverbindlichkeit, die für alle gleichartigen Fälle in gleicher Weise angenommen wird und infolgedessen kein einem Einzelnen zugemutetes Sonderopfer darstellt. Schließlich bewirkt die genannte Bestimmung auch nicht eine endgültige Vernichtung der Forderungen gegen das Deutsche Reich, sondern schließt nur bis zu einer gesetzlichen Regelung ihre Geltendmachung einstweilen aus. Wie bereits erwähnt, darf damit gerechnet werden, daß der Gesetzgeber die Abgeltung der Reichsmarkverbindlichkeiten des Deutschen Reiches in absehbarer Zeit in Angriff nimmt. Mit Rücksicht auf die hohen Beträge, um die es sich handelt, auf das Fehlen eines Friedensvertrages und die damit zusammenhängende Ungewißheit über den künftigen Gebietsumfang Deutschlands, aber auch im Hinblick auf die räumliche Beschränkung der Gebietshoheit der Bundesrepublik und die große Belastung der gesamten deutschen Wirtschaft mit den Folgen des verlorenen Krieges kann dieses Problem nur allmählich und schrittweise einer Lösung zugeführt werden. Es ist bereits ausgeführt worden, daß das Lastenausgleichsgesetz und das Gesetz über den Währungsausgleich Vertriebener für einzelne Gruppen von Reichsschulden Regelungen enthalten. Daß die gesetzgeberische Arbeit noch nicht weiter vorwärts getrieben werden konnte, kann in Anbetracht der gesamten Verhältnisse einer Enteignung oder Aufopferung des Kaufpreisanspruchs der Klägerinnen nicht gleicherachtet werden und vermag einen Entschädigungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu begründen. Welche Folgen sich ergeben würden, wenn die gesetzgeberischen Maßnahmen sich so lange verzögern sollten, daß das Unterbleiben einer Befriedigung der Reichsgläubiger zu einem Dauerzustand wird, und ob in einem solchen Falle unter dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Entschädigung Ansprüche zugebilligt werden könnten (vgl. BGHZ 1, 274 [279 ff] zu der verwandten Sperrvorschrift des Art. 131 Satz 3 GrundG), bedarf jetzt nicht der Entscheidung.

25

Damit erledigt sich auch der in der Revisionsinstanz hilfsweise erhobene Antrag, die Entschädigungspflicht der Beklagten festzustellen. Es bedarf daher keines Eingehens darauf, ob ein solcher Antrag in der Revisionsinstanz überhaupt noch nachgeschoben werden durfte, ob er die erforderliche Bestimmtheit besaß und ob ein Feststellungsinteresse anerkannt werden könnte, solange jede nähere Regelung des festzustellenden Anspruchs noch aussteht.

26

Die Klägerinnen müssen daher abwarten, welche Regelung das in Art. 134 Abs. 4 des Grundgesetzes in Aussicht gestellte Bundesgesetz bringt. Ihr Anspruch auf Rückgabe ihrer Grundstücke und zur Zeit auch ihr Anspruch auf Zahlung sind zu Recht abgewiesen worden, und auch ihr Hilfsantrag auf Feststellung konnte keinen Erfolg haben. Ihre Revision war daher mit der aus § 97 ZPO sich ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Dr. v. Normann Dr. Heck Bundesrichter Schuster ist beurlaubt, ortsabwesend und dadurch an der Unterschrift verhindert. Dr. v. Normann Dr. Oechßler Dr. Großmann