Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.11.1952, Az.: V ZR 106/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1952
- Aktenzeichen
- V ZR 106/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main (Kassel) - 28.06.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1952, 1086-1087 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1953, 189 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Eisenbahn-Direktion in K.,
Prozessgegner
den Mühlenbesitzer Jakob H. in C., Haus Nr. ... (C. Mühle),
Amtlicher Leitsatz
Ein allgemeiner, daß aus einem lange zurückliegenden Vertrage mit Rücksicht auf den bloßen Zeitablauf Ansprüche nicht mehr erhoben werden können, ist nicht anzuerkennen.
Ein im Jahre 1858 zwischen der Eisenbahnverwaltung und einem Mühlenbesitzer geschlossener Vergleich über die Unterhaltung der durch bauliche Anlagen der Eisenbahn in Mitleidenschaft gezogenen Wasserzuführung zu der Mühle kann aus wichtigem Grunde gekündigt werden; abgesehen davon wird seine Wirksamkeit durch die Länge des inzwischen verflossenen Zeitraumes nicht berührt.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des I. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 28. Juni 1951 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Klagantrag Ziff 1 in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger und seine Ehefrau sind Miteigentümer je zur Hälfte einer oberhalb Marburg auf Markung C. gelegenen Wassermühle, der C. Mühle. Die Mühle, die seit etwa 230 Jahren im Eigentum der Familie H. steht, liegt an der Lahn etwas oberhalb der Einwündung der von Osten zufließenden Ohm; der jeweilige Mühleneigentümer hat das Recht, das Wasser der Lahn, eines Wasserlaufs zweiter Ordnung im Sinne des Preußischen Wassergesetzes, aufzustauen und zum Betrieb seiner Mühle zu benutzen. Der Fluß wird zu diesem Zweck durch ein bei der Mühle befindliches Wehr gestaut, durch einen ostwärts abzweigenden Mühlgraben der Mühle zugeführt und dann etwas unterhalb der Mühle in die Ohm geleitet. Der Mühlenbetrieb beansprucht bei normalen Wasserverhältnissen fast das gesamte Wasser der Lahn. Das Mühlenrecht hat der Vater des Klägers im Jahre 1922 ins Wasserbuch eintragen lassen.
In den Jahren 1848/1849 erbaute die damalige K. H. Eisenbahnverwaltung, die eine Abteilung des Finanzministeriums bildete, die von Frankfurt über Marburg nach Kassel führende Main-Weserbahn. Das Lahntal wurde etwas oberhalb der C. Mühle durch einen neu angelegten hohen Damm durchquert; auf diesen Damm wurde gleichzeitig die von Marburg nach Kassel führende Landstraße verlegt. Der Fluß Lahn wurde mittels einer in zwei Bogen angelegten Brücke überfahren. - Die Lahn führt im Frühjahr häufig Hochwasser. Dieses Hochwasser floß bis zum Bau des Eisenbahndamms unter Überschwemmung der Wiesen zum größten Teil nach Osten zu der Ohm ab, von der es aufgenommen wurde. Der neue Bahndamm machte diesen Abfluß unmöglich, auch hätte das Hochwasser den Damm gefährdet, da die erwähnte Brücke über die Lahn dem Hochwasser keinen ausreichenden Durchlaß bot. Deshalb wurde gleichzeitig etwa 400 m oberhalb der Mühle an der sog. "E." ein Flutgraben angelegt; das linke (östliche) Lahnufer wurde eingeschnitten und ein breiter und tiefer Graben durch eine weitere Brücke mit drei Bogen unter dem Bahndamm durch zur Ohm geführt. Kurz hinter dem Beginn dieses Grabens wurde darin ein Wehr erbaut, das sog. "Wehr an der E." dessen Höhe so bemessen wurde, daß bei normalem Wasserstand die Lahn wie bisher in ihrem alten Flußbett der Mühle zulief, während bei Hochwasser dieses über das Wehr durch den Flutgraben zur Ohm abfloß. Im Zuge der gesamten Bauarbeiten wurde auch das eigentliche Mühlenwehr von der Eisenbahnverwaltung verbessert.
Infolge der Veränderung der Uferlinie der Lahn und des Baus des Wehrs an der Eibenhard lagerten sich im Bett der Lahn an der Stelle, an der der Flutgraben abzweigt, Kiesanschwemmungen ab, die in wechselnden Zeitabständen zur Bildung einer Kiesbank führten. Diese Kiesbank verstopfte allmählich das Bett der Lahn mit der Folge, daß auch bei normalem Wasserstand das Wasser sich staute und in zunehmendem Maße über das neue Wehr in den Flutgraben floß. Dadurch erhielt die Mühle nicht mehr genügend Wasser für den Mühlenbetrieb.
Bereits im Jahre 1857 erhob die damalige Eigentümerin der C. Mühle, eine Frau P., gegen den Staat K. Klage auf Beseitigung der damals entstandenen Kiesbank. Nachdem am 20. November 1857 ein richterlicher Augenschein stattgefunden hatte, kam es im Jahre 1858 zu einem Vergleich der Klägerin Frau P. mit dem K. H. Staatsanwalt als Vertreter des Staates K.. Nach diesen Vergleich sollte der Verklagte die Reste des Fangdamms und die Kiesbank vollständig wegräumen; gleichzeitig übernahm er die "Verpflichtung, den Kies, auch wenn er sich später von neuem ansammeln sollte, wieder wegschaffen zu lassen". Zum Abschluß dieses Vergleichs hatte die K. H. Eisenbahndirektion K. den Staatsanwalt ausdrücklich ermächtigt. Anschliessend ließ die Eisenbahnverwaltung die Kiesbank auf ihre Kosten beseitigen.
