Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1988, Az.: IVb ZR 7/88
Heranziehung des Vermögensstamms des unterhaltspflichtigen Elternteils zur Befriedigung des Mindestbedarfs des Kindes; Grenzen des Einsatzes des Vermögensstamms eines Unterhaltspflichtigen; Gewährleistung des künftigen eigenen Unterhalts eines Unterhaltspflichtigen als Teil des notwendigen Eigenbedarfs; Einsatz von Schmerzensgeld für Unterhaltspflichten; Sicherrung des notwendigen Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebensdauer sowie unter Einbeziehung etwa zu erwartender künftiger Erwerbsmöglichkeiten bis an das Lebensende; Unterhaltsrechtliche Opfergrenze der Eltern gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1988
- Aktenzeichen
- IVb ZR 7/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 23.12.1987
- AG Bad Hersfeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1989, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 524-526 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 324 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zum Einsatz des Stammes seines Vermögens findet dort ihre Grenze, wo der Eigenbedarf tangiert wird; dabei schließt die Sicherung des Eigenbedarfs auch die Gewährleistung des künftigen eigenen Unterhalts ein.
- b)
Auch im Rahmen der erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Vermögensstamm des unterhaltspflichtigen Elternteils selbst zur Befriedigung des Mindestbedarfs des Kindes nur in dem Maße herangezogen werden, daß der notwendige Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Lebensdauer sowie unter Einbeziehung etwa zu erwartender künftiger Erwerbsmöglichkeiten bis an das Lebensende gesichert bleibt.
- c)
Zur Frage, inwieweit Schmerzensgeld für Unterhaltspflichten einzusetzen ist.
Redaktioneller Leitsatz
Die elterliche Unterhaltspflicht nach Abs. 2 S. 1 kann bezüglich des notwendigen Eigenbedarfs begrenzt werden. Dabei ist der Einsatz des Vermögensstamms für den Mindestbedarf des Kindes nur dann erforderlich, wenn der notwendige Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung von etwa zu erwartenden künftigen Erwerbsmöglichkeiten bis an sein voraussichtliches Lebensende gesichert bleibt.
Dies gilt auch für einen Schmerzensgeldanspruch.
In der Familiensache
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1987 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, geboren im Jahre 1983, ist die Tochter des Beklagten aus geschiedener Ehe. Sie lebt bei der Mutter, der die elterliche Sorge obliegt und die das gesetzliche Kindergeld bezieht. Das Kind ist einkommens- und vermögenslos. Die Mutter empfängt Sozialhilfe.
Der Beklagte, geboren im Jahre 1960, ist infolge der schweren Verletzungen, die er am 1. Februar 1985 als Beifahrer bei einem von dem Autolenker in angetrunkenem Zustand verursachten Verkehrsunfall erlitten hat, querschnittsgelähmt. Er bezog bis Ende Juni 1986 Krankengeld von rund 900 DM monatlich. Anschließend erhielt er Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, die sich einschließlich eines Pflegegeldes von 788 DM auf 1.713 DM monatlich beliefen. Nachdem ihm der Haftpflichtversicherer des Unfallschädigers im Laufe des Jahres 1985 Vorschußzahlungen von 45.000 DM gewährt hatte, kam es im August 1986 zu einem außergerichtlichen Vergleich zwischen dem Beklagten und dem Haftpflichtversicherer, in dem sich dieser zur Abfindung aller Ansprüche aus dem Schadensfall vom 1. Februar 1985 auf der Basis eines 50 %igen Mitverschuldens des Beklagten zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 150.000 DM verpflichtete. Den danach noch offenen Restbetrag von 105.000 DM zahlte er am 23. September 1986 an den Beklagten aus. Daraufhin stellte das Sozialamt mit Ablauf des Monats Oktober 1986 die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ein. Ein Antrag des Beklagten auf Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente wurde vom Rentenversicherungsträger abgelehnt, weil der Beklagte nur eine Versicherungszeit von 38 Monaten erreicht habe und damit die erforderliche Wartezeit (§ 1047 Abs. 3 RVO) nicht erfüllt sei. Seit 9. Februar 1987 ist der Beklagte bei einer Allgemeinen Ortskrankenkasse gegen einen monatlichen Beitrag von 204,60 DM krankenversichert.
