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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1995, Az.: VIII ZR 165/94

DDR; Bauakademie; Rechtsnachfolge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1995
Aktenzeichen
VIII ZR 165/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1996, 247-250 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1996, 263-264 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJ 1996, 221 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1996, 267-269 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, 194-197 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Rechtsnachfolge in Verbindlichkeiten der Deutschen Bauakademie der früheren DDR.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist ein in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelter volkseigener Außenhandelsbetrieb, der sich zwischenzeitlich in Liquidation befindet.

2

Aufgrund einer "Einfuhr-Bestellung" vom 26. Februar 1990 importierte die Klägerin für die Deutsche Bauakademie (der DDR), Institut für Projektierung und Standardisierung, Rechentechnik von einem niederländischen Hersteller. Mit der korrigierten Rechnung vom 7. Mai 1990, gerichtet an die Deutsche Bauakademie (Institut für Industriebau), verlangte sie den vereinbarten Importabgabepreis in Höhe von 3.035.853, 85 DDR-Mark, der sofort nach Lieferung fällig sein sollte. Hierauf bezahlte die Deutsche Bauakademie am 29. Juni 1990 einen Teilbetrag von 690.715 DDR-Mark. Auf Zahlung des nach Wirksamwerden der Währungsunion am 1. Juli 1990 im Verhältnis 2: 1 auf 1.172.569, 42 DM umgestellten Restbetrags nimmt die Klägerin das beklagte Land in Anspruch.

3

Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob das beklagte Land passivlegitimiert ist. Die Klägerin ist der Auffassung, es sei nach der Wiedervereinigung Rechtsnachfolger der Deutschen Bauakademie (nachfolgend: Bauakademie) geworden. Da deren Institut für Projektierung und Standardisierung (nachfolgend: IPS) seinen Sitz in Berlin gehabt habe, seien dessen Einrichtungen und damit in Zusammenhang stehende Verbindlichkeiten auf das beklagte Land übergegangen.

4

Das beklagte Land hat behauptet, das IPS sei zum 31. Dezember 1990 ohne Rechtsnachfolger aufgelöst worden. Es selbst sei weder Rechtsnachfolger der Bauakademie oder des IPS geworden noch habe es diese ganz oder in Teilen abgewickelt.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des beklagten Landes ist - mit Ausnahme eines Teils der zuerkannten Zinsen - ohne Erfolg geblieben (Berufungsurteil veröffentlicht in ZIP 1994, 1641). Mit der Revision verfolgt es sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Passivlegitimation des beklagten Landes ergebe sich aus Art. 38 Abs. 4 und Abs. 2 des Einigungsvertrags (EV). Gemäß Art. 38 Abs. 2 Satz 3 EV hätten die Institute und Einrichtungen der Deutschen Bauakademie zunächst bis zum 31. Dezember 1991 als Einrichtungen der Länder in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet fortbestanden, soweit sie nicht vorher aufgelöst oder umgewandelt worden seien. Da eine Auflösung des in Berlin ansässigen IPS vor dem 31. Dezember 1991 nicht erfolgt sei, habe dieses von der Bauakademie getrennte Institut entweder als Einrichtung des Landes Berlin oder aufgrund seines länderübergreifenden Wirkungskreises als Einrichtung einer Mehrheit von Ländern, zu denen auch das Land Berlin gehört habe, fortbestanden. Im letzteren Fall ergebe sich die gesamtschuldnerische Haftung der beteiligten Länder einschließlich des Landes Berlin aus § 421 BGB.

8

II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation des beklagten Landes zu Unrecht bejaht.

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1. Aus dem Einfuhrvertrag vom 26. Februar 1990 wurde die Bauakademie als Schuldnerin des dort festgelegten Importabgabepreises verpflichtet. Nach § 17 Abs. 1 der Anordnung über das Statut der Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Januar 1973 (DDR-GBl. I Nr. 8, S. 89 - nachfolgend: Statut) war die Bauakademie juristische Person und konnte als solche Träger von Rechten und Pflichten sein. Eine Grundlage für eine eigene Rechtsfähigkeit ihrer Institute ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - aus dem Statut nicht ersichtlich. Vielmehr war in Abschnitt VI "Rechtsstellung" des Statuts ausdrücklich geregelt (§ 18 Abs. 2 Statut), daß die Direktoren der Institute im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die Bauakademie im Rechtsverkehr vertreten.