Auch in späteren Jahren ließ die Eisenbahnverwaltung die Kiesbank wiederholt beseitigen. In einem Rezeß der Gemeinde C. vom 16./17. Februar und 29. Juni 1915, bestätigt am 3. März 1916 und von dem Eisenbahnlandmesser B. als Bevollmächtigten der K. P. Eisenbahndirektion K. unterzeichnet, findet sich u.a. folgende Eintragung:
"Die Kiesablagerung oberhalb des Wehres an der 'E.' hat, wie vergleichsweise im Jahre 1858 anläßlich eines Prozesses vereinbart worden ist, die Eisenbahnverwaltung zu beseitigen."
Als im Jahre 1923 wieder einmal eine Kiesbank entstanden war, lehnte die Deutsche Reichsbahn zunächst unter Berufung auf das Preußische Wassergesetz die Beseitigung ab, führte aber dann doch die Räumung des Flußbettes auf ihre Kosten durch. Im Jahre 1945 hat die Eisenbahnverwaltung der Gemeinde C., die zugleich mit anderen Aufräumungsarbeiten im Flußbett der Lahn auch die Kiesbank beseitigt hätte, die hierfür vorgelegten Kosten erstattet.
Der Kläger hat geltend gemacht, im Jahre 1948 habe sich erneut eine Kiesbank gebildet, die seiner Mühle das notwendige Wasser entziehe. Da die jetzige Wasserzufuhr nur noch für ein Drittel des üblichen Betriebes (zum Mahlen nur von 15 statt von 45 Ztr Getreide täglich) ausreiche, habe er einen Elektromotor aufstellen müssen, wodurch ihm erhebliche Mehrkosten erwachsen seien. Auf Grund des 1858 geschlossenen Vergleiches und des Rezesses von 1915 sei die Beklagte zur Beseitigung der Kiesbank verpflichtet. Mit der Klage hat er, zugleich für seine Ehefrau als Verwalter des eingebrachtes Gutes, beantragt:
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, die Kiesbank, die sich im Flußbett der Lahn bei dem Wehr an der E. in der Gemarkung C. gebildet hat, zu beseitigen;
- 2.
festzustellen:
- a)
daß die Beklagte dem Kläger und seinen Rechtsnachfolgern gegenüber verpflichtet ist, wenn sich in dem Flußbett der Lahn bei dem Wehr an der E. in der Gemarkung C. im Laufe derzeit wieder eine Kiesbank als Vorfluthindernis bildet, diese jeweils zu beseitigen;
- b)
daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem in seinem Mühlenbetrieb durch den infolge der Nichtbeseitigung der Kiesbank verursachten Wasserentzug seit dem 1.7.1948 entstanden ist und noch weiter bis zur Beseitigung der Kiesbank entstehen wird.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie hat in erster Linie die Sachberechtigung des Klägers und ihre eigene Passivlegitimation in Abrede gestellt, letzteres im Hinblick darauf, daß der Flutgraben auch den Schutz der auf den Damm verlegten Landstraße bezweckt habe, und daß demzufolge der K. H. Staatsanwalt beim Abschluß des Vergleiches als Vertreter des Staates K. und nicht der Eisenbahnverwaltung gehandelt habe. Wenn die Eisenbahnverwaltung früher wiederholt die Kiesbank habe beseitigen lassen, so beruhe das auf einem Irrtum über die Rechtslage; dies gelte auch von der Anerkennung dieser Verpflichtung in dem Rezeß von 1915. Weiter wendet die Beklagte ein, mit Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes sei der Vergleich hinfällig geworden, da er nicht in das Wasserbuch eingetragen worden sei; nach § 117 dieses Gesetzes sei allein die Gemeinde C. zur Entfernung der Kiesbank verpflichtet. Sodann hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben; sie hat vorgetragen, die Mühlenbesitzer hätten mindestens 30 Jahre vor dem Jahre 1900 Ansprüche aus dem Vergleich nicht erhoben, seit 1900 habe die Eisenbahnverwaltung ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Kiesbank grundsätzlich abgelehnt. - In tatsächlicher Hinsicht hat sie bestritten, daß sich wieder eine Kiesbank gebildet habe und der C. Mühle dadurch Wasser entzogen werde. Falls sich seit 1945 wieder eine Kiesbank gebildet haben sollte, könne dies nur dadurch verursacht worden sein, daß im Flußbett Reste ehemaliger Wehrmachtsfahrzeuge lägen, die Anschwemmungen begünstigt hätten; für diese Anschwemmungen sei die Anlage des Flutgrabens nicht ursächlich. Schließlich hat sie geltend gemacht, durch die Anlage des Flutgrabens und des Wehres an der E. seien die Geröll- und Schlammassen, die das Hochwasser mit sich führe, von der Mühle des Klägers ferngehalten worden. Dadurch sei eine Verschlammung des Mühlgrabens und eine Beschädigung der Mühlenanlagen verhindert worden. Diesen Vorteil müsse sich der Kläger auf einen etwaigen Schaden anrechnen lassen.