Als der örtliche Landkreis, der für den Unterhalt der Klägerin einen monatlichen Betrag von 203 DM gewährte, seine Leistungen Ende Juni 1986 einstellte, nahm die Klägerin ab 1. Juli 1986 den Beklagten auf Unterhalt in Anspruch. Das Amtsgericht gab ihrer Klage ab November 1986 in Höhe von 178 DM monatlich statt. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
1.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung aller verfügbaren Mittel, die er nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB zu seinem und der minderjährigen Klägerin Unterhalt zu verwenden habe, als leistungsfähig und verpflichtet angesehen, wenigstens den Mindestbedarf der Klägerin abzüglich des vollen an die Mutter ausgezahlten Kindergeldes (228 - 50 DM) bis auf weiteres sicherzustellen. Es hat ausgeführt: Zwar verfüge der Beklagte an Einnahmen nur über Zinserträge aus der Anlage der ihm verbliebenen Abfindung. Diese betrügen monatlich 414,58 DM und verminderten sich fortlaufend, weil der Beklagte nach dem Wegfall der Sozialhilfeleistungen gezwungen sei, zur Deckung anfallender Pflegeaufwendungen und seines sonstigen Unterhaltsbedarfs den Stamm des Vermögens anzugreifen. Zuletzt habe er vorgetragen, nur noch 85.000 DM verfügbar zu haben, wovon in Kürze weitere 10.000 bis 15.000 DM für den Umzug in eine billigere, aber behindertengerechte Wohnung aufzuwenden seien. Danach könne er den Unterhaltsbedarf der Klägerin zwar nicht aus seinen laufenden Einkünften decken; er sei aber verpflichtet, die Unterhaltsrente aus seinem Vermögen aufzubringen. Mangels anderweitiger Einkünfte werde er ohnehin voraussichtlich in fünf bis sechs Jahren das verbliebene Kapital aufgebraucht haben und auf öffentliche Unterstützung angewiesen sein. Decke aber das noch vorhandene Kapitalvermögen den (unfallbedingt erhöhten) Unterhaltsbedarf aller Voraussicht nach nicht auf Dauer, brauche es nicht geschont zu werden, sondern könne zur Deckung des Mindestbedarfs der Klägerin herangezogen werden. Wie im Falle des Zusammenlebens mit der Mutter der Klägerin in nicht geschiedener Ehe sei dem Beklagten zuzumuten, mangels anderweitiger Einkünfte das restliche Kapital für den Unterhaltsbedarf auch der unterhaltsberechtigten Angehörigen aufzubrauchen. Daß der Beklagte durch die Unterhaltsleistungen an die Klägerin seine Mittel schneller erschöpfe und er dadurch früher bedürftig werde, müsse "in Anbetracht seiner jedenfalls gegenwärtig bis auf weiteres bestehenden Leistungsfähigkeit und der Tatsache, daß er voraussichtlich später ohnehin auf Leistungen Dritter oder öffentliche Unterstützung angewiesen sein wird, hingenommen werden".
2.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.
a)
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Unterhaltsanspruch, auch eines Kindes gegen seine Eltern, neben der Bedürftigkeit des Anspruchstellers Leistungsfähigkeit des Inanspruchgenommenen voraussetzt. Ein Elternteil ist nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht unterhaltspflichtig, wenn er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den begehrten Kindesunterhalt zu gewähren. Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern wird diese Unterhaltspflicht des Elternteils allerdings dahin gesteigert, daß er nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB alle verfügbaren Mittel zu seinem und des Kindes Unterhalt gleichmäßig zu verwenden hat. Soweit keine in diesem Sinne "verfügbaren" Mittel vorhanden sind, gilt aber auch hier der Grundsatz des Absatzes 1 der Vorschrift, daß eine Unterhaltspflicht nicht besteht(Senatsurteil vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 3/87 - BGHZ 103, 266 [BGH 23.02.1988 - X ZR 93/85] = BGHR BGB § 1603 Kindergeld 1 = FamRZ 1988, 604, 606).
b)
Zur Frage, wo danach die gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB endet, hat bereits das Reichsgericht ausgesprochen, daß jede Unterhaltspflicht ihre Grenze dort findet, wo die Möglichkeit der Fortexistenz des Unterhaltspflichtigen in Frage gestellt würde und ihm nicht mehr die Mittel zur Bestreitung des unentbehrlichen Lebensbedarfs verbleiben würden (JW 1903 Beil. S. 29). Praxis und Lehre stehen heute übereinstimmend auf dem Standpunkt, daß die Mittel, die einer Person auch in einfachsten Lebensverhältnissen für den eigenen Unterhalt verbleiben müssen, nicht als "verfügbar" im Sinne der Vorschrift anzusehen sind. Dem hat sich der Senat insbesondere für Fälle wie den vorliegenden angeschlossen, in denen der Unterhaltspflichtige und das Kind in getrennten Haushalten leben (vgl.Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 53/82 - NJW 1984, 1614 [BGH 28.03.1984 - IVb ZR 53/82] m.w.N.).
c)
Die damit definierte unterhaltsrechtliche Opfergrenze der Eltern gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern erfährt in der Rechtspraxis unter dem Begriff des notwendigen oder kleinen Selbstbehalts (auch notwendiger Eigenbedarf genannt) bei der Bestimmung des Betrages ihre Konkretisierung, der dem Unterhaltspflichtigen von seinem Einkommen mindestens für den eigenen Unterhalt erhalten bleiben muß. Sie greift aber auch dort ein, wo der Kindesunterhalt - wie hier - nur aus dem Stamm des Vermögens aufgebracht werden kann.