10

2. Eine gesetzliche Grundlage für eine Nachfolge des beklagten Landes in die Rechte und Pflichten der Bauakademie ist nicht ersichtlich.

11

a) Nach Art. 38 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 EV wurde die Bauakademie mit Wirksamwerden des Beitritts von den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen getrennt. Daraus ergibt sich noch nicht, ob und in welcher Form die Bauakademie in ihrer verbliebenen Gestalt mit eigener Rechtspersönlichkeit fortbestand. Nach Art. 38 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 EV ist die Entscheidung, wie die nicht abgetrennten Teile der Bauakademie fortgeführt werden sollen, landesrechtlich zu treffen. Feststellungen dazu, ob das Land Berlin landesrechtliche Vorschriften über die Fortführung der Bauakademie erlassen hat, enthält das Berufungsurteil nicht. Zwar hat das Abgeordnetenhaus von Berlin mit Gesetz vom 22. April 1993 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 1993, 195 ff) dem Abkommen über das von Bund und allen Ländern errichtete Deutsche Institut für Bautechnik (Nachfolger des 1968 errichteten Instituts für Bautechnik) zugestimmt. Weder aus dem Gesetz noch aus dem Abkommen ergeben sich aber Anhaltspunkte über Weiterführung, Auflösung oder Eingliederung der Bauakademie (der früheren DDR) in das Deutsche Institut für Bautechnik.

12

Darüber hinaus kann Art. 38 EV, der sich nicht in Kap. VI des Einigungsvertrages (Öffentliches Vermögen und Schulden), sondern im Kap. VII (Kultur, Bildung und Wissenschaft, Sport) befindet, nichts über die Nachfolge in Verbindlichkeiten der Bauakademie entnommen werden. Die in Art. 38 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 EV geregelte Ausnahme für den Übergang der Arbeitsverhältnisse der bei Einrichtungen der Bauakademie beschäftigten Arbeitnehmer kann nicht auf andere schuldrechtliche Verpflichtungen übertragen werden.

13

b) Eine Rechtsnachfolge des beklagten Landes nach der Bauakademie folgt auch nicht aus Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 1 EV. Die in Kap. V des Einigungsvertrages (Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege) stehende Vorschrift regelt, wem Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung dienende Einrichtungen unterstehen. Darunter fallen gemäß Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EV auch Einrichtungen der Wissenschaft, deren Rechtsträger die öffentliche Verwaltung ist. Die Vorschrift regelt nicht den Übergang von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, insoweit gilt vielmehr Art. 21 EV oder eine etwa vorhandene spezielle Regelung (vgl. Lange DtZ 1991, 329, 330).

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c) Aus Art. 14 EV kann.eine Rechtsnachfolge des beklagten Landes bereits deshalb nicht hergeleitet werden, weil diese Vorschrift nur auf Art. 1 Abs. 1 EV Bezug nimmt und damit Berlin nicht einbezieht (vgl. auch Denkschrift zum Einigungsvertrag, Kap. V Art. 14, BT-Drucks. 11/7760, S. 355, 363).

15

d) Art. 23 Abs. 1 EV führt nicht zur Haftung des beklagten Landes, weil er sich auf die zum Zeitpunkt des Beitritts aufgelaufene Gesamtverschuldung des Republikhaushalts der früheren DDR und nicht auf privatrechtliche Verbindlichkeiten bezieht (vgl. BGHZ 127, 297, 302; Bundesministerium der Justiz in Infodienst Kommunal Nr. 65 vom 29. Januar 1993, abgedruckt in DtZ 1993, 207).

16

e) Art. 22 EV scheidet - ungeachtet der Frage, ob es sich beim Vermögen der Bauakademie um Finanzvermögen handelt - als Grundlage einer Rechtsnachfolge deshalb aus, weil er die Treuhandverwaltung durch den Bund anordnet und das zur Aufteilung dieses Vermögens auf Bund und Länder vorgesehene Gesetz noch nicht erlassen wurde (vgl. BGHZ 127, 297, 304).

17

f) Eine Haftung des beklagten Landes ergibt sich auch nicht aus Art. 21 EV.