Das Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück. Mit der Revision verfolgt sie den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger hat um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
In der Revisionsverhandlung erklärte der Kläger, alsbald nach Verkündung des Berufungsurteils habe die Beklagte die Kiesbank räumen lassen; dadurch sei der Klagantrag Ziff 1) in der Hauptsache erledigt. Die Beklagte gab dies zu, verwahrte sich aber dagegen, daß in ihrem Verhalten, das nur der Vermeidung der Zwangsvollstreckung habe dienen sollen, ein Anerkenntnis der Ansprüche des Klägers zu erblicken sei.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Prüfung der Zulässigkeit der Klaganträge, die es in rechtlich bedenkenfreien Ausführungen bejaht, wendet das Berufungsgericht sich den Einwendungen der Beklagten gegen die Sachberechtigung des Klägers und gegen ihre eigene Passivlegitimation zu. Die Sachberechtigung des Klägers bejaht es mit der Begründung, Frau P. sei die Urgroßmutter des Klägers, die Mühle sei über ihren Sohn und Enkel an ihn gelangt, als derzeitiger Mühlenbesitzer sei er ihr Rechtsnachfolger hinsichtlich der Rechte aus dem Vergleich von 1858. Diese tatsächlichen Feststellungen greift die Revision nicht an. - Die Passivlegitimation der Beklagten legt das Berufungsgericht in eingehenden Ausführungen dar. Es führt aus: Nach dem Aufbau des Staates K. sei die Eisenbahnverwaltung keine selbständige Rechtspersönlichkeit, sondern eine Behörde der staatlichen Verwaltung gewesen. Der Vergleich von 1858 sei von dem K. Staatsanwalt demzufolge für den Staat K. geschlossen worden. Jedoch sei der Vergleich in den Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverwaltung gefallen; daß der Bau des Flutgrabens und des Wehres an der E. gleichzeitig auch die Staatsstraße gegen Hochwasser geschützt habe, sei unerheblich. Durch § 1 der P. Verordnung, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 in den neuerworbenen Landesteilen vom 19. August 1867 (GS 1867, 1426), sei der P. Eisenbahnfiskus in die Rechte und Pflichten des K. H. Eisenbahnfiskus eingetreten. Nach § 1 des Gesetzes, betreffend den Staatsvertrag über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich (RGBl 1920 I, 773), sei anstelle des P. Eisenbahnfiskus der Reichsfiskus getretene. Mit dem Reichsbahnvermögen sei diese Verpflichtung auf das 1924 gegründete Unternehmen "Deutsche Reichsbahn" übergegangen (VO vom 12. Februar 1924, RGBl I, 57). Für Verbindlichkeiten der deutschen Reichsbahn hafte jetzt im Bereiche der Bundesrepublik die Bundesbahn, wie sich aus dem Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2. März 1951 (BGBl I, 155) zwar nicht unmittelbar, aber in sinngemäßer Anwendung ergebe. Nach § 1 dieses Gesetzes seien das Eigentum und alle sonstigen Vermögenswerte, die zu dem früheren Sondervermögen (Deutsche Reichsbahn) gehörten, mit Wirkung vom 24. Mai 1949 ab als Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" Vermögen der Bundesrepublik geworden. In Ermangelung gegenteiliger Bestimmungen müsse angenommen werden, daß zugleich mit dem Vermögen auch alle alten Verbindlichkeiten übergegangen seien, die sich auf die übergegangenen Vermögenswerte bezögen oder mit Teilen des übernommenen Eisenbahnvermögens verbunden seien. Für die streitige Verpflichtung aus dem Vergleich von 1858 treffe das zu. Die Bundesbahn sei zwar keine eigene juristische Person und ihr Vermögen ein Teil des Bundesvermögens; die Prozeßfähigkeit der Beklagten ergebe sich jedoch aus § 2 des Reichsbahngesetzes vom 4. Juli 1939, das vorläufig bis zum Inkrafttreten eines Bundesbahngesetzes noch in Geltung sei.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen; sie entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 1, 37) wie auch des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 4, 109). Der Übergang der Verpflichtung auf die Beklagte folgt aus dem Grundsatz der "territorial beschränkten Teilidentität" der Deutschen Bundesbahn mit der früheren Deutschen Reichsbahn (Haustein-Meyer, Bundesbahngesetz 1952, Anm. 2 zu § 3; vgl. auch Sarter-Kittel, Die Deutsche Bundesbahn, Anm. 12 zu § 3 des Bundesbahngesetzes, S. 30 f). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der genannten Bestimmung des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2. März 1951 die Bedeutung zukommt, die das Berufungsgericht ihr zuschreibt. Denn nach Erlaß des Berufungsurteils ist das Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 (BGBl I, 955) ergangen, dessen § 3 die Haftung der Bundesbahn für die den Gegenstand der Klage bildenden Ansprüche begründet. Wenn im § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmt wird, daß als Verbindlichkeiten der Deutschen Bundesbahn auch Verpflichtungen gelten, die nach dem 8. Mai 1945 bei dem Betriebe von Eisenbahnen eingegangen sind, die nach § 1 des Gesetzes zum Bundesbahnvermögen gehören, so soll dadurch nicht, die Haftung der Deutschen Bundesbahn für frühere Verbindlichkeiten der Deutschen Reichsbahn ausgeschlossen werden. Das Berufungsgericht, das sich mit dem zur Zeit seiner Verbindung bereits vorliegenden Entwurf eines Bundesbahngesetzes auseinandersetzt, hat mit Recht darauf hingewiesen, daß das Gegenteil sich aus der Amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs (Drucksache des Deutschen Bundestags, 1. Wahlperiode 1949, Nr. 1341 S 42) ergibt, wonach zum Sondervermögen "Deutsche Bundesbahn" insbesondere die Grundstücke und Anlagen der Eisenbahn gehören sowie "alle mit Teilen des Eisenbahnvermögens verbundenen Rechte und Verbindlichkeiten". Zu letzteren rechnen jedenfalls alle diejenigen, deren Bestehen mit einem zum Bundesbahnvermögen gehörigen Vermögensgegenstand zusammenhängt, die also als Passiva des Bundesbahnvermögens angesprochen werden müssen. Dazu zählt das Berufungsgericht zutreffend die Verbindlichkeiten aus dem Vergleich von 1858. Diese Erwägungen treffen auch für die Auslegung des inzwischen verabschiedeten Bundesbahngesetzes selbst zu, das in diesen Punkten von dem Entwurf nicht abweicht (vgl. auch Haustein-Meyer a.a.O.; Sarter-Kittel a.a.O.). Die Einschränkungen des § 14 UmstG scheiden für den vorliegenden Fall aus, da es sich nicht um Reichsmarkverbindlichkeiten handelt. Die Revision hat in dieser Hinsicht keine Einwendungen erhoben.