Daß der unterhaltspflichtige Elternteil in Ermangelung sonstiger Mittel grundsätzlich auch den Vermögensstamm zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen muß, steht außer Frage. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie insoweit etwa für den Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten gilt (§ 1581 Satz 2 BGB), sieht das Gesetz beim Unterhalt zwischen Verwandten nicht vor. Indessen findet auch die Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes dort ihre Grenze, wo der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen tangiert wird. So hat der Senat bereits entschieden, daß eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (vgl.Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 48, 50). Dabei wird das "Maß der für den eigenen Unterhalt benötigten Mittel, soweit es um die erweiterte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB geht, gleichfalls durch die vorgenannte Opfergrenze bestimmt und damit auf den notwendigen Eigenbedarf beschränkt. Bleiben die Einkünfte des Elternteils aus dem Vermögen von vornherein hinter diesem Maß zurück und muß er mangels sonstiger Mittel sogar zur Sicherstellung dieses eigenen Bedarfs den Stamm des Vermögens angreifen, so geht er deswegen nicht des Schutzes des notwendigen Selbstbehalts verlustig. Daß die unvermeidliche Inanspruchnahme des Vermögens für den eigenen Unterhalt in absehbarer Zeit zur Erschöpfung der Mittel führen und der Elternteil deshalb später voraussichtlich auf Leistungen Dritter oder öffentliche Unterstützung angewiesen sein wird, rechtfertigt es nicht, ihn als weniger schonungsbedürftig anzusehen und ohne weiteres zur Deckung des Mindestbedarfs des Kindes heranzuziehen. Dem gegenteiligen Standpunkt des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Eine derartige Behandlung liefe dem Gesetz ebenso zuwider, wie wenn einem Elternteil, der nicht über Vermögen, sondern nur über (geringes) Einkommen verfügt, der Schutz des Selbstbehalts deswegen von vornherein verwehrt würde und ihm Unterhaltszahlungen in Höhe des Mindestbedarfs zugemutet würden, weil seine Einkünfte hinter dem Betrag des notwendigen Selbstbehalts zurückbleiben und er ohnehin auf anderweitige Unterstützung angewiesen ist. Muß ein Unterhaltspflichtiger seinen eigenen Unterhalt ganz oder teilweise aus seinem Vermögensstamm bestreiten, so kann ihm auch nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht schlechthin zugemutet werden, den Mindestbedarf des unterhaltsbedürftigen Kindes zu decken. Vielmehr muß die Sicherung des Eigenbedarfs auch die Gewährleistung des künftigen eigenen Unterhalts einschließen. Leistungsfähig ist er nur, wenn er auf Dauer selbst gesichert ist. Bei der Bestimmung des Vermögens, das zur Sicherung des eigenen Unterhalts zu schonen ist, ist daher die gesamte voraussichtliche Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Auch im Rahmen der erweiterten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Vermögensstamm selbst zur Befriedigung des Mindestbedarf des Kindes nur in dem Maße herangezogen werden, daß unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer, freilich unter gleichzeitiger Einbeziehung etwa zu erwartender künftiger Erwerbsmöglichkeiten, der notwendige Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen bis an das Lebensende gesichert bleibt. Sind danach keine Mittel für den Unterhalt des Berechtigten übrig, so begründet das Vermögen keine Leistungsfähigkeit und damit keine Unterhaltsverpflichtung, auch nicht zur Befriedigung des Mindestbedarfs des bedürftigen Verwandten (vgl. RG JW 1904, 295 sowie BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl. § 1603 Rdn. 10; Gernhuber Familienrecht 3. Aufl § 41 III 1, S. 601; Göppinger/Kindermann Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 1068).
d)
Hiernach kann die Verurteilung des Beklagten nicht bestehen bleiben. Denn das Berufungsgericht hat angenommen, daß das dem erst 28jährigen Beklagten verbliebene Kapital voraussichtlich bereits in fünf bis sechs Jahren verbraucht ist. Allein aus diesem Vermögen erwächst ihm daher keinesfalls eine dauerhafte Sicherung des eigenen Unterhalts. Gleichwohl erlaubt der Sachverhalt noch keine abschließende Beurteilung, weil sich aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht absehen läßt, ob der Beklagte auf Dauer erwerbsunfähig sein wird oder ob es ihm trotz seiner schweren Körperbehinderung möglich sein wird, nach einer Übergangszeit und etwaigen Umschulungsmaßnahmen in einen früher ausgeübten Beruf oder sonst in das Erwerbsleben zurückzukehren und auf diese Weise seinen Eigenbedarf sicherzustellen. Wäre das der Fall, so käme eine Unterhaltspflicht des Beklagten in Betracht. Um hierzu ergänzende Feststellungen zu treffen und danach die Leistungsfähigkeit des Beklagten erneut zu beurteilen, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
II.