18

aa) Zwar gehören nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Februar 1995 - VII ZR 29/94 = ZIP 1995, 683 = WM 1995, 990 unter II 4 b aa, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Senatsurteil vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 250/94 = WM 1995, 1724 unter II 2 c bb) und des Bundesverwaltungsgerichts (ZIP 1994, 1314 ff) zum Vermögen im Sinne des Art. 21 EV auch solche Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusammenhang stehen. Es liegt nahe, dies für offene Kaufpreisforderungen, die die Anschaffung von Teilen des übergegangenen Aktivvermögens betreffen, zu bejahen.

19

bb) Voraussetzung für die Rechtsnachfolge des beklagten Landes ist aber, daß das Vermögen der Bauakademie unmittelbar und überwiegend Verwaltungsaufgaben gedient hat, die nach dem Grundgesetz von den Ländern wahrzunehmen sind. Weist das Grundgesetz eine Verwaltungsaufgabe keinem anderen der in Art. 21 Abs. 1 EV genannten Träger öffentlicher Verwaltung zu, geht das Verwaltungsvermögen auf den Bund über (Art. 21 Abs. 1 EV).

20

Nach § 1 ihres Statuts war die Bauakademie die zentrale Forschungseinrichtung des Bauwesens der DDR. Zu ihren Aufgaben gehörten die Verwirklichung einer einheitlichen wissenschaftlich-technischen Politik im Bauwesen (§ 2 Abs. 1 Statut), die Erstellung von Entscheidungsgrundlagen für Entwicklungsrichtungen des Bauwesens (§ 2 Abs. 3 Statut), die Grundlagenforschung auf ausgewählten Gebieten des Bauwesens (§ 2 Abs. 3 Statut), die Leitung entscheidender Forschungsvorhaben (§ 2 Abs. 3 Statut), die Zusammenarbeit mit staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen (§ 2 Abs. 4 und 5 Statut), die Förderung der internationalen Zusammenarbeit mit anderen sozialistischen Staaten auf dem Gebiet des Bauwesens (§ 2 Abs. 6 Statut) sowie die Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Produktion (§ 2 Abs. 7 Statut).

21

Ob darin überwiegend Aufgaben zu sehen sind, die der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sind, wie Art. 21 EV voraussetzt (vgl. Schmitt-Habersack in Kimme, Offene Vermögensfragen, Art. 21 EV Rdnr. 7), mag dahinstehen. Jedenfalls ist aus der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht zu entnehmen, daß eine Verwaltungsaufgabe "Zentrale Bauforschung" existiert und diese einem oder mehreren Ländern zugewiesen ist. Selbst wenn es sich bei der Mehrzahl der von der Bauakademie wahrzunehmenden Aufgaben um solche der Länder handelte, worauf die Denkschrift zum Einigungsvertrag - zu Art. 38 - (BT-Drucks. aaO., S. 376) hindeuten könnte, würde dies nicht zu einem Übergang des Vermögens der Bauakademie auf die neuen Bundesländer insgesamt oder das beklagte Land allein führen. Anders als Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EV, der bei länderübergreifenden Aufgaben die gemeinsame Trägerschaft der betroffenen Länder anordnet, ist Art. 21 EV beim Vermögensübergang nicht die Rechtsfolge zu entnehmen, daß gemeinsames Verwaltungsvermögen mehrerer Verwaltungsträger - also mehrerer Bundesländer - entsteht. cc) Zwar mag Verwaltungsvermögen, wenn es der Aufgabenerfüllung mehrerer Verwaltungsträger diente, auf denjenigen Verwaltungsträger übergehen, dessen Nutzungsanteil überwogen hat (vgl. Schmitt-Habersack aaO.; Schmidt/Leitschuh in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR (Stand November 1994), Art. 21 EV Rdnr. 10). Es ist aber nicht festzustellen, daß mit dem Vermögen der Bauakademie überwiegend Aufgaben erfüllt wurden, die allein oder überwiegend das beklagte Land - d.h. das frühere Berlin (-Ost) - betrafen.