Sodann erörtert das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten, der Vergleich werde durch das P. Wassergesetz hinfällig. Das Berufungsgericht lehnt diese Auffassung ab und folgt der Ansicht des ersten Richters, daß eine Eintragung von privatrechtlichen Verpflichtungen wie der streitigen Verbindlichkeit aus dem Vergleich im Wasserbuch nicht vorgesehen sei, die Unterlassung dieser Eintragung daher den Fortbestand einer solchen Verpflichtung nicht berühren könne. - Dem ist beizutreten. Der Vergleich von 1858 begründete eine schuldrechtliche Verbindlichkeit der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern gegenüber dem Kläger bzw. seinen Rechtsvorgängern. Obligatorische Rechte sind aber in die Wasserbücher nicht einzutragen (Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Preußisches Wassergesetz, 3. Aufl, § 182, Anm. 1; Beschl des Landeswasseramtes vom 5. Februar 1924, PVBl Bd 45, 320).
II.
Den Schwerpunkt ihrer Angriffe richtet die Revision dagegen, daß die Beklagte aus einem über 50 Jahre zurückliegenden schuldrechtlichen Vertrag überhaupt in Anspruch genommen wird. Wenn das Berufungsgericht annehme, - so führt die Revision aus - daß die Beklagte an ihre Verpflichtungen aus dem Vergleich, dessen Kündbarkeit nicht vereinbart sei, auf unbegrenzte Zeit, gebunden bleibe, so sei das rechtsirrtümlich. Unter Bezugnahme auf Ausführungen von Bauer-Mengelberg in seiner Schrift über "Knebelungsverträge, mit einem Exkurs über endlose Verträge" (1931, Rechtsfragen der Praxis Heft 19/20) entwickelt die Revision den Gedanken, daß die Rechtsordnung Dauerschuldverhältnisse ohne Endtermin und ohne Kündigungsbefugnis des Verpflichteten nicht billige. Sie findet einen Ausdruck dieses allgemeinen Rechtsgedankens in den Bestimmungen der §§ 567, 624 und 1202 Abs. 2 BGB; eine entsprechende Anwendung der beiden erstgenannten Bestimmungen auf den Fall eines dauernden Ausschlusses der Kündigung bei verzinslichen Darlehen werde in der Rechtslehre vertreten. Für ihre Auffassung führt die Revision weiter Art. 117 EGBGB und die auf Grund der dort erteilten Ermächtigung ergangenen Landesgesetze an, welche die Belastung von Grundstücken mit unkündbaren Grundpfandrechten untersagen oder den Ausschluß des Kündigungsrechts des Eigentümers bei Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zeitlich beschränke (so insbesondere PreußAGBGB Art. 32; vgl. des näheren Staudinger, Anm. 4 zu § 117 EGBGB). Unterstützend verweist die Revision auf § 225 BGB, wonach die 30-jährige Verjährungsfrist durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann. Der Gesamtheit dieser Bestimmungen entnimmt die Revision, daß es dem Sinne unserer Rechtsordnung zuwiderlaufe, wenn Verpflichtungen ewig erfüllt werden müßten ohne Rücksicht darauf, daß Anlaß und Zweck längst überholt seien und die Entstehungsursache der Verbindlichkeit in Vergessenheit geraten sei wie im vorliegenden Falle. Wenn auch im Einzelfalle zweifelhaft sein könne, welche Zeitdauer noch als zulässig erachtet werden möge, so übersteige doch ein Zeitraum von 90 Jahren, wie er seit dem Vergleich von 1858 verflossen sei, auf alle Fälle die Grenze der Zulässigkeit einer vertraglichen Bindung. - Die Revision hat neben den angeführten Bestimmungen noch auf eine Reihe von Vorschriften aus dem Gebiet des Erbrechts hingewiesen, die eine Bindung des Nachlasses durch letztwillige Verfügung über einen gewissen Zeitraum (30 Jahre, unter Umständen zuzüglich der Lebensdauer einer Person) hinaus verhindern: § 2044 Abs. 1 BGB. (Ausschluß der Nachlaßauseinandersetzung), ebenso § 2109 (Einsetzung eines Nacherben), §§ 2162 f (Vermächtnis) und § 2210 BGB. (Übertragung der Verwaltung des Nachlasses an einen Testamentsvollstrecker).