Für die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Die Revision greift das Urteil auch deshalb an, weil die Abfindungssumme zumindest teilweise als Schmerzensgeld gezahlt worden sei. Dieser Teil der Schadensersatzleistung, dessen Höhe das Berufungsgericht nach § 287 Abs. 2 ZPO hätte schätzen müssen, habe zur Vermeidung einer Zweckverfehlung von vornherein bei der unterhaltsrechtlichen Beurteilung der Leistungsfähigkeit außer Betracht bleiben müssen. Das hält der Senat nicht für zutreffend. Auch soweit sich entgegen der bisherigen Beurteilung des Oberlandesgerichts ein abgrenzbarer Teil des Abfindungsbetrages feststellen läßt, der sich auf den immateriellen Schaden des Beklagten bezieht, kann er im Rahmen der Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen unverheirateten Kinde nicht von vornherein außer Ansatz gelassen werden. Dem steht die spezifische schadensersatzrechtliche Funktion des Schmerzensgeldes - Ausgleich immaterieller Beeinträchtigungen des Betroffenen und Genugtuung - nicht entgegen.
Der Senat hat bereits zu öffentlich-rechtlichen Sozialleistungen, denen - wie etwa der Grundrente nach § 31 BVersG - gleichfalls nach ihrer Zweckbestimmung sowohl eine immaterielle als auch eine wirtschaftliche Ausgleichsfunktion zukommt, entschieden, daß deren Zweckbestimmung für die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Empfängers nicht ohne weiteres maßgebend ist (vgl. Senatsurteilevom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339 und16. September 1981 - IVb ZR 674/80 - FamRZ 1981, 1165). Ferner hat er es als naheliegend bezeichnet, daß auch der Zweckbestimmung von Leistungen aus dem Bereich des Arbeitsrechts, die im Rahmen eines Sozialplans nach § 112 Abs. 2 BetrVG gewährt werden und auch der Abgeltung immaterieller Nachteile dienen, im Unterhaltsrecht keine weitergehende Bedeutung beizumessen sei(Senatsurteil vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 604/80 - NJW 1982, 822 [BGH 23.12.1981 - IVb ZR 604/80]). Im Bereich gesteigerter Unterhaltspflicht hat der Bundesgerichtshof auch die Zweckbestimmung von Unterhaltsleistungen als unmaßgeblich angesehen und entschieden, daß ein Elternteil nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB Unterhaltszahlungen, die ihm zur Deckung seines eigenen Lebensbedarfs gewährt werden, zu seinem und des Kindes Unterhalt einsetzen muß(Urteil vom 23. Januar 1980 - IV ZR 2/78 - FamRZ 1980, 555, 556). Gerade diese erweiterte Unterhaltspflicht, die auf der besonderen familienrechtlichen Verantwortung der Eltern für ihre minderjährigen unverheirateten Kinder beruht, gebietet es, die Leistungsfähigkeit im Grundsatz unabhängig davon zu beurteilen, woher die zur Verfügung stehenden Mittel stammen und worauf ihre Zuwendung beruht. Das rechtfertigt es, auch das Schmerzensgeld zu den Mitteln zu rechnen, deren Einsatz dem Elternteil in § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB zugemutet wird (ebenso BGB-RGRK/Mutschler a.a.O. § 1603 Rdn. 20 - a.A. wohl Gernhuber a.a.O. § 41 III 2, Seite 602; Göppinger a.a.O. Rdn. 1074). Dieser Einsatz schließt es nicht aus, der besonderen Ausgleichsfunktion, die dem Schmerzensgeld für den Empfänger zukommt, bei der Bestimmung der ihm zumutbaren unterhaltsrechtlichen Opfergrenze in billiger Weise Rechnung zu tragen. Hat der Schmerzensgeldempfänger derartige körperliche Verletzungen davongetragen, daß er während des Unterhaltszeitraums unter andauernden schwerwiegenden Behinderungen zu leiden hat, so ist solchen Belastungen durch eine maßvolle, die Belange des Kindes berücksichtigende Anhebung dessen Rechnung zu tragen, was ihm als unterhaltspflichtigen Elternteil zur Deckung seines notwendigen Eigenbedarfs zu belassen ist. Eine solche Anhebung kommt auch hier in Betracht, da die körperlichen Beeinträchtigungen des Beklagten die genannten Voraussetzungen ohne Zweifel erfüllen.
Portmann
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Zysk
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