22

3. Selbst wenn das in Berlin ansässige, gemäß Art. 38 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 EV von der Bauakademie getrennte IPS - wie das Berufungsgericht, von der Revision allerdings angegriffen, feststellt - nicht aufgelöst wurde und als Einrichtung des beklagten Landes oder aller "neuen" Bundesländer fortbestanden haben sollte, führt dies nicht zu einer Haftung des beklagten Landes. Das IPS ist nicht Vertragspartner der Klägerin geworden. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit konnte es jedenfalls vor dem Beitritt am 3. Oktober 1990 weder Träger von Vermögensgegenständen noch Schuldner einer Verbindlichkeit sein. Wie die in der (juristischen) Person der Bauakademie entstandene Kaufpreisschuld auf den Beklagten übergegangen sein soll, läßt sich weder aus Art. 38 EV noch aus anderen Vorschriften herleiten.

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a) Art. 38 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und 3 EV spricht lediglich von der Abtrennung der Institute und der Fortführung durch die "neuen" Bundesländer und Berlin. Daraus folgt aber weder der Übergang des den Instituten dienenden Vermögens der Bauakademie auf andere Rechtsträger noch die Nachfolge in Verbindlichkeiten, die mit diesem Vermögen zusammenhängen.

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b) Ein derartiger Vermögensübergang ergibt sich auch nicht unter Heranziehung von Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 und 2 EV. Diese Vorschrift regelt - wie unter 2 b aa dargelegt -, wem öffentliche Einrichtungen unterstehen, nicht aber, auf wen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten übergehen.

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c) Selbst wenn das IPS und die anderen Institute der Bauakademie Verwaltungsaufgaben wahrgenommen haben sollten, die die Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern zuweist, wäre das den Instituten dienende Vermögen gemäß Art. 21 Abs. 2 EV nicht auf das beklagte Land allein oder zusammen mit den übrigen neuen Bundesländern übergegangen. Wie oben - unter 2 f bb - ausgeführt, kommt allenfalls eine Verwaltungsaufgabe in Betracht, die den Zentralstaat betraf. Das Entstehen gemeinsamen Verwaltungsvermögens mehrerer Verwaltungsträger ist dem Art. 21 EV indessen fremd. Eine schwerpunktmäßige Tätigkeit des IPS für Berlin ist - wie bei der Bauakademie insgesamt (oben II 2 f cc) - nicht ersichtlich.

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Offensichtlich sind auch die Bundesrepublik, das beklagte Land und die "neuen" Bundesländer davon ausgegangen, daß das Vermögen der Bauakademie nicht bereits durch den Einigungsvertrag auf die abgetrennten Institute bzw. deren Träger übergegangen ist. Wie das beklagte Land vorgetragen hat, haben zwischen dem Bund und den Ländern nach der Wiedervereinigung Verhandlungen über die Auflösung bzw. Überleitung der Institute der Bauakademie auf die einzelnen Länder stattgefunden. Es hat hierzu den Entwurf einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund einerseits und den genannten Ländern andererseits vorgelegt, der die Übertragung von Vermögen der Bauakademie auf einzelne Teileinrichtungen oder Länder erst vorsieht. Das IPS ist allerdings weder in dem Entwurf aufgeführt, noch ist von seiner Zuordnung zu dem beklagten Land die Rede. Ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Verwaltungsvereinbarung zustande gekommen ist, ist weder vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt.

27

4. Schließlich kommt eine Haftung des beklagten Landes auch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge in Betracht (vgl. dazu BGHZ 8, 169, 177 ff;  16, 184, 187 ff [BGH 31.01.1955 - II ZR 234/53]; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - III ZR 105/93 = WM 1995, 1072 unter II 3 c, zur Veröffentlichung in BGHZ 128, 140 [BGH 08.12.1994 - III ZR 105/93] bestimmt). Zum einen ist die Fortführung vergleichbarer Aufgaben der Bauakademie bzw. des IPS durch das Land Berlin nicht ersichtlich. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof stets den Ausnahmecharakter dieser Rechtsfigur betont, die lediglich der Durchsetzung dringender Ansprüche dient, deren Befriedigung wegen ihres öffentlichrechtlichen Charakters nicht bis zum Erlaß eines Gesetzes aufgeschoben werden kann. Eine Ausdehnung auf zivilrechtliche Ansprüche kommt nicht in Betracht (BGH aaO.).

28

III. Nach alledem kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Rechtsnachfolge des beklagten Landes in die Kaufpreisschuld der Bauakademie in Betracht. Da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf, der Rechtsstreit mithin zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).