Der Revision ist zuzugeben, daß den von ihr erwähnten Bestimmungen entnommen werden kann, daß der Gesetzgeber langfristige privatrechtliche Bindungen nur mit Zurückhaltung anerkannt hat. Allein diese Bestimmungen sind doch zu vereinzelt und nach Zweck und Ausgestaltung untereinander zu verschieden, um daraus den von der Revision vertretenen allgemeinen Rechtsatz herleiten zu können, daß schuldrechtliche Verpflichtungen schlechthin nach Ablauf eines gewissen Zeitraums ihre bindende Kraft verlieren. Die erwähnten erbrechtlichen Bestimmungen tragen der Tatsache Rechnung, daß der Erblasser die Entwicklung der Verhältnisse nach seinem Tode nur in begrenztem Umfange zu übersehen vermag und nicht beanspruchen kann, den Überlebenden für ungemessene Zeit seinen Willen aufzuerlegen. Daher bestimmt das Gesetz, daß letztwillige Verfügungen, die den in den angeführten Bestimmungen gesetzten Spielraum überschreiten, mit Eintritt des gesetzlichen Endzeitpunktes ohne weiteres unwirksam werden, bis dahin jedoch voll wirksam sind. - In den Fällen der §§ 567 u. 624 BGB führt der Ablauf der im Gesetz bestimmten Frist nicht von selbst zur Unwirksamkeit des Vertrages überhaupt oder nach Fristablauf, sondern nur zu einem Kündigungsrecht, das im Falle des Dienstvertrages (§ 624 BGB) nur dem Dienstverpflichteten, beim Miet- und Pachtvertrag (§ 567 BGB) beiden Parteien zusteht. § 624 BGB hat den Schutz der persönlichen Freiheit des Dienstverpflichteten im Auge (RGZ 80, 277); dagegen ist § 567 BGB weniger aus sozialen als aus volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten geschaffen worden; sein Zweck ist, Erbmieten und ähnliche Verhältnisse "dauern geteilten Eigentums" unmöglich zu machen (RGZ 66, 216; 121, 11; vgl. auch 130, 143; 165, 1). Verwandte Gesichtspunkte haben zu der Beschränkung der Unkündbarkeit von Hypotheken und anderen Grundpfandrechten geführt, wie sie die landesrechtlichen Ausführungsgesetze mehrerer Länder enthalten. Die Bestimmungen bei der Rentenschuld hängen mit der besonderen Form des Realkredits zusammen, dem dieses Rechtsinstitut dienen sollte. In allen diesen Fällen wird der geschlossene Vertrag nicht nichtig, sondern sein Inhalt durch zwingende gesetzliche Vorschriften eingeschränkt. - Diese Verschiedenheiten machen es unmöglich, dem Gedankengange der Revision zu folgen; sie zeigen, daß der Gesetzgeber in jedem einzelnen Falle sorgfältig erwogen hat, ob und in welchem Umfange er die Wirkung von Verträgen und letztwilligen Verfügungen zeitlich beschränken wollte. Eine Übertragung dieser Vorschriften auf alle Schuldverhältnisse ist, soweit ersichtlich, in Rechtslehre und Rechtsprechung bisher nicht in Erwägung gezogen worden. Dafür besteht auch kein Bedürfnis. Im Gegenteil müssen wirtschaftliche Maßnahmen häufig auf lange Frist berechnet und geplant werden; in diesem Zusammenhange können langfristige schuldrechtliche Verpflichtungen unentbehrlich sein.
Für die Frage, ob Rechte und Pflichten aus einem Vergleich in dieser Weise beschränkt sind, ist davon auszugehen, daß der Vergleich ein Vertrag ist, und daß auch hier die Vertragsfreiheit nur durch ausdrückliche gesetzliche Vorschriften oder die allgemeinen Grundsätze des Vertragsrechts beschränkt sein kann. Der streitige Vergleich gibt keinen Anlaß zu der Annahme, daß hier einer der Fälle vorliegt, in dem der Gesetzgeber eine langfristige Bindung der Parteien mißbilligt. Der durch den Vergleich beigelegte Streit bezog sich auf das Mühlenrecht, d.h. das Recht des Eigentümers der C. Mühle, das Wasser der Lahn zum Betrieb seiner Mühle zu benützen und es hierzu anzustauen und abzuleiten. Dieses Recht, das 1922 ins Wasserbuch eingetragen worden ist, bestand offensichtlich schon zur Zeit des Vergleiches von 1858 als absolutes Recht. Es wurde durch die bei der Anlage der M. bahn im Jahre 1847 im Lahntal errichteten Kunstbauten insofern berührt, als die Anlage des Flutkanals und Flutwehres zu Kiesablagerungen im Lahnbett führte, die den Zulauf des Wassers zu der Mühle erschwerten oder verhinderten.
In dem Vergleich von 1858 übernahm die Eisenbahnverwaltung gegenüber dem Rechtsvorgänger des Klägers die Verpflichtung, derartige Störungen jeweils auf ihre Kosten zu beseitigen, wogegen die Witwe P. die damals eingereichte Klage zurücknahm. Die Eisenbahnverwaltung verpflichtete sich damit zu unregelmäßig wiederkehrenden Leistungen, die der Aufrechterhaltung und jeweiligen Wiederherstellung des Wassernutzungsrechts des Müllers dienten. Die von der Eisenbahnverwaltung zu erbringenden Leistungen waren also ein Ausgleich für die durch ihre Anlage verursachten Beeinträchtigung des Mühlenrechts; der Anspruch des Müllers auf Beseitigung erwuchs bei jeder Störung neu, und der Vergleich von 1858 sollte die daraus sich ergebende rechtliche Verpflichtung der Beklagten ohne gerichtliches Urteil klarstellen. Ein Grund, warum eine derartige Verpflichtung nach Ablauf einer bestimmten Zeit hinfällig werden sollte, ist nicht zu erkennen; solange die störende Anlage besteht und immer wieder zur Bildung von Kiesbänken führt, muß auch die Verpflichtung des Störers zur Beseitigung der Störung fortbestehen. Nach heutiger Rechtsauffassung würde es sich um einen Anspruch auf Beseitigung der Störung eines absoluten Rechtes handeln, der sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB ergibt. Eine Verjährung dieses absoluten Rechtes kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht in Frage kommen, nur eine Verjährung der einzelnen aus dem absoluten Recht entspringenden Ansprüche. Daher besteht auch kein Anlaß, im vorliegenden Falle dem bloßen Zeitablauf entscheidende Bedeutung für den Portbestand der Verpflichtung der Beklagten aus dem Vergleich beizumessen.
Der Fall zeigt eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Recht des Eigentümers auf Entschädigung wegen Überbaues oder Notwegs. Nach §§ 912 ff, 917 BGB ist in einem solchen Falle durch Zahlung einer Rente Entschädigung zu leisten. Für diese Renten hat das BGB eine zeitliche Beschränkung entsprechend §§ 567, 624 BGB nicht aufgenommen. Die Überbaurente erlischt nach § 914 BGB - abgesehen vom Falle des Verzichts - nur mit Beseitigung des Überbaues. Entsprechendes gilt für die Notwegrente (§ 917 Abs. 2 BGB). Das Gesetz hat in diesen Fällen keinen Anstoß daran genommen, daß für die den Eigentümern zustehenden Entschädigungsrenten eine zeitliche Grenze nicht besteht. Dem Willen des Gesetzes entspricht es daher auch nicht, anzunehmen, daß die Pflichten der Beklagten aus dem Vergleich unabhängig von dem Fortbestand der störenden Anlage nach Ablauf einer längeren Zeit ohne weiteres wegfallen.
Es fehlt auch jeder Anhaltspunkt dafür, den Vergleich in diesem Sinne auszulegen, und das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, diesen Gesichtspunkt besonders zu erörtern. Daß der Gedanke des Knebelungsvertrags, der die oben erwähnten Ausführungen von Bauer-Mengelberg veranlaßt hat, für den vorliegenden Fall nicht in Frage kommen kann, bedarf keiner weiteren Ausführung. Die Revision hat das auch nicht geltend gemacht.
Eher ließe sich der Standpunkt der Revision vertreten, daß die Parteien des Vergleichs berechtigt sein müßten, nach Ablauf einer Vertragsdauer von rd. 90 Jahren den Vergleich aufzukündigen. Aber ein freies Kündigungsrecht würde den Verhältnissen nicht gerecht werden. Es ist in diesen Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß § 915 BGB im Falle des Überbaus zwar dem Renten berechtigten das Recht einräumt, durch Preisgabe seines Eigentums den Ersatz des Wertes des überbauten Grundstücksteils zu verlangen und damit wirtschaftlich eine Ablösung der Rente zu fordern; dem Renten verpflichteten steht ein solches Recht aber nicht zu. Eine Aufhebung des Vergleichs auf Kündigung der Beklagten würde zur Folge haben, daß die Klage, die durch den Vergleich beigelegt worden ist, alsbald neu erhoben werden würde; dieses Ergebnis sollte durch den Abschluß des Vergleichs gerade vermieden werden. Eine Kündigung könnte daher nur unter dem Gesichtspunkt einer Veränderung der Verhältnisse in Frage kommen, die nach § 242 BGB ein Festhalten der Beklagten an der übernommenen Verpflichtung unbillig erscheinen ließe. Dieser Gesichtspunkt ist gerade bei Dauerschuldverhältnissen in der Gestalt eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grunde in der Rechtsprechung seit langen anerkannt (RGZ 128, 1; 148, 92 u.a.; Palandt § 242 Bem. 4 d am Ende).
III.
Die Revision hat sich diesen Gesichtspunkt zu eigen gemacht. Sie rügt, das Berufungsgericht habe es unterlassen, zu erörtern, ob die Verpflichtungen der Beklagten nicht infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage erloschen seien. Die Beklagte habe im Berufungsverfahren geltend gemacht, der Vergleich sei durch die Eisenbahnverwaltung des Staates K., ihrer Rechtsvorgängerin, in dem Bewußtsein geschlossen worden, daß die Kosten der jeweiligen Beseitigung der Kiesbank durch den gewonnenen Kies gedeckt würden. Dieser Behauptung habe der Kläger nicht widersprochen, damit sei sie als zugestanden zu betrachten. Diese Grundlage des Geschäfts sei infolge der weitgehenden Verschiebung der Lohn- und Preisverhältnisse grundlegend verändert worden, so daß, wie vorgetragen worden sei, jetzt jährlich 1.500 bis 2.000 DM für die Arbeiten aufgewandt werden müßten. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob es bei dieser Veränderung der Umstände nicht grob unbillig sei, die Beklagte an ihrer Verpflichtung festzuhalten.
Die Rüge ist unbegründet. In den vorhergehenden Rechtszügen hatte die Beklagte, soweit ersichtlich, den Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht erhoben. Der von ihr vorgetragene Sachverhalt konnte dem Berufungsgericht auch keinen Anlaß geben, diese Frage zu erörtern. Einmal hat die Beklagte nichts darüber vorgetragen, in welchem Maße die Belastungen der Eisenbahnverwaltung durch die Veränderung des Preisgefüges seit 1858 gestiegen sind. Sie hat wohl behauptet, daß jetzt jährliche Aufwendungen in Höhe von 1.500 bis 2.000 DM notwendig seien, aber es fehlt jede Angabe darüber, welcher Teil dieser Kosten unter den gegenwärtigen Verhältnissen durch den Verkauf oder die anderweite Verwendung des Kieses gedeckt werden kann. Eine solche Angabe war aber unerläßlich, wenn eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse zu Ungunsten der Beklagten geltend gemacht werden sollte. - Vor allem aber ist die Behauptung, es sei Geschäftsgrundlage geworden, daß die Kosten der Räumungsarbeiten ganz oder doch im wesentlichen aus dem gewonnenen Kies gedeckt werden könnten, nicht schlüssig vorgetragen worden. Die Beklagte hatte nach dem eigenen Vortrag der Revision nur behauptet, den Vergleich in diesen "Bewußtsein" geschlossen zu haben. Es mag unterstellt werden, daß dieses Bewußtsein für ihren Entschluß, den Vergleich anzunehmen, bestimmend war, aber damit war dieser Sachverhalt noch nicht Geschäftsgrundlage. Geschäftsgrundlagen eines Vertrages sind nicht die inneren Vorgänge bei dem einen oder andern Vertragsschließenden, sondern nur solche Umstände, deren Vorhandensein von beiden Vertragsparteien zur Grundlage ihres Vertragswillens gemacht worden ist oder auf denen der Entschluß einer Partei in einer der Gegenpartei erkennbaren Weise aufbaut. Dafür fehlt eine schlüssige Darlegung. Es ist nicht behauptet worden, daß die K. H. Eisenbahnverwaltung gegenüber der Frau P., der Rechtsvorgängerin des Klägers, irgendwie zum Ausdruck gebracht oder diese wenigstens erkannt habe, daß der Entschluß der Eisenbahnverwaltung auf diesem Beweggrund beruhe. Es kann daher offen bleiben, ob die Beklagte nicht mit Veränderungen des Verhältnisses zwischen Arbeitslöhnen und Kiespreisen rechnen mußte und ob sie nicht die Gefahr solcher Veränderungen übernommen hat, so daß sie sich jetzt nicht darauf berufen kann.
Eine Veränderung der Geschäftsgrundlage sieht die Revision weiter darin, daß früher durchschnittlich nur alle 10 Jahre eine Reinigung des Flußbettes nötig wurde, während jetzt schon nach 3 Jahren eine neue Kiesbank sich gebildet hat; die Revision will daraus den Schluß ziehen, daß auch in Zukunft die Beseitigung der Kiesbank in sehr viel kürzeren Zeitabständen und die Beklagte dadurch erheblich stärker belastet werde als früher. Es kann dahinstehen, ob eine derartige Mehrbelastung unter dem Gesichtspunkt der Veränderung der Geschäftsgrundlage berücksichtigt werden könnte. Denn bis jetzt ist nicht festgestellt, daß die Bildung der Kiesbank sich auch weiterhin schneller vollziehen wird als früher. Daß nach der im Jahre 1945 durchgeführten Räumung schon 1948 sich wieder eine Kiesbank gebildet hat, trägt diese Annahme der Revision noch nicht. Die Beklagte hätte für die von ihr behauptete Veränderung der Umstände eine nähere Begründung geben müssen, etwa durch die Darlegung, daß die Stromverhältnisse sich geändert haben; die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen. Auch unter diesem Gesichtspunkt hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, der Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage näherzutreten.
In diesem Zusammenhang beanstandet die Revision weiter, das Berufungsgericht habe nicht erörtert, ob die Anlage des Flutgrabens und des Wehres an der E. für die Bildung der jetzt bestehenden Kiesbank ursächlich gewesen sei. In dem Vergleich habe die Beklagte sich nur zur Beseitigung derjenigen Kiesablagerungen verpflichtet, die durch die Anlage von Flutkanal und Flutwehr verursacht würden. Es sei unter Beweis gestellt gewesen, daß die jetzt eingetretene Ablagerung nur zum kleinsten Teil in den 1847 vorgenommenen baulichen Veränderungen ihre Ursache finde. Auf diesen Beweisantritt sei das Berufungsgericht nicht eingegangen, das Berufungsurteil enthalte hierzu auch keine Ausführungen. Damit sei gegen die §§ 286, 551 Ziff 7 ZPO verstoßen. Auch diese Rüge geht fehl. Die Beklagte hatte die Ursächlichkeit von Flutgraben und Flutwehr mit der substantiierten Behauptung bestritten, die neue Kiesbank sei durch Fremdkörper im Flußbett der Lahn, nämlich Reste von Wehmachtsfahrzeugen, verursacht worden. Hierüber hat das Berufungsgericht Beweis erhoben, als dessen Ergebnis es feststellt, daß solche Fahrzeugreste nicht vorhanden sind und daß die Kiesbank daher nicht auf diese Ursache zurückzuführen sein kann. Der Revision ist zuzugeben, daß damit die Ursächlichkeit des Flutgrabens und des Wehres an der E. für die 1948 aufgetretene Kiesbank noch nicht unter allen Umständen festzustehen brauchte. Die Revision verkennt aber, daß für diese Ursächlichkeit ein Beweis des ersten Anscheins spricht, und daß das Berufungsgericht hiervon erkennbar ausgegangen ist. Bei der Bildung der Kiesbank handelt es sich um einen seit der Anlage von Flutgraben und Flutwehr mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrenden Vorgang, und durch den Abschluß des Vergleichs und die von ihr seither wiederholt vorgenommene Beseitigung der Kiesbank hat die Beklagte anerkannt, daß dieser Vorgang auf die von der Eisenbahnverwaltung vorgenommene Veränderung im Flußlauf der Lahn zurückzuführen ist. Die regelmäßige Wiederkehr dieses Vorgangs läßt erkennen, daß es sich um einen typischen Geschehensablauf handelt. Bei dieser Sachlage war nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins als erwiesen anzusehen, daß die jetzt neu entstandene Kiesbank auf dieselbe Ursache zurückgeht. Sache der Beklagten war es, Anhaltspunkte für eine andere Verursachung beizubringen und die richterliche Überzeugung, daß auch die 1948 neu entstandene Kiesbank durch die 1847 errichtete Anlage hervorgerufen worden sei, zu erschüttern. Sie hat dies mit dem Hinweis darauf versucht, daß Trümmer von Wehrmachtsfahrzeugen die Kiesbank verursacht hätten, aber ohne Erfolg. Zu einer weiteren Nachprüfung der Ursächlichkeit hatte das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen keinen Anlaß, insbesondere bedurfte es nicht der von der Beklagten erbetenen Zuziehung eines Sachverständigen. Das Berufungsurteil verstößt insoweit weder gegen § 286 noch gegen § 551 Ziff. 7 ZPO.
IV.
In letzter Linie macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht Rechnung getragen. Die Beklagte hatte vorgetragen, die Errichtung des Flutgrabens und des Wehres an der E. habe für die C. Mühle erhebliche Vorteile gebracht: früher hätte das vom Hochwasser mitgeführte Geröll das Mühlentriebwerk beschädigt und den Mühlgraben verschlammt, und diese Schäden hätte der Müller auf seine Kosten wieder beheben müssen; seit Errichtung des Flutgrabens und des Wehres setze sich das Geröll und der Schlamm schon dort ab, die Ablagerung an der Mühle selbst werde dadurch vermieden.
Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es hat zunächst ausgeführt, die Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung der Kiesbank könne durch den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht berührt werden; nachdem die Eisenbahnverwaltung zur Beilegung des Streites darüber, ob sie die Kiesbank beseitigen müsse, diese Verpflichtung in dem Vergleich von 1858 übernommen habe, könne sie nicht auf dem Umwege über die Frage der Vorteilsausgleichung diese Frage neu aufrollen. Aber auch gegenüber dem Schadensersatzanspruch des Klägers sei dieser Einwand nicht begründet. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§ 286 BGB) zugesprochen: es hat ausgeführt, der Kläger habe die Beklagte mit Schreiben vom 10. Juni 1948 um Erfüllung ihrer Verpflichtung gemahnt, seither sei die Beklagte in Verzug. Voraussetzung für eine Vorteilsausgleichung sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem für den Geschädigten erwachsenen Vorteil. Ein solcher Zusammenhang fehle hier: Die angeblichen Vorteile für den Kläger seien aus der Anlage des Flutgrabens und des Wehres an der E. erwachsen, das schädigende Ereignis sei aber nicht die Errichtung dieser Anlagen - deren Folgen seien durch den Vergleich von 1858 bereinigt worden -, sondern die pflichtwidrige Unterlassung, ihre Vertragspflicht zu erfüllen und die Kiesbank zu beseitigen. Es könne sich also nur darum handeln, ob ohne diese Unterlassung, also bei rechtzeitiger Beseitigung der Kiesbank, die von der Beklagten behaupteten Nachteile für den Kläger (Beschädigung der Mühlanlage, Verschlammung von Mühlweiher und Mühlgraben) ebenfalls eingetreten wären. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten könne davon keine Rede sein. Es fehle also an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem nach Ansicht der Beklagten anzurechnenden Vorteil.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Annahme der Revision, die Frage der Vorteilsausgleichung sei heute wegen der gestiegenen Arbeitslöhne und Unkosten für die Räumung des Flußbettes anders zu beurteilen als in Jahre 1858, verkennt, daß es sich bei den Schadensersatz, den der Kläger begehrt, um Verzugsschaden handelt, und daß der angeblich dem Kläger erwachsene Vorteil nicht auf den Verzug der Beklagten zurückgeführt werden kann.
Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen jedoch im Hinblick auf die nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteien eingetretene Erledigung des Klagantrages Ziff. 1 mit der Maßgabe, daß insoweit die Erledigung der Hauptsache auszusprechen war. Die Entscheidung über die Kosten ergab insoweit § 91 a ZPO, wobei die Zuscheidung der Kosten an die Beklagte deswegen angemessen war, weil sie dem Klagantrag Ziff. 1 erst nach Erlaß des Berufungsurteils entsprochen und die Erledigung der Hauptsache erst in der Schlußverhandlung anerkannt hatte: im übrigen folgt die Pflicht der Beklagten zur Kostentragung aus § 97 ZPO.